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Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung gem. § 46 III StGB auch bei ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen
Das Verbot der Doppelverwertung betrifft aber auch die ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale sowie solche Umstände, die zum regelmäßigen Erscheinungsbild des Tatbestands gehören, ohne dass sie notwendige Voraussetzung für dessen Verwirklichung wären, oder die lediglich den Schutzzweck der Norm wiedergeben. »Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Richter verwehrt wäre, die besondere Art, in der solche Umstände des Tatbestands im Einzelfall gegeben oder verwirklicht sind, bei der Strafzumessung zu verwerten.« Auch können bei Gesetzeskonkurrenz Merkmale oder Tatmodalitäten des verdrängten Gesetzes dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn diese gegenüber dem Tatbestand des angewendeten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten.
Zulasten des Angeklagten muss sich jedoch auswirken, dass er dem Rentner Hans Meier mehrmals mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Sowohl die Anzahl der Schläge als auch ihre Zielrichtung kennzeichnen ein brutales Vorgehen des Angeklagten, das die Gefahr erheblicher Verletzungen barg.
Dass Hans Meier tatsächlich nur eine Platzwunde an der Oberlippe davontrug, ist ausschließlich glücklichen Umständen zu verdanken. Gleichwohl waren die Schläge des Angeklagten für ihn sehr schmerzhaft.
Zulasten des Angeklagten muss sich jedoch auswirken, dass er dem Rentner Hans Meier mehrmals mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Sowohl die Anzahl der Schläge als auch ihre Zielrichtung kennzeichnen ein brutales Vorgehen des Angeklagten, das die Gefahr erheblicher Verletzungen barg.
Dass Hans Meier tatsächlich nur eine Platzwunde an der Oberlippe davontrug, ist ausschließlich glücklichen Umständen zu verdanken. Gleichwohl waren die Schläge des Angeklagten für ihn sehr schmerzhaft.