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(P) Anwendung von Art. 7 Abs.2 LStVG neben einer spezielleren Rechtsvorschrift
Eine ergänzende Anwendung des Art. 7 Abs. 2 LStVG ist dann ausgeschlossen, wenn die andere (speziellere) Rechtsvorschrift (innerhalb oder außerhalb des LStVG) eine abschließende Regelung enthält. Ob eine solche vorliegt, ist anhand des Einzelfalls zu beurteilen. Zur Anwendbarkeit von
Art. 7 Abs. 2 LStVG für das Verbot einer nicht öffentlichen Versammlung im Falle des polizeilichen Notstands s.u. die Ausführungen zum Versammlungsrecht (unter C.5).
Fraglich ist, inwieweit die sondergesetzlichen Vorschriften der Art. 75, 76 BayBO (Baueinstellung und Baubeseitigung) die Anwendung der Vorschriften des allg. Sicherheitsrechts ausschließen (vgl. hierzu auch Art. 61 LStVG). Zumindest für die Bauaufsichtsbehörden dürften die Art. 75, 76 BayBO als
abschließende Rechtsgrundlage für Baueinstellung und Baubeseitigung anzusehen sein, wofür auch die Vorrangregelung in Art. 61 Abs. 2 LStVG spricht. Ob daneben die Gemeinden, die nicht untere Bauaufsichtsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden nach Art. 7 Abs. 2 LStVG (und in unaufschiebbaren Fällen die Polizei gem. Art. 3 i.V.m. Art. 11 PAG) zur Baueinstellung/Baubeseitigungsanordnung
befugt sind (evtl. zur Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten gem. Art. 79 BayBO), ist umstritten.
Art. 7 Abs. 2 LStVG für das Verbot einer nicht öffentlichen Versammlung im Falle des polizeilichen Notstands s.u. die Ausführungen zum Versammlungsrecht (unter C.5).
Fraglich ist, inwieweit die sondergesetzlichen Vorschriften der Art. 75, 76 BayBO (Baueinstellung und Baubeseitigung) die Anwendung der Vorschriften des allg. Sicherheitsrechts ausschließen (vgl. hierzu auch Art. 61 LStVG). Zumindest für die Bauaufsichtsbehörden dürften die Art. 75, 76 BayBO als
abschließende Rechtsgrundlage für Baueinstellung und Baubeseitigung anzusehen sein, wofür auch die Vorrangregelung in Art. 61 Abs. 2 LStVG spricht. Ob daneben die Gemeinden, die nicht untere Bauaufsichtsbehörden sind, als Sicherheitsbehörden nach Art. 7 Abs. 2 LStVG (und in unaufschiebbaren Fällen die Polizei gem. Art. 3 i.V.m. Art. 11 PAG) zur Baueinstellung/Baubeseitigungsanordnung
befugt sind (evtl. zur Unterbindung von Ordnungswidrigkeiten gem. Art. 79 BayBO), ist umstritten.