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Was versteht man unter dem Offizialprinzip?
Die Strafverfolgung unterliegt dem Staat und nicht dem einzelnen Bürger, § 152 II. Auch die Einleitung d. Strafverfahrens sowie die weitere Durchführung sind von Amts wegen durchzu - führen. Gemäß § 152 I ist die StA zur Erhebung der öffentl. Klage berufen.Besondere Ausprägung d. Offizialprinzips ist d. Anklage- monopol der StA. Tritt außerdem deutlich in den §§ 160, 163 hervor.(z.B. auch egal wenn es nicht im Interesse des Opfers ist)
Ausnahme:Privatklage nach § 374. Die StA kann aber auch hier d. öffentl. Klage erheben,wenn d. Strafverfolgung im öffentl. Interesse liegt, § 376. Außerdem kann d. StA zu jedem Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft die Verfolgung der Sache gem.
§ 377 II 1 übernehmen.
Einschränkungen:
- Reine Antragsdelikte (§§ 77f.)
- Relative Antragsdelikte: Fehlen eines Strafantrags kann durch
besonderes öffentl. Interesse überwunden werden (z.B. § 230)
- Ermächtigungsdelikte: Strafverfolgung hängt von Ermächtigung
einer bestimmten Person ab.
Ausnahme:Privatklage nach § 374. Die StA kann aber auch hier d. öffentl. Klage erheben,wenn d. Strafverfolgung im öffentl. Interesse liegt, § 376. Außerdem kann d. StA zu jedem Zeitpunkt bis zum Eintritt der Rechtskraft die Verfolgung der Sache gem.
§ 377 II 1 übernehmen.
Einschränkungen:
- Reine Antragsdelikte (§§ 77f.)
- Relative Antragsdelikte: Fehlen eines Strafantrags kann durch
besonderes öffentl. Interesse überwunden werden (z.B. § 230)
- Ermächtigungsdelikte: Strafverfolgung hängt von Ermächtigung
einer bestimmten Person ab.