Inhaltsirrtum
Der Erklärende will genau das sagen, was er sagt, er irrt aber über die Bedeutung seiner Erklärung
§119 Abs. 1 Alt. 1
ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung jedoch eine andere Bedeutung bei
§119 Abs. 1 Alt. 1
ist durch das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem gekennzeichnet. Der Erklärende sagt genau das, was er auch sagen möchte, misst seiner Erklärung jedoch eine andere Bedeutung bei