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Tatmehrheit: 3 gefährliche Körperverletzungen, 1 Nötigung; Tateinheit: 2 Beleidigungen, dlese auch in Tateinheit mit einer der begangenen Körperverletzungen
Der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit zwei tat-einheitlichen Fallen der Beleidigung, sowie der Nötigung.