Welche Grundsätze / Prinzipien gelten für das Grundbuchrecht?
Antragsgrundsatz: Eintragung von Rechtsänderungen, Berichtigungen und Löschungen nur auf Antrag von Veräußerer / Erwerber. Herrschaft der Parteien über das Grundbuchverfahren / Privatautonomie
Bewilligungsgrundsatz: Jede Eintragung muss vom Bertroffenen bewilligt werden. Keine sachenrechtliche Prüfung durch das Grundbuchamt.
Publizitätsgrundsatz:
- Grundbucheinsicht für jeden der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (formelle Publizität)
- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Eingetragenen / unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Erwerbers (materielle Publizität)
Prioritätsprinzip:
- Rang der Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen (materiell-rechtliches Prioritätsprinzip), § 879
- die früher beantragte Eintragung geht vor (formelles Prioritätsprinzip)
Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsgrundsatz:
Gebot der Klarheit und Wahrheit
Beweisprinzip: Erforderlichkeit des Urkundsbeweises durch den Antragsteller, Durchbrechung durch Beweiserleichterungen, gesetzliche Vermutungen (§ 891 BGB) und Sondervorschriften
Voreintragungsprinzip
Bewilligungsgrundsatz: Jede Eintragung muss vom Bertroffenen bewilligt werden. Keine sachenrechtliche Prüfung durch das Grundbuchamt.
Publizitätsgrundsatz:
- Grundbucheinsicht für jeden der ein berechtigtes Interesse darlegen kann (formelle Publizität)
- widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Eingetragenen / unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) der Richtigkeit und Vollständigkeit zugunsten des Erwerbers (materielle Publizität)
Prioritätsprinzip:
- Rang der Grundstücksrechte richtet sich nach der Reihenfolge der Eintragungen (materiell-rechtliches Prioritätsprinzip), § 879
- die früher beantragte Eintragung geht vor (formelles Prioritätsprinzip)
Spezialitätsprinzip / Bestimmtheitsgrundsatz:
Gebot der Klarheit und Wahrheit
Beweisprinzip: Erforderlichkeit des Urkundsbeweises durch den Antragsteller, Durchbrechung durch Beweiserleichterungen, gesetzliche Vermutungen (§ 891 BGB) und Sondervorschriften
Voreintragungsprinzip
Was ist das Grundbuch und welche Funktion hat es?
öffentliches Register
Rechtsscheinsträger (gutgläubiger Erwerb)
Ausweis der rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken für die am Rechtsverkehr Beteiligten
Bestandsverzeichnis: Größe, Lage, Wirtschaftsart, Parzellennummer
Abteilung I: Eigentümer und Erwerbsgrund
Abteilung II: Belastungen (Wohnrecht, Reallast), Vormerkungen, Widerspruch, relative Veräußerungsverbote (§ 892 II BGB)
Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Rechtsscheinsträger (gutgläubiger Erwerb)
Ausweis der rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken für die am Rechtsverkehr Beteiligten
Bestandsverzeichnis: Größe, Lage, Wirtschaftsart, Parzellennummer
Abteilung I: Eigentümer und Erwerbsgrund
Abteilung II: Belastungen (Wohnrecht, Reallast), Vormerkungen, Widerspruch, relative Veräußerungsverbote (§ 892 II BGB)
Abteilung III: Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Was ist ein Grundstück?
keine Legaldefinition
Grundstück im formell-rechtlichen Sinn:
- Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der
- kastatermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie
- im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer gesonderten Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes geführt
wesentliche Bestandteile:
§§ 93, 94 BGB
mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbundene Rechte: § 96 BGB
Vermessungstechnischer Grundstücksbegriff
= Flurstück / Katasterparzelle
Grundstück im formell-rechtlichen Sinn:
- Räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der
- kastatermäßig vermessen und bezeichnet ist sowie
- im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder mit einer gesonderten Nummer eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes geführt
wesentliche Bestandteile:
§§ 93, 94 BGB
mit dem Eigentum am Grundstück untrennbar verbundene Rechte: § 96 BGB
Vermessungstechnischer Grundstücksbegriff
= Flurstück / Katasterparzelle
Welche Voraussetzungen gelten für den Erwerb von Grundeigentum?
Erwerb vom Berechtigten (§§ 873, 925 BGB):
- dingliche Einigung (Auflassung)
- Eintragung in das Grundbuch
- Verfügungsberechtigung
Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
- Einigung §§ 873 I, 925
- Eintragung
- Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (Rechtsschein der Berechtigung)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein eingetragener Widerspruch
Merksatz: Eine Eintragung Reicht Uns Leider
- dingliche Einigung (Auflassung)
- Eintragung in das Grundbuch
- Verfügungsberechtigung
Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 892, 893 BGB)
- Einigung §§ 873 I, 925
- Eintragung
- Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts
- Unrichtigkeit des Grundbuchs
- Legitimation des Verfügenden durch das Grundbuch (Rechtsschein der Berechtigung)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers
- kein eingetragener Widerspruch
Merksatz: Eine Eintragung Reicht Uns Leider
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Author: Doro
Main topic: Jura
Topic: Sachenrecht
Published: 07.03.2010
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