CoboCards App FAQ & Wishes Feedback
Language: English Language
Sign up for free  Login

This flashcard is just one of a free flashcard set. See all flashcards!

All main topics / Jura / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
68
Art. 18 Abs. 2 LStVG (Halten von Hunden)
Zum Schutz der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Dabei besteht keine
Beschränkung auf eine bestimmte Rasse oder auf eine bestimmte Größe.
Anordnungen bzgl. der Haltung umfassen nicht nur den Anleinzwang i.S.v. Art. 18 Abs. 1 LStVG, sondern auch z.B. Maulkorbpflicht, Zwingerhaltung, Anbringen von Warnschildern
usw. Eines Rückgriffs auf Art. 7 Abs. 2 LStVG (Generalklausel) bedarf es nur dann, wenn die Anordnung über die Art und Weise der Haltung von Hunden hinausgeht und damit die Frage
der Haltung des Hundes als solcher betrifft (z.B. Wegnahme, Tötung des Hundes).
New comment
Flashcard info:
Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Published: 06.03.2013

Cancel
Email

Password

Login    

Forgot password?
Deutsch  English