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Gesamtstrafenbildung - Allgemeines
Hat der Angeklagte zwei oder mehr Straftaten begangen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, so ist gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter den Voraussetzungen des § 55 StGB kann auch eine nachträgliche Gesamtstrafenblldung erforderlich sein. Die Bildung der Gesamtstrafe ist ein gesonderter Strafzumessungsvorgang, der eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten erfordert. Insoweit genügt es aber, wenn auf die bereits bei der Strafrahmenwahl und der Bemessung der Einzelstrafen umfassend dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte Bezug genommen wird. Die Gesamtstrafe wird gemäß § 54 I 2, II l StGB - außer Im Falle einer lebenslangen Freiheitsstrafe - durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, der sogenannten Einsatzstrafe, gebildet, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden darf. Dabei beträgt gemäß § 54 II 2 StGB die höchstmögliche zeitige Gesamtfreiheitsstrafe 15 Jahre, die höchstmögliche Gesamtgeldstrafe 720 Tagessätze.
Die Bildung der Gesamtstrafe darf keinesfalls schematisch - etwa anhand einer »Rechenformel« - vorgenommen werden. An die Begründung der Gesamtstrafe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert oder je stärker die Einsatzstrafe erhöht wird. Eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe genügt keinesfalls. Daher ist es grundsätzlich nicht ausreichend wenn ausgeführt wird: »Unter erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt, die in dieser Höhe angemessen ist und allen Strafzwecken Rechnung trägt.«
Die Bildung der Gesamtstrafe darf keinesfalls schematisch - etwa anhand einer »Rechenformel« - vorgenommen werden. An die Begründung der Gesamtstrafe sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert oder je stärker die Einsatzstrafe erhöht wird. Eine formelhafte Begründung der Gesamtstrafe genügt keinesfalls. Daher ist es grundsätzlich nicht ausreichend wenn ausgeführt wird: »Unter erneuter Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgründe hat die Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren erkannt, die in dieser Höhe angemessen ist und allen Strafzwecken Rechnung trägt.«