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Anspruch eines Hausverwalters auf Sollzinsen verjährt nach 3 Jahren
Zum Nachteil eines Verwalters entschied das Oberlandesgericht in Celle im Herbst dieses Jahres. Die Richter befanden, dass sein Anspruch gegen eine Eigentümergemeinschaft auf Rückerstattung von Sollzinsen nach drei Jahren verjährt war. Der Hausverwalter war seit 1999 für eine aus zwei Mehrfamilienhäusern bestehende Eigentümergemeinschaft tätig. Als der Verwaltervertrag von der Gemeinschaft der Eigentümer im Jahr 2006 gekündigt wurde, verlangte der Verwalter im Juli 2007 Ersatz für von ihm von 1999 bis 2003 verauslagte Sollzinsen in Höhe von 5.000 Euro. Diese Zinsen waren in den angebenen 4 Jahren für das Konto der Eigentümergemeinschaft angefallen. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass die Eigentümer nach Ablauf von mehreren Jahren nicht mehr mit dieser Forderung rechnen mussten.
Die Richter in Celle bestätigten die Ansicht der Eigentümergemeinschaft. Der Rückzahlungsanspruch des Verwalters für Sollzinsen, die vor 2004 angefallen waren, war entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist nach 3 Jahren verjährt. Da die Ansprüche spätestens am Ende des Jahres 2003 fällig geworden waren, begann am 31.12.2003 die Verjährung und endete am 31.12.2006. Der Rückzahlungsanspruch war zudem auch verwirkt, da ihn der Hausverwalter über Jahre hinweg nicht geltend gemacht hatte: Die Eigentümer konnten zu Recht davon ausgehen, dass keine Forderungen mehr bestehen. Seine Rückzahlungsansprüche hätte der Verwalter bei der Erstellung der Jahresabrechnungen berücksichtigen müssen (OLG Celle, Beschluss v. 19.09.2008, Az. 13 U 125/08).
Die Richter in Celle bestätigten die Ansicht der Eigentümergemeinschaft. Der Rückzahlungsanspruch des Verwalters für Sollzinsen, die vor 2004 angefallen waren, war entsprechend der allgemeinen gesetzlichen Verjährungsfrist nach 3 Jahren verjährt. Da die Ansprüche spätestens am Ende des Jahres 2003 fällig geworden waren, begann am 31.12.2003 die Verjährung und endete am 31.12.2006. Der Rückzahlungsanspruch war zudem auch verwirkt, da ihn der Hausverwalter über Jahre hinweg nicht geltend gemacht hatte: Die Eigentümer konnten zu Recht davon ausgehen, dass keine Forderungen mehr bestehen. Seine Rückzahlungsansprüche hätte der Verwalter bei der Erstellung der Jahresabrechnungen berücksichtigen müssen (OLG Celle, Beschluss v. 19.09.2008, Az. 13 U 125/08).
Tags: Anspruch, Sollzinsen, Verjährung, Verwalter
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