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Art. 12 Berufsfreiheit
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Schützt:
Schutzbereich ist oft eröffnet, Eingriff jedoch nur, bei "objektiv berufsregelnder Tendenz"
Schützt:
- Berufswahl (ohne Einfluss eines fremden Willens)
- Berufsausübung (Tätigkeit, Ort, Inhalten, Umfang, Dauer, äußere Erscheinungsform, Verfahrensweisen, Instrumente
Schutzbereich ist oft eröffnet, Eingriff jedoch nur, bei "objektiv berufsregelnder Tendenz"