Erlass des Urteils
● Verkündung des Urteils notwendig, § 310 I ZPO
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
☞ Erst mit Verkündung wird das Urteil existent; vorher nur "Entwurf";
● Verkündung durch Verlesung der Urteilsformel, § 311 II ZPO
☞ Schriftliche Niederlegung grds. zwingendes Wirksamkeitserfordernis; noch nicht vorzuliegen braucht der Tatbestand, Entscheidungsgründe und Unterschriften
● Zeitpunkt der Verkündung, § 310 I ZPO
- Abschluss des letzten Verhandlungstermins → sog. "Stuhlurteil"
- oder besonderer Verkündungstermin
Berichtigung und Ergänzung des Urteils
● Bindung des Gerichts an das Urteil , § 318 ZPO
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
● Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 319 ZPO
☞ Schreibfehler, Rechenfehler; im Haupttenor bei Teilabweisung wurde Zusatz "...im Übrigen wird die Klage abgewiesen" vergessen
☝Alle Teile des Urteils können berichtigt werden
● Berichtigung des Tatbestands bei Unrichtigkeiten, § 320 ZPO, die nicht "offenbar" i.S.v. § 319 ZPO sind
● Ergänzung des Urteils, § 321 ZPO, falls Antrag "übergangen" wurde, d.h. versehentlich nicht berücksichtigt wurde
1. Überschrift
● Überschrift, § 311 I ZPO, "Im Namen des Volkes"
● Bezeichnung als "Urteil";
● ggf. Nennung der genauen Urteilsart erforderlich, § 313 b I ZPO
● Angabe des Gerichts und Aktenzeichen (üblich - oben links)
☞ Verkündungstermin nicht aufzunehmen, da nicht Aufgabe des Richters, sondern des Urkundsbeamten!
● Bezeichnung als "Urteil";
● ggf. Nennung der genauen Urteilsart erforderlich, § 313 b I ZPO
● Angabe des Gerichts und Aktenzeichen (üblich - oben links)
☞ Verkündungstermin nicht aufzunehmen, da nicht Aufgabe des Richters, sondern des Urkundsbeamten!
2. Rubrum
● Einleitung "In dem Rechtsstreit"
● Bezeichnung der Parteien ✉14-16
● Bezeichnung des Gerichts ✉17
● Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, § 313 I nr. 3 ZPO, mit Datum
● Überleitung zum Tenor: "...für Recht erkannt:"
☞ zumeist zur Verdeutlichung eingerückt dargestellt
● Bezeichnung der Parteien ✉14-16
● Bezeichnung des Gerichts ✉17
● Angabe des Tages, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, § 313 I nr. 3 ZPO, mit Datum
● Überleitung zum Tenor: "...für Recht erkannt:"
☞ zumeist zur Verdeutlichung eingerückt dargestellt
Bezeichnung der Parteien
● erforderliche Angaben:
Bezeichnung der Parteien so genau wie möglich, damit Unsicherheiten insbesondere bei späterer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden
☞ bei natürlichen Personen:
Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Beruf, vollständige Anschrift
☝bei Minderjährigen: Angabe des Geburtsdatums, um zu sehen, wann der Eintritt der Volljährigkeit vorliegt und Zustellungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese Partei vorzunehmen sind
☝Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters jeweils mit Namen, Beruf, Anschrift (insbes. Eltern)
☞ bei juristischen Personen & Gesellschaften des Handelsrechts:
Juristisch exakter Name bzw. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung
☝Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter: alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Beruf, Anschrift und Kennzeichnung ihrer Vertreterstellung
☞ mehrere Parteien sind einzeln mit genauer Bezeichnung aufzunehmen
Bezeichnung der Parteien so genau wie möglich, damit Unsicherheiten insbesondere bei späterer Zwangsvollstreckung ausgeschlossen werden
☞ bei natürlichen Personen:
Vor- und Zuname, ggf. Geburtsname, Beruf, vollständige Anschrift
☝bei Minderjährigen: Angabe des Geburtsdatums, um zu sehen, wann der Eintritt der Volljährigkeit vorliegt und Zustellungen sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diese Partei vorzunehmen sind
☝Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters jeweils mit Namen, Beruf, Anschrift (insbes. Eltern)
☞ bei juristischen Personen & Gesellschaften des Handelsrechts:
Juristisch exakter Name bzw. handelsrechtlich korrekte Firmenbezeichnung
☝Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter: alle vertretungsberechtigten Personen mit Namen, Beruf, Anschrift und Kennzeichnung ihrer Vertreterstellung
☞ mehrere Parteien sind einzeln mit genauer Bezeichnung aufzunehmen
Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten
● mit Berufsbezeichnung, Namen, Kanzleiort
☞ Auf Sozietäts- oder Einzelanwaltschaftsbezeichnungen achten
☞ Auf Prozessbevollmächtigten des Beklagten achten, da Rubrum zumeist aus Klageschrift übernommen wird und hierin vielfach die Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch nicht erwähnt werden (können)!
☞ Auf Sozietäts- oder Einzelanwaltschaftsbezeichnungen achten
☞ Auf Prozessbevollmächtigten des Beklagten achten, da Rubrum zumeist aus Klageschrift übernommen wird und hierin vielfach die Prozessbevollmächtigten des Beklagten noch nicht erwähnt werden (können)!
4. Tatbestand
● Geschichtserzählung - unstreitige Tatsachen
● Streitiger Vortrag des Klägers
● Antrag des Klägers
● Antrag des Beklagten
☞ Darstellung unter Hervorhebung, üblich durch Einrücken
● Streitiger Vortrag des Beklagten
● Prozessgeschichte
(dieses Prozesses) insbes. Zeugenvernehmung
☞ Zeugen benennen und Bezugnahme auf Sizungsprotokoll
● Streitiger Vortrag des Klägers
● Antrag des Klägers
● Antrag des Beklagten
☞ Darstellung unter Hervorhebung, üblich durch Einrücken
● Streitiger Vortrag des Beklagten
● Prozessgeschichte
(dieses Prozesses) insbes. Zeugenvernehmung
☞ Zeugen benennen und Bezugnahme auf Sizungsprotokoll
5. Entscheidungsgründe
● Gesamtergebnis
● bei obsiegendem Urteil reicht eine AGL, die den geltend gemachten Anspruch stützt, Hauptforderung und Nebenforderung
● bei klageabweisendem Urteil müssen alle in Betracht kommenden AGL geprüft und abgelehnt werden
● Ggf. eine Kombination, falls Teilabweisung
● Begründung der Nebenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO; §§ 708 ff. ZPO
● Unterschrift(en)
● bei obsiegendem Urteil reicht eine AGL, die den geltend gemachten Anspruch stützt, Hauptforderung und Nebenforderung
● bei klageabweisendem Urteil müssen alle in Betracht kommenden AGL geprüft und abgelehnt werden
● Ggf. eine Kombination, falls Teilabweisung
● Begründung der Nebenentscheidung, §§ 91 ff. ZPO; §§ 708 ff. ZPO
● Unterschrift(en)
Musterurteil
Landgericht Münster
4 O 183/07
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Christian Flieger, Telgter Straße 12, 48167 Münster
Klägers
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Paul und Partner in Münster
gegen
die Klaus Lind GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Klaus Lind GmbH, diese gsetzlich vertreten durch den Alleingeschäftsführer Klaus Lind, Hammer Straße 118, 48143 Münster
Beklagte zu 1)
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peters und Peters, Weseler Straße 112, Münster
4 O 183/07
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn Christian Flieger, Telgter Straße 12, 48167 Münster
Klägers
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Paul und Partner in Münster
gegen
die Klaus Lind GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Klaus Lind GmbH, diese gsetzlich vertreten durch den Alleingeschäftsführer Klaus Lind, Hammer Straße 118, 48143 Münster
Beklagte zu 1)
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peters und Peters, Weseler Straße 112, Münster