Vertrag: Schadensersatz statt der Leistung
§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB
Voraussetzung:
- erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung § 323 Abs. 1 BGB
- ohne Fristsetzung nach § 440 BGB (Nacherfüllung verweigert)
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
Voraussetzung: Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Voraussetzung:
- erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung § 323 Abs. 1 BGB
- ohne Fristsetzung nach § 440 BGB (Nacherfüllung verweigert)
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
Voraussetzung: Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Vertrag: Pflichtverletzung/ Leistungsstörung
Wenn die vertraglich geschuldete Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird. (§ 280 Abs. 1 BGB) >>> Schadensersatz
Arten:
- Verzug des Schuldners
- ursprüngliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Schlechterfüllung
- Verschulden beim Vertragsschluss
- Verletzung der Schutzpflichten
Arten:
- Verzug des Schuldners
- ursprüngliche Unmöglichkeit
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Schlechterfüllung
- Verschulden beim Vertragsschluss
- Verletzung der Schutzpflichten
Vertrag: Verschulden beim Vertragsschluss
§ 311 Abs. 2 BGB
Voraussetzung: vorvertragliches Schuldverhältnis (Aufnahme von Vertragsverhandlungen)
>>> es besteht keine Hauptleistungspflicht (primäres Schuldverhältnis), aber
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2
>>> Rechtsfolge: § 280 Abs. 1
Bsp.: "Hinhalten" durch falsche Versprechungen eines Handelsvertreters über Vorzüge seines Produktes (Missbrauch von Käuferinteresse).
Voraussetzung: vorvertragliches Schuldverhältnis (Aufnahme von Vertragsverhandlungen)
>>> es besteht keine Hauptleistungspflicht (primäres Schuldverhältnis), aber
Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2
>>> Rechtsfolge: § 280 Abs. 1
Bsp.: "Hinhalten" durch falsche Versprechungen eines Handelsvertreters über Vorzüge seines Produktes (Missbrauch von Käuferinteresse).
Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (ursprünglich)
§ 275 BGB i.V.m. § 311a BGB
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz oder Ersatz eigener Aufwendungen,
es sei denn, dass der Schuldner das Leistungshindernis nicht kannte § 311a Abs. 2
Vertrag: Unmöglichkeit der Leistung (nachträglich)
§ 275 Abs. 1 BGB
Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Erbringung für jedermann unmöglich ist.
- praktische Unmöglichkeit
- Leistungserbringung nicht zuzumuten
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz
Leistungspflicht ist ausgeschlossen, wenn die Erbringung für jedermann unmöglich ist.
- praktische Unmöglichkeit
- Leistungserbringung nicht zuzumuten
Schuldner ist nicht in der Lage seine Leistung zu erbringen, daher ist der Anspruch des Gläubigers auf Leistung ausgeschlossen.
>>> Schadensersatz
Vertrag: Verzug des Schuldners
§ 286 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen:
- Fälligkeit der Leistung
- Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
- Mahnung und andere Verzugsauslöser
- Vertretenmüssen
>>> Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB
>>> Schadensersatz statt Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (nach Fristablauf)
>>> Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB (nach Fristablauf)
Voraussetzungen:
- Fälligkeit der Leistung
- Nicht rechtzeitige Erbringung der Leistung
- Mahnung und andere Verzugsauslöser
- Vertretenmüssen
>>> Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2 BGB
>>> Schadensersatz statt Leistung nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB (nach Fristablauf)
>>> Recht zum Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB (nach Fristablauf)
Vertrag: Schlechterfüllung, Haftung für Sach- und Rechtsmängel
§§ 434 ff. BGB
- Leistung erbracht, aber erfüllt nicht die geschuldeten Anforderungen.
Sachmangel (Kriterien):
- nicht vereinbarte Beschaffenheit
- keine Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
>>> Nacherfüllung: § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)
- Leistung erbracht, aber erfüllt nicht die geschuldeten Anforderungen.
Sachmangel (Kriterien):
- nicht vereinbarte Beschaffenheit
- keine Eignung für nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet.
>>> Nacherfüllung: § 437 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln)
Vertrag: Verletzung von Schutzpflichten
§ 241 Abs. 2 BGB
Neben Hauptpflichten können aus Schuldverhältnissen auch Nebenpflichten (Schutzpflichten) hervorgehen.
Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Schuldners nach Umfang von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
> Schaden aus Schutzpflichtverletzung: Begleitschaden
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
(Die Hauptpflicht bleibt unberührt, außer die Akzeptierung der Leistung ist dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten >>> § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung)
Bsp.: Gefahrenhinweise des Herstellers zur Benutzung der Sache.
Neben Hauptpflichten können aus Schuldverhältnissen auch Nebenpflichten (Schutzpflichten) hervorgehen.
Sorgfalts- und Aufklärungspflichten des Schuldners nach Umfang von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
> Schaden aus Schutzpflichtverletzung: Begleitschaden
>>> Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
(Die Hauptpflicht bleibt unberührt, außer die Akzeptierung der Leistung ist dem Gläubiger nicht mehr zuzumuten >>> § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung)
Bsp.: Gefahrenhinweise des Herstellers zur Benutzung der Sache.
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Author: krokodilmann
Main topic: Jura
Topic: BGB
School / Univ.: FU Hagen
Published: 13.01.2010
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