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Vergleichende Werbung: Welchen Anforderungen muss vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 UWG genügen?
1. nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, sondern Waren/Dienstleistungen für den gleichen Bedarf. Die Waren müssen austauschbar sein
2. objekiv muss sich die Werbung auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den preis beziehen
3. darf nicht zu Verwechslungen zwischen den Mitbewerbern führen
4. Kennzeichen dürfen nicht ausgenutzt oder herabgesetzt werden. (keine Rufausbeutung)
5. Waren/Dienstl/Tätigkeiten oder persönliche Verhältnisse eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden
6. darf nicht eine Ware/Dienstl. als Imitation oder Nachahmung darstellen
2. objekiv muss sich die Werbung auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den preis beziehen
3. darf nicht zu Verwechslungen zwischen den Mitbewerbern führen
4. Kennzeichen dürfen nicht ausgenutzt oder herabgesetzt werden. (keine Rufausbeutung)
5. Waren/Dienstl/Tätigkeiten oder persönliche Verhältnisse eines Mitbewerbers dürfen nicht herabgesetzt oder verunglimpft werden
6. darf nicht eine Ware/Dienstl. als Imitation oder Nachahmung darstellen
Tags: Vergleichende Werbung: Anforderungen
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