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Sachliche Zuständigkeit des OLG
- ergibt sich aus dem Katalog des § 120 I GVG (Staatsschutzdelikte)
- gemäß § 120 II 1 Nr.1 statt d. Staatsschutzkammer d. LG für die in
§ 74a I aufgezählten Straftaten zuständig, wenn d. GBA (General-
bundesanwalt)wegen d. besonderen Bedeutung d. Falles die
Verfolgung übernimmt. Schließt sich d. OLG d. Auffassung des GBA
an,so geht d. Entscheidungskompetenz von d. Staatsschutzkammer
des LG auf den Strafsenat des OLG über
- § 120 II 1 Nr.3 eröffnet bei bestimmten Mordtaten u. gemeingefährl.
Delikten, d. sich gegen d. Bestand, d. Sicherheit oder d. Verfassung
der BRD richten, d. Möglichkeit d. Anklage beim OLG.
Voraussetzung ist auch hier dass d. GBA wegen d. besonderen
Bedeutung d. Falles d. Verfolgung übernimmt.
- gemäß § 120 II 1 Nr.1 statt d. Staatsschutzkammer d. LG für die in
§ 74a I aufgezählten Straftaten zuständig, wenn d. GBA (General-
bundesanwalt)wegen d. besonderen Bedeutung d. Falles die
Verfolgung übernimmt. Schließt sich d. OLG d. Auffassung des GBA
an,so geht d. Entscheidungskompetenz von d. Staatsschutzkammer
des LG auf den Strafsenat des OLG über
- § 120 II 1 Nr.3 eröffnet bei bestimmten Mordtaten u. gemeingefährl.
Delikten, d. sich gegen d. Bestand, d. Sicherheit oder d. Verfassung
der BRD richten, d. Möglichkeit d. Anklage beim OLG.
Voraussetzung ist auch hier dass d. GBA wegen d. besonderen
Bedeutung d. Falles d. Verfolgung übernimmt.