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Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
- Bei dringenden betrieblichen Belange und wenn Urlaubswünsche entgegenstehen, haben diese Vorrang vor dem einzelnen Wunsch auf eine bestimmte einzelne Lage
- §7 Abs. 2 BUrlG soll der Urlaub zusammenhängend sein
- Gem. §7 Abs 1 BUrlG kann es auch Betriebsferien geben, diese brauchen die Zustimmung des Betriebsrats
- Kann Urlaub wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewehrt werden, so muss der AG gem. §7 Abs.4 BUrlG den Urlaubsanspruch abgelten (entsprechenden Geldbetrag zahlen)
- §7 Abs. 2 BUrlG soll der Urlaub zusammenhängend sein
- Gem. §7 Abs 1 BUrlG kann es auch Betriebsferien geben, diese brauchen die Zustimmung des Betriebsrats
- Kann Urlaub wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewehrt werden, so muss der AG gem. §7 Abs.4 BUrlG den Urlaubsanspruch abgelten (entsprechenden Geldbetrag zahlen)