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Absoluter Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO - Verletzung von Anwesenheitsvorschriften - Verhandeln ohne den Angeklagten
Grundsatz (§§ 230 I, 285 I 1 StPO): Der Angeklagte muss körperlich und geistig (Verhandlungsfähigkeit) anwesend sein.
Ausnahmen: Das Verhandeln zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten ist möglich bei:
Ausnahmen: Das Verhandeln zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten ist möglich bei:
- eigenmächtiger Abwesenheit (§ 231 II StPO)
- Ausschluss aus sitzungspolizeilichen Gründen (§ 231 b StPO)
- Freistellung nach § 231c StPO
- Strafsachen von geringer Bedeutung (§§ 232, 233 StPO)
- schuldhaft herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit (§ 231 a StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 231 a StPO kann nach § 336 S. 2 StPO die Revision aber nicht begründen, da die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 231 a III 3 StPO)
- Ausschließung des Angeklagten nach § 247 StPO bei Wahrheitsgefährdung oder zum Schutz von Zeugen oder des Angeklagten.
- Vertretung nach Einspruch gegen Strafbefehl (§ 411 II 1 StPO), in diesem Fall auch in der Berufungsinstanz (vgl. § 239 I 1 StPO)
- Ausbleiben in der Verhandlung über eine Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 239 II 1 StPO).