Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der ErbSt & SchenkSt
§§ 176 bis 198 BewG
§ 177 BewG
gemeiner Wert (§ 9 BewG) ist den Bewertungen zu Grunde zu legen
§ 181 BewG
Regelung über Grundstücksarten
§ 182 BewG
bestimmt, welche Grundstücksarten, wie zu bewerten sind
§ 183 BewG
Vergleichswertverfahren
§ 184 BewG
Ertragswertverfahren
§ 189 BewG
Sachwertverfahren
§ 177 BewG
gemeiner Wert (§ 9 BewG) ist den Bewertungen zu Grunde zu legen
§ 181 BewG
Regelung über Grundstücksarten
§ 182 BewG
bestimmt, welche Grundstücksarten, wie zu bewerten sind
§ 183 BewG
Vergleichswertverfahren
§ 184 BewG
Ertragswertverfahren
§ 189 BewG
Sachwertverfahren
Bewertung von Grundvermögen - Ertragswertverfahren - Ermittlung Gebäudeertragswert
§ 185 Abs. 1 BewG - Reinertrag des Gebäudes
Reinertrag d. Gebäudes = Rohertrag d. Gebäudes (§ 186 BewG) - Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG)
§ 186 BewG
Rohertrag - Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen ist; Umlagen, zur Deckung der Betriebskosten sind nicht anzusetzen
§ 187 BewG
Bewirtschaftungskosten - Pauschalierung, Anlage 23
§ 185 Abs. 2 BewG - Gebäudereinertrag
Gebäudereinertrag = Reinertrag d. Gebäudes - Bodenwertverzinsung (§ 188 BewG)
§ 188 BewG
Liegenschaftszinsatz - Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird
Liegenschaftszinssätze von Gutachterausschüssen; sonst: § 188 Abs. 2 BewG
§ 185 Abs. 3 BewG - Gebäudeertragswert
Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag * Vervielfältiger (Anlage 21)
maßgebend sind Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer
Reinertrag d. Gebäudes = Rohertrag d. Gebäudes (§ 186 BewG) - Bewirtschaftungskosten (§ 187 BewG)
§ 186 BewG
Rohertrag - Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen ist; Umlagen, zur Deckung der Betriebskosten sind nicht anzusetzen
§ 187 BewG
Bewirtschaftungskosten - Pauschalierung, Anlage 23
§ 185 Abs. 2 BewG - Gebäudereinertrag
Gebäudereinertrag = Reinertrag d. Gebäudes - Bodenwertverzinsung (§ 188 BewG)
§ 188 BewG
Liegenschaftszinsatz - Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Grundstücken im Durchschnitt marktüblich verzinst wird
Liegenschaftszinssätze von Gutachterausschüssen; sonst: § 188 Abs. 2 BewG
§ 185 Abs. 3 BewG - Gebäudeertragswert
Gebäudeertragswert = Gebäudereinertrag * Vervielfältiger (Anlage 21)
maßgebend sind Liegenschaftszinssatz und die Restnutzungsdauer
sachl. Steuerbefreiungen - gesetzl. Grundlage
§ 13 ErbStG
Nr. 1
für Steuerklasse 1:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 41.000 € nicht übersteigt
- andere bewegl. körperl. Gegenstände, soweit der Wert insgesamt nicht 12.000 € übersteigt
für Steuerklasse 2 und 3:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 12.000 € nicht übersteigt
Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum luf Vermögen, Grundvermögen oder BV gehören; Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Nr. 2
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken unter bestimmten Voraussetzungen.
Nr. 1
für Steuerklasse 1:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 41.000 € nicht übersteigt
- andere bewegl. körperl. Gegenstände, soweit der Wert insgesamt nicht 12.000 € übersteigt
für Steuerklasse 2 und 3:
- Hausrat inkl. Wäsche u. Kleidungsstücke, soweit der Wert 12.000 € nicht übersteigt
Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum luf Vermögen, Grundvermögen oder BV gehören; Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.
Nr. 2
- Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken unter bestimmten Voraussetzungen.
sachl. Steuerbefreiung - Familienheim - gesetzl. Grundlage
§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG (bei Ehegatten)
Zuwendung unter Lebenden
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Ehegatten):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Kindern):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
- Wohnfläche darf nicht größer als 200 qm sein
Zuwendung unter Lebenden
§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Ehegatten):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG
Erwerb von Todes wegen (bei Kindern):
- Erblasser muss bis zum Erbfall das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben
- Erwerber muss das Grundstück unverzüglich über eine Dauer von 10 Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen
- Wohnfläche darf nicht größer als 200 qm sein
Steuerbefreiung für BV, Betriebe der LuF und Anteile an Kapges - gesetzl. Grundlage
§ 13a ErbStG
Verschonungsabschlag iHv 85 %
Abzugsbetrag iHv max. 150.000 €
abhängig von:
- Lohnsummentest
- Behaltefrist
Abschmelzen des Versorgungsabschlags bei Unterschreiten der Lohnsumme und bei Verletzung der Behaltefrist. Abzugsbetrag entfällt, wenn Verschonungsbetrag nicht komplett gewährt wird.
Verschonungsabschlag iHv 85 %
Abzugsbetrag iHv max. 150.000 €
abhängig von:
- Lohnsummentest
- Behaltefrist
Abschmelzen des Versorgungsabschlags bei Unterschreiten der Lohnsumme und bei Verletzung der Behaltefrist. Abzugsbetrag entfällt, wenn Verschonungsbetrag nicht komplett gewährt wird.
Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke - gesetzl. Grundlage
§ 13c ErbStG
10% Befreiung für:
- bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden
- im Inland, Mitgliedstaat der EU oder in EWR Staat belegen sind
- nicht zu begünstigten BV, eines Betriebs der LuF iSd § 13a ErbstG gehören
10% Befreiung für:
- bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden
- im Inland, Mitgliedstaat der EU oder in EWR Staat belegen sind
- nicht zu begünstigten BV, eines Betriebs der LuF iSd § 13a ErbstG gehören
besonderer Versorgungsfreibetrag - gesetzl. Grundlage
§ 17 ErbStG
Abs. 1
- besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für den überlebenden Ehegatten
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 2
- besonderer Versorgungsfreibetrag für Kinder
- abhängig vom Alter des Kindes
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 1
- besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € für den überlebenden Ehegatten
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
Abs. 2
- besonderer Versorgungsfreibetrag für Kinder
- abhängig vom Alter des Kindes
- Kürzung möglich (bei nicht der ErbSt unterliegenden Versorgungsbezügen)
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Author: Fabio
Main topic: Steuerrecht
Published: 26.04.2010
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