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3-Wochenfrist bei Feststellungsklage (ArbR)
§ 4 KSchG 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim ArbGer
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
gilt sowohl für ordentliche Kündigungen (§ 4 KSchG) als auch für ausserordentliche (§ 13 KSchG)
die 3 Wochenfrist muss in der Begründetheit geprüft werden, keine Zulässigkeitsvoraussetzung
mittelbar kann sie im Feststellungsinteresse geprüft werden
Tags: Arbeitsrecht
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