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Baurecht: Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
Kann die Baubehörde bei nicht konzentrieten Genehmigungen vorweg für andere Behörden entscheiden?
Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig? Sind private Hindernisse bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen?
Welches sind die relavanten Normen aus dem Naturschutzrecht und dem Naturschutzgesetz?
1) Grds Vorrang der Fachbehörden.
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
2) Schlußpunkttheorie: Baugenehmigung ist Schlusspunkt des Verfahrens. Vorprüfung darf nur bei Ablehnung erfolgen. Sonst ist auf Entscheidung der Fachbehörde zu warten. Argumente: Wortlaut §§ 75 I, 78 I NBauO)
3) Seperationsmetode: Eine Vorprüfung darf nicht stattfinden. Eine Genehmigung darf erst ergehen, wenn alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Argumente: Getrennte Verfahren.
4) Modifizierte Schlusspunkttheorie (hM): Genehmigung unter aufschiebender Bedingung möglich, § 36 II Nr. 2 VwVfG. Beachte: Frist § 77 S. 1 NBauO. Kann aber verlängert werden.
§§ 75 I, 2 X NBauO: Wenn die Baumaßnahme zum Zeitpunkt des Genehmigungsantrages dem öffentlichen Baurecht entspricht (Baupanungs- und Bauordnungsrecht, sonstige Rechte).
Private Hinderenisse sind nicht zu berücksitigen (Ausnahme: Sinnloser Bauantrag
BNatSchG: §§ 1, 2, 6, 10, 11, 18 - 21 (bei § 35 BauGB), 34, 37, 58, 59, 60, 61
Nds NatSchG: §§ 1, 2, 3, 7, 10-12, 15a, 16, 24, 49 ff, 53, 54-55, 60 ff, 63
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung
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