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partieller Drittschutz im BauGB
gem. 34 I BauGB; gem. 1 VI Nr 1 BauGB; 35 BauGB
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
- Klagebefugnis nur bei schwerwiegender, unerträglicher Betroffenheit
- gebietsübergreifender Drittschutz
- vgl. § 15 I S. 2 BauNVO (unzumutbare Störungen für die Umgebung)
- Unzumutbarkeit ist ein Indikator für den partiellen Drittschutz
Tags: Baurecht, Nachbarschutz
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