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Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Besitz
Was ist Besitz?
Wie unterscheidet er sich vom Eigentum und Gewahrsam?
Was ist Sinn und Zweck des Besitzes?
Sachenrecht: Besitz
Was ist Besitz?
Wie unterscheidet er sich vom Eigentum und Gewahrsam?
Was ist Sinn und Zweck des Besitzes?
Besitz: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft
Eigentum: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Gewahrsam: Ist die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft (Strafrecht). ZB auch Besitzdiener.
Funktion des Besitzes
1) Schutzfunktion: Besitzer kann gegen Besitzstörungen vorgehen. ZB §§ 857 - 867; 1007, 823 I, 812; 47 InsO, §§ 776 771 ZPO
2) Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: a) Erstarkung der obligatorischen Rechtstellung (§ 986 II BGB, § 371 BGB, §§ 57, 57a, c, d, ZVG, 108 InsO); b) Ablöserecht § 268 I 2 BGB, Eigentümer kann nicht widersprechen, § 267 II BGB; c) Ersitzung, (§ 937 BGB für Mobilien, § 900 BGB für Immobilien)
3) Pubizitätsfunktion: a) Übertragunswirkung durch Übergabe; b) Vermutungswirkung § 106 BGB (nicht für § 952 BGB). Ausnahmen: § 1006 I 2 BGB; Kein Besitz oder Eingenbesitz; Widerlegung der Vermutung; c) Gutgläubigkeit
Eigentum: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Gewahrsam: Ist die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft (Strafrecht). ZB auch Besitzdiener.
Funktion des Besitzes
1) Schutzfunktion: Besitzer kann gegen Besitzstörungen vorgehen. ZB §§ 857 - 867; 1007, 823 I, 812; 47 InsO, §§ 776 771 ZPO
2) Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: a) Erstarkung der obligatorischen Rechtstellung (§ 986 II BGB, § 371 BGB, §§ 57, 57a, c, d, ZVG, 108 InsO); b) Ablöserecht § 268 I 2 BGB, Eigentümer kann nicht widersprechen, § 267 II BGB; c) Ersitzung, (§ 937 BGB für Mobilien, § 900 BGB für Immobilien)
3) Pubizitätsfunktion: a) Übertragunswirkung durch Übergabe; b) Vermutungswirkung § 106 BGB (nicht für § 952 BGB). Ausnahmen: § 1006 I 2 BGB; Kein Besitz oder Eingenbesitz; Widerlegung der Vermutung; c) Gutgläubigkeit