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Warum muss sich ein Dritter unbedingt gegen die ohne seinen Willen erfolgte Aufnahme in die vertraglichen Rechtsbeziehungen anderer Parteien erwehren können und wie wird dieses Recht gewährleistet?
Eine unerwünschte Aufnahme in die Vertragsbeziehungen anderer würde dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG) zuwiderlaufen. Deshalb sind Verträge zulasten Dritter per se unwirksam. Wird ein echter Vertrag zugunsten des Betroffenen (§ 328 BGB) geschlossen, steht diesem ein Zurückweisungsrecht aus § 333 BGB zu.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010