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(P) „Münchner Modell“ (Abschleppen mit Hilfe eines kommunalen Parkraumüberwachers)
Dabei erlässt die zuständige Polizeidienststelle für bestimmte Bereiche generelle Abschleppanordnungen, z.B. in bestimmten Fußgängerzonen, Haltverbotsbereichen und bei Geh- und
Radwegen, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind.
Abgeschleppt wird dann auf Veranlassung eines städtischen Parkraumüberwachers. Dieser verständigt über Funk die Polizei und schildert ihr die wesentlichen Umstände. Die Anordnung zum Abschleppen trifft dann der Polizeibeamte. In deren Ausführung erteilt der städtische Bedienstete
einem Abschleppunternehmer den Abschleppauftrag. Eine eigene Augenscheinnahme durch die Polizei vor Ort erfolgt nicht.
Problematisch ist, dass der anordnende Polizeibeamte den Sachverhalt nicht selbst ermittelt.
Kann er trotzdem eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung treffen?
Nach Ansicht des BayVGH ist diese Verfahrensweise korrekt, wenn der Polizeibeamte aufgrund eigener Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, der ihm vorliegenden Lagepläne und der ihm durch den städtischen Mitarbeiter übermittelten Informationen alle wesentlichen Umstände kannte, die für die
Entscheidung über den Verbleib oder das Abschleppen des Fahrzeugs nötig waren.
Radwegen, wenn andere Verkehrsteilnehmer gefährdet sind.
Abgeschleppt wird dann auf Veranlassung eines städtischen Parkraumüberwachers. Dieser verständigt über Funk die Polizei und schildert ihr die wesentlichen Umstände. Die Anordnung zum Abschleppen trifft dann der Polizeibeamte. In deren Ausführung erteilt der städtische Bedienstete
einem Abschleppunternehmer den Abschleppauftrag. Eine eigene Augenscheinnahme durch die Polizei vor Ort erfolgt nicht.
Problematisch ist, dass der anordnende Polizeibeamte den Sachverhalt nicht selbst ermittelt.
Kann er trotzdem eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung treffen?
Nach Ansicht des BayVGH ist diese Verfahrensweise korrekt, wenn der Polizeibeamte aufgrund eigener Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, der ihm vorliegenden Lagepläne und der ihm durch den städtischen Mitarbeiter übermittelten Informationen alle wesentlichen Umstände kannte, die für die
Entscheidung über den Verbleib oder das Abschleppen des Fahrzeugs nötig waren.