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Art. 18 Abs. 2 LStVG (Halten von Hunden)
Zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Dabei besteht keine
Beschränkung auf eine bestimmte Rasse oder auf eine bestimmte Größe.
Anordnungen bzgl. der Haltung umfassen nicht nur den Anleinzwang i.S.v. Art. 18 Abs. 1 LStVG, sondern auch z.B. Maulkorbpflicht, Zwingerhaltung, Anbringen von Warnschildern
usw. Eines Rückgriffs auf Art. 7 Abs. 2 LStVG (Generalklausel) bedarf es nur dann, wenn die Anordnung über die Art und Weise der Haltung von Hunden hinausgeht und damit die Frage
der Haltung des Hundes als solcher betrifft (z.B. Wegnahme, Tötung des Hundes).
Beschränkung auf eine bestimmte Rasse oder auf eine bestimmte Größe.
Anordnungen bzgl. der Haltung umfassen nicht nur den Anleinzwang i.S.v. Art. 18 Abs. 1 LStVG, sondern auch z.B. Maulkorbpflicht, Zwingerhaltung, Anbringen von Warnschildern
usw. Eines Rückgriffs auf Art. 7 Abs. 2 LStVG (Generalklausel) bedarf es nur dann, wenn die Anordnung über die Art und Weise der Haltung von Hunden hinausgeht und damit die Frage
der Haltung des Hundes als solcher betrifft (z.B. Wegnahme, Tötung des Hundes).