Skizzieren Sie kurz die Reformbemühungen bzw. Entwicklung des BBiG zw. 1969 und 2005, Teil 1 (bis 70er)
1969: Verabschiedung BBiG ( bundeseinheitlichen Regelung der Berufsbildung)
- Ordnung der Berufsbildung als partiell "öffentliche Aufgabe"
- Berufsausbildung als vorwiegende Selbstverwaltungsaufgabe der Wirtschaft
1970er Jahre:
Ausbildungsstellenangebot rückläufig, Qualitätsmängel der Ausbil., Ruf nach staatlicher Intervention
Streitpunkt: Ausmaß an staatlicher Verantwortung bzw. Besitzstandswahrung der privatwirtschaftlichen Organisation. Hauptstreitpunkte waren:
Berufsbildungsverwaltung, anstelle der Kammern und die sog. "Berufsausbildungsplatzabgabe", die durch Ermächtigung des Staates per Gesetz von den Betrieben zu erheben war (1976 Ausbildungsplatzföderungsgesetz (APIFG)). Vorläufiges Ergebnis erst Beginn der 1980er Jahre.
- Ordnung der Berufsbildung als partiell "öffentliche Aufgabe"
- Berufsausbildung als vorwiegende Selbstverwaltungsaufgabe der Wirtschaft
1970er Jahre:
Ausbildungsstellenangebot rückläufig, Qualitätsmängel der Ausbil., Ruf nach staatlicher Intervention
Streitpunkt: Ausmaß an staatlicher Verantwortung bzw. Besitzstandswahrung der privatwirtschaftlichen Organisation. Hauptstreitpunkte waren:
Berufsbildungsverwaltung, anstelle der Kammern und die sog. "Berufsausbildungsplatzabgabe", die durch Ermächtigung des Staates per Gesetz von den Betrieben zu erheben war (1976 Ausbildungsplatzföderungsgesetz (APIFG)). Vorläufiges Ergebnis erst Beginn der 1980er Jahre.
Skizzieren Sie kurz die Reformbemühungen bzw. Entwicklung des BBiG zw. 1969 und 2005, Teil 2 (1981-2005)
1981
Neufassung APIFG (Ausbildungsplatzföderungsgesetz) als Berufsbildungsförderungsgesetz (BerBiFG)
2005
Berufsbildungs(reform)gesetz (BerBiRefG/BBiG)
Novellierung von BBiG `69 und Zusammenführung von BBiG und BerBiFG (Strukturanpassung zur Chancenverbesserung der Auzubis auf dem Arbeitsmarkt) Bspw. Internationalisierung der Ausbildung, Durchlässigkeit zwischen den Bildungssystemen, Modernisierung des Prüfungswesens.
Was ist eine Ausbildungsordnung?
- sind Rechtsverordnungen,
- die auf der Grundlage des BBiG erlassen werden,
- Inhalte und Ziele der Berufsausbildung festlegen
- und damit zum Ziel die Herausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit bzw.
- die Gewährleistung bundeseinheitlicher Standards haben.
Mindestbestandteile (§5 (1)) der AOs sind die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der Ausbildungsrahmenplan, das Ausbildungsberufsbild, die Prüfungsanforderungen und die Ausbildungsdauer.
- die auf der Grundlage des BBiG erlassen werden,
- Inhalte und Ziele der Berufsausbildung festlegen
- und damit zum Ziel die Herausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit bzw.
- die Gewährleistung bundeseinheitlicher Standards haben.
Mindestbestandteile (§5 (1)) der AOs sind die genaue Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der Ausbildungsrahmenplan, das Ausbildungsberufsbild, die Prüfungsanforderungen und die Ausbildungsdauer.
Warum ist die AO so wichtig?
Die Ausbildungsordnung ist wichtig, weil sie mit
1. der Festlegung der Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2. der Ausbildungsdauer,
3. des Ausbildungsrahmenplans,
4. des Ausbildungsberufsbildes und
5. den Prüfungsanforderungen
für jeden Ausbildungsberuf eine bundeseinheitliche Grundlage der betrieblichen Berufsausbildung und die Herausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit sichert. Sie trägt damit zur Qualitätssicherung der Berufsausbildung bei, macht Prüfungszertifikate überbetrieblich geltend und vergleichbar, liefert die Basis für den berufsfachlichen Arbeitsmarkt und die Vermarktbarkeit von Arbeitsfähigkeit.
1. der Festlegung der Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
2. der Ausbildungsdauer,
3. des Ausbildungsrahmenplans,
4. des Ausbildungsberufsbildes und
5. den Prüfungsanforderungen
für jeden Ausbildungsberuf eine bundeseinheitliche Grundlage der betrieblichen Berufsausbildung und die Herausbildung der beruflichen Handlungsfähigkeit sichert. Sie trägt damit zur Qualitätssicherung der Berufsausbildung bei, macht Prüfungszertifikate überbetrieblich geltend und vergleichbar, liefert die Basis für den berufsfachlichen Arbeitsmarkt und die Vermarktbarkeit von Arbeitsfähigkeit.
Verortung wichtiger Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung
Geregelt wird die Berufsausbildung durch :
Verfassung (GG)
Gesetze (BBiG, HWO)
Rechtsverordnungen (AO)
Satzungen (Prüfungsordnung)
sowie durch Rechtssprechung
und Verträge
1. Ebene: Verfassung = Grundgesetz
2. Ebene: (Formelle) Gesetze (BBiG, HWO)
Bundes-/Landes- Parlament
3. Ebene: (Materielle) Gesetze = Rechtsverordnung (AO) und
Satzung (Prüfungsordnung
Ministerien
Verfassung (GG)
Gesetze (BBiG, HWO)
Rechtsverordnungen (AO)
Satzungen (Prüfungsordnung)
sowie durch Rechtssprechung
und Verträge
1. Ebene: Verfassung = Grundgesetz
2. Ebene: (Formelle) Gesetze (BBiG, HWO)
Bundes-/Landes- Parlament
3. Ebene: (Materielle) Gesetze = Rechtsverordnung (AO) und
Satzung (Prüfungsordnung
Ministerien
BBIG Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses
2: Pflichten der Auszubildenden
3: Pflichten der Ausbildenden
4: Vergütung
5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
6: Sonstige Vorschriften
Kapitel 2: Berufliche Fortbildung
Kapitel 3: Berufliche Umschulung
Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung
Teil 3: Organisation der Berufsausbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung
Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6: Bußgeldvorschriften
Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
Teil 2: Berufsbildung
Kapitel 1: Berufsausbildung
Abschnitt 2: Berufsausbildungsverhältnis
1: Begründung des Ausbildungsverhältnisses
2: Pflichten der Auszubildenden
3: Pflichten der Ausbildenden
4: Vergütung
5: Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
6: Sonstige Vorschriften
Kapitel 2: Berufliche Fortbildung
Kapitel 3: Berufliche Umschulung
Kapitel 4: Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1: Berufsbildung behinderter Menschen
Abschnitt 2: Berufsausbildungsvorbereitung
Teil 3: Organisation der Berufsausbildung
Kapitel 1: Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Kapitel 2: Landesausschüsse für Berufsbildung
Teil 4: Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
Teil 5: Bundesinstitut für Berufsbildung
Teil 6: Bußgeldvorschriften
Teil 7: Übergangs- und Schlussvorschriften
Regelungen der Handwerksordnung
Die HWO regelt:
• was ein Handwerk ist.
• welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbständig ausüben zu dürfen.
• die Grundlagen der Berufsbildung im Handwerk.
Sie gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung im Bereich des Handwerks vor
und regelt Fragen der Ordnung und Durchführung in diesem Bereich
• die Struktur der Organisationen des Handwerks.
Die Handwerksordnung bildet eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk.
• was ein Handwerk ist.
• welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um ein Handwerk selbständig ausüben zu dürfen.
• die Grundlagen der Berufsbildung im Handwerk.
Sie gibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausbildung im Bereich des Handwerks vor
und regelt Fragen der Ordnung und Durchführung in diesem Bereich
• die Struktur der Organisationen des Handwerks.
Die Handwerksordnung bildet eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk.
Wesentliche Merkmale der echten Stufenausbildung: allg. Problematik
Problem:
Nach Abschluss einer einzelnen Stufe wird kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben, sondern "nur" ein Ausbildungsabschluss, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit führt. Erst nach Abschluss der letzten Stufe wird ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben.
Nach Informationen des BiBB gibt es bisher keine AO, die eine echte Stufenausbildung abbildet.
Nach Abschluss einer einzelnen Stufe wird kein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben, sondern "nur" ein Ausbildungsabschluss, der zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit führt. Erst nach Abschluss der letzten Stufe wird ein Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben.
Nach Informationen des BiBB gibt es bisher keine AO, die eine echte Stufenausbildung abbildet.
Wesentliche Merkmale der echten Stufenausbildung: Vorteile und Gefahren
Vorteile:
- Zertifikate nach jeder Stufe (qualifizierte berufliche Tätigkeit ohne
Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf)
= Teilqualifikation für Abbrecher
- Option: späterer Erwerb von Berufsabschluss ist offen
- bessere Ausbildungsmöglichkeiten für Lernschwächere
(Ausbildungsinhalte gestuft und anspruchsvollere
Aufgabengebiete können auf höhere Stufen verlagert werden
>„einfacher“ Abschluss bleibt bei Nichtbestehen)
Nachteile/Gefahr:
- Etablierung von Kurz- oder Teilausbildungsgängen
>eingeschränkte Beschäftigungsm.keiten
- Auszubildende könnten unter Druck gesetzt werden Ausbildung
vorzeitig abzubrechen um in eine Beschäftigung zu wechseln
- Zertifikate nach jeder Stufe (qualifizierte berufliche Tätigkeit ohne
Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf)
= Teilqualifikation für Abbrecher
- Option: späterer Erwerb von Berufsabschluss ist offen
- bessere Ausbildungsmöglichkeiten für Lernschwächere
(Ausbildungsinhalte gestuft und anspruchsvollere
Aufgabengebiete können auf höhere Stufen verlagert werden
>„einfacher“ Abschluss bleibt bei Nichtbestehen)
Nachteile/Gefahr:
- Etablierung von Kurz- oder Teilausbildungsgängen
>eingeschränkte Beschäftigungsm.keiten
- Auszubildende könnten unter Druck gesetzt werden Ausbildung
vorzeitig abzubrechen um in eine Beschäftigung zu wechseln
Unechte Stufenausbildung, Def & Voraussetzungen
gestufte Ausbildung oder Anrechnungsmodell
> ist eine Ausbildung, bei der über Anrechnungsverfahren bereits
erworbene Berufsabschlüsse in anerkannten
Ausbildungsberufen berücksichtigt werden und damit ein
Einstieg in das 3. Ausbildungsjahr (i. d. R.) ermöglicht wird.
Voraussetzung:
die weiterführenden Berufe ("Stufen") werden in den AO definiert.
Die AO regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer, wobei die abgeschlossene Berufsausbildung in einem kürzeren Beruf in einem entsprechenden längeren Ausbildungsberuf fortgesetzt (angerechnet) werden kann.
> ist eine Ausbildung, bei der über Anrechnungsverfahren bereits
erworbene Berufsabschlüsse in anerkannten
Ausbildungsberufen berücksichtigt werden und damit ein
Einstieg in das 3. Ausbildungsjahr (i. d. R.) ermöglicht wird.
Voraussetzung:
die weiterführenden Berufe ("Stufen") werden in den AO definiert.
Die AO regeln eigenständige Ausbildungsberufe mit unterschiedlicher Ausbildungsdauer, wobei die abgeschlossene Berufsausbildung in einem kürzeren Beruf in einem entsprechenden längeren Ausbildungsberuf fortgesetzt (angerechnet) werden kann.
Unechte Stufenausbildung, Vor- und Nachteile
Vorteil:
Nach Abschluss einer kürzeren Berufsausbildung kann die Ausbildung in einem längeren Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. (keine verloren Erstausbildung)
Wenn keinen Möglichkeit zu einer Anschlussaussbildung hat kann nach 2,5 jähriger Berufstätigkeit die Abschlussprüfung in dem anspruchsvolleren Beruf abgelegt werden (Anerkennung rein praktisch erworbener Handlungsfähigkeit)
Nachteil/Gefahr:
Jugendliche werden eventuell in einer unechten Stufenausbildung in ein zweijähriges Ausbildungsverhältnis übernommen mit der Versprechung, dass sie nach zwei Jahren das dritte Jahr zum anspruchsvolleren Beruf anschließen können. Die dieses Versprechen aber ohne vertragliche Bindung gemacht wurde, hat der Jugendliche keine Garantie, dass es zu dieser Anschlussausbildung auch wirklich kommt.
Nach Abschluss einer kürzeren Berufsausbildung kann die Ausbildung in einem längeren Ausbildungsberuf fortgesetzt werden. (keine verloren Erstausbildung)
Wenn keinen Möglichkeit zu einer Anschlussaussbildung hat kann nach 2,5 jähriger Berufstätigkeit die Abschlussprüfung in dem anspruchsvolleren Beruf abgelegt werden (Anerkennung rein praktisch erworbener Handlungsfähigkeit)
Nachteil/Gefahr:
Jugendliche werden eventuell in einer unechten Stufenausbildung in ein zweijähriges Ausbildungsverhältnis übernommen mit der Versprechung, dass sie nach zwei Jahren das dritte Jahr zum anspruchsvolleren Beruf anschließen können. Die dieses Versprechen aber ohne vertragliche Bindung gemacht wurde, hat der Jugendliche keine Garantie, dass es zu dieser Anschlussausbildung auch wirklich kommt.
Wer erlässt Ausbildungsordnungen?
Ausbildungsordnungen werden nach §4 Abs. 1 erlassen vom Bundesminister für Wirtschaft und Technologie oder dem sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF).
Sie haben die Form von Rechtsverornungen, sind also allgemein verbindlich, haben zwingenden Charakter für alle an der Berufsausbildung Beteiligten.
§ 4 Abs. 1 BBiG lautet mittlerweile:
...kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ... Ausbildungsordnungen...erlassen.
Sie haben die Form von Rechtsverornungen, sind also allgemein verbindlich, haben zwingenden Charakter für alle an der Berufsausbildung Beteiligten.
§ 4 Abs. 1 BBiG lautet mittlerweile:
...kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ... Ausbildungsordnungen...erlassen.
Korporatismus im Kontext beruflicher Bildung (Bundes- und Landesebene)
Bundesebene
BIBB= Bundesinstitut für Berufsbildung (Institution)
Hauptausschuss des BIBB (Gremium)
paritätische Stimmenzahl: 8 AN, AG, Bund und Länder
- Beratung der Bundesregierung
- Zustimmung zur Ausbildungsordnung
Landesebene
Landesregierung (Institution)
Landesausschuss für Berufsbildung (Gremium)
paritätische Stimmenzahl: AG, AN, Vertreter der obersten Landesbehörde
- Beratung der Landesregierung
- Koordinierung der beruflichen und schulischen Bildung
- und Abschlussfprüfungen (z.B. Durchführung und Bewertung)
BIBB= Bundesinstitut für Berufsbildung (Institution)
Hauptausschuss des BIBB (Gremium)
paritätische Stimmenzahl: 8 AN, AG, Bund und Länder
- Beratung der Bundesregierung
- Zustimmung zur Ausbildungsordnung
Landesebene
Landesregierung (Institution)
Landesausschuss für Berufsbildung (Gremium)
paritätische Stimmenzahl: AG, AN, Vertreter der obersten Landesbehörde
- Beratung der Landesregierung
- Koordinierung der beruflichen und schulischen Bildung
- und Abschlussfprüfungen (z.B. Durchführung und Bewertung)
Korporatismus im Kontext beruflicher Bildung (Regionalebene)
Regionalebene / Kammerebene
zuständige Stelle = Institution
a) Berufsbildungsausschuss (Gremium)
6 AN, AG, Berufsschullehrer (nur beratend): eingeschränktes Stimmrecht [nachlesbar warum: § 79(6) BBiG]
- muss in allen Angelegenheiten der beruflichen Bildung gehört
und unterrichtet werden
. erlaesst Rechtsvorschriften zur Durchführung der beruflichen
Bildung (z.B. Prüfungsordnungen)
b) Prüfungsausschuss (Gremium)
AN, AG, mindestens 1 Berufsschullehrer
- Zuständigkeit fuer alle Angelegenheiten der Zwische
zuständige Stelle = Institution
a) Berufsbildungsausschuss (Gremium)
6 AN, AG, Berufsschullehrer (nur beratend): eingeschränktes Stimmrecht [nachlesbar warum: § 79(6) BBiG]
- muss in allen Angelegenheiten der beruflichen Bildung gehört
und unterrichtet werden
. erlaesst Rechtsvorschriften zur Durchführung der beruflichen
Bildung (z.B. Prüfungsordnungen)
b) Prüfungsausschuss (Gremium)
AN, AG, mindestens 1 Berufsschullehrer
- Zuständigkeit fuer alle Angelegenheiten der Zwische
Unterschied Ausbildungsordnung - Ausbildungsvertrag
Die Ausbildungsordnung ist die Rechtsgrundlage für die Ausbildungsberufe. Sie regelt die Ausbildung in einem best. Ausbildungsberuf an sich (bundeseinheiliche Standarts für Berufe). Alle an der Ausbildung beteiligten müssen sich an ihren Inhalt halten. Es handelt sich hier um eine Rechtsverordnung
Der Ausbildungsvertrag ist die Rechtsgrundlage für das Ausbildungsverhältnis. Der Ausbildungsvertrag regelt ein konkretes Ausbildungsverhältnis. Beide Vertragparteien gehen diesen Vertrag freiwillig ein. Es handelt sich hier um vereinbartes Recht.
Der A'vertrag regelt privatrechtlich das Verhältnis zw. Ausbildendem und Auszubildendem
Der Ausbildungsvertrag ist die Rechtsgrundlage für das Ausbildungsverhältnis. Der Ausbildungsvertrag regelt ein konkretes Ausbildungsverhältnis. Beide Vertragparteien gehen diesen Vertrag freiwillig ein. Es handelt sich hier um vereinbartes Recht.
Der A'vertrag regelt privatrechtlich das Verhältnis zw. Ausbildendem und Auszubildendem
Skizze zuständige Stelle (Nigges-Gellrich)
Die zuständige Stelle ist die für die Regelung und Überwachung der Berufsausbildung zuständig. Die zuständige Stelle ist somit auch für die Durchführung von Zwischen und Abschlussprüfungen zuständig. Im Rahmen der Organisation der Ausbildungsangelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der zuständigen Stelle fallen, ist nun ein Prüfungsausschuss bzw ein BErufsbildungsausschuss zu bilden, der dann bestl Aufgaben übernimmt und ausführt. Sozusagen als Institution in der Institution. (Natürlich ist so ein Ausschuss auch ein Gremium in der Institution) Darum taucht zb die "Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfung" zweimal als Aufgabe auf, einmal im Rahmen der Erklärung der Aufgaben der zuständigen Stelle und einmal im Rahmen der ERklärung der Aufgaben des Prüfungsausschusses.
materieller Geltungsbereich von Gesetzen
Materielles und formelles Gesetz sagen was über das Zustandekommen von Gesetzen.
Materieller Geltungsbereich gibt den Bereich an, für den ein Gesetz (egal ob materiell oder formell erlassen) gilt.
Der materielle Geltungsbereich des BBiG bezieht sich auf die Berufsbildung, die in Paragraph 1 des BBiG näher erläutert wird.
Das BBiG ist ein formelles Gesetz, weil es vom Bundestag verabschiedet wurde.
Materieller Geltungsbereich gibt den Bereich an, für den ein Gesetz (egal ob materiell oder formell erlassen) gilt.
Der materielle Geltungsbereich des BBiG bezieht sich auf die Berufsbildung, die in Paragraph 1 des BBiG näher erläutert wird.
Das BBiG ist ein formelles Gesetz, weil es vom Bundestag verabschiedet wurde.
Erklären Sie, was damit gemeint ist, wenn von privatrechtlichen Regelungen einerseits und öffentlich-rechtlichen Regelungen des BBiG andererseits gesprochen wird.
Ausbildung wird privatrechtlich und öffentlich-rechtlich geregelt.
Mit privatrechtlichen Regelungen sind die Ausbildungsverträge zwischen Auszubildendem und dem ausbildenden Betrieb gemeint.
Mit den öffentlich-rechtlichen Regelungen ist die Ausbildungsordnung angesprochen.
öffentliche rechtliche Regelung der Ausbildung durch das BBiG
zu den öffentlich-rechtlichen Regelungen des BBiG zählen :
- die staatliche Anerkennung eines Ausbildungsberufes (§ 4)
- gesetzlicher Rahmen der zuständigen Behörden/Ausschüsse
/Institute (§§ 71 - 101)
- gesetzlicher Rahmen des Korporatismus (ebenfalls §§ 71 -101)
- gesetzlicher Rahmen der beruflichen Fortbildung, Umschulung
(§§ 53 - 63)
Das BBiG bildet den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ordnungsrahmen der betrieblichen Berufsausbildung, d.h. privatrechtliche Verträge müssen sich auch an die Vorgaben des BBiG halten.Mit privatrechtlichen Regelungen sind die Ausbildungsverträge zwischen Auszubildendem und dem ausbildenden Betrieb gemeint.
- die staatliche Anerkennung eines Ausbildungsberufes (§ 4)
- gesetzlicher Rahmen der zuständigen Behörden/Ausschüsse
/Institute (§§ 71 - 101)
- gesetzlicher Rahmen des Korporatismus (ebenfalls §§ 71 -101)
- gesetzlicher Rahmen der beruflichen Fortbildung, Umschulung
(§§ 53 - 63)
Das BBiG bildet den öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ordnungsrahmen der betrieblichen Berufsausbildung, d.h. privatrechtliche Verträge müssen sich auch an die Vorgaben des BBiG halten.Mit privatrechtlichen Regelungen sind die Ausbildungsverträge zwischen Auszubildendem und dem ausbildenden Betrieb gemeint.
Nigges-Gellrich: privatrechtliche und öffentlich rechtliche Regelungen des BBiG (Zusatzinfo)
......prinzipiell lassen sich alle aus dem Ausbildungsverhältnis ergebenden wechselseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten dem Privatrecht zuordnen (insbes. Abschnitt 2 BBiG). Aber eine schematische Zuordnung von Abschnitten oder Paragraphen ist nur oberflächlich möglich. Beispiel: Lässt ein Ausbildender einen Ausbildungsvertrag nicht in das Verzeichnis bei der Kammer eintragen, verstößt er gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift und wird möglicherweise mit einem Bußgeld belegt (alles, was mit Bußgeld oder Strafen geahndet wird, basiert auf öffentlich-rechtlichen Vorgaben).
Darüber hinaus ist er aber auch dem Auszubildenden gegenüber schadensersatzpflichtig (privatrechtlich!!!). Aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBiG, JArbSchG und dem Arbeitsrecht ergeben sich immer auch privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien."
Darüber hinaus ist er aber auch dem Auszubildenden gegenüber schadensersatzpflichtig (privatrechtlich!!!). Aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BBiG, JArbSchG und dem Arbeitsrecht ergeben sich immer auch privatrechtliche Ansprüche zwischen den Vertragsparteien."
Wissen Sie, welche Bereiche der Berufsbildung gem. §1als Berufsbildung im Sinne des Gesetzes zu verstehen sind?
Bereiche der Berufsbildung gemäß § 1 BBiG:
1. Berufsausbildungsvorbereitung
(Ziel: Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf)
2. Berufsausbildung
(Ziel: Die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen)
3. berufliche Fortbildung
(Ziel: Ermöglichung, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen)
4. berufliche Umschulung
(Ziel: Befähigung zu einer anderen
beruflichen Tätigkeit.
1. Berufsausbildungsvorbereitung
(Ziel: Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf)
2. Berufsausbildung
(Ziel: Die berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen)
3. berufliche Fortbildung
(Ziel: Ermöglichung, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen)
4. berufliche Umschulung
(Ziel: Befähigung zu einer anderen
beruflichen Tätigkeit.
Aufgaben der zuständigen Stellen
(z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handeslkammer,
Landwirtschaftskammer, Anwalts-, Ärztekammer etc.)
- Überwachung und Förderung der
Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen
Umschulung
- Prüfen der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder (z.B.
Betriebe besichtigen, Auskuenfte einholen etc.)
- Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Eintragen, Ändern und Löschen von Ausbildungsverträgen in
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ("Lehrlingsrolle")
- Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der
Ausbildung (z.B. Prüfungsordnungen etc.)
- Beraten von Betrieben und Auszubildenden/Lehrlingen, z.B. bei
Streitigkeiten zwischen Betrieb und Auszubildenden
Landwirtschaftskammer, Anwalts-, Ärztekammer etc.)
- Überwachung und Förderung der
Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen
Umschulung
- Prüfen der Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbilder (z.B.
Betriebe besichtigen, Auskuenfte einholen etc.)
- Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen
- Eintragen, Ändern und Löschen von Ausbildungsverträgen in
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ("Lehrlingsrolle")
- Erlass von Rechtsvorschriften für die Durchführung der
Ausbildung (z.B. Prüfungsordnungen etc.)
- Beraten von Betrieben und Auszubildenden/Lehrlingen, z.B. bei
Streitigkeiten zwischen Betrieb und Auszubildenden
Ausschüsse der zuständigen Stellen
- Prüfungsausschuss
(Durchführung der Zwischen- und
Abschlussprüfungen, Bewertung der Leistungen, Entscheid ueber
Zulassung in Ausnahmefällen)
- Berufsbildungsausschuss
(Erlass von Rechtsvorschriften zur
Durchführung der Berufsbildung, muss in allen wichtigen
Angelegenheiten der beruflichen Bildung unterrichtet und gehört
werden)
Fazit Reformbemühungen BBiG
"Kontinuität des BBiG 1969 - 2005"
(die Neuheiten des Berufsbildungsreformgesetzes halten sich in Grenzen)
Festgehalten wurde an:
- dem betrieblichen Finanzierungssystem
- der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Laendern
- dem Geltungsbereich des BBiG.
Grundrechte im Rahmen der Berufsausbildung
Artikel 1: Schutz der Menschenwürde
Artikel 2: Allgemeines Freiheitsrecht (Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit)
Artikel 3: Gleichberechtigung von Mann und Frau, Gleichbehandlung
Artikel 4: Glaubens - und Gewissensfreiheit
Artikel 6: Erziehungsrecht als natürliches Recht der Eltern
Artikel 7: Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates
Artikel 12: Berufsfreiheit (umfasst u.a. Recht auf freie Wahl des Ausbildungsgangs, der Ausbildungsstaette, der Berufswahl, des Arbeitsplatzes, der Berufsausbilung etc.)
Artikel 2: Allgemeines Freiheitsrecht (Recht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit)
Artikel 3: Gleichberechtigung von Mann und Frau, Gleichbehandlung
Artikel 4: Glaubens - und Gewissensfreiheit
Artikel 6: Erziehungsrecht als natürliches Recht der Eltern
Artikel 7: Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates
Artikel 12: Berufsfreiheit (umfasst u.a. Recht auf freie Wahl des Ausbildungsgangs, der Ausbildungsstaette, der Berufswahl, des Arbeitsplatzes, der Berufsausbilung etc.)
Anwendungsbereich des BBiG (§3)
Das BBiG regelt die betriebliche Berufsbildung bundeseinheitlich.
Teilbereiche sind aus verfassungsrechtlichen oder Praktikabilitätsgründen vom Anwendungsbereich des BBiG ausdrücklich ausgenommen.
Dies git für die Berufsausbildung:
· in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegt
· in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage der Hochschulgesetze der Länder
· in einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. Beamtenausbildung)
· in der Seeschifffahrt
-in Berufen der Handwerksordnung, soweit die entsprechenden Vorschriften in der HwO enthalten sind (für den ordnungsrechtlichen Teil gilt die Handwerksordnung)
Teilbereiche sind aus verfassungsrechtlichen oder Praktikabilitätsgründen vom Anwendungsbereich des BBiG ausdrücklich ausgenommen.
Dies git für die Berufsausbildung:
· in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterliegt
· in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage der Hochschulgesetze der Länder
· in einen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (z.B. Beamtenausbildung)
· in der Seeschifffahrt
-in Berufen der Handwerksordnung, soweit die entsprechenden Vorschriften in der HwO enthalten sind (für den ordnungsrechtlichen Teil gilt die Handwerksordnung)
Flashcard set info:
Author: Zechem
Main topic: Bildungswissenschaften
Topic: Einführung
School / Univ.: FernUniversität Hagen
City: Hagen
Published: 09.04.2010
Card tags:
All cards (31)
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