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(P) Muss Drohung i.S.v. § 240 I StGB ernst genommen werden?
ganz h.M.
Geschütztes Rechtsgut: Freiheit der Willensbetätigung und - entschließungsfreiheit
materielle Versuchsstruktur in den Fällen, in denen das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt.
Geschütztes Rechtsgut: Freiheit der Willensbetätigung und - entschließungsfreiheit
materielle Versuchsstruktur in den Fällen, in denen das Opfer die Drohung nicht ernst nimmt.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010