Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Prüfungsreihenfolge
In welcher Prüfungsreihenfolge sind Ansprüche in der BGB Klausur zu prüfen?
BGB AT: Prüfungsreihenfolge
In welcher Prüfungsreihenfolge sind Ansprüche in der BGB Klausur zu prüfen?
I. Vertragliche Ansprüche: Einfluss auf weitere Anspruchsgrundlagen (zB GOA, Recht zum Besitz, § 985 BGB, Rechtsgrund iRd § 812, Verjährungsreglungen und Haftungsmaßstab bei § 823 BGB)
1) Primäransprüche: § 433 I, II BGB etc
2) Sekondäransprüche: Schadensersatz
II. Vertragähnliche Ansprüche:
1) cic: §§ 280 I, 241 II, § 311 BGB
2) GOA: § 662 ff BGB
III. Dingliche Ansprüchen: §§ 985, 1007, 2018, 1227 BGB
Beachte: § 993 BGB = EBV sperrt Ansprüche aus § 823 ff BGB sowie Nutzungsherausgabe, § 812 ff BGB.
IV. Deliktische Ansprüche: § 823 ff BGB
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
1) Leistungskondiktion: §§ 812 I 1 1. Alt, 812 I 2 1. Alt, 813, 817 BGB
2) Nichtleistungskondiktion: §§ 812 I 1 2. Alt, 816 I 1. und 2. Alt, II, 822 BGB
1) Primäransprüche: § 433 I, II BGB etc
2) Sekondäransprüche: Schadensersatz
II. Vertragähnliche Ansprüche:
1) cic: §§ 280 I, 241 II, § 311 BGB
2) GOA: § 662 ff BGB
III. Dingliche Ansprüchen: §§ 985, 1007, 2018, 1227 BGB
Beachte: § 993 BGB = EBV sperrt Ansprüche aus § 823 ff BGB sowie Nutzungsherausgabe, § 812 ff BGB.
IV. Deliktische Ansprüche: § 823 ff BGB
V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
1) Leistungskondiktion: §§ 812 I 1 1. Alt, 812 I 2 1. Alt, 813, 817 BGB
2) Nichtleistungskondiktion: §§ 812 I 1 2. Alt, 816 I 1. und 2. Alt, II, 822 BGB
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Prüfungsreihenfolge
Wie sind vertragliche Ansprüche zu prüfen?
BGB AT: Prüfungsreihenfolge
Wie sind vertragliche Ansprüche zu prüfen?
I. Anspruch entstanden:
1) TB - Voraussetzungen
2) Rechthindernder Einwendungen: Insb Geschäftsunfähigkeit §§ 105, 108, 1903 BGB, Formnichtigkeit § 125 I BGB, Gesetzesverstoß § 134 BGB, Sittenverstoß § 138 BGB, Willenserklärungslehre §§ 116 - 118 BGB.
II. Anspruch untergegangen: Rechtvernichtende Einwendungen: Insb
a) Erfüllungs und Erfüllungssorrugate, §§ 362 ff BGB
b) Hinterlegung § 378 BGB und Aufrechnung § 387 BGB
c) Erlaß § 397 BGB und Anfechtung § 142 I BGB
d) Unmöglichkeit §§ 276 und 326 BGB. Beachte: § 275 II, III sind Einreden ausgestaltet
e) Rücktritt §§ 346 ff BGB, Störung des GG § 313 BGB, Widerruf §§ 355 BGB iVm §§ 312, 312d, 495 BGB
III. Anspruch durchsetzbar: Rechtshemmende Einreden. Insb Verjärung § 214 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB, ZBR §§ 273, 1000 BGB, Einreden der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung § 439 III BGB, Mängelrechte bei Verjärung §§ 438 IV 2, 634a IV 2, V BGB, besondere Einreden §§ 821, 853 BGB.
1) TB - Voraussetzungen
2) Rechthindernder Einwendungen: Insb Geschäftsunfähigkeit §§ 105, 108, 1903 BGB, Formnichtigkeit § 125 I BGB, Gesetzesverstoß § 134 BGB, Sittenverstoß § 138 BGB, Willenserklärungslehre §§ 116 - 118 BGB.
II. Anspruch untergegangen: Rechtvernichtende Einwendungen: Insb
a) Erfüllungs und Erfüllungssorrugate, §§ 362 ff BGB
b) Hinterlegung § 378 BGB und Aufrechnung § 387 BGB
c) Erlaß § 397 BGB und Anfechtung § 142 I BGB
d) Unmöglichkeit §§ 276 und 326 BGB. Beachte: § 275 II, III sind Einreden ausgestaltet
e) Rücktritt §§ 346 ff BGB, Störung des GG § 313 BGB, Widerruf §§ 355 BGB iVm §§ 312, 312d, 495 BGB
III. Anspruch durchsetzbar: Rechtshemmende Einreden. Insb Verjärung § 214 BGB, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB, ZBR §§ 273, 1000 BGB, Einreden der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung § 439 III BGB, Mängelrechte bei Verjärung §§ 438 IV 2, 634a IV 2, V BGB, besondere Einreden §§ 821, 853 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Prüfungsaufbau
Was ist der Unterschied zwischen Einreden und Einwendungen?
BGB AT: Prüfungsaufbau
Was ist der Unterschied zwischen Einreden und Einwendungen?
Einreden: Müssen vom Schuldner geltent gemacht werden. Können Ansprüchen entgegengehalten werden = Negative Gestaltungsrechte. ZB §§ 214 I, 853, 821 BGB
1) Vorrübergehende rechthemmende Einreden:
2) Andauernde rechtshemmende Einreden: Diese können gemäß § 813 BGB kondiktioniert werden. Ausnahme: § 214 I BGB.
Einwendungen: werden von Amtswegen erhoben.
1) Rechtshindernde Einwendungen: Der Anspruch entsteht erst gar nicht. ZB Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit usw. Beachte: Heilung möglich, zB §§ 311b I 2, 766 3, 518 II, 2301 II BGB.
2) Rechtsvernichtende Einwendungen: Der Anspruch entsteht, geht aber unter. ZB Erfüllung, Aufrechnung usw. Rechtsvernichtende Einwendungen können auch Gestaltungsrechte sein, enthalten also eine subjektive Komponete, obwohl sie von Amtswegen berücksichtigt werden müssen.
Beachte: Gesetzwortlaut nicht bestimmend, zB §§ 404, 359 BGB.
1) Vorrübergehende rechthemmende Einreden:
2) Andauernde rechtshemmende Einreden: Diese können gemäß § 813 BGB kondiktioniert werden. Ausnahme: § 214 I BGB.
Einwendungen: werden von Amtswegen erhoben.
1) Rechtshindernde Einwendungen: Der Anspruch entsteht erst gar nicht. ZB Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit usw. Beachte: Heilung möglich, zB §§ 311b I 2, 766 3, 518 II, 2301 II BGB.
2) Rechtsvernichtende Einwendungen: Der Anspruch entsteht, geht aber unter. ZB Erfüllung, Aufrechnung usw. Rechtsvernichtende Einwendungen können auch Gestaltungsrechte sein, enthalten also eine subjektive Komponete, obwohl sie von Amtswegen berücksichtigt werden müssen.
Beachte: Gesetzwortlaut nicht bestimmend, zB §§ 404, 359 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Welcher Grundsatz liegt dem Bürgerlichen Recht zur Grunde?
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?
BGB AT: Vertragsschluss
Was ist ein Vertrag?
BGB AT: Vertragsschluss
Was ist eine Willenserklärung?
BGB AT: Vertragsschluss
Welcher Grundsatz liegt dem Bürgerlichen Recht zur Grunde?
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Welche Arten von Rechtsgeschäften gibt es?
BGB AT: Vertragsschluss
Was ist ein Vertrag?
BGB AT: Vertragsschluss
Was ist eine Willenserklärung?
BGB Grundsatz: Privatautonomie = Freie Vertrags- und Vertragspartnerwahl.
Rechtsgeschäft
1) Einseitige Rechtsgeschäfte: ZB Testamet
2) Zweiseitige Rechtsgeschäfte: ZB Kaufvertrag, Schenkung
Definition Vertrag: Zwei aufeinandergerichtete, übereinstimmende WE, die auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind. Die WE werden als Angebot und Annahme bezeichnet, § 145 BGB.
Definition WE: Eine, auf Rechtsfolge gerichtete Äußerung
1) Empangsbedürftige WE: Wirksamwerden mit Zugang beim Empfänger, § 130 I BGB.
2) Nicht empfangsbedürtige WE: Werden mit Abgabe wirksam.
Tatbestand: Eine WE setzt sich aus zwei Mermalen zusammen:
1) Äußerer Tatbestand: Das tatsächliche erklärte.
2) Innerer Tatbestand: Das tatsächlich gewollte.
3) Bei Auseinanderfallen der Tatbestände: Auslegen nach objektiven Empfängerhorizont.
Rechtsgeschäft
1) Einseitige Rechtsgeschäfte: ZB Testamet
2) Zweiseitige Rechtsgeschäfte: ZB Kaufvertrag, Schenkung
Definition Vertrag: Zwei aufeinandergerichtete, übereinstimmende WE, die auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet sind. Die WE werden als Angebot und Annahme bezeichnet, § 145 BGB.
Definition WE: Eine, auf Rechtsfolge gerichtete Äußerung
1) Empangsbedürftige WE: Wirksamwerden mit Zugang beim Empfänger, § 130 I BGB.
2) Nicht empfangsbedürtige WE: Werden mit Abgabe wirksam.
Tatbestand: Eine WE setzt sich aus zwei Mermalen zusammen:
1) Äußerer Tatbestand: Das tatsächliche erklärte.
2) Innerer Tatbestand: Das tatsächlich gewollte.
3) Bei Auseinanderfallen der Tatbestände: Auslegen nach objektiven Empfängerhorizont.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Hat das Schweigen bezüglich einer Willenserklärung Erklärungsgehalt?
BGB AT: Vertragsschluss
Ist das Schweigen anfechtbar, falls es eine Willenserklärung darstellt?
BGB AT: Vertragsschluss
Hat das Schweigen bezüglich einer Willenserklärung Erklärungsgehalt?
BGB AT: Vertragsschluss
Ist das Schweigen anfechtbar, falls es eine Willenserklärung darstellt?
Schweigen als WE: Grds keinen Erklärungsgehalt.
Ausnahmen
1) Schweigen als Ablehnung: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I 2 BGB.
2) Schweigen als Zustimmung: §§ 416 I 2, 455 S. 2, 516 II 2, 1943 BGB. Ggf Auslegung nach § 242 BGB.
3) Handelsrecht: a) § 362 HGB (Schweigen des Kaufmanns als Annahme); b) §§ 75h, 91a HGB (Schweigen als Genehmigung des Vertreters ohne Vertretungsmacht); c) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Anfechtbarkeit: Bezieht sich grds auf das Rechtsgeschäft.
1) HM: Anfechtung (+), da Schweigen nicht stärker binden darf als geäußerte WE. Beachte: Irrtum über Bedeutung des Schweigens ist Rechtsfolgenirrtum. Daher dann Anfechtung (-).
2) MM: Anfechtung (-), da vermeidbarer Irrtum. Der Schutz des Handelsverkehrs hat bei Kaufmännern Vorrang.
Ausnahmen
1) Schweigen als Ablehnung: §§ 108 II 2, 177 II 2, 415 II 2, 451 I 2 BGB.
2) Schweigen als Zustimmung: §§ 416 I 2, 455 S. 2, 516 II 2, 1943 BGB. Ggf Auslegung nach § 242 BGB.
3) Handelsrecht: a) § 362 HGB (Schweigen des Kaufmanns als Annahme); b) §§ 75h, 91a HGB (Schweigen als Genehmigung des Vertreters ohne Vertretungsmacht); c) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Anfechtbarkeit: Bezieht sich grds auf das Rechtsgeschäft.
1) HM: Anfechtung (+), da Schweigen nicht stärker binden darf als geäußerte WE. Beachte: Irrtum über Bedeutung des Schweigens ist Rechtsfolgenirrtum. Daher dann Anfechtung (-).
2) MM: Anfechtung (-), da vermeidbarer Irrtum. Der Schutz des Handelsverkehrs hat bei Kaufmännern Vorrang.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Willenserklärungen lassen sich in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilen. Was ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen?
BGB AT: Vertragsschluss
Willenserklärungen lassen sich in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand unterteilen. Was ist im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen?
Subjektiver Tatbestand von WE
1) Handlungswille: Erklärender ist sich bewusst, das er handelt. (-) bei Reflexhandlungen, Schlafhandlungen und vis absoluta.
2) Erklärungsbewusstsein: Oder Rechtsbindungswille. Erklärender ist sich bewusst, dass er eine rechtsrelevante Erklärung abgibt.
(P) Erklärungsfahrlässigkeit: Trierer Weinversteigerung
(P) Gefälligkeitsverhältnisse
(P) Invitatio ad offerendum
3) Geschäftswille: Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Beachte: Fehlender Geschäftswille lässt die WE nicht unwirksam werden (sonst wäre die Anfechtung überflüssig). Allerdings kann fehlender Geschäftswille zur Anfechtung führen, § 119 I, § 123 BGB.
1) Handlungswille: Erklärender ist sich bewusst, das er handelt. (-) bei Reflexhandlungen, Schlafhandlungen und vis absoluta.
2) Erklärungsbewusstsein: Oder Rechtsbindungswille. Erklärender ist sich bewusst, dass er eine rechtsrelevante Erklärung abgibt.
(P) Erklärungsfahrlässigkeit: Trierer Weinversteigerung
(P) Gefälligkeitsverhältnisse
(P) Invitatio ad offerendum
3) Geschäftswille: Wille, einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Beachte: Fehlender Geschäftswille lässt die WE nicht unwirksam werden (sonst wäre die Anfechtung überflüssig). Allerdings kann fehlender Geschäftswille zur Anfechtung führen, § 119 I, § 123 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
A hebt bei einer Weinversteigerung die Hand um einen Freund zu grüßen. Der Auktionator fasst dies als Angebot auf. Zu recht?
BGB AT: Vertragsschluss
Was versteht man unter einer Invitatio ad offerendum?
BGB AT: Vertragsschluss
A hebt bei einer Weinversteigerung die Hand um einen Freund zu grüßen. Der Auktionator fasst dies als Angebot auf. Zu recht?
BGB AT: Vertragsschluss
Was versteht man unter einer Invitatio ad offerendum?
Trierer Weinversteigerung: Erklärungsbewusstsein?
1) Willenstheorie (eA): WE (-), da Mangel an Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB analog. Folge: Haftung für Vertrauensschaden, § 122 BGB analog.
2) Erklärungstheorie (hM): WE (+), wenn Handelner den Erklärungsgehalt erkennen konnte (Erklärungsfahrlässigkeit) und Empfänger auf die Erklärung vertraut hat. Argument: Schutzbedürftigkeit des Empfängers. Folge: Wahlrecht des Erklärenden. Anfechtung oder Schadensersatz nach § 122 BGB analog. Wenn WE (-), dann § 122 BGB analog.
Invitatio ad offerendum: ZB Warenauszeichnung im Schaufenster, Katalog, Bewerbungsgespräch; Katalog, Zeitungsangebote, Internetseiten.
Kein Rechtsbindungswille:
a) Erklärender will nicht mit einer unbestimmten Zahl von Kunden einen Vertrag abschließen;
b) Erklärender will unter Umständen nicht mit jedem abschließen (Liquidität usw).
1) Willenstheorie (eA): WE (-), da Mangel an Ernstlichkeit gemäß § 118 BGB analog. Folge: Haftung für Vertrauensschaden, § 122 BGB analog.
2) Erklärungstheorie (hM): WE (+), wenn Handelner den Erklärungsgehalt erkennen konnte (Erklärungsfahrlässigkeit) und Empfänger auf die Erklärung vertraut hat. Argument: Schutzbedürftigkeit des Empfängers. Folge: Wahlrecht des Erklärenden. Anfechtung oder Schadensersatz nach § 122 BGB analog. Wenn WE (-), dann § 122 BGB analog.
Invitatio ad offerendum: ZB Warenauszeichnung im Schaufenster, Katalog, Bewerbungsgespräch; Katalog, Zeitungsangebote, Internetseiten.
Kein Rechtsbindungswille:
a) Erklärender will nicht mit einer unbestimmten Zahl von Kunden einen Vertrag abschließen;
b) Erklärender will unter Umständen nicht mit jedem abschließen (Liquidität usw).
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Gefälligkeitsverhältnisse von rechtsgeschäftlichen Handlungen abzugrenzen?
BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Gefälligkeitsverhältnisse von rechtsgeschäftlichen Handlungen abzugrenzen?
Rechtsgeschäft: Jedes Geschäft mehrerer Personen, das aus mindestens einer WE besteht und auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Gefälligkeitsverhältnis: Hierbei wollen sich die Parteien gerade nicht rechtlich, sondern nur sozial binden.
Abgrenzung: Rechtsbindungswille anhand obj des objektiven Empängerhorizonts.
1) Objektive Indizien
2) Kriterien nach Rechtssprechung: a) Entgeltlichkeit (immer Rechtsbindungswille); b) Wert der anvertrauten Güter; c) wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts; d) Art der Verpflichtung (zB Intimbereich = Gefälligkeit)
3) (P) Sperrvertrag bei Spielbanken: Rechtsbindungswille (+)
4) (P) Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichen Einschlag: ZB Reperatur durch befreundeten KFZ Mechaniker. Rechtsbindungswille (-), aber Sekondäransprüche: §§ 280 I, 242 II, 311 II Nr 3 BGB (ggf Haftungsminderung § 690 BGB).
5) (P) Gefälligkeitsverträge: Rechtsbindungswille (+). Primär und Sekondäransprüche (zB §§ 662, 598, 690 BGB).
Gefälligkeitsverhältnis: Hierbei wollen sich die Parteien gerade nicht rechtlich, sondern nur sozial binden.
Abgrenzung: Rechtsbindungswille anhand obj des objektiven Empängerhorizonts.
1) Objektive Indizien
2) Kriterien nach Rechtssprechung: a) Entgeltlichkeit (immer Rechtsbindungswille); b) Wert der anvertrauten Güter; c) wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts; d) Art der Verpflichtung (zB Intimbereich = Gefälligkeit)
3) (P) Sperrvertrag bei Spielbanken: Rechtsbindungswille (+)
4) (P) Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichen Einschlag: ZB Reperatur durch befreundeten KFZ Mechaniker. Rechtsbindungswille (-), aber Sekondäransprüche: §§ 280 I, 242 II, 311 II Nr 3 BGB (ggf Haftungsminderung § 690 BGB).
5) (P) Gefälligkeitsverträge: Rechtsbindungswille (+). Primär und Sekondäransprüche (zB §§ 662, 598, 690 BGB).
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Willenserklärungen auszulegen?
Was besagt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet?
BGB AT: Vertragsschluss
Wann werden Willenserklärungen wirksam?
BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Willenserklärungen auszulegen?
Was besagt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet?
BGB AT: Vertragsschluss
Wann werden Willenserklärungen wirksam?
Auslegung von WE: Nach objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB. Hierbei ist die Erklärung so auszulegen, wie ein normal verständiger Mensch diese hätte bei dem Verlauf der Dinge verstehen müssen. Zweck: Rechtssicherheit.
Falsa demonstratio non nocet: Falsche Bezeichnung schadet nicht. Ausnahme von der Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont. Hierbei gehen beide Parteien von derselben Sache aus, diese wird aber bei Erklärungsabgabe anders bezeichner (Hakjörinkaust Fall).
Empfangsbedürftige WE: Wirksamkei mit Zugang, § 130 BGB.
1) Abgabe: Jede willentlich zielgerichtete Äußerung in den Rechtsverkehr. (P) Abhandengekommene WE
2) Zugang: WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass dieser gewöhnlich von der WE kenntnis erlangt kann. Bei früherer Kenntnisnahme gillt diese. Beachte: Bis bis Zugang ist gleichzeitig Widerruf möglich, § 130 I 2 BGB
(P) Mitte.lspersonen; (P) Zugangsverhinderung
Nicht empfangsbedürftige WE: Wirksamkeit mit Abgabe.
Falsa demonstratio non nocet: Falsche Bezeichnung schadet nicht. Ausnahme von der Auslegung nach objektiven Empfängerhorizont. Hierbei gehen beide Parteien von derselben Sache aus, diese wird aber bei Erklärungsabgabe anders bezeichner (Hakjörinkaust Fall).
Empfangsbedürftige WE: Wirksamkei mit Zugang, § 130 BGB.
1) Abgabe: Jede willentlich zielgerichtete Äußerung in den Rechtsverkehr. (P) Abhandengekommene WE
2) Zugang: WE muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen, sodass dieser gewöhnlich von der WE kenntnis erlangt kann. Bei früherer Kenntnisnahme gillt diese. Beachte: Bis bis Zugang ist gleichzeitig Widerruf möglich, § 130 I 2 BGB
(P) Mitte.lspersonen; (P) Zugangsverhinderung
Nicht empfangsbedürftige WE: Wirksamkeit mit Abgabe.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
A füllt eine Bestellkarte aus, will sich sein Angebot aber nochmals überlegen. B schickt die Karte versehentlich ab. Ist die Willenserklärung wirksam abgegeben wurden?
BGB AT: Vertragsschluss
Welche Auswirkung haben folgende Personen für den Zugang von Willenserklärungen?
I. Empfangsbote
II. Empfangsvertreter
III. Erklärungsbote
BGB AT: Vertragsschluss
A füllt eine Bestellkarte aus, will sich sein Angebot aber nochmals überlegen. B schickt die Karte versehentlich ab. Ist die Willenserklärung wirksam abgegeben wurden?
BGB AT: Vertragsschluss
Welche Auswirkung haben folgende Personen für den Zugang von Willenserklärungen?
I. Empfangsbote
II. Empfangsvertreter
III. Erklärungsbote
(P) Abhandengekommene WE
1) BGH: WE (-). § 122 BGB analog, da der Fehler in der Rechtssphere des Erklärenden auftrag. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 794 BGB.
2) HL: WE (+) bei Fahrlässigkeit (dann §§ 119, 122 BGB), WE (-) bei Sorgfaltspflicht (dann § 122 BGB analog). Vgl auch Erklärungsfahrlässigkeit.
(P) Mittelperson
I. Empfangsbote: Zugang wenn mit Weiterleitung gerechnet werden kann (lebender Briefkasten).
II. Empfangsvertreter: Zugang, wenn Vertreter die WE entgegennimmt, § 164 III BGB.
III. Erklärungsbote: Zugang erst mit tatsächlicher Möglichkeit der Kenntnisnahmen.
IV. Abgrenzung: Abstellen auf konkrete Umstände. Im Zweifel Erklärungsbote.
1) BGH: WE (-). § 122 BGB analog, da der Fehler in der Rechtssphere des Erklärenden auftrag. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss aus § 794 BGB.
2) HL: WE (+) bei Fahrlässigkeit (dann §§ 119, 122 BGB), WE (-) bei Sorgfaltspflicht (dann § 122 BGB analog). Vgl auch Erklärungsfahrlässigkeit.
(P) Mittelperson
I. Empfangsbote: Zugang wenn mit Weiterleitung gerechnet werden kann (lebender Briefkasten).
II. Empfangsvertreter: Zugang, wenn Vertreter die WE entgegennimmt, § 164 III BGB.
III. Erklärungsbote: Zugang erst mit tatsächlicher Möglichkeit der Kenntnisnahmen.
IV. Abgrenzung: Abstellen auf konkrete Umstände. Im Zweifel Erklärungsbote.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
Was sind Vorraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens? was ist problematisch?
BGB AT: Vertragsschluss
Was sind Vorraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens? was ist problematisch?
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben: § 346 HGB oder Gewohnheitsrecht. Wichtigster Fall des Schweigens.
Arten: a) Deklaratorisches KBS: Durch das KBS sollen nur Unklarheiten über Verhandlungsergebnis ausgeräumt werden; b) Konstitutives KBS: Erst dadurch kommt Vertrag zustande; c) Folge: Vertrag gilt mit dem Inhalt als geschlossen, den das KBV enthält.
Voraussetzungen:
1) Verhandlungen, deren Ergebnis das KBS als endgültigen Vertragsschluss wiedergibt: Beachte Schreiben geht von bereits geschlossenen Vertrag aus (sonst Auftragsbestätigung).
2) Redlichkeit des Absenders: Schreiben muss im wesentliche Vertragsverhandlungen entsprechen.
3) Empfnger = Kaufmann iSv §1 HGB
4) Absender = Nicht unbedingt Kaufmann (keine Nachteile)
5) Kein unverzüglicher Widerspruch: vgl § 121 BGB
6) Zur Anfechtung vgl Schweige als WE
Arten: a) Deklaratorisches KBS: Durch das KBS sollen nur Unklarheiten über Verhandlungsergebnis ausgeräumt werden; b) Konstitutives KBS: Erst dadurch kommt Vertrag zustande; c) Folge: Vertrag gilt mit dem Inhalt als geschlossen, den das KBV enthält.
Voraussetzungen:
1) Verhandlungen, deren Ergebnis das KBS als endgültigen Vertragsschluss wiedergibt: Beachte Schreiben geht von bereits geschlossenen Vertrag aus (sonst Auftragsbestätigung).
2) Redlichkeit des Absenders: Schreiben muss im wesentliche Vertragsverhandlungen entsprechen.
3) Empfnger = Kaufmann iSv §1 HGB
4) Absender = Nicht unbedingt Kaufmann (keine Nachteile)
5) Kein unverzüglicher Widerspruch: vgl § 121 BGB
6) Zur Anfechtung vgl Schweige als WE
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Vertragsschluss
A verweigert die Annahme der Willenserklärung von B (zB nimmt er die Kündigung nicht entgegen). Was kann B machen, damit die Willenserklärung zugeht?
BGB AT: Vertragsschluss
A bietet B eine Uhr für 500€ ab. B, der nicht mehr so gut höhrt versteht aber 5€. Ist die Willenserklärung zugegangen?
BGB AT: Vertragsschluss
A verweigert die Annahme der Willenserklärung von B (zB nimmt er die Kündigung nicht entgegen). Was kann B machen, damit die Willenserklärung zugeht?
BGB AT: Vertragsschluss
A bietet B eine Uhr für 500€ ab. B, der nicht mehr so gut höhrt versteht aber 5€. Ist die Willenserklärung zugegangen?
(P) Zugangsverhinderung
a) Grds muss der Erklärende alles ihm zumutbare Versuchen, dass die WE zugeht (hM). Daher zweiter Versuch nötig.
b) Bei vorsätzlichen Zugangsverweigerung durch den Empfänger wir der zweite Zugangsversuch fingiert, §§ 242, 162 BGB. Daher gillt die WE als beim ersten mal zugegangen.
c) Be fahrlässiger Zugangsvereitlung durch den Empfängern beisteht die Pflicht zur zweiten Andienung. Es besteht aber ein Wahlrecht, wenn die zweite WE ebenfalls nicht angenommen wird, welche der beiden WE zugegangen sein soll.
Vernehmungstheorie
1) EA (Strenge Vernehmungstheorie: Zugang (+), wenn WE richtig verstanden wurde.
2) HM (Eingeschränkte Vernehmungstheorie): WE zugegangen, wenn der Erklärende von richtigem und vollständigen Verständnis des Empfängers ausgehen kann.
a) Grds muss der Erklärende alles ihm zumutbare Versuchen, dass die WE zugeht (hM). Daher zweiter Versuch nötig.
b) Bei vorsätzlichen Zugangsverweigerung durch den Empfänger wir der zweite Zugangsversuch fingiert, §§ 242, 162 BGB. Daher gillt die WE als beim ersten mal zugegangen.
c) Be fahrlässiger Zugangsvereitlung durch den Empfängern beisteht die Pflicht zur zweiten Andienung. Es besteht aber ein Wahlrecht, wenn die zweite WE ebenfalls nicht angenommen wird, welche der beiden WE zugegangen sein soll.
Vernehmungstheorie
1) EA (Strenge Vernehmungstheorie: Zugang (+), wenn WE richtig verstanden wurde.
2) HM (Eingeschränkte Vernehmungstheorie): WE zugegangen, wenn der Erklärende von richtigem und vollständigen Verständnis des Empfängers ausgehen kann.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was ist Geschäftfähigkeit? Wer ist geschäftsfähig?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was ist Geschäftfähigkeit? Wer ist geschäftsfähig?
Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit durch eigene WE rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen. §§ 104 ff BGB. Grds mit Vollendung des 18ten Lebensjahres, §§ 3, 106 BGB.
1) Geschäftsunfähigkeit: §§ 104 BGB. Kinder unter 7 Jahren und geschäftsunfähige Erwachsene, insb Geisteskranke. Beachte: In lichten Momenten ist der Geisteskranke geschäftsfähig. a) Vertretung der Kinder: §§ 1626, 1629 BGB durch Eltern; b) Vertretung der Geschäftsunfähigen: § 1896 ff. BGb durch Betreuer. ;c) Auch bei Zugang gemäß § 131 BGB Vertreter entscheident.
2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106 ff BGB. Zwischen 7 und 18 Jahren. Diese dürfen bestimmte Geschäfte selbst durchführen. a) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB; b) Bei nicht lediglich rechtliche Vorteilhaften Geschäften, §§ 107, 183 I BGB = Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; c) Liegt keine Einwilligung vor, kann das Geschäft von den Eltern genehmigt werden, § 184 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Einwilligung ist das Geschäft schwebend unwirksam; d) Der Dritte kann aus Gründen der Rechtssicherheit den Vertreter zur Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB) oder Widerrufen (§ 109 BGB).
1) Geschäftsunfähigkeit: §§ 104 BGB. Kinder unter 7 Jahren und geschäftsunfähige Erwachsene, insb Geisteskranke. Beachte: In lichten Momenten ist der Geisteskranke geschäftsfähig. a) Vertretung der Kinder: §§ 1626, 1629 BGB durch Eltern; b) Vertretung der Geschäftsunfähigen: § 1896 ff. BGb durch Betreuer. ;c) Auch bei Zugang gemäß § 131 BGB Vertreter entscheident.
2) Beschränkte Geschäftsfähigkeit: §§ 106 ff BGB. Zwischen 7 und 18 Jahren. Diese dürfen bestimmte Geschäfte selbst durchführen. a) Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB; b) Bei nicht lediglich rechtliche Vorteilhaften Geschäften, §§ 107, 183 I BGB = Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich; c) Liegt keine Einwilligung vor, kann das Geschäft von den Eltern genehmigt werden, § 184 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Einwilligung ist das Geschäft schwebend unwirksam; d) Der Dritte kann aus Gründen der Rechtssicherheit den Vertreter zur Genehmigung auffordern (§ 108 II BGB) oder Widerrufen (§ 109 BGB).
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was versteht man unter partizeller, was un relativer Geschäftsfähigkeit? Sind diese anerkannt?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Die Eltern stellen ihrem Kind Taschengeld zur Verfügung. Dieser kauft sich hiervon ein Fahrad. Ist das Geschäft wirksam?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Sind Surrogate (zB Losgewinne) von der Einwilligung der Eltern im Rahmen von § 110 BGB gedeckt?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Was versteht man unter partizeller, was un relativer Geschäftsfähigkeit? Sind diese anerkannt?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Die Eltern stellen ihrem Kind Taschengeld zur Verfügung. Dieser kauft sich hiervon ein Fahrad. Ist das Geschäft wirksam?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Sind Surrogate (zB Losgewinne) von der Einwilligung der Eltern im Rahmen von § 110 BGB gedeckt?
Partielle Geschunfähigkeit: Geschäftunfähigkeit auf bestimmten Gebieten. Grds Zulässig.
Relative Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit bei wichtigen Geschäften.
1) HM: (-), da Rechtsunsicherheit entsteht.
2) MM: (+), da Rechtsunsicherheit auch bei lichten Momenten eines Geschäftsunfähigen gegeben sind, dieser aber dann aber geschäftsfähig ist.
Taschengeldparagraph, § 110 BGB: Geregelter Fall der konkludenten Zustimmung.
Voraussetzungen: a) Eigene Mittel; b) Leistungs bewirkt (Jugendlicher muss seine Leistung iSv § 362 BGB bereits bewirkt haben. (-) bei Ratenkauf und Kreditverpflichtung).
Surrogate: Befugnis auslegen. § 110 BGB (+), wenn das 2te Surrogat auch mit den zu Verfügung stehenden Mitteln hätte bewirkt werden können. § 110 BGB (-), wenn dies nicht der Fall wäre.
Relative Geschäftsunfähigkeit: Geschäftsunfähigkeit bei wichtigen Geschäften.
1) HM: (-), da Rechtsunsicherheit entsteht.
2) MM: (+), da Rechtsunsicherheit auch bei lichten Momenten eines Geschäftsunfähigen gegeben sind, dieser aber dann aber geschäftsfähig ist.
Taschengeldparagraph, § 110 BGB: Geregelter Fall der konkludenten Zustimmung.
Voraussetzungen: a) Eigene Mittel; b) Leistungs bewirkt (Jugendlicher muss seine Leistung iSv § 362 BGB bereits bewirkt haben. (-) bei Ratenkauf und Kreditverpflichtung).
Surrogate: Befugnis auslegen. § 110 BGB (+), wenn das 2te Surrogat auch mit den zu Verfügung stehenden Mitteln hätte bewirkt werden können. § 110 BGB (-), wenn dies nicht der Fall wäre.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Stelle die Schutzvorschriften für Minderjärige im BGB dar!
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Stelle die Schutzvorschriften für Minderjärige im BGB dar!
I. Vertragsrecht: § 106 ff BGB
II. Quasivertragliche Ansprüche:
1) cic, §§ 280, 242 II, 311 II BGB: Haftung, wenn die Eltern der Geschäftsanbahnung zugestimmt haben. Sonst keine cic Haftung.
2) GOA: Bei § 683 BGB idR auf Willen der Eltern abstellen, § 107 BGB analog, da GOA rechtsgeschäftähnlich.
III. Dingliche Ansprüche:
1) §§ 987, 990 BGB: § 166 I BGB analog. Abstellen auf Eltern, da vertragsähnlich.
2) §§ 989, 990 BGB: § 828 III BGB analog. Bzgl der Bösgläubigkeit abstelle auf Minderjährigen (Verschlechterung eher deliktsähnlich).
IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
1) Leistungkondiktion: Hinsichtlich Bösgläubigkeit iRd § 819 I BGB auf Eltern abstellen, da eher vertragsähnlich.
2) Nichtleistungskondktion: Eher deliktsnahe, daher abstellen auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
V. Deliktische Ansprüche: § 828 III BGB
II. Quasivertragliche Ansprüche:
1) cic, §§ 280, 242 II, 311 II BGB: Haftung, wenn die Eltern der Geschäftsanbahnung zugestimmt haben. Sonst keine cic Haftung.
2) GOA: Bei § 683 BGB idR auf Willen der Eltern abstellen, § 107 BGB analog, da GOA rechtsgeschäftähnlich.
III. Dingliche Ansprüche:
1) §§ 987, 990 BGB: § 166 I BGB analog. Abstellen auf Eltern, da vertragsähnlich.
2) §§ 989, 990 BGB: § 828 III BGB analog. Bzgl der Bösgläubigkeit abstelle auf Minderjährigen (Verschlechterung eher deliktsähnlich).
IV. Bereicherungsrechtliche Ansprüche:
1) Leistungkondiktion: Hinsichtlich Bösgläubigkeit iRd § 819 I BGB auf Eltern abstellen, da eher vertragsähnlich.
2) Nichtleistungskondktion: Eher deliktsnahe, daher abstellen auf Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen
V. Deliktische Ansprüche: § 828 III BGB
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Kann der Vertragspartner eines Minderjährigen, der den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgerufen hat den Vertrag selbst widerrufen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Manche Rechtsgeschäfte von Minderjährigen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Nenne Beispiele!
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Führen mittelbare Nachteile einer Sache zu einem rechtlich nicht vorteilhaften Geschäft?
Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Kann der Vertragspartner eines Minderjährigen, der den gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgerufen hat den Vertrag selbst widerrufen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Manche Rechtsgeschäfte von Minderjährigen bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts. Nenne Beispiele!
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Führen mittelbare Nachteile einer Sache zu einem rechtlich nicht vorteilhaften Geschäft?
Ist die Erfüllung einer Verbindlichkeit für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft?
§ 108 II BGB: Grds lebt mit der Aufforderung zur Genehmigung das Geschäft wieder auf (ist also schwebend unwirksam, auch wenn gegenüber den Minderjärigen schon verweigert wurde). Der Vertragspartner kann also gemäß § 109 BGB auch Widerrufen. Ausnahme: Rechtsmissbrauch durch Erklärungsaufforderung.
Zustimmung des Familiengerichts: §§ 1643 iVm §§ 1821 f BGB
Mittelbare Nachteile:
a) Lediglich rechtlich Vorteilhaft: Wenn Haftung auf das Grundstück begrenzt ist (Mehr an Rechte). ZB Hypothek usw.
b) Nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft wenn Minderjähriger darüber hinaus mit seinem Privatvermögen haftet (Miete usw)
c) (str) bzgl laufender Konsten (aber das Mehr überwiegt)
Erfüllung an einen Minderjährigen: Erfüllung nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft, da Anspruch erlischt. Folge: Nur Eigentumsübergang wirksam. § 812 I 1 1. Alt oder § 812 I 2 2. Alt BGB.
Zustimmung des Familiengerichts: §§ 1643 iVm §§ 1821 f BGB
Mittelbare Nachteile:
a) Lediglich rechtlich Vorteilhaft: Wenn Haftung auf das Grundstück begrenzt ist (Mehr an Rechte). ZB Hypothek usw.
b) Nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft wenn Minderjähriger darüber hinaus mit seinem Privatvermögen haftet (Miete usw)
c) (str) bzgl laufender Konsten (aber das Mehr überwiegt)
Erfüllung an einen Minderjährigen: Erfüllung nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft, da Anspruch erlischt. Folge: Nur Eigentumsübergang wirksam. § 812 I 1 1. Alt oder § 812 I 2 2. Alt BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Welche Geschäfte kann ein nicht Geschäftfähiger Erwachsener selbst vornehmen?
BGB AT: Geschäftsfäigkeit
Kann einem Volltrunkenen eine Willenserklärung zugehen?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Welche Geschäfte kann ein nicht Geschäftfähiger Erwachsener selbst vornehmen?
BGB AT: Geschäftsfäigkeit
Kann einem Volltrunkenen eine Willenserklärung zugehen?
§ 105a BGB:
a) Geschäfte des täglichen Lebens
b) mit geringwertigen Mitteln getätigt (objektiv)
c) Folge: Vertrag ist nichtig, wird aber als wirksam fingiert, sobald Leistung und ggf Gegenleistung erbracht werden.
(P) Vorleistung des Geschäftsunfähigen: Gegenseite kann sich auf Nichtigkeit bis zur Leistungbewirkung berufen. Daher könnte die Norm in solchen Fällen teleologisch reduziert sein (Schutzzweck).
(P) Vertragliche Folgeansprüche: Partielle Wirksamkeit. Rechte aus Vertrag wohl nur zugunsten des Geschäftsunfähigen. Folge: Lieferung einer manelhaften Sache keine Erfüllung, aber Leistungserbringung.
(P) Dingliche Wirkung: (+), da Geschäftsunfähiger sonst seine Gegenleistung in vielen Fällen nicht erbringen kann.
§ 105 II BGB: Norm schließt nur die Abgabe von WE aus. Zugang ist weiterhin möglich. § 130 BGB kommt nicht zur Anwendung.
a) Geschäfte des täglichen Lebens
b) mit geringwertigen Mitteln getätigt (objektiv)
c) Folge: Vertrag ist nichtig, wird aber als wirksam fingiert, sobald Leistung und ggf Gegenleistung erbracht werden.
(P) Vorleistung des Geschäftsunfähigen: Gegenseite kann sich auf Nichtigkeit bis zur Leistungbewirkung berufen. Daher könnte die Norm in solchen Fällen teleologisch reduziert sein (Schutzzweck).
(P) Vertragliche Folgeansprüche: Partielle Wirksamkeit. Rechte aus Vertrag wohl nur zugunsten des Geschäftsunfähigen. Folge: Lieferung einer manelhaften Sache keine Erfüllung, aber Leistungserbringung.
(P) Dingliche Wirkung: (+), da Geschäftsunfähiger sonst seine Gegenleistung in vielen Fällen nicht erbringen kann.
§ 105 II BGB: Norm schließt nur die Abgabe von WE aus. Zugang ist weiterhin möglich. § 130 BGB kommt nicht zur Anwendung.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Wann bedarf es bezüglich eines Geschäftes mit einem Minderjährigen keiner Genehmigung?
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Wann bedarf es bezüglich eines Geschäftes mit einem Minderjährigen keiner Genehmigung?
§§ 107 BGB, 108 BGB: Grds sind Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters schwebend unwirksam, ggf Aufforderung zur Genehmigung gemäß §§ 108 II BGB.
Ausnahmen
1) Lediglich rechtlich Vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB: Keine wirtschaftliche, sondern nur rechtliche Betrachtung.
(P) Mittelbare Nachteile
(P) Erfüllung an einen Minderjährigen
(P) Neutrale Geschäfte:
Rechtlich nachteilige Geschäfte: Zustimmungsbedürftig, § 182 BGB durch Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB). Besondere Fälle: §§ 110, 111 BGB.
(P) Surrogatgeschäfte
3) Partizielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB
Sonderfälle:
1) § 1643 BGB: Zustimmung des Familiengerichts
2) §§ 1629, 1795, 181 BGB: Persönliche Beteiligung der Eltern.
Ausnahmen
1) Lediglich rechtlich Vorteilhafte Geschäfte, § 107 BGB: Keine wirtschaftliche, sondern nur rechtliche Betrachtung.
(P) Mittelbare Nachteile
(P) Erfüllung an einen Minderjährigen
(P) Neutrale Geschäfte:
Rechtlich nachteilige Geschäfte: Zustimmungsbedürftig, § 182 BGB durch Einwilligung (§ 183 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB). Besondere Fälle: §§ 110, 111 BGB.
(P) Surrogatgeschäfte
3) Partizielle Geschäftsfähigkeit, §§ 112, 113 BGB
Sonderfälle:
1) § 1643 BGB: Zustimmung des Familiengerichts
2) §§ 1629, 1795, 181 BGB: Persönliche Beteiligung der Eltern.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Ist ein neutrales Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft?
BGB AT: Rechtsfähigkeit von Gesellschaften
Was sind Kapital und Personengesellschaften?
Wonach sind diese zumindest Teilrechtsfähig?
Wie werden diese vertreten
BGB AT: Geschäftsfähigkeit
Ist ein neutrales Geschäft lediglich rechtlich vorteilhaft?
BGB AT: Rechtsfähigkeit von Gesellschaften
Was sind Kapital und Personengesellschaften?
Wonach sind diese zumindest Teilrechtsfähig?
Wie werden diese vertreten
§ 107 BGB: Spricht lediglich von rechtlich vorteilhaften Geschäften. Da der Minderjährige aber auch Stellvertreter sein kann und Zweck der Norm der Schutz des Minderjährigen vor Nachteilen ist, ist die Norm teleologisch zu reduzieren.
Folge: a) EA: Minderjähriger kann dem gutgläubigen Dritten Eigentum verschaffen. Ggf ist die Sache dem Minderjährigen aber abhandengekommen. b) AA: Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da Minderjähriger ohne Erlaubnis kein Eigentum verschaffen kann.
Personengesellschaften:
1) GBR: § 705 ff BGB. Rechtsfähig (+), da kleine OHG und § 10 InsO. Vertretung: Gesamtvertretung. Haftung: Gesamtschuldner
2) OHG: § 124 HGB. Vertretung: Gesamtvertretung, aber auch Einzelvertretung möglich, §§ 107, 125 HGB.
3) KG: § 161 II, 124 HGB. Vertretung: Komplementär, § 170 HGB. a) Kommaditist = § 171 I HGB (beschränkte Haftung);
b) Komplementär = (volle Haftung),
4) Partnerschaftsgesellschaft: OHG für Freiberufler
Kapitalresellschaften: GmbH: § 13 GmbHG. Vertretung: § 35 GmbHG = Gesamtvertretung. Beachte Einlage § 5 (für UG §5a) GmbhG. AG: §1 AktG. Vertretung: Gesamtvertretung.
Folge: a) EA: Minderjähriger kann dem gutgläubigen Dritten Eigentum verschaffen. Ggf ist die Sache dem Minderjährigen aber abhandengekommen. b) AA: Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, da Minderjähriger ohne Erlaubnis kein Eigentum verschaffen kann.
Personengesellschaften:
1) GBR: § 705 ff BGB. Rechtsfähig (+), da kleine OHG und § 10 InsO. Vertretung: Gesamtvertretung. Haftung: Gesamtschuldner
2) OHG: § 124 HGB. Vertretung: Gesamtvertretung, aber auch Einzelvertretung möglich, §§ 107, 125 HGB.
3) KG: § 161 II, 124 HGB. Vertretung: Komplementär, § 170 HGB. a) Kommaditist = § 171 I HGB (beschränkte Haftung);
b) Komplementär = (volle Haftung),
4) Partnerschaftsgesellschaft: OHG für Freiberufler
Kapitalresellschaften: GmbH: § 13 GmbHG. Vertretung: § 35 GmbHG = Gesamtvertretung. Beachte Einlage § 5 (für UG §5a) GmbhG. AG: §1 AktG. Vertretung: Gesamtvertretung.
Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Fall Missglückter Grundstückskauf
K will Grundstück von V kaufen und lässt sich durch G bei den Verhandlungen vertreten. G und V einigen sich über einen Preis von 100.000€, vor dem Notar sollen aber nur 50.000€ angegeben werden. K weis davon nichts und unterschreibt.
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
BGB AT: Fall Missglückter Grundstückskauf
K will Grundstück von V kaufen und lässt sich durch G bei den Verhandlungen vertreten. G und V einigen sich über einen Preis von 100.000€, vor dem Notar sollen aber nur 50.000€ angegeben werden. K weis davon nichts und unterschreibt.
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
§ 433 iVm § 311b BGB in Höhe von 50.000€
1) WE des K über 50.000€ (+)
2) WE des V nach obj Empfängehorizont über 50.000€ (+)
3) WE nichtig nach § 177 I BGB (-): Einverständnis ist Tatbestandsmerkmal. Daher ist dies keine rechtgeschäftlilche WE, bei der man sich vertreten lassen kann. Im übrigen § 166 I BGB analog (-), da dieser nur für Wissenzurechnung gilt.
4) Nichtigkeit, § 118 BGB analog (+): V wollte WE nicht und ging davon aus, das K dies auch wusste.
5) § 242 BGB (-): Da Handeln nicht rechtsmissbräuchlich.
§ 433 iVm § 311b BGB in Höhe von 100.000€ (-): Versteckter Dissens zwischen den Parteien. Will K das Geschäft aber für 100.000€, muss sich V an seiner Erklärung nacht Treu und Glauben festhalten lassen.
Beachte: Im Grundfall ist das Geschäft vor dem Notar nichtig (Scheingeschäft) und das gewollte Geschäfts formnichtig, § 125 BGB. Aber Heilung möglich, § 311b II BGB.
1) WE des K über 50.000€ (+)
2) WE des V nach obj Empfängehorizont über 50.000€ (+)
3) WE nichtig nach § 177 I BGB (-): Einverständnis ist Tatbestandsmerkmal. Daher ist dies keine rechtgeschäftlilche WE, bei der man sich vertreten lassen kann. Im übrigen § 166 I BGB analog (-), da dieser nur für Wissenzurechnung gilt.
4) Nichtigkeit, § 118 BGB analog (+): V wollte WE nicht und ging davon aus, das K dies auch wusste.
5) § 242 BGB (-): Da Handeln nicht rechtsmissbräuchlich.
§ 433 iVm § 311b BGB in Höhe von 100.000€ (-): Versteckter Dissens zwischen den Parteien. Will K das Geschäft aber für 100.000€, muss sich V an seiner Erklärung nacht Treu und Glauben festhalten lassen.
Beachte: Im Grundfall ist das Geschäft vor dem Notar nichtig (Scheingeschäft) und das gewollte Geschäfts formnichtig, § 125 BGB. Aber Heilung möglich, § 311b II BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Prüfungsaufbau § 164 BGB
BGB AT: Stellvertretung
Prüfungsaufbau § 164 BGB
Voraussetzungen der Stellvertretung, § 164 BGB:
1) Zulässigkeit der Stellvertretung
2) Eigene WE
3) im fremden Namen
4) mit Vertretungsmacht
a) Tatsächliche Vertretungsmacht: aa) Entstanden; bb) Bei Vornahme des Ausführungsgeschäfts noch nicht erloschen; cc) Ausführungsgeschäft von der Vertretungsmacht gedeckt; dd) keine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht
b) Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins: aa) §§ 170 – 173 BGB direkt; bb) §§ 170 – 173 BGB analog; cc) Anscheinsvollmacht; dd) Duldungsvollmacht
Rechtsfolgen:
1) Grundsatz: Bindung des Vertretenen
2) Ausnahmen:a) Kollusion; b) Evidentez
1) Zulässigkeit der Stellvertretung
2) Eigene WE
3) im fremden Namen
4) mit Vertretungsmacht
a) Tatsächliche Vertretungsmacht: aa) Entstanden; bb) Bei Vornahme des Ausführungsgeschäfts noch nicht erloschen; cc) Ausführungsgeschäft von der Vertretungsmacht gedeckt; dd) keine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsmacht
b) Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins: aa) §§ 170 – 173 BGB direkt; bb) §§ 170 – 173 BGB analog; cc) Anscheinsvollmacht; dd) Duldungsvollmacht
Rechtsfolgen:
1) Grundsatz: Bindung des Vertretenen
2) Ausnahmen:a) Kollusion; b) Evidentez
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Aktivvertretung
II. Anscheinsvollmacht
III. Außenvollmacht
IV. Duldungsvollmacht
V. Geschäft für den, den es angeht
VI. Innenvollmacht
VII. Insichgeschäft
VIII. Mehrvertretung
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Aktivvertretung
II. Anscheinsvollmacht
III. Außenvollmacht
IV. Duldungsvollmacht
V. Geschäft für den, den es angeht
VI. Innenvollmacht
VII. Insichgeschäft
VIII. Mehrvertretung
I. Aktivvertretung: Wenn sich jemand bei rechtgeschäftlichen Handlungen oder Abgabe von WE vertreten lässt.
II. Anscheinsvollmacht: Wenn Vertretener das Handeln des Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
III. Außenvollmacht: Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt wird.
IV. Duldungsvollmacht: Wenn Vertretener das Verhalten des Vertreters kennt und duldet.
V. Geschäft für den, den es angeht: Geschäftspartner ist egal, mit wem er das Geschäft abschließt. Vor allem bargeschäfte des täglichen Lebens. Ausnahme Offenkundigkeitsprinzip.
VI. Innenvollmacht: Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt.
VII. Insichgeschäft: Wenn Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts steht (Vertreter und Dritter)
VIII. Mehrvertretung: Vertreter vertritt beide Parteien in einem Rechtsgeschäft.
II. Anscheinsvollmacht: Wenn Vertretener das Handeln des Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte kennen müssen.
III. Außenvollmacht: Vollmacht, die durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner erteilt wird.
IV. Duldungsvollmacht: Wenn Vertretener das Verhalten des Vertreters kennt und duldet.
V. Geschäft für den, den es angeht: Geschäftspartner ist egal, mit wem er das Geschäft abschließt. Vor allem bargeschäfte des täglichen Lebens. Ausnahme Offenkundigkeitsprinzip.
VI. Innenvollmacht: Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt.
VII. Insichgeschäft: Wenn Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts steht (Vertreter und Dritter)
VIII. Mehrvertretung: Vertreter vertritt beide Parteien in einem Rechtsgeschäft.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Missbrauch der Vertretungsmacht
II. Offenkundigkeitsprinzip
III. Organschaftliche Vertretung
IV. Passivvertretung
V. Prokura
VI. Selbstkontrahieren
VII. Vollmacht
BGB AT: Stellvertretung
Definieren sie folgende Begriffe:
I. Missbrauch der Vertretungsmacht
II. Offenkundigkeitsprinzip
III. Organschaftliche Vertretung
IV. Passivvertretung
V. Prokura
VI. Selbstkontrahieren
VII. Vollmacht
I. Missbrauch der Vertretungsmacht: Wenn Vertreter bei formal gegebener Vertretungsmacht, die im Innenverhältnis
gesetzten Grenzen überschreitet:
II. Offenkundingkeitsprinzip. Grundsatz bei Stellvertretung. Vertreter muss deutlich machen, im fremden Namen zuhandeln.
III. Organschaftliche Vertretung: Gesetzliche Vertretung von jur Person (AG, GmbH usw) oder rechtfähiger Personengesellschaften (OHG usw) durch ihre Organe
IV. Passivertretung: Vertretung beim Empfang von WE und geschäftsähnlichen Handlungen.
V. Prokura: Umfassende Vollmacht im Handelsrecht, § 48 ff HGB.
VI. Selbstkontrahieren: Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst für und gegen einen Dritten.
VII. Vollmacht: Durch Rechtsgeschäft erteilte Stellvertretung.
gesetzten Grenzen überschreitet:
II. Offenkundingkeitsprinzip. Grundsatz bei Stellvertretung. Vertreter muss deutlich machen, im fremden Namen zuhandeln.
III. Organschaftliche Vertretung: Gesetzliche Vertretung von jur Person (AG, GmbH usw) oder rechtfähiger Personengesellschaften (OHG usw) durch ihre Organe
IV. Passivertretung: Vertretung beim Empfang von WE und geschäftsähnlichen Handlungen.
V. Prokura: Umfassende Vollmacht im Handelsrecht, § 48 ff HGB.
VI. Selbstkontrahieren: Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit sich selbst für und gegen einen Dritten.
VII. Vollmacht: Durch Rechtsgeschäft erteilte Stellvertretung.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Wie ist die Stellvertretung von Folgenden Instituten abzugrenzen?
I. Tathandlungen in Form von Realakten
II. Abschlussvermittlung
III. Mittelbare Stellvertretung
IV. Organschaft
V. Handeln unter fremden Namen
BGB AT: Stellvertretung
Wie ist die Stellvertretung von Folgenden Instituten abzugrenzen?
I. Tathandlungen in Form von Realakten
II. Abschlussvermittlung
III. Mittelbare Stellvertretung
IV. Organschaft
V. Handeln unter fremden Namen
I. Tathandlungen in Form von Realakten
Keine rechtsgeschäftliche Handlung (zB Übergabe, Reperatur).
II. Abschlulssvermittlung
Abschlussvermittler gibt keine eigene WE ab (zB Makler)
III. Mittelbare Stellvertretung
Jemand handelt im eigenen Namen, das Handeln ist jeodch im Interesse eines Anderen.
Sonderfall: Kommissionsgeschäft, §§ 338 ff HGB.
IV. Organschaft
Weiter als Stellvertretung; der juristischen Person werden nicht nur Willenserklärungen ihrer Organe zugerechnet, sondern über §§ 278, 31 BGB auch Vertragsverletzungen und Delikte.
Soweit das Organ WE für die juristische Person abgibt oder empfängt, besteht zur Stellvertretung kein prinzipieller Unterschied.
V. Handel unter fremden Namen
Vertreter erweckt den Anschein, er sei der Vertretene. Auf das Handeln unter fremdem Namen sollen die Stellvertretungsregeln direkt angewendet werden.
Keine rechtsgeschäftliche Handlung (zB Übergabe, Reperatur).
II. Abschlulssvermittlung
Abschlussvermittler gibt keine eigene WE ab (zB Makler)
III. Mittelbare Stellvertretung
Jemand handelt im eigenen Namen, das Handeln ist jeodch im Interesse eines Anderen.
Sonderfall: Kommissionsgeschäft, §§ 338 ff HGB.
IV. Organschaft
Weiter als Stellvertretung; der juristischen Person werden nicht nur Willenserklärungen ihrer Organe zugerechnet, sondern über §§ 278, 31 BGB auch Vertragsverletzungen und Delikte.
Soweit das Organ WE für die juristische Person abgibt oder empfängt, besteht zur Stellvertretung kein prinzipieller Unterschied.
V. Handel unter fremden Namen
Vertreter erweckt den Anschein, er sei der Vertretene. Auf das Handeln unter fremdem Namen sollen die Stellvertretungsregeln direkt angewendet werden.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist die Botenschaft von der Stellvertretung zu unterscheiden? Wann ist die Differenzierung wichtig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist die Botenschaft von der Stellvertretung zu unterscheiden? Wann ist die Differenzierung wichtig?
Abgrenzung: Bote übermittelt fremde WE. Stellvertreter gibt eigene WE ab. Entscheident ist der objektive Empfängerhorizont.
Anhaltpunkt: Weisungsgebundenheit. Aber auch Vertreter mir gebündener Maschroute denkbar.
Abgrenzungsfälle
1) Formbedürftiges Rechtsgeschäft: Stellvertretung = WE des Vertreters muss Form erfüllen; Botenschaft = WE des Geschäftsherren muss Form erfüllen
2) Geschäftsfähigkeit: Botenschaft = Boten muss nicht geschäftsfahig sein; Stellvertretung = Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, § 165 BGB.
3) Übermittlungsirrtum: Botenschaft = unbewusste Falschübermittlung, § 120 BGB, bewusste Falschübermittlung, § 177 BGB analog oder § 120 BGB (str). Stellvertretung = Zurechnung über § 166 I BGB bzw Missbrauch der Vertretungmacht, § 177 ff BGB
4) Zugang: Botenschaft = § 130 I 1 BGB mit üblicher Weiterleitung der WE. Stellvertretung = § 164 III BGB
Anhaltpunkt: Weisungsgebundenheit. Aber auch Vertreter mir gebündener Maschroute denkbar.
Abgrenzungsfälle
1) Formbedürftiges Rechtsgeschäft: Stellvertretung = WE des Vertreters muss Form erfüllen; Botenschaft = WE des Geschäftsherren muss Form erfüllen
2) Geschäftsfähigkeit: Botenschaft = Boten muss nicht geschäftsfahig sein; Stellvertretung = Stellvertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein, § 165 BGB.
3) Übermittlungsirrtum: Botenschaft = unbewusste Falschübermittlung, § 120 BGB, bewusste Falschübermittlung, § 177 BGB analog oder § 120 BGB (str). Stellvertretung = Zurechnung über § 166 I BGB bzw Missbrauch der Vertretungmacht, § 177 ff BGB
4) Zugang: Botenschaft = § 130 I 1 BGB mit üblicher Weiterleitung der WE. Stellvertretung = § 164 III BGB
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Empfangsbote übermittelt ein Willenserklärung falsch. Was sind die Rechtsfolgen?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Bote tritt als Vertreter auf, der Vertreter als Bote. Was sind die Rechtsfolgen?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist ein Bote ohne Botenmacht rechtlich zu beurteilen?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Empfangsbote übermittelt ein Willenserklärung falsch. Was sind die Rechtsfolgen?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Der Bote tritt als Vertreter auf, der Vertreter als Bote. Was sind die Rechtsfolgen?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wie ist ein Bote ohne Botenmacht rechtlich zu beurteilen?
Zwei Möglichkeiten
1) Empfangbote übermittelt WE unwillentlich falsch: ZB Nachricht falsch verstanden. Folge: WE nicht zugegangen.
2) Empfangsbote übermittelt WE willentlich falsch: WE zugegangen, aber ggf Anfechtbar. EA: § 120 BGB da Übermittlungsirrtum; AA: § 177 BGB analog da Auftreten wie falsus prokurator.
Bote tritt als Vertreter auf: §§ 177, 179 BGB
Vertreter tritt als Bote auf: § 164 ff BGB, wenn die Stellvertretung die Botenhandlung umfasst.
Bote ohne Botenmacht:
a) Anfechtung nach § 120 BGB (-), da die Norm nur bei versehnentlich falscher Übermittlung einschlägig ist.
b) Anfechtung nach § 177 I, § 179 BGB analog: Bote hafte wie Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ggf Genehmigung möglich.
1) Empfangbote übermittelt WE unwillentlich falsch: ZB Nachricht falsch verstanden. Folge: WE nicht zugegangen.
2) Empfangsbote übermittelt WE willentlich falsch: WE zugegangen, aber ggf Anfechtbar. EA: § 120 BGB da Übermittlungsirrtum; AA: § 177 BGB analog da Auftreten wie falsus prokurator.
Bote tritt als Vertreter auf: §§ 177, 179 BGB
Vertreter tritt als Bote auf: § 164 ff BGB, wenn die Stellvertretung die Botenhandlung umfasst.
Bote ohne Botenmacht:
a) Anfechtung nach § 120 BGB (-), da die Norm nur bei versehnentlich falscher Übermittlung einschlägig ist.
b) Anfechtung nach § 177 I, § 179 BGB analog: Bote hafte wie Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ggf Genehmigung möglich.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Zulässigkeit: Wann ist eine Stellvertretung zulässig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wann ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung relevant?
BGB AT: Stellvertretung
In fremden Namen: Was ist Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzips?
Welche Ausnahmen gibt es vom Offenkundigkeitsprinzip?
BGB AT: Stellvertretung
Zulässigkeit: Wann ist eine Stellvertretung zulässig?
BGB AT: Stellvertretung
Eigene Willenserklärung: Wann ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung relevant?
BGB AT: Stellvertretung
In fremden Namen: Was ist Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzips?
Welche Ausnahmen gibt es vom Offenkundigkeitsprinzip?
Zulässigkeit Bei Rechtgeschäften und geschäftähnlichen Handlungen. Nicht bei höchstpersönlichen Rechten (zB §§ 2064, 2274 BGB) und Realakten.
Eigene Willenserklärung: a) Aktivvertretung = Vertreter gibt bewusst WE ab. Abgrenzung zum Erklärungsboten; b) Passivvertretung = Vertreter nimm WE an/. Abgrenzung Empfangsbote.
Offenkundigkeitsprinzip: Schutz des Erklärungsempfänger. Wenn nicht ausdrücklich erklärt, Geschäft mit Vertreter, § 164 II BGB. Anfechtung ausgeschlossen.
Ausnahmen:
a) Betriebsbezogenes Geschäft: Angestellter = Stellverttretung gemäß § 164 I 2 BGB;
b) Handeln unter fremden Namen: Kein Stellvertretung. Ausnahme: Identitätstäuschung entscheident (Kreditvergabe).
c) Geschäft für den, den es angeht (kein Schutzbedürfnis)
d) § 1357 BGB: Schlüsselgewalt.
Eigene Willenserklärung: a) Aktivvertretung = Vertreter gibt bewusst WE ab. Abgrenzung zum Erklärungsboten; b) Passivvertretung = Vertreter nimm WE an/. Abgrenzung Empfangsbote.
Offenkundigkeitsprinzip: Schutz des Erklärungsempfänger. Wenn nicht ausdrücklich erklärt, Geschäft mit Vertreter, § 164 II BGB. Anfechtung ausgeschlossen.
Ausnahmen:
a) Betriebsbezogenes Geschäft: Angestellter = Stellverttretung gemäß § 164 I 2 BGB;
b) Handeln unter fremden Namen: Kein Stellvertretung. Ausnahme: Identitätstäuschung entscheident (Kreditvergabe).
c) Geschäft für den, den es angeht (kein Schutzbedürfnis)
d) § 1357 BGB: Schlüsselgewalt.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Ein Vertreter handelnt irrtümlicher Weise im eigenen Namen. Kann er anfechten?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Welche Arten von Vertretungsmacht gibt es?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Verpflichtungsermächtigung?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Ein Vertreter handelnt irrtümlicher Weise im eigenen Namen. Kann er anfechten?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Welche Arten von Vertretungsmacht gibt es?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Verpflichtungsermächtigung?
§ 119 I BGB: Grds bildet ein solcher Irrtum einen Anfechtungsgrund.
§ 164 II BGB: Allerdings ist in solchen Fällen die Anfechtung der Willenserklärung ausgeschlossen.
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht): § 166 II BGB
Gesetzliche Vertretungsmacht:
a) §§ 1357 I 2, 1639, 1902 BGB;
b) Organschaftliche Vertretungsmacht: §§ 26 BGB, 125 HGB, 35 GmbH, 78 AktG
Rechtsscheinsvollmacht:
a) §§ 170 ff BGB;
b) Duldungsvollmacht;
c) Anscheinsvollmacht
Verpflichtungsermächtigung: Erklärender will Ermächtigten unter eigenen Namen verpflichten. HM: Nicht möglich, da Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips.
§ 164 II BGB: Allerdings ist in solchen Fällen die Anfechtung der Willenserklärung ausgeschlossen.
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht): § 166 II BGB
Gesetzliche Vertretungsmacht:
a) §§ 1357 I 2, 1639, 1902 BGB;
b) Organschaftliche Vertretungsmacht: §§ 26 BGB, 125 HGB, 35 GmbH, 78 AktG
Rechtsscheinsvollmacht:
a) §§ 170 ff BGB;
b) Duldungsvollmacht;
c) Anscheinsvollmacht
Verpflichtungsermächtigung: Erklärender will Ermächtigten unter eigenen Namen verpflichten. HM: Nicht möglich, da Umgehung des Offenkundigkeitsprinzips.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Welche Wirkung hat die Stellvertertung?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Auf welche Norm ist abzustellen, falls der Vertreter sich irrt? Was ändert sich, wenn es sich um einen Vertreter mit gebundener Marschroute handelt? Kann ein irrtümliches Auftreten des Vertrets im eigenen Namen zur Anfechtung berechtigen?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Welche Wirkung hat die Stellvertertung?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Auf welche Norm ist abzustellen, falls der Vertreter sich irrt? Was ändert sich, wenn es sich um einen Vertreter mit gebundener Marschroute handelt? Kann ein irrtümliches Auftreten des Vertrets im eigenen Namen zur Anfechtung berechtigen?
§ 164 I BGB: Bei wirksamer Stellvertretung = a) Bindung des Vertretenen; b) Keine Bindung des Stellvertreters; c) Ausnahme: cic begründet vorvertragliches Schuldverhältnis für den Vertretenen, §§ 280 I, 241 II, § 311 BGB.
Irrtum des Vertreters:
Vertretung wirksam. Anfechtung gemäß §§ 166 I, 119, 123 BGB möglich. Ausnahme: Überschreiten der Vertretungsmacht. Dann Eigenes Geschäft des Vertreters.
Irrtum des Vertreters mit gebundener Marschroute:
Grds ist bei Weisungsgebundheit auf § 166 II BGB abzustellen. Das schließt einen Rückgriff nach § 166 I BGB aber nicht aus. Hier liegt so ein Irrtum vor. Mithin Anfechtung durch Vertreter (+)
Irrtum bzgl Auftreten in fremden Namens:
Es gilt das objektiv Erklärte (vgl § 116 I BGB). Anfechtung gemäß § 164 II BGB ausgeschlossen.
Irrtum des Vertreters:
Vertretung wirksam. Anfechtung gemäß §§ 166 I, 119, 123 BGB möglich. Ausnahme: Überschreiten der Vertretungsmacht. Dann Eigenes Geschäft des Vertreters.
Irrtum des Vertreters mit gebundener Marschroute:
Grds ist bei Weisungsgebundheit auf § 166 II BGB abzustellen. Das schließt einen Rückgriff nach § 166 I BGB aber nicht aus. Hier liegt so ein Irrtum vor. Mithin Anfechtung durch Vertreter (+)
Irrtum bzgl Auftreten in fremden Namens:
Es gilt das objektiv Erklärte (vgl § 116 I BGB). Anfechtung gemäß § 164 II BGB ausgeschlossen.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Vollmacht? Welche Vorraussetzungen sind an diese geknüpft?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: In welchem Umfang kann eine Vertretungsmacht erteilt werden? Was versteht man unter Einzel- und Gesamtvollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist eine Vollmacht? Welche Vorraussetzungen sind an diese geknüpft?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: In welchem Umfang kann eine Vertretungsmacht erteilt werden? Was versteht man unter Einzel- und Gesamtvollmacht?
§ 166 II 1 BGB: Durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Grds formfrei, § 167 BGB. Ggf Ausnamehn, zB § 1945 III BGB.
(P) Formbedürftigkeit der Vollmacht: Teleologische Reduktion des § 167 II, wenn Gesetz im Hauptgeschäft besondere Formerfordernisse vorsieht. Dann muss die unwiderrufliche Vollmacht diese Form zumindest besitzen. ZB § 311b, § 766 BGB.
Voraussetzungen: Erklärungsbedürftigkeit, § 167 I BGB.
1) Innenvollmacht: Gegenüber dem Bevollmächtigten
2) Außenvollmacht: Gegenüber dem Dritten
3) Sonderfall: §§ 171 I, 172 II BGB (kundgemachte Innenvollmacht).
Umfang der Vollmacht: Auslegungsbedürftig
a) Spezialvollmacht (für bestimmtes Rechtsgeschäft)
b) Gattungsvollmacht (für bestimmte Rechtsgeschäfte)
c) Generalvollmacht (für eine vielzahl von Rechtsgeschäften)
Einzelvollmacht: Bevollmächtigter = alleiniger Vertreter.
Gesamtvollmacht: Mehrere Bevollmächtigte = Gesamthandsvertretung.
(P) Formbedürftigkeit der Vollmacht: Teleologische Reduktion des § 167 II, wenn Gesetz im Hauptgeschäft besondere Formerfordernisse vorsieht. Dann muss die unwiderrufliche Vollmacht diese Form zumindest besitzen. ZB § 311b, § 766 BGB.
Voraussetzungen: Erklärungsbedürftigkeit, § 167 I BGB.
1) Innenvollmacht: Gegenüber dem Bevollmächtigten
2) Außenvollmacht: Gegenüber dem Dritten
3) Sonderfall: §§ 171 I, 172 II BGB (kundgemachte Innenvollmacht).
Umfang der Vollmacht: Auslegungsbedürftig
a) Spezialvollmacht (für bestimmtes Rechtsgeschäft)
b) Gattungsvollmacht (für bestimmte Rechtsgeschäfte)
c) Generalvollmacht (für eine vielzahl von Rechtsgeschäften)
Einzelvollmacht: Bevollmächtigter = alleiniger Vertreter.
Gesamtvollmacht: Mehrere Bevollmächtigte = Gesamthandsvertretung.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was versteht man unter Haupt- und Untervollmacht? Was ist hier problematisch?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was versteht man unter Haupt- und Untervollmacht? Was ist hier problematisch?
Haupt- und Untervollmacht: Mit Vollmacht ausgestatteter Vertreter kann widerum ein Vertreter für die Vertretung bevollmächtigen. Dann liegt eine Untervollmacht vor.
Befugung zur Untervollmacht: Auslegung. (+), wenn kein erkennbares Interesse besteht, das der Bevollmächtigte handelt.
1) Untervollmacht im Namen des Vertretenden: Dem Untervertretenden treffen die Folgen. Leigt eine der zwei Vollmächte nicht vor, haftet der Untervertreter nach § 179 BGB. Dies gilt auch für den Hauptvertreter, wenn die Hauptvollmacht nicht besteht.
2) Untervollmacht im Namen des Bevollmächtigten: Untervertreter haftet nur für Mängel der Untervollmacht, vgl § 179 BGB, da er nur diesbezüglich Vertrauen in Anspruch nimmt.
(P) Haftung des Untervertreters bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht
AA: Auch im zweiten Fall wird für Fehler bzgl der Hauptvollmacht beim Untervertreter gehaftet. a) § 179 BGB berücksichtig Kenntnis nur im Rahmen des Schadens auf das negative Interesse, § 179 III BGB; b) Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf das Vertrauen in die Person des Geschäftsherren; c) Haftung des Untervermieters ist auch nicht unbillig, da dieser aus der Untervollmacht Rückgriff nehmen kann.
Befugung zur Untervollmacht: Auslegung. (+), wenn kein erkennbares Interesse besteht, das der Bevollmächtigte handelt.
1) Untervollmacht im Namen des Vertretenden: Dem Untervertretenden treffen die Folgen. Leigt eine der zwei Vollmächte nicht vor, haftet der Untervertreter nach § 179 BGB. Dies gilt auch für den Hauptvertreter, wenn die Hauptvollmacht nicht besteht.
2) Untervollmacht im Namen des Bevollmächtigten: Untervertreter haftet nur für Mängel der Untervollmacht, vgl § 179 BGB, da er nur diesbezüglich Vertrauen in Anspruch nimmt.
(P) Haftung des Untervertreters bei Nichtbestehen der Hauptvollmacht
AA: Auch im zweiten Fall wird für Fehler bzgl der Hauptvollmacht beim Untervertreter gehaftet. a) § 179 BGB berücksichtig Kenntnis nur im Rahmen des Schadens auf das negative Interesse, § 179 III BGB; b) Der Rechtsschutz erstreckt sich auch auf das Vertrauen in die Person des Geschäftsherren; c) Haftung des Untervermieters ist auch nicht unbillig, da dieser aus der Untervollmacht Rückgriff nehmen kann.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Kann eine Vollmachtserteilung aufgrund von Willenmängeln angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Kann eine Vollmachtserteilung aufgrund von Willenmängeln angefochten werden?
Willensmängel bei der Vollmachtserteilung:
1) Rechtslage vor Gebrauch der Vollmacht: a) Wideruflicher Vollmacht: Widerruf (§ 168 2 BGB) und Anfechtung (§§ 119, 142 BGB) möglich. b) Unwiderruflicher Vollmacht: Anfechtung möglich, §§ 119, 142 BGB.
2. Rechtslage nach Gebrauch der Vollmacht:
(P) Anfechtung der gebrauchten Vollmacht: Ex tunc Wirkung wirkt zulasten des Dritten.
a) EA: (+). Jedoch muss die Anfechtung dem Dritten gegenüber erklärt werden. Dieser hat Ansprüche aus § 122 BGB, da die Anfechtung sich bereits auf das Rechtsgeschäft auswirkt.
b) AA: (-). aa) Ex tunc Wirkung benachteiligt Vertreter; bb) Bei Anscheinsvollmacht (ein weniger) muss sich der Vertretende auch die WE zurechnen lassen; cc) Wertung des § 166 I BGB; dd) Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird die Anfechtungswirkung auf ex- nunc reduziert. Contra: Geschäftsherr wird Recht genommen. Schutz des Vertretenen kann aber auch anderes erreicht werden.
1) Rechtslage vor Gebrauch der Vollmacht: a) Wideruflicher Vollmacht: Widerruf (§ 168 2 BGB) und Anfechtung (§§ 119, 142 BGB) möglich. b) Unwiderruflicher Vollmacht: Anfechtung möglich, §§ 119, 142 BGB.
2. Rechtslage nach Gebrauch der Vollmacht:
(P) Anfechtung der gebrauchten Vollmacht: Ex tunc Wirkung wirkt zulasten des Dritten.
a) EA: (+). Jedoch muss die Anfechtung dem Dritten gegenüber erklärt werden. Dieser hat Ansprüche aus § 122 BGB, da die Anfechtung sich bereits auf das Rechtsgeschäft auswirkt.
b) AA: (-). aa) Ex tunc Wirkung benachteiligt Vertreter; bb) Bei Anscheinsvollmacht (ein weniger) muss sich der Vertretende auch die WE zurechnen lassen; cc) Wertung des § 166 I BGB; dd) Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird die Anfechtungswirkung auf ex- nunc reduziert. Contra: Geschäftsherr wird Recht genommen. Schutz des Vertretenen kann aber auch anderes erreicht werden.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Grundverhältnis? Wie stehen diese zueinander?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Wann erlöscht die Stellvertretung?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Grundverhältnis? Wie stehen diese zueinander?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Wann erlöscht die Stellvertretung?
Vollmacht: Betrifft das Außenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Dritten, rechtliches Können.
Grundverhältnis: Betrifft Innenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer
Abstraktionprinzip: Diese beiden Geschäfte sind unabhänig voneinader zu betrachten. Die Vollmacht ist damit unabhänig von dem Grundgeschäft zu betrachten.
§ 168 1 BGB stellt jedoch eine gewisse Verbidnung dar. So erlischt die Vollmacht, wenn auch das Grundverhältnis beendet wird.
§ 168 1 BGB: Erlöschen mit Beendung des Grundverhältnisses.
§§ 168 2, 3 BGB: Widerruf der Vollmacht (gegen Dritten oder Bevollmächtigten). Ausnahmen: a) Unwiderrufliche Vollmacht. Nur widerrufbar, bei Pflichtverletzung oder § 138 BGB. b) Nicht widerufbar, wenn Interessen der Bevollmächtigten entgegenstehen.
Nach außen kundgemachte Innenvollmacht: Widerruf in gleicher Form wie die Kundmachen, §§ 171 II, 172 II BGB.
Weitere Erlöschensgründe: a) Tod/ Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, b) Fristablauf oder Bedingung, wenn Vollmacht befristet oder auflösend bedingt.
Grundverhältnis: Betrifft Innenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer
Abstraktionprinzip: Diese beiden Geschäfte sind unabhänig voneinader zu betrachten. Die Vollmacht ist damit unabhänig von dem Grundgeschäft zu betrachten.
§ 168 1 BGB stellt jedoch eine gewisse Verbidnung dar. So erlischt die Vollmacht, wenn auch das Grundverhältnis beendet wird.
§ 168 1 BGB: Erlöschen mit Beendung des Grundverhältnisses.
§§ 168 2, 3 BGB: Widerruf der Vollmacht (gegen Dritten oder Bevollmächtigten). Ausnahmen: a) Unwiderrufliche Vollmacht. Nur widerrufbar, bei Pflichtverletzung oder § 138 BGB. b) Nicht widerufbar, wenn Interessen der Bevollmächtigten entgegenstehen.
Nach außen kundgemachte Innenvollmacht: Widerruf in gleicher Form wie die Kundmachen, §§ 171 II, 172 II BGB.
Weitere Erlöschensgründe: a) Tod/ Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, b) Fristablauf oder Bedingung, wenn Vollmacht befristet oder auflösend bedingt.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folgen hat das Erschlöschen einer Vollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Was versteht man unter einer Scheinvollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folgen hat das Erschlöschen einer Vollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Was versteht man unter einer Scheinvollmacht?
Wirkung: a) Vollmacht erlischt; b) Schutz des Vertretenden, wenn die Vollmacht anders als durch Erklärung gegen den Vertreter erloschen ist (§ 179 II BGB). §§ 674, 729 BGB lassen die Vollmacht gemäß § 169 BGB auch beim Wegfall des Grundsverhältnisses fortbestehn. Unredlicher Dritter soll jedoch nicht geschützt werden. Vertreter haftet gemäß § 179 III 1 BGB nicht als falsus procurator.
Scheinvollmacht: Schützt den gutgläubigen Dritten.
1) § 170 BGB: Außenvollmacht. Bleibt den Dritten gegenüber in Kraft bis sie gegenüber diesen widerrufen wurde.
2) § 172 II BGB: Eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde bleibt auch nach Erlöschen der Vollmacht in kraft. Alledings kann Herausgabe (§ 175 BGB) verlangt werden oder die Urkunde für kraftlos erklärt werden (§§ 172 II, 176 BGB).
(P) Analoge Anwendung des § 172 I BGB, wenn Vertreter die Urkunde eigenmächtig an sich nimmt.
a) HM: Kein Vertrauenshaftung, wenn Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig verwahrt. Das Verkehrsinteresse rechtfertigt es nicht, das der Austeller das alleinige Risiko tragen soll. Auch § 935 BGB spricht gegen eine analoge Anwendung.
Scheinvollmacht: Schützt den gutgläubigen Dritten.
1) § 170 BGB: Außenvollmacht. Bleibt den Dritten gegenüber in Kraft bis sie gegenüber diesen widerrufen wurde.
2) § 172 II BGB: Eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde bleibt auch nach Erlöschen der Vollmacht in kraft. Alledings kann Herausgabe (§ 175 BGB) verlangt werden oder die Urkunde für kraftlos erklärt werden (§§ 172 II, 176 BGB).
(P) Analoge Anwendung des § 172 I BGB, wenn Vertreter die Urkunde eigenmächtig an sich nimmt.
a) HM: Kein Vertrauenshaftung, wenn Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig verwahrt. Das Verkehrsinteresse rechtfertigt es nicht, das der Austeller das alleinige Risiko tragen soll. Auch § 935 BGB spricht gegen eine analoge Anwendung.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat die Überschreitung von Vertretungsbefugnissen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folge hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht?
Missbrauch der Vertretungsmacht
1) Voraussetzungen: Vertreter überschreitet die Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis.
2) Rechtsfolge
a) Der Vertretene wird gebunden.
b) Ausnahmen: aa) Kollusion: Vertreter und Dritter handeln einverständlich zulasten des Geschäftsherren. Folge: HM: § 138 BGB; AA: §§ 826, 853 BGB; bb) Evidenz: Geschäftsherr kennt den Mangel der Vertretung oder dieser isn zumindest evident. Folge: BGH § 242; Lit: § 177 BGB analog.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
1) § 177 I BGB: Vertrag schwebend unwirksam
2) Ansprüche gegen den Vertreter: Schadensersatzansprüche gemäß § 179 I oder II BGB (Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz). Ggf noch §§ 280 I, 242 II, 311 III BGB
3) Ansprüche gegen Vertretenen: §§ 280 I, 242 II, 311 II BGB.
1) Voraussetzungen: Vertreter überschreitet die Grenzen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis.
2) Rechtsfolge
a) Der Vertretene wird gebunden.
b) Ausnahmen: aa) Kollusion: Vertreter und Dritter handeln einverständlich zulasten des Geschäftsherren. Folge: HM: § 138 BGB; AA: §§ 826, 853 BGB; bb) Evidenz: Geschäftsherr kennt den Mangel der Vertretung oder dieser isn zumindest evident. Folge: BGH § 242; Lit: § 177 BGB analog.
Vertretung ohne Vertretungsmacht
1) § 177 I BGB: Vertrag schwebend unwirksam
2) Ansprüche gegen den Vertreter: Schadensersatzansprüche gemäß § 179 I oder II BGB (Wahlrecht zwischen Erfüllung und Schadensersatz). Ggf noch §§ 280 I, 242 II, 311 III BGB
3) Ansprüche gegen Vertretenen: §§ 280 I, 242 II, 311 II BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missrauch der Vertretungsmacht: A erwirbt für B gutgläubig eine Sache. B genehmigt dies, ist aber nicht gutgläubig. auf wen ist abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Wie kann eine Innnenvollmacht angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missrauch der Vertretungsmacht: A erwirbt für B gutgläubig eine Sache. B genehmigt dies, ist aber nicht gutgläubig. auf wen ist abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Wie kann eine Innnenvollmacht angefochten werden?
(P) Zurechnung des Vertreterverschuldens:
1) § 166 I BGB: Grds ist auf den Vertreter abzustellen.
2) § 166 II BGB: Genehmigung wirkt wie Weisung. Daher ist auf Hintermann abzustellen (mit ihm steht und fällt das Geschäft).
3) Folge: § 166 II BGB anlog. Vertretener muss gutgläubig zum Zeitpunkt der Genehmigung sein, § 184 I BGB.
Grundsatz Vollmacht einseitig anfechtbar
Nicht betätigte Innenvollmacht: grds Anfechtbar, §§ 119, 123 BGB, aber auch Widerrufbar, § 168 BGB
Betätigte Innenvollmacht: EA: Nicht Anfechtbar, da Vertreter sonst besser stehen würde als bei Selbstvornahme. Zudem trägt der Dritte das Insolvenzrisiko, obwohl er nicht Anfechtungsgegner ist. HM: Anfechtbar, da Vollmacht Willenserklärung ist. Vertretung ist dafür an andere Stelle nachteihaft (zB. § 166 I BGB). Auch kann das Insolzenzrisiko anderes verteilt werden. Aber Anfechtung muss auch gegen den Dritten erklärt werden.
1) § 166 I BGB: Grds ist auf den Vertreter abzustellen.
2) § 166 II BGB: Genehmigung wirkt wie Weisung. Daher ist auf Hintermann abzustellen (mit ihm steht und fällt das Geschäft).
3) Folge: § 166 II BGB anlog. Vertretener muss gutgläubig zum Zeitpunkt der Genehmigung sein, § 184 I BGB.
Grundsatz Vollmacht einseitig anfechtbar
Nicht betätigte Innenvollmacht: grds Anfechtbar, §§ 119, 123 BGB, aber auch Widerrufbar, § 168 BGB
Betätigte Innenvollmacht: EA: Nicht Anfechtbar, da Vertreter sonst besser stehen würde als bei Selbstvornahme. Zudem trägt der Dritte das Insolvenzrisiko, obwohl er nicht Anfechtungsgegner ist. HM: Anfechtbar, da Vollmacht Willenserklärung ist. Vertretung ist dafür an andere Stelle nachteihaft (zB. § 166 I BGB). Auch kann das Insolzenzrisiko anderes verteilt werden. Aber Anfechtung muss auch gegen den Dritten erklärt werden.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Kann der Anwendungsbereich eines Insichgeschäfts auch erweitert werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Rechtswirkung hat das Vertreten ohne Vertretungsmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Kann der Anwendungsbereich eines Insichgeschäfts auch erweitert werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Rechtswirkung hat das Vertreten ohne Vertretungsmacht?
Erweiterung des Anwendungsbereiches
§ 181 BGB muss sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen denen der Vertreter die Vorschrift umgeht, indem er einen Untervertreter einsetzt (teleologische Extension). Die Personenidentität wird nur durch einen Kunstgriff aufgehoben. In anderen Fällen der Interessenkollision ohne Personenidentität soll jedoch eine Anwendung des § 181 BGB nach hM ausgeschlossen sein.
Vertretene: Wird nicht rechtlich gebunden, § 179 BGB. Ggf kann dieser aber Genehmigne § 177 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung bleicht das Geschäft schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erklärt werden §§ 182, 184 BGB. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgeschlossen, § 180 . Ausnahmen: § 180 2 BGB.
Dritter: a) § 178 BGB = Widerruf gegenüber Vertreter oder Vertretenen. Nicht bei Kenntnis des Mangels; b) Aufforderung zur Genehmigung in zwei Wochen, § 177 II BGB;
Vertreter: Haftet ggf nach § 179 BGB.
§ 181 BGB muss sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen denen der Vertreter die Vorschrift umgeht, indem er einen Untervertreter einsetzt (teleologische Extension). Die Personenidentität wird nur durch einen Kunstgriff aufgehoben. In anderen Fällen der Interessenkollision ohne Personenidentität soll jedoch eine Anwendung des § 181 BGB nach hM ausgeschlossen sein.
Vertretene: Wird nicht rechtlich gebunden, § 179 BGB. Ggf kann dieser aber Genehmigne § 177 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung bleicht das Geschäft schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erklärt werden §§ 182, 184 BGB. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgeschlossen, § 180 . Ausnahmen: § 180 2 BGB.
Dritter: a) § 178 BGB = Widerruf gegenüber Vertreter oder Vertretenen. Nicht bei Kenntnis des Mangels; b) Aufforderung zur Genehmigung in zwei Wochen, § 177 II BGB;
Vertreter: Haftet ggf nach § 179 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Was ist ein Insichgeschäft? Kann der Anwendungsbereich eingeschränkt sein?
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Was ist ein Insichgeschäft? Kann der Anwendungsbereich eingeschränkt sein?
Insichgeschäft: Person nimmt Rechtsgeschäft mit sich selbst auf, § 181 BGB.
1) Selbstkontrahierendes Geschäft: Vertreter schließt in Namen des Vertretenden Geschäft mit sich selbst ab.
2) Mehrvertretung: Vertreter schließt für zwei Geschäftsherren einen Vertrag zwischen beiden ab.
4) Folgen: Geschäft schwebend unwirksam, §§ 181, 177 I BGB
5) Ausnahme: Erlaubnisnorm oder Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Anwendungsbereich: Gesetzbeberische Gründe sind Kundbarmachung des Rechtsgeschäfts und Interessenkonflikt. Daher ist in solchen Fällen § 181 BGB anwendbar
(P) Kein Interessenkonflikt: a) HM: § 181 BGB anwendbar bei lediglich vorteilhaften Geschäften (teleologische Reduktion iSv § 107 BGB); b) AA: Wortlaut. Ausnahmen sind nur bei Verbindlichkeiten erlaubt. Ansonsten ist der Interessenkonflikt Tatbestandsmerkmal. Insoweit ist § 181 BGB anwendbar; c) AA: § 181 BGB (-), wenn Rechtsbereich nicht die Interessenkollision schützen will. Da es sich um eine bloße Ordnungvorschrift handelnt, ist der Schutzbereich der Norm schon nicht eröffnet.
1) Selbstkontrahierendes Geschäft: Vertreter schließt in Namen des Vertretenden Geschäft mit sich selbst ab.
2) Mehrvertretung: Vertreter schließt für zwei Geschäftsherren einen Vertrag zwischen beiden ab.
4) Folgen: Geschäft schwebend unwirksam, §§ 181, 177 I BGB
5) Ausnahme: Erlaubnisnorm oder Erfüllung einer Verbindlichkeit.
Anwendungsbereich: Gesetzbeberische Gründe sind Kundbarmachung des Rechtsgeschäfts und Interessenkonflikt. Daher ist in solchen Fällen § 181 BGB anwendbar
(P) Kein Interessenkonflikt: a) HM: § 181 BGB anwendbar bei lediglich vorteilhaften Geschäften (teleologische Reduktion iSv § 107 BGB); b) AA: Wortlaut. Ausnahmen sind nur bei Verbindlichkeiten erlaubt. Ansonsten ist der Interessenkonflikt Tatbestandsmerkmal. Insoweit ist § 181 BGB anwendbar; c) AA: § 181 BGB (-), wenn Rechtsbereich nicht die Interessenkollision schützen will. Da es sich um eine bloße Ordnungvorschrift handelnt, ist der Schutzbereich der Norm schon nicht eröffnet.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was versteht man unter Rechtscheinsvollmacht? Welche Möglichkeiten einer solchen Vollmacht gibt es?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was versteht man unter Rechtscheinsvollmacht? Welche Möglichkeiten einer solchen Vollmacht gibt es?
Vertretung kraft Rechtsscheins: Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht. Dennoch treten Umstände dazu, die den Dritten schützenwert erscheinen lassen. Insoweit muss sich der Vertretene das Handeln des Vertretes zurechnen lassen (vgl § 173 BGB).
1) Vollmacht ist wirksam erteilt worden, aber erloschen
a) Drittschutz (+), wenn Vollmacht gegeüber Dritten erklärt wurde, §§ 168, 170, 173 BGB (Außenvollmacht). Ausnahme: Keine Gutgläubigkeit des Dritten.
b) Drittschutz (+) bei nach Außen kundgemachter Innenvollmacht, §§ 168, 171, 173 BGB.
c) Drittschutz (+) bei Rechtschein durch Vollmachtsurkunde, §§ 168, 172, 173 BGB (Innenvollmacht mit Kundgabe) bis Urkunde zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde.
2) Vollmacht ist unwirksam (nichtig), Voraussetzungen der Stellvertretung liegen aber im übrigen vor: § 170 ff BGB analog.
3) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
1) Vollmacht ist wirksam erteilt worden, aber erloschen
a) Drittschutz (+), wenn Vollmacht gegeüber Dritten erklärt wurde, §§ 168, 170, 173 BGB (Außenvollmacht). Ausnahme: Keine Gutgläubigkeit des Dritten.
b) Drittschutz (+) bei nach Außen kundgemachter Innenvollmacht, §§ 168, 171, 173 BGB.
c) Drittschutz (+) bei Rechtschein durch Vollmachtsurkunde, §§ 168, 172, 173 BGB (Innenvollmacht mit Kundgabe) bis Urkunde zurückgenommen oder für ungültig erklärt wurde.
2) Vollmacht ist unwirksam (nichtig), Voraussetzungen der Stellvertretung liegen aber im übrigen vor: § 170 ff BGB analog.
3) Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Kann eine kungemachte Innenvollmacht angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was ist eine Duldungsvollmacht? Kann diese angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Kann eine kungemachte Innenvollmacht angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was ist eine Duldungsvollmacht? Kann diese angefochten werden?
Anfechtung der kundgemachten Innenvollmacht, §§ 171, 172 BGB
1) EA: Anfechtung (-), da bloßer Rechtsschein nicht angefochten werden kann. Kundgabe ist keine WE ist, sondern lediglich eine
Wissenserklärung. Zudem Anfechtungsempfänger unklar.
2) HM: Anfechtung (+), da Nähe zu Außenvollmacht und gleiche Bindungswirkung. Anfechtunggegner ist Mitteilungsempfänger (Folge: § 122 BGB).
Duldungsvollmacht: Vertretener weiss, das Vertreter in dessen Namen auftritt und duldet dies. Zudem hat der Dritte auf eine Vollmacht vertraut. a) Entweder konkludente Erlaubnis oder b) Duldungsvollmacht (wenn Vertretener keine Vollmacht erteilen will, dies aber duldet).
(P) Anfechtung der Duldungsvollmacht:
a) EA: Anfechtung (-), da bloßer Rechtschein nicht anfechtbar.
b) AA: Anfechtung (+), da Duldungsvollmacht konkludente Vollmacht.
c) HM: Anfechtung (+), da Vollmachtsähnlich. Der der Duldet soll nicht stärker gebunden werden, als der, der aktiv erteilt.
1) EA: Anfechtung (-), da bloßer Rechtsschein nicht angefochten werden kann. Kundgabe ist keine WE ist, sondern lediglich eine
Wissenserklärung. Zudem Anfechtungsempfänger unklar.
2) HM: Anfechtung (+), da Nähe zu Außenvollmacht und gleiche Bindungswirkung. Anfechtunggegner ist Mitteilungsempfänger (Folge: § 122 BGB).
Duldungsvollmacht: Vertretener weiss, das Vertreter in dessen Namen auftritt und duldet dies. Zudem hat der Dritte auf eine Vollmacht vertraut. a) Entweder konkludente Erlaubnis oder b) Duldungsvollmacht (wenn Vertretener keine Vollmacht erteilen will, dies aber duldet).
(P) Anfechtung der Duldungsvollmacht:
a) EA: Anfechtung (-), da bloßer Rechtschein nicht anfechtbar.
b) AA: Anfechtung (+), da Duldungsvollmacht konkludente Vollmacht.
c) HM: Anfechtung (+), da Vollmachtsähnlich. Der der Duldet soll nicht stärker gebunden werden, als der, der aktiv erteilt.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was ist eine Anscheinsvollmacht? Kann diese angefochten werden?
BGB AT: Stellvertretung
Rechtsscheinsvollmacht: Was ist eine Anscheinsvollmacht? Kann diese angefochten werden?
Anscheinsvollmacht: Vertretener weiß nichts von dem Handeln des Vertreters, hätte es aber bei sorgfältiger Betrachtung wissen und verhindern können. Zudem muss der Vertretenen auf die Vollmacht vertraut haben. (Indiz: Häufiger, dauerhafter Gebrauch).
(P) Anerkennung der Anscheinsvollmacht
a) HM: Anscheinsvollmacht führt zur rechtschäftlichen Bindung (gesetzlicher Rechtsschein). Folge: Gleiche Behandlung wie Duldungsvollmacht. Haftung des Vertretenen. Aber Anfechtung (-), da Rechtsschein nicht rückwirkend angefochten werden kann.
b) AA: Fahrlässiges Handeln kann kein Rechtsgeschäft begründen. Folge: Haftung nach §§ 280 I, 241 II, 311 BGB. AA: § 122 BGB analog (da Fehler in Sphere des Vertretenen liegt).
Beispielsfall: A lässt sich eine Vollmachtsurkunde von B zurückgeben, bewahrt sie aber so auf, das dieser sie leicht an sich nehmen kann. B tut dies auch und tätigt einige Geschäfte für A.
(P) Anerkennung der Anscheinsvollmacht
a) HM: Anscheinsvollmacht führt zur rechtschäftlichen Bindung (gesetzlicher Rechtsschein). Folge: Gleiche Behandlung wie Duldungsvollmacht. Haftung des Vertretenen. Aber Anfechtung (-), da Rechtsschein nicht rückwirkend angefochten werden kann.
b) AA: Fahrlässiges Handeln kann kein Rechtsgeschäft begründen. Folge: Haftung nach §§ 280 I, 241 II, 311 BGB. AA: § 122 BGB analog (da Fehler in Sphere des Vertretenen liegt).
Beispielsfall: A lässt sich eine Vollmachtsurkunde von B zurückgeben, bewahrt sie aber so auf, das dieser sie leicht an sich nehmen kann. B tut dies auch und tätigt einige Geschäfte für A.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht. Welche Folge hat dies für das Rechtsgeschäft?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht. Welche Folge hat dies für das Rechtsgeschäft?
Fehlende Vertretungsmacht
1) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam: Vertretene wird nicht an Erklärung des Vertreters gebunden. Dieser kann aber das Geschäft gemäß § 177 I BGB genehmigen. Folge: Stellvertretung rückwirkend wirksam, § 184 I BGB. Die Genehmigung an sich ist formfrei, § 182 II BGB (kann gegenüber Dritten oder Vertreter erfolgen). Ist die Genehmigung verweigert worden, haftet der Vertreter.
2) Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht:
a) Rechtsgeschäft ohne Genehmigung grds unwirksam, § 177 BGB.
b) Dritter kann zur Genehmigung auffordern, § 177 II BGB. Folge: Genehmigung muss innerhalb von 2 Wochen gegenüber diesen abgegeben werden, sonst ist das Geschäft unwirksam. Erklärungen gegeüber dem Vertreter bzgl der Genehmigung wirken dann nicht.
c) War dem Dritten der Mangel bei Vertragsschluss nicht bekannt, kann er gemäß § 178 BGB widerrufen.
d) Verterter ohne Vertretungsmacht haftet Wahlweise auf Schadensersatz oder Erfüllung, § 179 BGB. Dieser ist kein Vertragspartner, kann aber Rechte wie dieser geltent machen, § 179 II BGB. Jedoch keine Erfüllung (hM).
e) Keine Haftung bei §§ 178, 179 III S1 und S 2 BGB.
1) Rechtsgeschäft schwebend unwirksam: Vertretene wird nicht an Erklärung des Vertreters gebunden. Dieser kann aber das Geschäft gemäß § 177 I BGB genehmigen. Folge: Stellvertretung rückwirkend wirksam, § 184 I BGB. Die Genehmigung an sich ist formfrei, § 182 II BGB (kann gegenüber Dritten oder Vertreter erfolgen). Ist die Genehmigung verweigert worden, haftet der Vertreter.
2) Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht:
a) Rechtsgeschäft ohne Genehmigung grds unwirksam, § 177 BGB.
b) Dritter kann zur Genehmigung auffordern, § 177 II BGB. Folge: Genehmigung muss innerhalb von 2 Wochen gegenüber diesen abgegeben werden, sonst ist das Geschäft unwirksam. Erklärungen gegeüber dem Vertreter bzgl der Genehmigung wirken dann nicht.
c) War dem Dritten der Mangel bei Vertragsschluss nicht bekannt, kann er gemäß § 178 BGB widerrufen.
d) Verterter ohne Vertretungsmacht haftet Wahlweise auf Schadensersatz oder Erfüllung, § 179 BGB. Dieser ist kein Vertragspartner, kann aber Rechte wie dieser geltent machen, § 179 II BGB. Jedoch keine Erfüllung (hM).
e) Keine Haftung bei §§ 178, 179 III S1 und S 2 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Stellvertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften möglich?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Haftung des Vertreters ohne Vertetungsmacht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Stellvertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften möglich?
BGB AT: Stellvertretung
Handeln ohne Vertretungsmacht: Ist die Haftung des Vertreters ohne Vertetungsmacht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt?
§ 180 I BGB: Grds nichtig, wenn falsus prokurator das Geschäft vornimmt.
§ 180 II BGB: Entsprechende Anwednung der Vertragsregeln, wenn Vertreter die Vertretungsmacht behauptet und Dritte dies nicht beanstandet oder mit Vornahme des Geschäftes ohne Vertretungsmacht einverstanden ist. in solchen Fällen ist auch das einseitige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann gemäß § 177 BGB genehmigt werden.
(P) Begrenzung des Vertrauensinteresses
1) EA: Das Vertrauensinteresse wird durch das Erfüllungsinteresse nicht beschränkt. Dies ein nur in gesetzlichen Ausnahmen der Fall (§§ 122, 179 II, 307 BGB)
2) AA: Haftung ist auf Erfüllungsinteresse beschränkt, da Vertreter nicht weiter haften soll, wie der Vertretene bei wirksamer Vertretung.
§ 180 II BGB: Entsprechende Anwednung der Vertragsregeln, wenn Vertreter die Vertretungsmacht behauptet und Dritte dies nicht beanstandet oder mit Vornahme des Geschäftes ohne Vertretungsmacht einverstanden ist. in solchen Fällen ist auch das einseitige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und kann gemäß § 177 BGB genehmigt werden.
(P) Begrenzung des Vertrauensinteresses
1) EA: Das Vertrauensinteresse wird durch das Erfüllungsinteresse nicht beschränkt. Dies ein nur in gesetzlichen Ausnahmen der Fall (§§ 122, 179 II, 307 BGB)
2) AA: Haftung ist auf Erfüllungsinteresse beschränkt, da Vertreter nicht weiter haften soll, wie der Vertretene bei wirksamer Vertretung.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Besondere Vollmachten im Handelsrecht: Welche besonderen Stellvertretungsformen gibt es im Handelsrecht? Was ist Sinn und Zweck dieser speziellen Regelungen?
BGB AT: Stellvertretung
Besondere Vollmachten im Handelsrecht: Welche besonderen Stellvertretungsformen gibt es im Handelsrecht? Was ist Sinn und Zweck dieser speziellen Regelungen?
Zweck: Besondere Rechtssicherheit im Handelsverkehr
Stellvertretung im Handelsverkehr
1) Prokura, § 48 ff HGB: Grds Vollmacht iSd § 164 ff BGB mit folgenden Besonderheiten.
a) Nur durch Kaufleute erteilbar, § 1 I, II HGB
b) Persönliche und Ausdrückliche Erteilung
c) § 53 I HGB: Eintragung ins Handelsregister erforderlich (nur dekleratorisch = kein Wirksamkeitshindernis)
d) Nur natürliche Personen
e) Rechtsfolge: § 49 I HGB. Vollmacht für alle Handelsgeschäfte. Ausnahmen: Persönliche Geschäfte, Geschäfte die nicht dem Betrieb dienen (zB Veräußerung), Grundlagengeschäfte, Grundstücksverkäufe
e) Ende der Prokura: § 52 HGB, § 168 1 BGB. Beachte: Rechtschein bei nicht Austragung des Prokuristen, § 15 I HGB
2) Handlungsvollmach, § 54 HGB: Jede Handelsvollmacht, die nicht Prokura ist. Im ubirgen vgl allgemeine Stellvertretung.
3) Vertretungsmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB: Vermutete Vollmachtserteilung, Ggf Rechtscheinsvollmacht.
Stellvertretung im Handelsverkehr
1) Prokura, § 48 ff HGB: Grds Vollmacht iSd § 164 ff BGB mit folgenden Besonderheiten.
a) Nur durch Kaufleute erteilbar, § 1 I, II HGB
b) Persönliche und Ausdrückliche Erteilung
c) § 53 I HGB: Eintragung ins Handelsregister erforderlich (nur dekleratorisch = kein Wirksamkeitshindernis)
d) Nur natürliche Personen
e) Rechtsfolge: § 49 I HGB. Vollmacht für alle Handelsgeschäfte. Ausnahmen: Persönliche Geschäfte, Geschäfte die nicht dem Betrieb dienen (zB Veräußerung), Grundlagengeschäfte, Grundstücksverkäufe
e) Ende der Prokura: § 52 HGB, § 168 1 BGB. Beachte: Rechtschein bei nicht Austragung des Prokuristen, § 15 I HGB
2) Handlungsvollmach, § 54 HGB: Jede Handelsvollmacht, die nicht Prokura ist. Im ubirgen vgl allgemeine Stellvertretung.
3) Vertretungsmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB: Vermutete Vollmachtserteilung, Ggf Rechtscheinsvollmacht.
Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: Auf wen ist bei der Stellvertretung bzgl Wissens- und Willensirrtümern abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: A wird von B erzählt, dass der beim Kauf eines BMWs keine KFZ-Steuer zahlen muss. Daraufhin beauftrag A den gutgläubigen C, welcher im eib BMW bei B kauft. A erfährt von der Täuschung und möchte den Kaufvertrag anfechten. Geht das?
BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: Auf wen ist bei der Stellvertretung bzgl Wissens- und Willensirrtümern abzustellen?
BGB AT: Stellvertretung
Irrtümer: A wird von B erzählt, dass der beim Kauf eines BMWs keine KFZ-Steuer zahlen muss. Daraufhin beauftrag A den gutgläubigen C, welcher im eib BMW bei B kauft. A erfährt von der Täuschung und möchte den Kaufvertrag anfechten. Geht das?
§ 166 I BGB: Grds Kennenmüssen des Vertreters
§ 166 II BGB: Nicht jedoch bei Weisungsgebundenheit.
1) § 166 I BGB gilt nur für den Vertreter, Abs II nur bei Wissenmängeln.
2) (P) § 166 II BGB analog bei Willensmängeln des Vertretenen
a) EA: (-). § 166 II BGB ist Vorschrift zugunsten des Rechtsverkehrs, nicht zum Schutz des Vertretenen. Zudem kann die Bevollmächtigung angefochten werden, daher kein RSB.
b) HM: (+). Die Norm zeigt, dass des auf die Person ankommt, bei
die Entschließung zum Vertrag liegt. Zudem besteht kein Unterschied zwischen weisungsgebundener und eigengeschäftlicher Stellvertretung.
c) AA: Analoge Anwendung nur (+), wenn Dritter nicht schutzwürdig ist.
§ 166 II BGB: Nicht jedoch bei Weisungsgebundenheit.
1) § 166 I BGB gilt nur für den Vertreter, Abs II nur bei Wissenmängeln.
2) (P) § 166 II BGB analog bei Willensmängeln des Vertretenen
a) EA: (-). § 166 II BGB ist Vorschrift zugunsten des Rechtsverkehrs, nicht zum Schutz des Vertretenen. Zudem kann die Bevollmächtigung angefochten werden, daher kein RSB.
b) HM: (+). Die Norm zeigt, dass des auf die Person ankommt, bei
die Entschließung zum Vertrag liegt. Zudem besteht kein Unterschied zwischen weisungsgebundener und eigengeschäftlicher Stellvertretung.
c) AA: Analoge Anwendung nur (+), wenn Dritter nicht schutzwürdig ist.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Was ist die Wirkung der Anfechtung? Wie ist diese zu prüfen?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Welcher Irrtum gibt es im Rahmen des § 119 BGB?
BGB AT: Anfechtung
Was ist die Wirkung der Anfechtung? Wie ist diese zu prüfen?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Welcher Irrtum gibt es im Rahmen des § 119 BGB?
Wirkung der Anfechtung: § 142 BGB (ex tunc).
Prüfungsaufbau: Bei Anspruch untergegangen
1) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB: Diese muss erkennen lassen, das der Anfechtende nicht mehr an seiner WE festhalten will. Das Wort Anfechtung ist nicht nötig.
2) Anfechtungungsgrund: Hier Irrtümer prüfen.
3) Anfechtungsfrist: § 121 BGB oder § 124 BGB
Beachte: Vor Anfechtung immer versuchen WE ohne Irrtum auszulegen, insb falsa demonstratio non nocet.
Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt BGB: Das gewollte wird zwar erklärt, aber es liegt ein inhaltlicher Irrtum vor (zB Klopapierfall).
(P) Kalkulationsirrtum; (P) Rechtsfolgenirrtum
Erkärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Der Erklärende nutzt ein falsches Erklärungszeichen (zB verschreiben).
(P) Irrtum durch falsche Boten- bzw Softwareübermittlung
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über eine Verkehrswesentlich Eigenschaft.
(P) Eigenschaftsbegriff
Prüfungsaufbau: Bei Anspruch untergegangen
1) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB: Diese muss erkennen lassen, das der Anfechtende nicht mehr an seiner WE festhalten will. Das Wort Anfechtung ist nicht nötig.
2) Anfechtungungsgrund: Hier Irrtümer prüfen.
3) Anfechtungsfrist: § 121 BGB oder § 124 BGB
Beachte: Vor Anfechtung immer versuchen WE ohne Irrtum auszulegen, insb falsa demonstratio non nocet.
Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt BGB: Das gewollte wird zwar erklärt, aber es liegt ein inhaltlicher Irrtum vor (zB Klopapierfall).
(P) Kalkulationsirrtum; (P) Rechtsfolgenirrtum
Erkärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Der Erklärende nutzt ein falsches Erklärungszeichen (zB verschreiben).
(P) Irrtum durch falsche Boten- bzw Softwareübermittlung
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum über eine Verkehrswesentlich Eigenschaft.
(P) Eigenschaftsbegriff
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Inhaltsirrtum? Wann ist dieser besonders problematisch?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Inhaltsirrtum? Wann ist dieser besonders problematisch?
Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Alt BGB: Erklärende irrt über den Inhalt seiner Erklärung. Folge: Anfechtung möglich.
(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über Rechtfolgen seines Handelns. Anfechtung (+), wenn Rechtsfolgen auf dem rechtsgeschäftlichen Handeln beruhen. Anfechtung (-), wenn Irrtum sich auf gesetzliche Folgen erstreckt. Beispiel: Anfechtung (+) bei unwirksamen Gewährleistungsausschluss; Anfechtung (-) bei Irrtum, das Mangelgewährleistung besteht.
(P) Kalkulationsirrtum: Fehler hinsichtlich Berechnungsfaktoren.
1) Offener Kalkulationirrtum: Berechnungen sind Grundlage des Vertages und für Empfänger erkennbar. Folge: a) EA: Inhaltsirrtum, § 119 I BGB; b) HM § 119 I BGB (-), da kein Auseinanderfallen von Gesagten und gewollten.
2) Verdeckter Kalkulationsirrtum: Erklärender erwähnt seine Kalkulation nicht. Folge: Anfechtung (-), da unbeachtlicher Motivirrtum. UU abr § 242 BGB und cic bei rechtsmissbräuchlichen Ausnutzen des Irrtums des Erklärungsempfängers (zB Wirtscahftliche Unzumutbarkeit).
(P) Rechtsfolgenirrtum: Erklärende irrt über Rechtfolgen seines Handelns. Anfechtung (+), wenn Rechtsfolgen auf dem rechtsgeschäftlichen Handeln beruhen. Anfechtung (-), wenn Irrtum sich auf gesetzliche Folgen erstreckt. Beispiel: Anfechtung (+) bei unwirksamen Gewährleistungsausschluss; Anfechtung (-) bei Irrtum, das Mangelgewährleistung besteht.
(P) Kalkulationsirrtum: Fehler hinsichtlich Berechnungsfaktoren.
1) Offener Kalkulationirrtum: Berechnungen sind Grundlage des Vertages und für Empfänger erkennbar. Folge: a) EA: Inhaltsirrtum, § 119 I BGB; b) HM § 119 I BGB (-), da kein Auseinanderfallen von Gesagten und gewollten.
2) Verdeckter Kalkulationsirrtum: Erklärender erwähnt seine Kalkulation nicht. Folge: Anfechtung (-), da unbeachtlicher Motivirrtum. UU abr § 242 BGB und cic bei rechtsmissbräuchlichen Ausnutzen des Irrtums des Erklärungsempfängers (zB Wirtscahftliche Unzumutbarkeit).
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Nach herschender Meinung fällt der offene Kalkulationsirrtum nicht und § 119 I 1. Alt BGB. Wie ist diese Konstelation nach dieser Ansicht zu lösen?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Erklärungsirrtum? Lassen sich falsche Übermittlungen durch Boten oder Software unter diesem Irrtum subsunieren?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Nach herschender Meinung fällt der offene Kalkulationsirrtum nicht und § 119 I 1. Alt BGB. Wie ist diese Konstelation nach dieser Ansicht zu lösen?
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Erklärungsirrtum? Lassen sich falsche Übermittlungen durch Boten oder Software unter diesem Irrtum subsunieren?
Lösungsmöglichkeiten:
1) Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB: Wenn Widerspruch der Aussagen erkennbar ist.
2) Perplexität: Wenn das gewollte nicht erkennbar ist. Folge WE unwirksam
3) Irrtum nach § 119 II BGB: Eigenschaftirrtum
4) Ansprüche aus cic
5) Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Erklärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Erklärende benutzt falsches Erklärungszeichen.
1) Unbewusst falsche Übermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt iVm § 120 BGB (+)
2) Bei bewusster Falschübermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt BGB (-), da sich der Bote nunmehr eine eigene WE abgibt. Folge: § 177 ff BGB analog.
3) Bei Softwarefehlern: Fortwirkender Erklärungsirrtum durch invitatio ad offerendum (Fehler auf HP).
1) Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB: Wenn Widerspruch der Aussagen erkennbar ist.
2) Perplexität: Wenn das gewollte nicht erkennbar ist. Folge WE unwirksam
3) Irrtum nach § 119 II BGB: Eigenschaftirrtum
4) Ansprüche aus cic
5) Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Erklärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Erklärende benutzt falsches Erklärungszeichen.
1) Unbewusst falsche Übermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt iVm § 120 BGB (+)
2) Bei bewusster Falschübermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt BGB (-), da sich der Bote nunmehr eine eigene WE abgibt. Folge: § 177 ff BGB analog.
3) Bei Softwarefehlern: Fortwirkender Erklärungsirrtum durch invitatio ad offerendum (Fehler auf HP).
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Eigenschaftsirrtum? Was versteht man unter einer verkehrswesentlichen Eigenschaft.
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was sind die Folgen eines beidseitigen Motivirrtums?
Beispiel: Beide Parteien gehen davon aus, das ein goldener Ring lediglich nur vergoldet ist.
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Eigenschaftsirrtum? Was versteht man unter einer verkehrswesentlichen Eigenschaft.
BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was sind die Folgen eines beidseitigen Motivirrtums?
Beispiel: Beide Parteien gehen davon aus, das ein goldener Ring lediglich nur vergoldet ist.
Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB: Irrtum bei der Willensbildung.
Verkehrswesentliche Eigenschaft: a) BGH: Alle wertbildenen Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften (bei mittelbaren Sachen allenfalls § 313 BGB). § 119 II BGB ist eine Ausnahemvorschrift, § 313 BGB ist flexibler.b) MM: Alle wertbildenden Faktoren, der der Sache mittelbar anhaften. c) Beachte: Preis kein wertbildender Faktor, sondern Summe der Wertbildenden Faktoren.
(P) Arbeitsgespräch: Irrtum dann relevanter Eigenschaftsirrtum, wenn Fragen zulässig (vgl AGG). Sonst anfechtbar gemäß §§ 119 II, 123 BGB. Folge: Arbeitnehmer haftet nach cic.
Beidseitiger Motivirrtum
1) HM: § 119 II BGB (-), da es Zufall ist wer zuerst anechtet und wem dann ggf Schadensersatz zusteht. Daher § 313 BGB.
2) AA: § 119 II BGB (+), da idR nur derjenige anfechten wird, der ein Nachteil an dem Geschäft hat (diesr muss dann gemäß § 122 BGB haften). Contra: Gesetzgeber hat § 313 BGB geschaffen.
Verkehrswesentliche Eigenschaft: a) BGH: Alle wertbildenen Faktoren, die der Sache unmittelbar anhaften (bei mittelbaren Sachen allenfalls § 313 BGB). § 119 II BGB ist eine Ausnahemvorschrift, § 313 BGB ist flexibler.b) MM: Alle wertbildenden Faktoren, der der Sache mittelbar anhaften. c) Beachte: Preis kein wertbildender Faktor, sondern Summe der Wertbildenden Faktoren.
(P) Arbeitsgespräch: Irrtum dann relevanter Eigenschaftsirrtum, wenn Fragen zulässig (vgl AGG). Sonst anfechtbar gemäß §§ 119 II, 123 BGB. Folge: Arbeitnehmer haftet nach cic.
Beidseitiger Motivirrtum
1) HM: § 119 II BGB (-), da es Zufall ist wer zuerst anechtet und wem dann ggf Schadensersatz zusteht. Daher § 313 BGB.
2) AA: § 119 II BGB (+), da idR nur derjenige anfechten wird, der ein Nachteil an dem Geschäft hat (diesr muss dann gemäß § 122 BGB haften). Contra: Gesetzgeber hat § 313 BGB geschaffen.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Was ist eine arglistige Täuschung, was eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB?
Wann handelt ein Dritter iSd § 123 II BGB?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Liegt eine widerrechtliche Drohung vor, wenn, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berufung eines Kündigungsgrundes zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags auffordert?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Was ist eine arglistige Täuschung, was eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 BGB?
Wann handelt ein Dritter iSd § 123 II BGB?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Liegt eine widerrechtliche Drohung vor, wenn, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Berufung eines Kündigungsgrundes zum Unterschreiben eines Aufhebungsvertrags auffordert?
Arglistige Täuschung: Jede Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel zu verstehen, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen (Tun oder Unterlassen). Bei einer Täuschung durch Unterlassen muss zudem eine Aufklärungspflicht (zB aus § 242 BGB) vorliegen.
(P) Täuschung durch Dritte: Dritter nur (+), wenn er nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht. Abgrenzung nach §§ 166, 278 BGB (dolus eventualis genügt).
Widerrechtliche Drohung: a) Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt; b) Widerrechtlichkeit: Zweck/ Mittelrelation.
§ 123 I 1. Alt BGB: (+), wenn das Einwirken des Arbeitgegebers eine Fehlvorstellung über Tatsachen beim Arbeitnehmer auslöst. Dies ist der Fall, wenn kein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht, § 626 BGB (Inzidentprüfung)
a) Vorliegen eines wichtigen Grundes, §§ 626 BGB, 54 BAT.
b) Einzelfallabwägung
(P) Täuschung durch Dritte: Dritter nur (+), wenn er nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht. Abgrenzung nach §§ 166, 278 BGB (dolus eventualis genügt).
Widerrechtliche Drohung: a) Drohung = Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt; b) Widerrechtlichkeit: Zweck/ Mittelrelation.
§ 123 I 1. Alt BGB: (+), wenn das Einwirken des Arbeitgegebers eine Fehlvorstellung über Tatsachen beim Arbeitnehmer auslöst. Dies ist der Fall, wenn kein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht, § 626 BGB (Inzidentprüfung)
a) Vorliegen eines wichtigen Grundes, §§ 626 BGB, 54 BAT.
b) Einzelfallabwägung
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Sind Mängelgewährleistungsrechte im Fall der arglistigen Täuschung neben der Anfechtung möglich?
BGB AT: Anfechtung
Frist: Welche Fristengelten bezüglich der Anfechtung
BGB AT: Anfechtung
Rechtsfolge: Wie wirkt eine Anfechtung? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Sind Mängelgewährleistungsrechte im Fall der arglistigen Täuschung neben der Anfechtung möglich?
BGB AT: Anfechtung
Frist: Welche Fristengelten bezüglich der Anfechtung
BGB AT: Anfechtung
Rechtsfolge: Wie wirkt eine Anfechtung? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
Mängelgewährleistungrechte (+), da Verkäufer in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist.
§ 121BGB: Unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums
§ 124 BGB: 1 Jahr bei arglistiger Täuschung
Wirkung: Rechtsgeschäft ex tunc nichtig, § 142 I BGB
(P) Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Hier tritt die Wirkung ex nunc ein, da geleistete Arbeit nicht herausgegeben werden kann und Wert der Arbeit sich im nachhinein nicht bemessen lässt. AA. Faktischer Vertrag bis kündigung fingiert.
(P) Wann liegt Fehleridentität vor?: Dingliches und schludrechtliches Geschäft können angefochten werden. IdR (-) bei § 119 BGB (aber immer konkret prüfen); (+) bei § 123 und 119 II BGB.
Folgen: Bei Kenntnis wird Bösgläubigkeit vorverlagert, § 142 II BGB; Schadensersatzpflicht, § 122 BGB; § 812 I 1 1 Alt oder 2 1 Alt. BGB. Streit kann dahinstehen, da gleiche Folgen.
§ 121BGB: Unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums
§ 124 BGB: 1 Jahr bei arglistiger Täuschung
Wirkung: Rechtsgeschäft ex tunc nichtig, § 142 I BGB
(P) Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Hier tritt die Wirkung ex nunc ein, da geleistete Arbeit nicht herausgegeben werden kann und Wert der Arbeit sich im nachhinein nicht bemessen lässt. AA. Faktischer Vertrag bis kündigung fingiert.
(P) Wann liegt Fehleridentität vor?: Dingliches und schludrechtliches Geschäft können angefochten werden. IdR (-) bei § 119 BGB (aber immer konkret prüfen); (+) bei § 123 und 119 II BGB.
Folgen: Bei Kenntnis wird Bösgläubigkeit vorverlagert, § 142 II BGB; Schadensersatzpflicht, § 122 BGB; § 812 I 1 1 Alt oder 2 1 Alt. BGB. Streit kann dahinstehen, da gleiche Folgen.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Sind nichtige Verträge anfechtbar?
BGB AT: Formvorschriften
Welche Fuktion haben Formvorschriften? Was gilt, wenn das Gesetz keine Form vorschreibt?
BGB AT: Formvorschriften
Welche Arten von Formvorschriften kennt das BGB?
BGB AT: Anfechtung
Sind nichtige Verträge anfechtbar?
BGB AT: Formvorschriften
Welche Fuktion haben Formvorschriften? Was gilt, wenn das Gesetz keine Form vorschreibt?
BGB AT: Formvorschriften
Welche Arten von Formvorschriften kennt das BGB?
Lehre von der Doppelnichtigkeit: Ja. Zweck: ZB kann Redlichkeit oder guter Glaube beseitigt werden.
Grds Formfreiheit
§ 125 ff BGB: Wenn Form vorgeschrieben
Funktion: a) Beweisfunktion = Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, zB § 550 BGB; b) Beratungsfunktion = Bei komplexeren Geschäften sollen die Parteien durch den Notar beraten werden, zB § 311b BGB; c) Warnfunktion = Parteien soll die Schwere des Geschäfts nochmal vor Augen geführt werden, zB § 766 BGB; d) Kontrollfunktion
§126 BGB: Schriftform, zB 623 BGB
§§ 127a, 128 BGB: Notarielle Beurkundung, zB § 311b BGB. Beachte: § 127a BGB (der gerichtliche Vergleich ersetzt die Form)
§ 129 BGB: Notarielle Beglaubigung (nur für Unterschrift).
§ 126b BGB: Textform (ohne Unterschrift), zB § 355 II BGB.
Grds Formfreiheit
§ 125 ff BGB: Wenn Form vorgeschrieben
Funktion: a) Beweisfunktion = Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, zB § 550 BGB; b) Beratungsfunktion = Bei komplexeren Geschäften sollen die Parteien durch den Notar beraten werden, zB § 311b BGB; c) Warnfunktion = Parteien soll die Schwere des Geschäfts nochmal vor Augen geführt werden, zB § 766 BGB; d) Kontrollfunktion
§126 BGB: Schriftform, zB 623 BGB
§§ 127a, 128 BGB: Notarielle Beurkundung, zB § 311b BGB. Beachte: § 127a BGB (der gerichtliche Vergleich ersetzt die Form)
§ 129 BGB: Notarielle Beglaubigung (nur für Unterschrift).
§ 126b BGB: Textform (ohne Unterschrift), zB § 355 II BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Formvorschriften
Wann ist eine Ausnahme von § 125 BGB bezüglich gesetzlicher Schuldverhältnisse zu machen?
BGB AT: Formvorschriften
Wann ist eine Ausnahme von § 125 BGB bezüglich gesetzlicher Schuldverhältnisse zu machen?
Durchbrechung der Formvorschriften
1) In der Norm selbst: § 550 BGB (auch für Pacht § 581 BGB); § 585a BGB.
2) Gesetzliche Formvorschriften
a) Arglistige Täuschung über das Formerfordernis: Folge: Schadensersatzansprüche auf das negative Interesse (cic, § 823 I, § 823 II iVm § 263 StGB usw). Weiterhin Wahlrecht des Getäuschten auf Erfüllung des tatsächlichen Vertrags, § 242 BGB.
b) Bewusstes Nichtbeachten der Form: ZB Edelmannfall. aa) HL: § 125 BGB (+), da kein Schutzbedürfnis desjenigen, der sich von der Rechtsordnung weg bewegt. bb) Rsp: § 125 BGB (+), aber bei Existenzbedrohung oder schwerer Treuepflichtverletzung, § 242 BGB.
c) Unbewusstes Nichtbeachten der Form: aa) Rspr: Grds § 125 1 BGB. Ausnahmen: § 242 BGB (wie bewusste Nichtannahme). Im übrigen Anspruch auf das positive Interesse. bb) Lit: Immer § 125 1 BGB. Anspruch auch cic bei Pflichtverletzung einer Partei und Haftung auf das negative Interesse.
1) In der Norm selbst: § 550 BGB (auch für Pacht § 581 BGB); § 585a BGB.
2) Gesetzliche Formvorschriften
a) Arglistige Täuschung über das Formerfordernis: Folge: Schadensersatzansprüche auf das negative Interesse (cic, § 823 I, § 823 II iVm § 263 StGB usw). Weiterhin Wahlrecht des Getäuschten auf Erfüllung des tatsächlichen Vertrags, § 242 BGB.
b) Bewusstes Nichtbeachten der Form: ZB Edelmannfall. aa) HL: § 125 BGB (+), da kein Schutzbedürfnis desjenigen, der sich von der Rechtsordnung weg bewegt. bb) Rsp: § 125 BGB (+), aber bei Existenzbedrohung oder schwerer Treuepflichtverletzung, § 242 BGB.
c) Unbewusstes Nichtbeachten der Form: aa) Rspr: Grds § 125 1 BGB. Ausnahmen: § 242 BGB (wie bewusste Nichtannahme). Im übrigen Anspruch auf das positive Interesse. bb) Lit: Immer § 125 1 BGB. Anspruch auch cic bei Pflichtverletzung einer Partei und Haftung auf das negative Interesse.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Formvorschriften
Kann eine Form für ein an sich formfreies Rechtsgeschäft vereinbart werden?
BGB AT: Formvorschriften
Nenne die wichtigsten Vorschriften, bei denen eine Form erforderlich ist!
BGB AT: Formvorschriften
Kann eine Form für ein an sich formfreies Rechtsgeschäft vereinbart werden?
BGB AT: Formvorschriften
Nenne die wichtigsten Vorschriften, bei denen eine Form erforderlich ist!
§ 127 BGB: Erklärt die Formvorschriften für anwendbar.
Prüfung:
1) § 125 2 BGB: Ist Nichtigkeit von den Parteien bei Fromverstoß gewollt?
2) Konkludente Aufhebung: (+), wenn die Parteien mündliche Vereinabrung gewollt haben. BGH: Auch wenn Parteien nicht an das Formerfordernis gedacht haben.
3) (P) Qualifizierte Schriftformklausel
a) MM: Auch mündlich abdingbar. Parteien können nicht im Vorfeld auf ihre Vertragsfreiheit einschränken.
b) BGH: Bei Kaufleute aber zwingend (Schutz des handelsverkehrs)
c) BAG: Auch bei anderen Personen möglich (sonst Schriftformklausel sinnlos.
Formvorschriften: §§ 311b, 518 I, 766 1, 780, 781, 925, 1311, 1410, 1750 I, 2231, 2276 BGB.
Prüfung:
1) § 125 2 BGB: Ist Nichtigkeit von den Parteien bei Fromverstoß gewollt?
2) Konkludente Aufhebung: (+), wenn die Parteien mündliche Vereinabrung gewollt haben. BGH: Auch wenn Parteien nicht an das Formerfordernis gedacht haben.
3) (P) Qualifizierte Schriftformklausel
a) MM: Auch mündlich abdingbar. Parteien können nicht im Vorfeld auf ihre Vertragsfreiheit einschränken.
b) BGH: Bei Kaufleute aber zwingend (Schutz des handelsverkehrs)
c) BAG: Auch bei anderen Personen möglich (sonst Schriftformklausel sinnlos.
Formvorschriften: §§ 311b, 518 I, 766 1, 780, 781, 925, 1311, 1410, 1750 I, 2231, 2276 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Sittenwidirgkeit
Stelle den Tatbestand des Wuchers dar. Wie ist zu prüfen?
BGB AT: Sittenwidirgkeit
Stelle den Tatbestand des Wuchers dar. Wie ist zu prüfen?
Prüfungsaufbau
1) § 138 II BGB: a) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH: 100% über/ unter Marktpreis); b) Schwächesituation (eng Auslegen, im Zweifel über Abs I); c) Bewusstes Ausnutzen (bloßer Verdacht reicht nicht). d) Folge: IdR Fehleridentiät
(P) Übersicherung: Sache wird als Pfand für ein Darlehn genommen. § 138 II BGB (+), wenn Darlehn mehr als 2/3 über Sachwert liegt (vgl § 237 BGB). Auch Nachträgliche Sittenwidrigkeit bei Darlehnsablösung möglich. Folge: Sicherungnehmer kann freigabe verlangen.
2) § 138 I BGB: Wucherähnliches Rechtsgeschäft. a) Auffälliges Missverhältnis; b) Verwerfliche Gesinnung (bewusst oder leichte Fahrlässigkeit): Bei besonders groben Missverhältnis = Gesinnungsvermutung. Folge: Suldrechtliches Geschäft nichtig. IdR keine Fehleridentität.
Beachte: Dingliche Verfügung grds Wertneutral. Ausnahme: Die dingliche Seite begründet in ihrem Vollzug die Sittenwidrigkeit.
1) § 138 II BGB: a) Auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (BGH: 100% über/ unter Marktpreis); b) Schwächesituation (eng Auslegen, im Zweifel über Abs I); c) Bewusstes Ausnutzen (bloßer Verdacht reicht nicht). d) Folge: IdR Fehleridentiät
(P) Übersicherung: Sache wird als Pfand für ein Darlehn genommen. § 138 II BGB (+), wenn Darlehn mehr als 2/3 über Sachwert liegt (vgl § 237 BGB). Auch Nachträgliche Sittenwidrigkeit bei Darlehnsablösung möglich. Folge: Sicherungnehmer kann freigabe verlangen.
2) § 138 I BGB: Wucherähnliches Rechtsgeschäft. a) Auffälliges Missverhältnis; b) Verwerfliche Gesinnung (bewusst oder leichte Fahrlässigkeit): Bei besonders groben Missverhältnis = Gesinnungsvermutung. Folge: Suldrechtliches Geschäft nichtig. IdR keine Fehleridentität.
Beachte: Dingliche Verfügung grds Wertneutral. Ausnahme: Die dingliche Seite begründet in ihrem Vollzug die Sittenwidrigkeit.
Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Prüfungsaufbau
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Prüfungsaufbau
Grundnorm, § 280 I BGB
1) Schuldverhältnis
2) Pflichtverletzung
3) Vertreten müssen. § 280 I 2 BGB: § 276 BGB = Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beweislast liegt aber beim Schuldner. Dieser muss sich exculpieren.
4) Schaden
Schadensersatz statt der Leistung: § 280 I, III, § 281 bzw § 283 BGB.
Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden: § 280 I, II, § 286 BGB.
Schadensersatz neben der Leistung § 280 I, § 241 II BGB
Schadensersatz bei anfängliche Unmöglichkeit: Nicht § 280 I BGB, sonder § 311a BGB.
1) Schuldverhältnis
2) Pflichtverletzung
3) Vertreten müssen. § 280 I 2 BGB: § 276 BGB = Vorsatz und Fahrlässigkeit. Beweislast liegt aber beim Schuldner. Dieser muss sich exculpieren.
4) Schaden
Schadensersatz statt der Leistung: § 280 I, III, § 281 bzw § 283 BGB.
Schadensersatz wegen Verzögerungsschaden: § 280 I, II, § 286 BGB.
Schadensersatz neben der Leistung § 280 I, § 241 II BGB
Schadensersatz bei anfängliche Unmöglichkeit: Nicht § 280 I BGB, sonder § 311a BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Welche zwei Arten von Schadensersatz sind grundsätzlich zu unterscheiden?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Welche zwei Arten von Schadensersatz sind grundsätzlich zu unterscheiden?
Schadensersatz neben der Leistung: Lässt der Erfüllungsanspruch unberührt, tritt also daneben. Ein besondere Fall ist hierbei der Verzugsschaden nach §§ 280 I, II, 286 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse. Der Gläubiger ist so zustellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (zB Aufwendungen, Kaufpreis, entgangener Gewinn).
1) §§ 280 I, III, 281 BGB: Schuldhafte Nichtleistung trotz Fristsetzung.
2) §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
3) §§ 280 I, II, 283 BGB: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung.
Sonderfall: Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Schuldner hat Teilleistung bewirkt, Gläubiger hat aber kein Interesse an der Teilleistung bzw die fehlerhafte Leistung ist nicht unerheblich, § 281 I 2 und 3 BGB. Dieser kann Schadensersatz verlangen, muss die Sachen aber zurückgewähren, § 281 V BGB. Auch bei Teilunmöglichkeit, § 283 2, § 311a II 3 BGB.
Schadensersatz statt der Leistung: Positives Interesse. Der Gläubiger ist so zustellen, als wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (zB Aufwendungen, Kaufpreis, entgangener Gewinn).
1) §§ 280 I, III, 281 BGB: Schuldhafte Nichtleistung trotz Fristsetzung.
2) §§ 280 I, III, 282 BGB: Unzumutbarkeit der Leistung
3) §§ 280 I, II, 283 BGB: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung.
Sonderfall: Schadensersatz statt der ganzen Leistung: Schuldner hat Teilleistung bewirkt, Gläubiger hat aber kein Interesse an der Teilleistung bzw die fehlerhafte Leistung ist nicht unerheblich, § 281 I 2 und 3 BGB. Dieser kann Schadensersatz verlangen, muss die Sachen aber zurückgewähren, § 281 V BGB. Auch bei Teilunmöglichkeit, § 283 2, § 311a II 3 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
In welchem Verhältnis stehen § 280 ff BGB und § 284 BGB?
Wann kann es Sinn machen über § 284 BGB Aufwendungen verlangen?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
In welchem Verhältnis stehen § 280 ff BGB und § 284 BGB?
Wann kann es Sinn machen über § 284 BGB Aufwendungen verlangen?
Aufwendungsersatz, § 284 BGB
1) Aufwendungen: Freiwillige Vermögensopfer
2) Rentabilitätsvermutung: § 280 ff BGB soll das positive Interesse ersetzen. Daher kann der Gläubiger auch sogenannte frustrierte Aufwendungen gelten machen. Hierunter versteht man Aufwendungen, die sich bei Vertragserfüllung rentiert hätten.
3) Vorteil § 284 BGB: Weiterer Anwendungsbereich.
a) § 284 BGB greift auch bei Verträgen, die zu ideellen Zwecken geschlossen wurde.
b) § 284 BGB umfasst nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar vor Vertragsschluss bzw. vor Erhalt der Leistung geschlossen wurden, sondern auch Aufwendungen, die der Gl. billigerweise nach Erhalt der Leistung gemacht hat (zB Zubehörteile).
4) Verhältnis § 284/ § 280 ff BGB: EA = § 284 BGB geht vor, sonst würde Wahlrecht unterlaufen werden; HM = Wahlrecht, da die Rechte des Gläubiger gestärkt werden sollen.
1) Aufwendungen: Freiwillige Vermögensopfer
2) Rentabilitätsvermutung: § 280 ff BGB soll das positive Interesse ersetzen. Daher kann der Gläubiger auch sogenannte frustrierte Aufwendungen gelten machen. Hierunter versteht man Aufwendungen, die sich bei Vertragserfüllung rentiert hätten.
3) Vorteil § 284 BGB: Weiterer Anwendungsbereich.
a) § 284 BGB greift auch bei Verträgen, die zu ideellen Zwecken geschlossen wurde.
b) § 284 BGB umfasst nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar vor Vertragsschluss bzw. vor Erhalt der Leistung geschlossen wurden, sondern auch Aufwendungen, die der Gl. billigerweise nach Erhalt der Leistung gemacht hat (zB Zubehörteile).
4) Verhältnis § 284/ § 280 ff BGB: EA = § 284 BGB geht vor, sonst würde Wahlrecht unterlaufen werden; HM = Wahlrecht, da die Rechte des Gläubiger gestärkt werden sollen.
Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Schadensersatz neben der Leistung: Welche Fälle sind bei Schadensersatz neben der Leistung denkbar?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Schadensersatz neben der Leistung: Welche Fälle sind bei Schadensersatz neben der Leistung denkbar?
Nebenpflichtverletzung: §§ 280 I, 241 II BGB
Vorvertragliches Schuldverhälntis (cic): §§ 280 I, § 311 BGB
Verzungsschaden: §§ 280 I, II, 286 BGB
Sonstige Mangelfolgeschäden
Vorvertragliches Schuldverhälntis (cic): §§ 280 I, § 311 BGB
Verzungsschaden: §§ 280 I, II, 286 BGB
Sonstige Mangelfolgeschäden
Bürgerliches Recht: Lektion 4
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Unmöglichkeit: Welche Arten der unmöglichkeit gibt es?
Schuldrecht AT: Leistungsstörungsrechte
Unmöglichkeit: Welche Arten der unmöglichkeit gibt es?
§ 311a I BGB: Bei Vertragsschluss war die Leistung bereits jederman unmöglich.
§ 275 I BGB: Echte Unmöglichkeit. Leistungserfolg ist für den Schuldner unmöglich herbeifürbar.
Sonderfälle: a) Zweckerreichung: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da der Zweck schon anderes erreicht wurde; b) Zweckfortfall: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da das Leistungssubstrat weggefallen ist; c) Absolutes Fixgeschäft: Die Leistungszeit ist so entscheident, das später keine Erfüllung mehr stattfinden kann.
c) Zweckstörung: Grds kein Fall der Unmöglichkeit (zB Theater fällt aus). Folge: § 313 BGB. Ausnahme: Zwekc ist Vertragsinhalt geworden, dann § 275 BGB.
§ 275 I BGB: Echte Unmöglichkeit. Leistungserfolg ist für den Schuldner unmöglich herbeifürbar.
Sonderfälle: a) Zweckerreichung: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da der Zweck schon anderes erreicht wurde; b) Zweckfortfall: Die Leistung kann nicht mehr herbeigeführt werden, da das Leistungssubstrat weggefallen ist; c) Absolutes Fixgeschäft: Die Leistungszeit ist so entscheident, das später keine Erfüllung mehr stattfinden kann.
c) Zweckstörung: Grds kein Fall der Unmöglichkeit (zB Theater fällt aus). Folge: § 313 BGB. Ausnahme: Zwekc ist Vertragsinhalt geworden, dann § 275 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (1)
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (1)
Sachlicher Anwendungsbereich: § 310 IV BGB
Beachte: Auch für Arbeitsverträge. § 305 II, II BGB dann aber (-) und Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten.
Vorliegen von AGBs: §§ 305 I, 310 III Nr 1, 2 BGB
1) Vertragsbedingungen
2) Vorvormuliert: Grundlage für gleiartige Rechtsverhältnisse.
3) Für eine Vielzahl von Verträgen: a) BGH: Mindestens 3. Bei Verbrauchern § 310 III Nr 2 BGB. b) Auch Zweck des Erstellers berücksichtigen (zB sind ADAC Verträge, die der Verbraucher nutzt AGBs)
4) Veranlassung durch den Steller: (-) bei Einvernehmen der Parteien oder Stellen durch Dritten. (+), wenn Notar AGBs im Auftrag stellt. Beachte § 310 III Nr 1 BGB (Stellervermutung)
5) Keine Indivdualabrede: § 305 III BGB. Aushandeln: Ernsthafte Möglichkeit der Einflussnahme. "Aushandeln ist mehr al Verhandeln.
Beachte: Auch für Arbeitsverträge. § 305 II, II BGB dann aber (-) und Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten.
Vorliegen von AGBs: §§ 305 I, 310 III Nr 1, 2 BGB
1) Vertragsbedingungen
2) Vorvormuliert: Grundlage für gleiartige Rechtsverhältnisse.
3) Für eine Vielzahl von Verträgen: a) BGH: Mindestens 3. Bei Verbrauchern § 310 III Nr 2 BGB. b) Auch Zweck des Erstellers berücksichtigen (zB sind ADAC Verträge, die der Verbraucher nutzt AGBs)
4) Veranlassung durch den Steller: (-) bei Einvernehmen der Parteien oder Stellen durch Dritten. (+), wenn Notar AGBs im Auftrag stellt. Beachte § 310 III Nr 1 BGB (Stellervermutung)
5) Keine Indivdualabrede: § 305 III BGB. Aushandeln: Ernsthafte Möglichkeit der Einflussnahme. "Aushandeln ist mehr al Verhandeln.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (2)
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (2)
Wirksame Einbeziehung : § 305 II BGB
1) Hinweis des Verwenders: § 305 II Nr 1 BGB. Sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses.
2) Möglichkeit der Kenntnisnahme: § 305 II Nr 2 BGB. Bei Anwesenden Vorlage erforderlich. Sonst verzicht möglich.
3) Ausnahmen: §§ 305a (veröffnetliche AGBs), 310 I (Unternehmensverkehr)
4) Einverstädnis des Vertragspartners: IdR durch schlüssiges Verhalten. (P) Gekreuzte AGBs
3) Keine überraschende Klausel: § 305c BGB. Überrumplungeffekt (durch Stellung, Kleinschrift, Inhalt usw)
Vorrang der Individualabrede: Bei Zweifel immer zulasten des Benutzers. (P) Zusicherung des Vertreters
1) Hinweis des Verwenders: § 305 II Nr 1 BGB. Sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses.
2) Möglichkeit der Kenntnisnahme: § 305 II Nr 2 BGB. Bei Anwesenden Vorlage erforderlich. Sonst verzicht möglich.
3) Ausnahmen: §§ 305a (veröffnetliche AGBs), 310 I (Unternehmensverkehr)
4) Einverstädnis des Vertragspartners: IdR durch schlüssiges Verhalten. (P) Gekreuzte AGBs
3) Keine überraschende Klausel: § 305c BGB. Überrumplungeffekt (durch Stellung, Kleinschrift, Inhalt usw)
Vorrang der Individualabrede: Bei Zweifel immer zulasten des Benutzers. (P) Zusicherung des Vertreters
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (3)
BGB AT: AGB
Welche Ausnahmen gelten für Unternehmer, wenn AGBs gegen diese wirken?
BGB AT: AGB
Prüfungsaufbau AGBs (3)
BGB AT: AGB
Welche Ausnahmen gelten für Unternehmer, wenn AGBs gegen diese wirken?
Inhaltskontrolle
1) Auslegung: § 305c II BGB
2) Keine Ausnahme der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB: Wenn (+), Transparenzkontrolle nach §§ 307 III 2, I 1 BGB
3) Spezielles Klauseverbot: §§ 308, 309 BGB. Beachte: § 310 I BGB. Gegenüber Unternehmern (-), aber Wertung kann in § 307 I hineinfließen.
4) Generalklausel: § 307 II, I BGB, insb Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel, § 306 I, II BGB. Beachte: Keine geltungserhaltende Reduktion. Argument: Sonst würde AGBs immer weiter als zulässig gefasst sein.
§ 310 I BGB: § 305 II und III BGB sind für die wirksame Einbeziehung nicht erforderlich. § 308 und § 309 BGB finden keine Anwendung iRd Inhaltskontrolle (aber iRd Wertung des § 307 BGB).
1) Auslegung: § 305c II BGB
2) Keine Ausnahme der Inhaltskontrolle, § 307 III 1 BGB: Wenn (+), Transparenzkontrolle nach §§ 307 III 2, I 1 BGB
3) Spezielles Klauseverbot: §§ 308, 309 BGB. Beachte: § 310 I BGB. Gegenüber Unternehmern (-), aber Wertung kann in § 307 I hineinfließen.
4) Generalklausel: § 307 II, I BGB, insb Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel, § 306 I, II BGB. Beachte: Keine geltungserhaltende Reduktion. Argument: Sonst würde AGBs immer weiter als zulässig gefasst sein.
§ 310 I BGB: § 305 II und III BGB sind für die wirksame Einbeziehung nicht erforderlich. § 308 und § 309 BGB finden keine Anwendung iRd Inhaltskontrolle (aber iRd Wertung des § 307 BGB).
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn zwei Parteien sich widersprechende AGBs dem Vertrag zugrunde legen (sich kreuzende AGBs)?
BGB AT: AGB
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn zwei Parteien sich widersprechende AGBs dem Vertrag zugrunde legen (sich kreuzende AGBs)?
§§ 154, 155 BGB: Regeln des Dissens hätten einen nichtigen Vertrag zur Folge. Dies wird jedoch als unbillig angesehen. Daher sollen diese heir keine Anwendung finden. Denn die Parteien wollen trotz sich widersprechender AGBs an dem Vertrag festhalten.
Theorie des letzten Wortes: Die AGBs, die als letztes in den Vertrag eingeführt worden, werden Vertragsbestandteil. Die neueren AGBs seien eine Ablehnung der alten AGBs mit neuem angeobt, welches von der Gegenpartei angenommen wird (vgl § 150 II BGB).
HM: AGBs nach erster Theorie zufallsabhänig. Daher gillt bei widersprechenden AGBs die Gesetzeslage, während die Nichtwidersprechenden AGBs wirksam bleiben(§ 306 II BGB).
Besonderheit Eigentumsvorbehalt auf Verkäuferseite: Schuldrechtlich wird die AGB kein Bestandteil. Nimmt jeodch der Empfänger die Ware dinglich an, bestätigt er somit auch den Eigentumsvorbehalt der Gegenpartei. Will er dies nicht, muss er die Ware zurückschicken.
Theorie des letzten Wortes: Die AGBs, die als letztes in den Vertrag eingeführt worden, werden Vertragsbestandteil. Die neueren AGBs seien eine Ablehnung der alten AGBs mit neuem angeobt, welches von der Gegenpartei angenommen wird (vgl § 150 II BGB).
HM: AGBs nach erster Theorie zufallsabhänig. Daher gillt bei widersprechenden AGBs die Gesetzeslage, während die Nichtwidersprechenden AGBs wirksam bleiben(§ 306 II BGB).
Besonderheit Eigentumsvorbehalt auf Verkäuferseite: Schuldrechtlich wird die AGB kein Bestandteil. Nimmt jeodch der Empfänger die Ware dinglich an, bestätigt er somit auch den Eigentumsvorbehalt der Gegenpartei. Will er dies nicht, muss er die Ware zurückschicken.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
Welche Besonderheiten sind bei einem Vertragsschluss über ebay zu berücksichtigen?
BGB AT: AGB
Welche Besonderheiten sind bei einem Vertragsschluss über ebay zu berücksichtigen?
Angebot bei ebay: Nicht bloß invitatio ad offerendum, sondern ein verbindliches Angebot dar (incertas personas).
Vertragschluss: Nach Ablauf der Zeit mit dem Hochstbieter. Vorherige Gebote sind auflösend bedingt. Beide Parteien sind an ihr Angebot gebunden. Dies gillt für den Überbotenen genauso wie für denjenigen der sein Angeobt vor Ablauf der Auktion wieder entfernen will. Ebay ist keine Auktion iSd § 156 BGB, da der Vertrag nicht mit Zuschlag, sondern nach Zeitablauf mit Angebot und Annahme zustande kommt.
Folge Dem Käufer steht uU ein Widerrufsrecht gemäß § 355, 312d IV BGB zu. Eine Analogie kommt nicht in betracht.
Ebay AGBs: Werden nur Bestandteil zwischen Ebay und den Useren, nicht aber zwischen Käufer und Verkäufer. Jedoch können die AGBs eine Auslegungshilfe darstellen.
Vertragschluss: Nach Ablauf der Zeit mit dem Hochstbieter. Vorherige Gebote sind auflösend bedingt. Beide Parteien sind an ihr Angebot gebunden. Dies gillt für den Überbotenen genauso wie für denjenigen der sein Angeobt vor Ablauf der Auktion wieder entfernen will. Ebay ist keine Auktion iSd § 156 BGB, da der Vertrag nicht mit Zuschlag, sondern nach Zeitablauf mit Angebot und Annahme zustande kommt.
Folge Dem Käufer steht uU ein Widerrufsrecht gemäß § 355, 312d IV BGB zu. Eine Analogie kommt nicht in betracht.
Ebay AGBs: Werden nur Bestandteil zwischen Ebay und den Useren, nicht aber zwischen Käufer und Verkäufer. Jedoch können die AGBs eine Auslegungshilfe darstellen.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: AGB
in AGBs steht häufig: "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit". Trifft dies auch auf Zusicherungen von Angestellten zu?
BGB AT: AGB
in AGBs steht häufig: "Mündliche Abmachungen haben ohne schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit". Trifft dies auch auf Zusicherungen von Angestellten zu?
Kein Verstoß gegen § 307 BGB:
§ 305b BGB: (-). Dieser würde nur gelten wenn der Geschäftsherr selbst handelt, sich also mündlich geäußert hätte.
Beschränkung der Vertretungsmacht durch AGB: (+). Vertretungsmacht des Innenverhältnisses wird nach außen kundgetan. Der Hintermann haftet also nicht auf Schadensersatz aus einer Garantieübernahme (§§ 280 I, III, 281 bzw 283 BGB iVm § 276 I 1 BGB. Beachte: Anders bei Rechtsscheinvollmachten.
§ 305b BGB: (-). Dieser würde nur gelten wenn der Geschäftsherr selbst handelt, sich also mündlich geäußert hätte.
Beschränkung der Vertretungsmacht durch AGB: (+). Vertretungsmacht des Innenverhältnisses wird nach außen kundgetan. Der Hintermann haftet also nicht auf Schadensersatz aus einer Garantieübernahme (§§ 280 I, III, 281 bzw 283 BGB iVm § 276 I 1 BGB. Beachte: Anders bei Rechtsscheinvollmachten.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers
Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts
1) Verbraucher, § 13 BGB: Bei Mischgeschfäten = Schwerpunkt der Tätigkeit entscheident. Beachte: natürliche Person meint auch GBR. Beachte: § 512 BGB nur bei Verbraucherdarlehn.
2) Unternehmer, § 14 BGB
Vorliegen eines Widerrufsrechts
Ausüben des Widerrufrechts
1) Widerrufserklärung, § 355 I BGB: Keine Begründung; Textform (§ 126b) oder Zurücksenden der Ware (§ 355 I 2 BGB).
2) Widerrufsfrist:
a) 2 Wochen. Zurücksendung der Ware genügt. Unternehmer trägt nur Verzögerungs- nicht aber Zugangsrisiko. Daher unverzügliche neue Widerufserklärung vom Verbraucher bei Kenntnis möglich, § 121 BGB (Verbraucher muss Absendung beweisen).
b) Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 II BGB: Ausnahmen, §§ 355 II 3, 312d II, 312e III BGB. Bei Belehrung nach Vertragsschluss 1 Monat. Beachte auch Inhalt + Textform, § 355 II BGB.
1) Verbraucher, § 13 BGB: Bei Mischgeschfäten = Schwerpunkt der Tätigkeit entscheident. Beachte: natürliche Person meint auch GBR. Beachte: § 512 BGB nur bei Verbraucherdarlehn.
2) Unternehmer, § 14 BGB
Vorliegen eines Widerrufsrechts
Ausüben des Widerrufrechts
1) Widerrufserklärung, § 355 I BGB: Keine Begründung; Textform (§ 126b) oder Zurücksenden der Ware (§ 355 I 2 BGB).
2) Widerrufsfrist:
a) 2 Wochen. Zurücksendung der Ware genügt. Unternehmer trägt nur Verzögerungs- nicht aber Zugangsrisiko. Daher unverzügliche neue Widerufserklärung vom Verbraucher bei Kenntnis möglich, § 121 BGB (Verbraucher muss Absendung beweisen).
b) Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Belehrung, § 355 II BGB: Ausnahmen, §§ 355 II 3, 312d II, 312e III BGB. Bei Belehrung nach Vertragsschluss 1 Monat. Beachte auch Inhalt + Textform, § 355 II BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers (2)
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers (2)
Ausschluss des Widerrufsrechts, § 355 III BGB:
a) 6 Monate nach Vertragschluss (relevant bei ordnugnsgemäßer Belehrung, aber keiner Informationsbeschaffung (§§ 312d II, c II BGB). Beachte: § 312d III BGB bei Dienstleistungverträgen.
Rechtsfolgen: Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 355, § 346 BGB.
1) Rückgewähr der erbrachten Leistungen: §§ 357, 346 BGB. Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, § 286 III BGB. Beachte: Rücksendungsgefahr/Kosten trägt Unternehmer, § 357 II 2, Schickschuld. Ausnahme, § 312d I bis 40€ Sachwert oder Nichterbringen einer Teilleistung.
(P) Darf Verbraucher die Zusendungskosten tragen: EuGH (-). Nur diekte Rücksendekosten (geht aus Richtlinie hervor)
2) Weitere Haftung des Verbrauchers: Nutzungsersatz für gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 346 I, 347 I, 357 I BGB. Ggf Verschludensunabhänige Haftung, § 357 III BGB
(P) Europarechtskonfirme Auslegung: Nur die Kosten der Rücksendung darf der Verbraucher tragen. Folge: Nur tatsächliche Nutzungen und verschuldete Schäden umfasst.
a) 6 Monate nach Vertragschluss (relevant bei ordnugnsgemäßer Belehrung, aber keiner Informationsbeschaffung (§§ 312d II, c II BGB). Beachte: § 312d III BGB bei Dienstleistungverträgen.
Rechtsfolgen: Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 355, § 346 BGB.
1) Rückgewähr der erbrachten Leistungen: §§ 357, 346 BGB. Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, § 286 III BGB. Beachte: Rücksendungsgefahr/Kosten trägt Unternehmer, § 357 II 2, Schickschuld. Ausnahme, § 312d I bis 40€ Sachwert oder Nichterbringen einer Teilleistung.
(P) Darf Verbraucher die Zusendungskosten tragen: EuGH (-). Nur diekte Rücksendekosten (geht aus Richtlinie hervor)
2) Weitere Haftung des Verbrauchers: Nutzungsersatz für gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 346 I, 347 I, 357 I BGB. Ggf Verschludensunabhänige Haftung, § 357 III BGB
(P) Europarechtskonfirme Auslegung: Nur die Kosten der Rücksendung darf der Verbraucher tragen. Folge: Nur tatsächliche Nutzungen und verschuldete Schäden umfasst.
Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau §§ 312 f BGB
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau §§ 312 f BGB
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften, §§ 312 ff BGB
I. Personneller Anwendungsbereich: §§ 13, 14 BGB. Unternehmer/ Verbraucher. (P) Verbraucher wird vertreten: Abstellen auf Vertreter, § 166 BGB analog.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1) Vertrag über entgeltliche Leistung: Bei gegenseitigen Verträgen (+), § 320 BGB; EU Recht weiter, daher ledigliche Verpflichtungsübernahme; (P) Bürgschaft (vgl Bürgschaft)
2) Art der Vertragsanbahnung: a) § 312 I Nr 1 BGB: Arbeitplatz oder Privatwohnung. Bei Arbeitsverträgen (-), da diese typischer Weise am Arbeitsplatz geschlossen werden; b) § 312 I Nr 2 BGB: Freizeitveranstaltung; c) § 312 I Nr 3 BGB: Überrumplung in der Öffentlichkeit; d) zur WE bestimmt (kausalität).
3) Ausnahmenen, § 312 III 1 BGB: Insb Bestellung. (-) bei provozierter Bestellung oder Einladung zur Information.
III. Subsidiarität, § 312a BGB: § 312 BGB (-), wenn anderes Widerufsrecht vorhanden.
IV. Rechtsfolge: §§ 355, 356 BGB.
I. Personneller Anwendungsbereich: §§ 13, 14 BGB. Unternehmer/ Verbraucher. (P) Verbraucher wird vertreten: Abstellen auf Vertreter, § 166 BGB analog.
II. Sachlicher Anwendungsbereich
1) Vertrag über entgeltliche Leistung: Bei gegenseitigen Verträgen (+), § 320 BGB; EU Recht weiter, daher ledigliche Verpflichtungsübernahme; (P) Bürgschaft (vgl Bürgschaft)
2) Art der Vertragsanbahnung: a) § 312 I Nr 1 BGB: Arbeitplatz oder Privatwohnung. Bei Arbeitsverträgen (-), da diese typischer Weise am Arbeitsplatz geschlossen werden; b) § 312 I Nr 2 BGB: Freizeitveranstaltung; c) § 312 I Nr 3 BGB: Überrumplung in der Öffentlichkeit; d) zur WE bestimmt (kausalität).
3) Ausnahmenen, § 312 III 1 BGB: Insb Bestellung. (-) bei provozierter Bestellung oder Einladung zur Information.
III. Subsidiarität, § 312a BGB: § 312 BGB (-), wenn anderes Widerufsrecht vorhanden.
IV. Rechtsfolge: §§ 355, 356 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Prüfungsaufbau, § 765 BGB (Anspruch entstanden)
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Prüfungsaufbau, § 765 BGB (Anspruch entstanden)
I. Bürgschaftsvertrag:
1) Einigung über Bürgschaftsvertrag:
2) Abgrenzung Schuldbeitritt/ Garantie: a) Garantievertrag. § 311, 241 BGB: Eigenes wirtschaftliches Interesse, Keine Akzessorität. IdR kein RBW; b) Schuldbeitritt § 311, 421 BGB: Akzessorität im Zeitpunkt des Beitritts, danach nicht mehr. Eigenes wirtschaftliches Interesse. IdR kein RBW. c) Im Zweifel ist Bürgschaft gewollt
II. Wirksamwerden des Bürgschaftsvertrages: Keine Rechtshinderne Einwendungen.
1) Schriftformerfordernis, §§ 766, 125 BGB: Nur Erklärung
Ausnahme: § 350 HGB. (P) GmbH Gesellschafter/ Geschäftsführer: § 766 BGB (+), da kein Kaufmann.
2) (P) Anfechtung: a) Bürgenliquidität = § 119 II BGB (-), da Bürgschaftsrisiko; b) § 123 I 1. Alt BGB (-), da Schuldner Dritter.
3) Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: Bei Finanzieller Überforderung, emotionaler Verbundenheit und wirtschaftlicher Sinnlosigkeit. Eingeschränkt auch bei Geschäftsunerfahrenheit.
III. Bestehen der Haupforderung: Akzessorität, § 767 BGB.
1) Einigung über Bürgschaftsvertrag:
2) Abgrenzung Schuldbeitritt/ Garantie: a) Garantievertrag. § 311, 241 BGB: Eigenes wirtschaftliches Interesse, Keine Akzessorität. IdR kein RBW; b) Schuldbeitritt § 311, 421 BGB: Akzessorität im Zeitpunkt des Beitritts, danach nicht mehr. Eigenes wirtschaftliches Interesse. IdR kein RBW. c) Im Zweifel ist Bürgschaft gewollt
II. Wirksamwerden des Bürgschaftsvertrages: Keine Rechtshinderne Einwendungen.
1) Schriftformerfordernis, §§ 766, 125 BGB: Nur Erklärung
Ausnahme: § 350 HGB. (P) GmbH Gesellschafter/ Geschäftsführer: § 766 BGB (+), da kein Kaufmann.
2) (P) Anfechtung: a) Bürgenliquidität = § 119 II BGB (-), da Bürgschaftsrisiko; b) § 123 I 1. Alt BGB (-), da Schuldner Dritter.
3) Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: Bei Finanzieller Überforderung, emotionaler Verbundenheit und wirtschaftlicher Sinnlosigkeit. Eingeschränkt auch bei Geschäftsunerfahrenheit.
III. Bestehen der Haupforderung: Akzessorität, § 767 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Prüfungsaufbau, § 765 BGB (Anspruch untergegangen und durchsetzbar)
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Prüfungsaufbau, § 765 BGB (Anspruch untergegangen und durchsetzbar)
Anspruch untergegangen: Rechtsvernichtene Einwendungen
1) Erlöschen der Hauptforderung, § 768 I BGB
2) Widerruf von Haustürgeschäften, §§ 355, 312 BGB
3) Widerruf von Verbraucherkreditgeschäften, § 355, 495, 499 2. Alt BGB
4) Übernahme der Hauptschuld durch Dritten, § 418 BGB
5) Freiwerden nach § 777 BGB
6) Aufgabe von Sicherheiten, § 776 BGB
Anspruch durchsetzbar: Rechtshinderende Einreden
1) Im Verhältnis Bürge - Gläubiger: §§ 771, 773 BGB
2) Im Verhältnis Hauptschuldner - Gläubiger:
a) § 788 BGB
b) Anfechtbarkeit § 770 I BGB: aa) Besondere Reglung ggü § 768 BGB erforderlich, da persönliches Gestaltungsrecht; bb) Für andere Gestaltungsrechte § 770 I BGB analog.
c) Aufrechenbarkeit: § 770 I BGB analog nur wenn Schuldner aufrechnen kann.
1) Erlöschen der Hauptforderung, § 768 I BGB
2) Widerruf von Haustürgeschäften, §§ 355, 312 BGB
3) Widerruf von Verbraucherkreditgeschäften, § 355, 495, 499 2. Alt BGB
4) Übernahme der Hauptschuld durch Dritten, § 418 BGB
5) Freiwerden nach § 777 BGB
6) Aufgabe von Sicherheiten, § 776 BGB
Anspruch durchsetzbar: Rechtshinderende Einreden
1) Im Verhältnis Bürge - Gläubiger: §§ 771, 773 BGB
2) Im Verhältnis Hauptschuldner - Gläubiger:
a) § 788 BGB
b) Anfechtbarkeit § 770 I BGB: aa) Besondere Reglung ggü § 768 BGB erforderlich, da persönliches Gestaltungsrecht; bb) Für andere Gestaltungsrechte § 770 I BGB analog.
c) Aufrechenbarkeit: § 770 I BGB analog nur wenn Schuldner aufrechnen kann.
Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Welche Problemefelder sind bei der Form der Bürgschaft besonders relevant?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Welche Problemefelder sind bei der Form der Bürgschaft besonders relevant?
Formerfordernis, § 766 BGB
I. Blankobürgschaften: Bürgschaft wird unterschrieben. Später füllt die Bank, formlos ermächtigt durch den Bürgen, die Höhe usw aus.
1) Formumfang: Gläubiger/ Hauptschuldner/ Gesicherte Forderung. Folge bei Fehlen einer Voraussetzung = § 125 1 BGB.
2) Zurechnung der Ausfüllung:
a) Bürger gibt Ausfüllungsermächtigung (§ 164 BGB analog) und erlaubt Insichgeschäft der Bank, § 181 BGB analog.
b) Die Ermächtigung ist grds formfrei, § 167 BGB analog. Jedoch Form des Rechtsgeschäfts für Stellvertretung nötig, wenn Funktion der Formvorschriften umgangen werden (teleologische Reduktion). Hier Warnrfunktion und Interessenkonflikt, daher (+)
II. Telefaxbürgschaften:
I. Blankobürgschaften: Bürgschaft wird unterschrieben. Später füllt die Bank, formlos ermächtigt durch den Bürgen, die Höhe usw aus.
1) Formumfang: Gläubiger/ Hauptschuldner/ Gesicherte Forderung. Folge bei Fehlen einer Voraussetzung = § 125 1 BGB.
2) Zurechnung der Ausfüllung:
a) Bürger gibt Ausfüllungsermächtigung (§ 164 BGB analog) und erlaubt Insichgeschäft der Bank, § 181 BGB analog.
b) Die Ermächtigung ist grds formfrei, § 167 BGB analog. Jedoch Form des Rechtsgeschäfts für Stellvertretung nötig, wenn Funktion der Formvorschriften umgangen werden (teleologische Reduktion). Hier Warnrfunktion und Interessenkonflikt, daher (+)
II. Telefaxbürgschaften:
Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Können Verbraucherkreditvorschriften auf die Bürgschaft Anwendung finden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Kann bei einer Bürgschaft auch ein Haustürgeschäft vorliegen? Auf wen ist hierbei abzustellen?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Wann liegt ein finazielle, krasse Überforderung vor?
Kann die Grundsätze der Sittenwidrigkeit auf eine Bürgschaft für eine GmbH angewannt werden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Können Verbraucherkreditvorschriften auf die Bürgschaft Anwendung finden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Kann bei einer Bürgschaft auch ein Haustürgeschäft vorliegen? Auf wen ist hierbei abzustellen?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Wann liegt ein finazielle, krasse Überforderung vor?
Kann die Grundsätze der Sittenwidrigkeit auf eine Bürgschaft für eine GmbH angewannt werden?
Bürgschaft: Kein Verbraucherkredit iSd §§ 491, 499 BGB
Analoge Anwendung: a) EA (-), wenn Bürgschaft für nicht Verbraucher; b) AA (-), wenn Bürge nicht Verbraucher ist; c) EUGH: (-). auf Verbraucher oder Unternehmer kommt es bzgl Schuldner und Bürgen nicht an.
Anwendbarkeit: Anwendbarkeit grds (-), da § 312 ff BGB Entgeltlichkeit voraussetzen.
EUGH: Richtlinienkonforme Auslegung. Konditionale Verknüpfung reicht, daher (+), wenn Haustürgeschäfte bei Bürgschaftsvertrag und zugrunde líegendem Schuldverhältnis vorliegen.
Kritik: Da der überrümplungseffekt beim Bürgen eintritt, muss sich das Geschäft nach § 312 BGB auf den Bürgschaftvertrag beziehen (hM).
§ 850c ff. ZPO: Zumindest, wenn das pfändbare Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen deckt.
Sittenwidrigkeit: Bei GmbH (-), da Zweck gerade ist, auch eine persönliche Haftung zu erreichen.
Analoge Anwendung: a) EA (-), wenn Bürgschaft für nicht Verbraucher; b) AA (-), wenn Bürge nicht Verbraucher ist; c) EUGH: (-). auf Verbraucher oder Unternehmer kommt es bzgl Schuldner und Bürgen nicht an.
Anwendbarkeit: Anwendbarkeit grds (-), da § 312 ff BGB Entgeltlichkeit voraussetzen.
EUGH: Richtlinienkonforme Auslegung. Konditionale Verknüpfung reicht, daher (+), wenn Haustürgeschäfte bei Bürgschaftsvertrag und zugrunde líegendem Schuldverhältnis vorliegen.
Kritik: Da der überrümplungseffekt beim Bürgen eintritt, muss sich das Geschäft nach § 312 BGB auf den Bürgschaftvertrag beziehen (hM).
§ 850c ff. ZPO: Zumindest, wenn das pfändbare Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen deckt.
Sittenwidrigkeit: Bei GmbH (-), da Zweck gerade ist, auch eine persönliche Haftung zu erreichen.
Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Was kann alles im Rahmen einer Bürgschaft gesichert werden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Welche Folgen hat die strenge Akzessorität der Bürgschaft?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Was kann alles im Rahmen einer Bürgschaft gesichert werden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Welche Folgen hat die strenge Akzessorität der Bürgschaft?
Bestehende und Künftige Forderungen, § 765 II BGB: Beachte: Zukünftige Forderungen müssen zumindest eine bestimmbare Hauptschuld haben (allgemeine Bestimmbarkeit ausreichend).
Akzessorität: Verpflichtung der Bürgschaft hängt vom Hauptbestand der Hauptforderung ab.
Auswirkungen für die Haftung:
a) Reduktion der Hauptverbindlichkeit wirkt zugunsten des Bürgen, § 767 I 1 BGB
b) Bei Zahlung = Erlöschen der Bürgschaft, § 767 I 3 BGB
c) Erweiterungen gehen nicht zulasten des Bürgen, § 767 I 2 BGB
d) Aber: § 280 I, III, 281 BGB sowie Vollzug (§ 767 I2 BGB) wirken auch gegen den Bürgen.
e) Keine Haftung für Rückgewähransprüche, weil die Hauptschuld erlischt. Bei Zinsen nur Haftung, wenn sich dies aus Vertrag ergibt (vgl auch § 217 BGB).
Akzessorität: Verpflichtung der Bürgschaft hängt vom Hauptbestand der Hauptforderung ab.
Auswirkungen für die Haftung:
a) Reduktion der Hauptverbindlichkeit wirkt zugunsten des Bürgen, § 767 I 1 BGB
b) Bei Zahlung = Erlöschen der Bürgschaft, § 767 I 3 BGB
c) Erweiterungen gehen nicht zulasten des Bürgen, § 767 I 2 BGB
d) Aber: § 280 I, III, 281 BGB sowie Vollzug (§ 767 I2 BGB) wirken auch gegen den Bürgen.
e) Keine Haftung für Rückgewähransprüche, weil die Hauptschuld erlischt. Bei Zinsen nur Haftung, wenn sich dies aus Vertrag ergibt (vgl auch § 217 BGB).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Allgemeines
Welche Kondiktionen gibt es im Bereicherungsrecht?
Bereicherungsrecht: Allgemeines
Warum ist Merkmal "auf dessen Kosten" bei der Leistungskondiktion nicht zu prüfen?
Bereicherungsrecht: Allgemeines
Welche Kondiktionen gibt es im Bereicherungsrecht?
Bereicherungsrecht: Allgemeines
Warum ist Merkmal "auf dessen Kosten" bei der Leistungskondiktion nicht zu prüfen?
Leistungskondiktionen
1) § 812 I S.1, 1. Alt BGB: Leistung auf Nichtschuld (conditio indibiti)
2) § 812 I S. 2, 1. Alt BGB: Wegfall des Rechtsgrunds (conditio ob causam vinatam)
3) § 812 I S. 2, 2. Alt BGB: Zweckverfehlung (conditio ob rem)
4) § 813 BGB: Einrede behaftet
5) § 817 S.1 BGB: Leistungszweck sitten- oder gesetzeswidrig
Nichtleistungskondiktionen
1) § 812 I S.1, 2. Alt BGB: Eingriffskondiktion, Rückgriffskondiktion, Verwendungskondiktion, allgemein Nichtleistungskondiktion
2) § 816 I S.1 BGB: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall: Eingriffskondktion)
3) § 816 I S. 2 BGB: Unengeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
4) § 816 II BGB: Leistung an Nichtberechtigten
5) § 822 BGB: Unengeltliche Weitergabe an Dritte
"Auf dessen Kosten" bestimmt an sich den Streitgegner. Durch den Leistungsbegriff ist dies aber nicht erforderlich (daher nur bei NLK prüfen - Trennungslehre).
1) § 812 I S.1, 1. Alt BGB: Leistung auf Nichtschuld (conditio indibiti)
2) § 812 I S. 2, 1. Alt BGB: Wegfall des Rechtsgrunds (conditio ob causam vinatam)
3) § 812 I S. 2, 2. Alt BGB: Zweckverfehlung (conditio ob rem)
4) § 813 BGB: Einrede behaftet
5) § 817 S.1 BGB: Leistungszweck sitten- oder gesetzeswidrig
Nichtleistungskondiktionen
1) § 812 I S.1, 2. Alt BGB: Eingriffskondiktion, Rückgriffskondiktion, Verwendungskondiktion, allgemein Nichtleistungskondiktion
2) § 816 I S.1 BGB: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall: Eingriffskondktion)
3) § 816 I S. 2 BGB: Unengeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
4) § 816 II BGB: Leistung an Nichtberechtigten
5) § 822 BGB: Unengeltliche Weitergabe an Dritte
"Auf dessen Kosten" bestimmt an sich den Streitgegner. Durch den Leistungsbegriff ist dies aber nicht erforderlich (daher nur bei NLK prüfen - Trennungslehre).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB
Prüfungsaufbau § 812 I 1 1. Alt BGB (conditio indibiti)
1) Etwas erlangt: Jeder vermögenswerte Vorteil
Beachte: Bei Barzahlung = Eigentum und Besitz am Geld; Bei Übeweisung = Auszahlungsanspruch gegen Bank §§ 667, 675 BGB bzw § 780 BGB (Schuldversprechen).
2) durch Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3) ohne Rechtsgrund
a) BGH = Wenn Kausalverhältnis nicht besteht (objektive Rechtsgunrdtheorie)
b) HL = Wenn erstrebter Erfolg nicht Eintritt (subjektive Rechtsgrundtheorie)
c) Beachte: In der Klausur allenfalls kurz ansprechen.
1) Etwas erlangt: Jeder vermögenswerte Vorteil
Beachte: Bei Barzahlung = Eigentum und Besitz am Geld; Bei Übeweisung = Auszahlungsanspruch gegen Bank §§ 667, 675 BGB bzw § 780 BGB (Schuldversprechen).
2) durch Leistung: Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
3) ohne Rechtsgrund
a) BGH = Wenn Kausalverhältnis nicht besteht (objektive Rechtsgunrdtheorie)
b) HL = Wenn erstrebter Erfolg nicht Eintritt (subjektive Rechtsgrundtheorie)
c) Beachte: In der Klausur allenfalls kurz ansprechen.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was sind Vermögensvorteile im Sinne des erlangten Etwas?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was sind Vermögensvorteile im Sinne des erlangten Etwas?
Etwas erlangt
1) Rechte aller Art: a) Dingliche Rechte (Eigentum, PfandR, AnwartschaftsR, UrheberR); b) Persönliche Rechte (Forderungen, NutzungsR, abstraktes Schuldanerkenntnis)
2) Befreiung von Verbindlichkeiten: Durch a) Leistung eines Dritten, § 268 BGB; b) Verzicht auf dingliche Rechte; c) Schuldnererlass; d) Befreiung von der Unterhaltspflicht
3) Nichtgegenständliche Leistungen:Gebrauchs- und Nutzungsvorteile, Dienstleistungen, Persönlichkeitsrechte (wenn wirtscahftliche verwertbar). Auch Nutzungmöglichkeiten.
a) (P) Was ist das erlangte?: BGH: Die Ersparnis von Aufwendungen; HL: Der Vorteil als solcher (zB Beförderung).
b) (P) Ersparte Aufwendungen (Flugreisefall): BGH: (-) bei Luxusaufwendungen, da diese normalerweise nicht getätigt worden wäre. (+) bei nützlichen Aufwendungen. HL: Grds (+). Art der Aufwendungen ist bei Entreicherung zu berücksichtigen.
4) Vorteilhafte Rechtstellungen: a) Besitz (nach hM nur bei LK und EK bei berechtigten Besitzer); b) Grundbuchstellung (Beachte § 894 ZPO; c) Auflassung; d) Bereicherungrechtliche Anspruch.
1) Rechte aller Art: a) Dingliche Rechte (Eigentum, PfandR, AnwartschaftsR, UrheberR); b) Persönliche Rechte (Forderungen, NutzungsR, abstraktes Schuldanerkenntnis)
2) Befreiung von Verbindlichkeiten: Durch a) Leistung eines Dritten, § 268 BGB; b) Verzicht auf dingliche Rechte; c) Schuldnererlass; d) Befreiung von der Unterhaltspflicht
3) Nichtgegenständliche Leistungen:Gebrauchs- und Nutzungsvorteile, Dienstleistungen, Persönlichkeitsrechte (wenn wirtscahftliche verwertbar). Auch Nutzungmöglichkeiten.
a) (P) Was ist das erlangte?: BGH: Die Ersparnis von Aufwendungen; HL: Der Vorteil als solcher (zB Beförderung).
b) (P) Ersparte Aufwendungen (Flugreisefall): BGH: (-) bei Luxusaufwendungen, da diese normalerweise nicht getätigt worden wäre. (+) bei nützlichen Aufwendungen. HL: Grds (+). Art der Aufwendungen ist bei Entreicherung zu berücksichtigen.
4) Vorteilhafte Rechtstellungen: a) Besitz (nach hM nur bei LK und EK bei berechtigten Besitzer); b) Grundbuchstellung (Beachte § 894 ZPO; c) Auflassung; d) Bereicherungrechtliche Anspruch.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann liegt eine Leistung vor? In welche Merkmale lässt diese sich untergliedern? Wie ist das Verhältnis zur Nichtleistung?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann liegt eine Leistung vor? In welche Merkmale lässt diese sich untergliedern? Wie ist das Verhältnis zur Nichtleistung?
Leistung: Jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Doppelte Finalität bzgl Leistungszweck und Bewusstsein. Der Zweck richtet sich nach Parteiwillen.
1) (P) Ungleicher Parteiwille:
a) EA: Wille des Leistenden (Arg § 267 BGB);
b) HM: Objektiver Empfängerhorrizont (Arg §§ 133, 157 BGB analog).
2) (P) Leistungsbewusstsein:
a) HL (-) bei Fligreisefall (da nur an zahlende Kunden einchecken können); (str) bei Schwarzfahrt (da einerseits nur zahlende Kunde transprotiert werden sollen, andererseits aber jeder zusteigen kann).
b) BGH: Generelle Lesitung liegt vor. Contra: Es ist aber stets auf die konkrete Leistung abzustellen.
3) Leistungszweck: Jeder erlaubte Zweck. IdR Erfüllung einer bestehenden Schuld (sovendi causa). Hierbei ist der natürliche Wille entscheident, daher keine Geschäftsfähigkeit erforderlich (hM). Aber § 119 ff BGB analog (da keine Willenerklärung).
4) Subsidiarität: NKL ist zur LK subsidiär. Kritik Canaris: Begriff nicht flexibel genug, daher Wertungskritierien.
1) (P) Ungleicher Parteiwille:
a) EA: Wille des Leistenden (Arg § 267 BGB);
b) HM: Objektiver Empfängerhorrizont (Arg §§ 133, 157 BGB analog).
2) (P) Leistungsbewusstsein:
a) HL (-) bei Fligreisefall (da nur an zahlende Kunden einchecken können); (str) bei Schwarzfahrt (da einerseits nur zahlende Kunde transprotiert werden sollen, andererseits aber jeder zusteigen kann).
b) BGH: Generelle Lesitung liegt vor. Contra: Es ist aber stets auf die konkrete Leistung abzustellen.
3) Leistungszweck: Jeder erlaubte Zweck. IdR Erfüllung einer bestehenden Schuld (sovendi causa). Hierbei ist der natürliche Wille entscheident, daher keine Geschäftsfähigkeit erforderlich (hM). Aber § 119 ff BGB analog (da keine Willenerklärung).
4) Subsidiarität: NKL ist zur LK subsidiär. Kritik Canaris: Begriff nicht flexibel genug, daher Wertungskritierien.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie ist im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses rückabzuwickeln?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie ist im Rahmen eines Dreipersonenverhältnisses rückabzuwickeln?
Beispielsfall: B weisst die A-Bank an an C 1000 € zu überweise, die B dem C aus einem Vertrag schuldet.
I. 3 Rechtsbeziehungen:
a) Zwischen A und B = Deckungsverhältnis (zB Zahllungsdienstrahmenvertrag § 676f II BGB). A will also an C überweisen, um die Pfichten aus dem Vertrag mit B zu erfüllen.
b) Zwischen B und C = Valutaverhältnis (zB Kaufvertrag)
c) Zwischen A und C = Zuwendungsverhältnis (kein Leistungsbeziehung)
II. Folge: 2 Leistungverhältnisse: aa) A und B; bb) B und C . Rückabwicklung über die fehlerhafte Leistungsbeziehung (aus objektiver Empfängersicht). A kann nicht gegen C kndiktionieren, da die NLK gegeüber der LK subsidiär ist.
III. Ausnahmen (Wertung): Direktkondiktion möglich
a) Positve Kenntnis (keine Leistung aus Sicht des Empängers)
b) Anweisung von Minderjährigen bei Einredeverlust (zB §§ 214 II 1, 813 I 2 BGB).
c) Fehlende Anweisung oder unentgeltliche Zuwendung (Rechtsgedanke des §§ 816 I 2, 822 BGB)
d) Anweisung ist Anweisenden nicht zuzurechnen (Vertreter ohne Vertretungsmacht).
I. 3 Rechtsbeziehungen:
a) Zwischen A und B = Deckungsverhältnis (zB Zahllungsdienstrahmenvertrag § 676f II BGB). A will also an C überweisen, um die Pfichten aus dem Vertrag mit B zu erfüllen.
b) Zwischen B und C = Valutaverhältnis (zB Kaufvertrag)
c) Zwischen A und C = Zuwendungsverhältnis (kein Leistungsbeziehung)
II. Folge: 2 Leistungverhältnisse: aa) A und B; bb) B und C . Rückabwicklung über die fehlerhafte Leistungsbeziehung (aus objektiver Empfängersicht). A kann nicht gegen C kndiktionieren, da die NLK gegeüber der LK subsidiär ist.
III. Ausnahmen (Wertung): Direktkondiktion möglich
a) Positve Kenntnis (keine Leistung aus Sicht des Empängers)
b) Anweisung von Minderjährigen bei Einredeverlust (zB §§ 214 II 1, 813 I 2 BGB).
c) Fehlende Anweisung oder unentgeltliche Zuwendung (Rechtsgedanke des §§ 816 I 2, 822 BGB)
d) Anweisung ist Anweisenden nicht zuzurechnen (Vertreter ohne Vertretungsmacht).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist unter einem sogenannten Doppelmangel bei Anweisungfällen zu verstehen? Wie ist dieser rechtlich zu beurteilen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist unter einem sogenannten Doppelmangel bei Anweisungfällen zu verstehen? Wie ist dieser rechtlich zu beurteilen?
Grundfall: Anweisungs- und Kaufvertrag sind nichtig.
Lösung:
1) Leistungsverhältnisse
Der Angewiesene (Bank) hat einen Anspruch gegen den Anweisenden (dieser hat den Rechtsschein veranlasst).
2) Erlangtes Etwas
a) BGH: Erlangt ist ein Zahlungsanspruch gegen den Empfänger aus dem Kaufvertrag erlangt. Dieser wäre gemäß § 398 BGB anzutreten. Schlagwort: Kondiktion der Kondiktion.
b) AA: Analogie zu § 816 I 2 BGB (Direktkondiktion). Contra: Subsidiarität missachtet; Keine Abwicklung im fehlehaften Verhältnis; Einwendungsverlust.
c) HM: Wie BGH, aber keine Herausgabe, sondern Wertersatz gemäß § 818 II BGB (Angewiesener ist schutzwürdiger und soll nicht das Insolvenzrisiko tragen). Aber keine Entreicherung (Ausnahme: Empfänger schutzwürdig)
Beachte: Hier Abgrenzung zwischen Drittzahlung (§ 267 BGB) und Anweisung bringen.
Lösung:
1) Leistungsverhältnisse
Der Angewiesene (Bank) hat einen Anspruch gegen den Anweisenden (dieser hat den Rechtsschein veranlasst).
2) Erlangtes Etwas
a) BGH: Erlangt ist ein Zahlungsanspruch gegen den Empfänger aus dem Kaufvertrag erlangt. Dieser wäre gemäß § 398 BGB anzutreten. Schlagwort: Kondiktion der Kondiktion.
b) AA: Analogie zu § 816 I 2 BGB (Direktkondiktion). Contra: Subsidiarität missachtet; Keine Abwicklung im fehlehaften Verhältnis; Einwendungsverlust.
c) HM: Wie BGH, aber keine Herausgabe, sondern Wertersatz gemäß § 818 II BGB (Angewiesener ist schutzwürdiger und soll nicht das Insolvenzrisiko tragen). Aber keine Entreicherung (Ausnahme: Empfänger schutzwürdig)
Beachte: Hier Abgrenzung zwischen Drittzahlung (§ 267 BGB) und Anweisung bringen.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Ergeben sich bei Anweisungsfällen bezüglich von Wertpapieren und Laschriftverfahren besonderheiten?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Ergeben sich bei Anweisungsfällen bezüglich von Wertpapieren und Laschriftverfahren besonderheiten?
Wertpapierrechtliche Besonderheiten: § 783 ff BGB, Wechselgesetz und Scheckgesetz
1) § 783 ff BGB: a) Normaler Anweisungsfall, wenn Weisungempfänger kein unmittelbaren Anspruch gegen den Weisenden erhält; b) § 784 BGB: Unmittelbarer Anspruch besteht, daher Leigen 3 Leistungbeziehungen vor. Lösung: Wertung - Empfänger soll geschützt werden. Daher kann der Empfänger gegen den Weisenden Kondiktionieren, daber nicht umgekehrt.
2) Wechel: Art 28 WG ebenso wie § 784 BGB
3) Scheck: Art 4 SchG. Kein unmittelbaren Ansprüch. Normaler Anweisungsfall.
Lastenschriften: Es besteht eine vermeintliche Einzugsermächtigung (§185 BGB analog). Grds keine Leistung, da bei fehlender Ermächtigung von keinem bewusst geleistet wurde.
1) § 783 ff BGB: a) Normaler Anweisungsfall, wenn Weisungempfänger kein unmittelbaren Anspruch gegen den Weisenden erhält; b) § 784 BGB: Unmittelbarer Anspruch besteht, daher Leigen 3 Leistungbeziehungen vor. Lösung: Wertung - Empfänger soll geschützt werden. Daher kann der Empfänger gegen den Weisenden Kondiktionieren, daber nicht umgekehrt.
2) Wechel: Art 28 WG ebenso wie § 784 BGB
3) Scheck: Art 4 SchG. Kein unmittelbaren Ansprüch. Normaler Anweisungsfall.
Lastenschriften: Es besteht eine vermeintliche Einzugsermächtigung (§185 BGB analog). Grds keine Leistung, da bei fehlender Ermächtigung von keinem bewusst geleistet wurde.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
O zahlt die vermeindlichen Mietschulden seines Neffen N, die dieser kurz zuvor selbst gegenüber Vermieter V beglichen hat.
Von wem kann O sein Geld herausverlangen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
O zahlt die vermeindlichen Mietschulden seines Neffen N, die dieser kurz zuvor selbst gegenüber Vermieter V beglichen hat.
Von wem kann O sein Geld herausverlangen?
(P) Tilgung fremder Schulden, § 267 BGB
1) (P) Leistung durch O (Zahlender):
a) EA: Zahlender verfolgt mit Zahlung eigenen Zweck (Dritter iSd § 267 BGB). Folge: Leistung. Es kann direkt kondoktioniert werden. Gegenüber dem Schuldner (Neffe N) felht es an der Leistungfinalität. O will nicht für N, sondern aus eigenen Gründe an V leisten. Vermögensmehrung bei Schuldner ist leidglich reflex.
b) HM: An das Verhältnis Zahlender/ Empfänger werden zu niedrige Anforderungen gestellt. Daher liegt keine Leistung zwischen O und V vor (wie Anweisungsfall). Bei § 267 BGB will der Dritte für den Schuldner leisten (nicht bei eigenen Zweck. ZB §§ 268, 1142 BGB). Folge: O ist Leistungsmittler. Er will seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag erfüllen (Rechtsgrund fehlt aber nur, wenn Vertrag eine auflösende Bedingung enthält, § 158 I BGB). Abwicklung über Eck (§ 818 II BGB oder Kondkiton der Kondiktion)
2) Wertungsgesichtspunkte: Veranlasserprinzip - O ist zu stellen, als wenn keine Anweisung veranlasst wurde. Folge: Direktkondiktion.
1) (P) Leistung durch O (Zahlender):
a) EA: Zahlender verfolgt mit Zahlung eigenen Zweck (Dritter iSd § 267 BGB). Folge: Leistung. Es kann direkt kondoktioniert werden. Gegenüber dem Schuldner (Neffe N) felht es an der Leistungfinalität. O will nicht für N, sondern aus eigenen Gründe an V leisten. Vermögensmehrung bei Schuldner ist leidglich reflex.
b) HM: An das Verhältnis Zahlender/ Empfänger werden zu niedrige Anforderungen gestellt. Daher liegt keine Leistung zwischen O und V vor (wie Anweisungsfall). Bei § 267 BGB will der Dritte für den Schuldner leisten (nicht bei eigenen Zweck. ZB §§ 268, 1142 BGB). Folge: O ist Leistungsmittler. Er will seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag erfüllen (Rechtsgrund fehlt aber nur, wenn Vertrag eine auflösende Bedingung enthält, § 158 I BGB). Abwicklung über Eck (§ 818 II BGB oder Kondkiton der Kondiktion)
2) Wertungsgesichtspunkte: Veranlasserprinzip - O ist zu stellen, als wenn keine Anweisung veranlasst wurde. Folge: Direktkondiktion.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Welche Grundsätze liegen dem Sachenrecht zu Grunde?
Allgemeines:
Finden sich außerhalb des dritten Buches des BGB weiter sachrechtliche Reglungen? Wenn ja was ist grundsätzlich wo geregelt?
Allgemeines:
Welche Grundsätze liegen dem Sachenrecht zu Grunde?
Allgemeines:
Finden sich außerhalb des dritten Buches des BGB weiter sachrechtliche Reglungen? Wenn ja was ist grundsätzlich wo geregelt?
(P) Publizitätsprinzip: Äußere Erkennbarkeit, wem die Sache gehört. Ziel: Rechtssicherheit. ZB Guter Glauber an das Grundbuch; Eigentümervermutung bei Besitz.
(A) Absolutheit dinglichen Rechte: Wirkt gegen jedermann.
(S) Spezialitätsgrundsatz: Oder "Bestimmtheitsgrundsatz". Im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen. Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände zur Hilfe nehmen muss.
(T) Typenzwanz: Vertragsfreiheit (-). Parteien könen nur gesetzlich geregelte Verträge schließen. Ausnahme: "Anwartschaftsrecht".
(A) Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit des "dinglichen Geschäfts" ist unabhänig vom schuldrechtlichen. Ggf Ausnahmen: ZB "Fehlerindentität".
I. Sachenrrechtliche Reglungen: §§ 90 ff BGB (Sachenbegriff), § 1362 BGB (Eigentumsvermutung); WEG; ErbbauVO.
II. Reglungnen:
1) Formell: Grds ZPO, ZVG, GBO, InsO. Ggf Ausnahmen.
2) Materiell: Grds BGB: Ggf Ausnahmen.
(A) Absolutheit dinglichen Rechte: Wirkt gegen jedermann.
(S) Spezialitätsgrundsatz: Oder "Bestimmtheitsgrundsatz". Im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen. Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände zur Hilfe nehmen muss.
(T) Typenzwanz: Vertragsfreiheit (-). Parteien könen nur gesetzlich geregelte Verträge schließen. Ausnahme: "Anwartschaftsrecht".
(A) Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit des "dinglichen Geschäfts" ist unabhänig vom schuldrechtlichen. Ggf Ausnahmen: ZB "Fehlerindentität".
I. Sachenrrechtliche Reglungen: §§ 90 ff BGB (Sachenbegriff), § 1362 BGB (Eigentumsvermutung); WEG; ErbbauVO.
II. Reglungnen:
1) Formell: Grds ZPO, ZVG, GBO, InsO. Ggf Ausnahmen.
2) Materiell: Grds BGB: Ggf Ausnahmen.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann ist § 812 I 1 1. Alt BGB ausgeschlossen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wann ist § 812 I 1 1. Alt BGB ausgeschlossen?
Ausschlussgründe
I. § 814 BGB: Positive Kenntnis von Nichtschuld oder Anstandspflicht. Nur bei Verbindlichkeiten.
1. Alt: Kenntnis der Rechtslage zum Leistungszeitpunkt (Laiensphere). Auch Kenntnis von Enwendungen. § 814 BGB (-) bei Leistungsvorbehalt, nicht ganz freiwilliger Leistung (Gerichtsvollzieher) oder erwarteter Heilung des Rechtsgeschäfts. 2. Alt: Annahme einer gesetzlich nicht bestehenden Pflicht.
II. § 817 2 BGB: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Gesetz oder Sittenverstoß. Beachte: Engerer Leistungsbegriff.
(P) Rückzahlung eines sittenwidrigen Darlehns:
a) § 812 I 11. Alt BGB (+), da RG sittenwidrig, § 138 BGB
b) Ausschluss, § 817 2 BGB: Keine Leistung, da Darlehn zurückgezahlt werden muss. Nutzungen können aber beim Schuldner verbleiben. Das Darlehn ist erst bei Fälligkeit zurückzuzahlen, § 488 I 2 BGB. Keine Entreicherung, da Darlehnsnehmer von Rückzahlung ausgehen musste. Beachte: Kein EBV. Bank ist kein Eigentümer.
(P) Zinsen: HM (-). Insoweit besteht ein kostenloses Quasidarlehn. AA: Entschädigung, da Vorschrift nicht von unentgeldlicher Nutzung ausgeht. Ein bestrafender Charakter ist verfehlt. Contra: Quasi Geltungserhaltende Reduktion.
I. § 814 BGB: Positive Kenntnis von Nichtschuld oder Anstandspflicht. Nur bei Verbindlichkeiten.
1. Alt: Kenntnis der Rechtslage zum Leistungszeitpunkt (Laiensphere). Auch Kenntnis von Enwendungen. § 814 BGB (-) bei Leistungsvorbehalt, nicht ganz freiwilliger Leistung (Gerichtsvollzieher) oder erwarteter Heilung des Rechtsgeschäfts. 2. Alt: Annahme einer gesetzlich nicht bestehenden Pflicht.
II. § 817 2 BGB: Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von Gesetz oder Sittenverstoß. Beachte: Engerer Leistungsbegriff.
(P) Rückzahlung eines sittenwidrigen Darlehns:
a) § 812 I 11. Alt BGB (+), da RG sittenwidrig, § 138 BGB
b) Ausschluss, § 817 2 BGB: Keine Leistung, da Darlehn zurückgezahlt werden muss. Nutzungen können aber beim Schuldner verbleiben. Das Darlehn ist erst bei Fälligkeit zurückzuzahlen, § 488 I 2 BGB. Keine Entreicherung, da Darlehnsnehmer von Rückzahlung ausgehen musste. Beachte: Kein EBV. Bank ist kein Eigentümer.
(P) Zinsen: HM (-). Insoweit besteht ein kostenloses Quasidarlehn. AA: Entschädigung, da Vorschrift nicht von unentgeldlicher Nutzung ausgeht. Ein bestrafender Charakter ist verfehlt. Contra: Quasi Geltungserhaltende Reduktion.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Welche Rechtsfolgen können sich bei einer condicio indebiti ergeben?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Welche Rechtsfolgen können sich bei einer condicio indebiti ergeben?
Rechtsfolgen
1) § 812 I S.1 BGB: Herausgabe des Erlangten. Bei Geld = Geldsumme nebst Zinsen 4 % gem 291, 288 BGB.
2) § 818 I BGB: Herausgabe der Nutzung und Surrogate
3) § 818 II BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
4) § 818 III BGB: Wegfall der Bereicherung
5) §§ 818 IV, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit
1) § 812 I S.1 BGB: Herausgabe des Erlangten. Bei Geld = Geldsumme nebst Zinsen 4 % gem 291, 288 BGB.
2) § 818 I BGB: Herausgabe der Nutzung und Surrogate
3) § 818 II BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
4) § 818 III BGB: Wegfall der Bereicherung
5) §§ 818 IV, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wo ist die conditio ob causam finatam geregelt? Welche Anwendungfälle sind denkbar?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Kann die conditio ob causam finitam auch bei Ehescheidungen angwand werden?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wo ist die conditio ob causam finatam geregelt? Welche Anwendungfälle sind denkbar?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Kann die conditio ob causam finitam auch bei Ehescheidungen angwand werden?
§ 812 I 2 1. Alt BGB - conditio ob causam finatam
I. Tatbestand: Wie § 812 I 1 1. Alt BGB, nur das Rechtsgrund vorhanden war und später weggefallen ist.
II. Anwendungsfälle: Eintritt auflösende Bedingung, Eintritt eines Endtermins, Vertragsaufhebung, Leistung von nur vorläufiger Art, Widerruf vollzogender Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB.
(P) Anfechtungen: a) EA: § 812 I 1 1. Alt BGB, da Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc wirkt. Folge: § 814 BGB (+); b) HM: § 812 I 2 1. Alt BGB, da Rechtsgeschäft trotz Fiktion der Anfechtung tatsächlich vorlag. Daher liegt im Nachhinein keine Zweckerfüllung vor. Folge: § 814 BGB (-).
Ist der Schludner nicht Anfechtungsberechtigt, kann er sich der Zahlung nicht entziehen und somit auch nicht wiedersprüchlich handeln. In solchen Fällen darf also die Rechtsfolge des § 814 BGB nicht eingreifen.
Möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei Zwendungen grds (-): Ausnahmen: Zukünftige Zuwendungen bei bereits vereinbarter Trennung; Unbenannte Zuwendungen (Zuwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Ehe, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll).
I. Tatbestand: Wie § 812 I 1 1. Alt BGB, nur das Rechtsgrund vorhanden war und später weggefallen ist.
II. Anwendungsfälle: Eintritt auflösende Bedingung, Eintritt eines Endtermins, Vertragsaufhebung, Leistung von nur vorläufiger Art, Widerruf vollzogender Schenkungen nach §§ 530, 531 II BGB.
(P) Anfechtungen: a) EA: § 812 I 1 1. Alt BGB, da Anfechtung gemäß § 142 I BGB ex tunc wirkt. Folge: § 814 BGB (+); b) HM: § 812 I 2 1. Alt BGB, da Rechtsgeschäft trotz Fiktion der Anfechtung tatsächlich vorlag. Daher liegt im Nachhinein keine Zweckerfüllung vor. Folge: § 814 BGB (-).
Ist der Schludner nicht Anfechtungsberechtigt, kann er sich der Zahlung nicht entziehen und somit auch nicht wiedersprüchlich handeln. In solchen Fällen darf also die Rechtsfolge des § 814 BGB nicht eingreifen.
Möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage
Bei Zwendungen grds (-): Ausnahmen: Zukünftige Zuwendungen bei bereits vereinbarter Trennung; Unbenannte Zuwendungen (Zuwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Ehe, die der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie sind nicht wirksame, gegenseitige Verträge zurückabzuwickeln?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Wie sind nicht wirksame, gegenseitige Verträge zurückabzuwickeln?
Rückabwicklung gegenseitiger Verträge
1) Zweikondiktionenlehre: Jede Partei kann ihren Bereicherungsanspruch isoliert geltend machen. Folge: Unbillig, wenn eine Partei sich auf §§ 818 III BGB berufen kann (Arg. Wertung der §§ 446 III, bei Verträgen muss man mit Rückübereignung rechnen).
2) Modifizierte Zweikondiktionenlehre: § 818 III BGB nicht anwendbar, wenn der Empfänger a) das Erlangte willentlich in sein Vermögen eingordnet hat oder b) den Untergang/ Verschlechtung zu vertreten hat, §§ 350, 351 BGB analog.
3) Saldotheorie (HM): Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der Anspruchssteller selbst zur Herausgabe des von ihm Erlangten in der Lage ist. Gegenansprüche können aber vor § 818 III BGB saldiert werden (ohne Aufrechnung).
Folge: Faktisches Synallagma, Herausgabe nur Zug-um Zug.
a) HM: Saldo verschuldensunabhänig möglich
b) AA: Saldo nur, wenn Empfänger den Untergang zu vertreten hat, §§ 350, 351, 446 III BGB.
4) Folgeprobleme: Keine Salodtheorie bei arglistiger Täuschung, zu Lasten Minderjährigen, bei Untergang als Mangelfolge, bei Vorleistung des Leistenden, bei verschärfter Haftung.
1) Zweikondiktionenlehre: Jede Partei kann ihren Bereicherungsanspruch isoliert geltend machen. Folge: Unbillig, wenn eine Partei sich auf §§ 818 III BGB berufen kann (Arg. Wertung der §§ 446 III, bei Verträgen muss man mit Rückübereignung rechnen).
2) Modifizierte Zweikondiktionenlehre: § 818 III BGB nicht anwendbar, wenn der Empfänger a) das Erlangte willentlich in sein Vermögen eingordnet hat oder b) den Untergang/ Verschlechtung zu vertreten hat, §§ 350, 351 BGB analog.
3) Saldotheorie (HM): Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der Anspruchssteller selbst zur Herausgabe des von ihm Erlangten in der Lage ist. Gegenansprüche können aber vor § 818 III BGB saldiert werden (ohne Aufrechnung).
Folge: Faktisches Synallagma, Herausgabe nur Zug-um Zug.
a) HM: Saldo verschuldensunabhänig möglich
b) AA: Saldo nur, wenn Empfänger den Untergang zu vertreten hat, §§ 350, 351, 446 III BGB.
4) Folgeprobleme: Keine Salodtheorie bei arglistiger Täuschung, zu Lasten Minderjährigen, bei Untergang als Mangelfolge, bei Vorleistung des Leistenden, bei verschärfter Haftung.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist die conditio ob rem? Wann ist sie anzuwenden?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
Was ist die conditio ob rem? Wann ist sie anzuwenden?
Prüfungsaufbau § 812 I 2 2. Alt BGB: Nichteintritt des bezwecken Erfolges
1) etwas Erlangt
2) durch Leistung: Wenn Zuwendung nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient, sondern darüber hinaus noch einen anderen Zweck verfolgt (bei auflösenden Bedingungen, § 812 I 2 2.Alt BGB). Einigung über weiteren Zweck muss direkt oder konkludent Vertraginhalt geworden sein.
1) etwas Erlangt
2) durch Leistung: Wenn Zuwendung nicht allein der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient, sondern darüber hinaus noch einen anderen Zweck verfolgt (bei auflösenden Bedingungen, § 812 I 2 2.Alt BGB). Einigung über weiteren Zweck muss direkt oder konkludent Vertraginhalt geworden sein.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Was versteht man unter "dinglichen Rechten"? Welche gibt es im BGB?
Allgemeines:
Was versteht man unter "dinglichen Rechten"? Welche gibt es im BGB?
"Dingliches Recht": Nur in §§ 198 BGB, 47 InsO erwähnt.
1) Positive Funktion: Verfügungsrecht.
2) Negative Funktion: Ausschlussrecht bzgl Einwirkungen anderer.
Einzelne dingliche Rechte:
1) Eigentum, § 903 BGB
2) Dienstbarkeiten: a) Grunddienstbarkeiten. § 1018 BGB; b) Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB und an Rechten, § 1068 BGB; beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, § 1090 BGB; c) Wohnungsrecht, § 1093 BGB.
3) Reallast, § 1105 BGB
4) Grundpfandrechte: a) Hypothek, § 1113 BGB; b) Grundschuld, § 1191 BGB; c) Rentenschuld, § 1199 BGB.
5) Pfandrechte an Sachen, § 1204 BGB/ Rechten, § 1273 BGB
Außerhalb des BGB: § 1 ErbbauVO; §§ 1, 30, 31 WEG.
Sonderformen: Besitz, §§ 854 ff BGB; Vormerkung, §§ 883 ff BGB; Aneigungsrechte, §§ 928 II, 958 II BGB; Anwartschaftsrecht.
1) Positive Funktion: Verfügungsrecht.
2) Negative Funktion: Ausschlussrecht bzgl Einwirkungen anderer.
Einzelne dingliche Rechte:
1) Eigentum, § 903 BGB
2) Dienstbarkeiten: a) Grunddienstbarkeiten. § 1018 BGB; b) Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB und an Rechten, § 1068 BGB; beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, § 1090 BGB; c) Wohnungsrecht, § 1093 BGB.
3) Reallast, § 1105 BGB
4) Grundpfandrechte: a) Hypothek, § 1113 BGB; b) Grundschuld, § 1191 BGB; c) Rentenschuld, § 1199 BGB.
5) Pfandrechte an Sachen, § 1204 BGB/ Rechten, § 1273 BGB
Außerhalb des BGB: § 1 ErbbauVO; §§ 1, 30, 31 WEG.
Sonderformen: Besitz, §§ 854 ff BGB; Vormerkung, §§ 883 ff BGB; Aneigungsrechte, §§ 928 II, 958 II BGB; Anwartschaftsrecht.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Was sind "Personal-",was "Realrechte"?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Sache
II. Bestandteil
III. Wesentlicher Bestandteil
Allgemeines:
Was sind "Personal-",was "Realrechte"?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Sache
II. Bestandteil
III. Wesentlicher Bestandteil
"Personalrecht": Stehen einer bestimmten Person zu.
"Realrechte": Stehen dem Eigentümer zu.
I. Sache, § 90 BGB: Jede körperliche Gegenstand.
II. Bestandteil: Sache als Teil einer Sache ohne selbstständigen Wert.
III. Wesentlicher Bestandteil:
1) Bewegliche Sache, § 93 BGB: Wenn Sache nach Trennung nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Ausnahme: Einzelteil ordent sich der Sache komplett unter. Hier schadet ein wirtschaftlicher Wert nicht (zB Schrauben).
2) Gründstücke, §§ 94, 95 BGB: Sachen, die Fest mit dem Grund verbunden sind. Auch eingefügte Sachen, § 94 II BGB (auf Gesamtcharakter der Sache abstellen).
(-) bei Verbindung zur vorübergehenden Zweck, § 95 I 1 BGB (Scheinbestandteile). Hierbei ist der Wille des Einfügenden entscheident (wie auch bei § 95 II BGB).
Problem: Überbau, § 912 BGB. § 95 I 2 BGB analog. Scheinbestandteil gehört denjenigen, der ihn fälschlicher Wiese gebaut hat.
"Realrechte": Stehen dem Eigentümer zu.
I. Sache, § 90 BGB: Jede körperliche Gegenstand.
II. Bestandteil: Sache als Teil einer Sache ohne selbstständigen Wert.
III. Wesentlicher Bestandteil:
1) Bewegliche Sache, § 93 BGB: Wenn Sache nach Trennung nicht mehr wirtschaftlich nutzbar. Ausnahme: Einzelteil ordent sich der Sache komplett unter. Hier schadet ein wirtschaftlicher Wert nicht (zB Schrauben).
2) Gründstücke, §§ 94, 95 BGB: Sachen, die Fest mit dem Grund verbunden sind. Auch eingefügte Sachen, § 94 II BGB (auf Gesamtcharakter der Sache abstellen).
(-) bei Verbindung zur vorübergehenden Zweck, § 95 I 1 BGB (Scheinbestandteile). Hierbei ist der Wille des Einfügenden entscheident (wie auch bei § 95 II BGB).
Problem: Überbau, § 912 BGB. § 95 I 2 BGB analog. Scheinbestandteil gehört denjenigen, der ihn fälschlicher Wiese gebaut hat.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Zubehör
II. Früchte
III. Nutzungen
Allgemeines:
Wie kann sich die Eigentümerstellung durch das Herstellen einer neuen Sache oder Verbindung einer Sache mit einer anderen ändern?
Allgemeines:
Was versteht man unter einer Verfügung?
Allgemeines:
Definiere folgende Begriffe des Sachensrechts!
I. Zubehör
II. Früchte
III. Nutzungen
Allgemeines:
Wie kann sich die Eigentümerstellung durch das Herstellen einer neuen Sache oder Verbindung einer Sache mit einer anderen ändern?
Allgemeines:
Was versteht man unter einer Verfügung?
I. Zubehör, §§ 97, 98 BGB: Zum Zweck der wirtschaftlichen Hauptsachen + bestimmtes räumliches Verhältnis.
II. Früchte, § 99 BGB: Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
III. Nutzungen, § 100 BGB: a) Früchte; b) sonstige Gebrauchsvorteile.
Beachte: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Nicht bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung.
Verbindung, § 947 II BGB: Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an den anderen verbundenen Sachen.
Neue Sache, § 950 BGB: Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache, unabhänig der Eigentümer der Ausgangsstoffe. Abgrenzung neue Sache: Verkehrsauffassung + wirtschadtlicher Wert.
Verfügung: Dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Beachte: EBV - Schuldverhältnis, da dieses nur gegenüber den Parteien wirkt.
II. Früchte, § 99 BGB: Erzeugnisse sowie die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute einer Sache oder eines Rechts.
III. Nutzungen, § 100 BGB: a) Früchte; b) sonstige Gebrauchsvorteile.
Beachte: Die Muttersache muss erhalten bleiben. Nicht bei Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung.
Verbindung, § 947 II BGB: Eigentümer der Hauptsache erwirbt Eigentum an den anderen verbundenen Sachen.
Neue Sache, § 950 BGB: Hersteller wird Eigentümer der neuen Sache, unabhänig der Eigentümer der Ausgangsstoffe. Abgrenzung neue Sache: Verkehrsauffassung + wirtschadtlicher Wert.
Verfügung: Dingliches Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt durch dessen Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufhebung. Beachte: EBV - Schuldverhältnis, da dieses nur gegenüber den Parteien wirkt.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Was ist ein dinglicher Anspruch? Kann dieser isoliert auf einen anderen übertragen werden?
Allgemeines:
Was ist ein dingliches Rechtsgeschäft? Welche Arten gibt es?
Allgemeines:
Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
Allgemeines:
Was ist ein dinglicher Anspruch? Kann dieser isoliert auf einen anderen übertragen werden?
Allgemeines:
Was ist ein dingliches Rechtsgeschäft? Welche Arten gibt es?
Allgemeines:
Was ist der Unterschied zwischen Trennungs- und Abstraktionsprinzip?
Dingliche Ansprüche: Ansprüche zur Durchsetzung der dinglichen Rechtslage (zB Herausgabeansprüche, §§ 861, 985, 1007, 1227 BGB; Abwehransprüche, §§ 1004, 1227 BGB usw; Ansprüche auf Befriedigung, §§ 1113, 1191, 1204 BGB)
Diese sind nicht isoliert Übertragbar (Anspruch geht immer mit Eigentum über). Anders gesetzliche Ansprüche im Sachenrecht.
Dingliches Rechtsgeschäft: Nur verfügendes, kein verpflichtendes Element.
Voraussetzungen:
a) Zweiseitige Rechtsgeschäfte: Dingliche Einigung + Kenntlichmachung (Eintragung oder Übergabe);
b) Einseitige Rechtsgeschäfte: ZB §§ 875 I, 1255 I BGB.
Trennungsprinzip: Trennung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
Abstraktionsprinzip: Trennungsprinzip + Zweckfreiheit der Verfügung.
Diese sind nicht isoliert Übertragbar (Anspruch geht immer mit Eigentum über). Anders gesetzliche Ansprüche im Sachenrecht.
Dingliches Rechtsgeschäft: Nur verfügendes, kein verpflichtendes Element.
Voraussetzungen:
a) Zweiseitige Rechtsgeschäfte: Dingliche Einigung + Kenntlichmachung (Eintragung oder Übergabe);
b) Einseitige Rechtsgeschäfte: ZB §§ 875 I, 1255 I BGB.
Trennungsprinzip: Trennung zwischen Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft
Abstraktionsprinzip: Trennungsprinzip + Zweckfreiheit der Verfügung.
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Es gibt Fälle, in denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird. Welche Fälle sind das?
Allgemeines:
Es gibt Fälle, in denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird. Welche Fälle sind das?
Durchbrechung des "Abstraktionsprinzips": IdR "Fehleridentität" (besserer Ausdruck). Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft sind aus dem selben Grund nichtig.
Fälle der Fehleridentität:
1) Geschäftsfähigkeitsmängel, §§ 104 ff BGB:
a) "Fehleridentität" (+), wenn § 104 ff. BGB (+)
b) Problem: Änderung der Geschäftsfähig vor der Verfügung. Lediglich rechtliche vorteilhafte Verfügung wirksam, rechtliche nachteilige Verfügungen unwirksam, § 108 I BGB.
2) Irrtümer, § 119 ff. BGB: Genaue Prüfung beider Rechtsgeschäfte. Insb Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB.
3) Täuschung oder Drohung, §§ 123 f BGB
4) Verbotsgesetze, § 134 BGB: Prüfung beider Rechtsgeschäfte.
5) Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: a) § 138 I BGB: Wertneutral, betrifft daher grds das Verpflichtungsgeschäft nicht. Ausnahme: Dinglicher Vollzug ist sittenwidrig; b) § 138 II BGB: "versprechen oder gewähren läst" = Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts (nicht jedoch den des Wucherers/ nur Ansprüche aus § 812 ff. BGB).
Fälle der Fehleridentität:
1) Geschäftsfähigkeitsmängel, §§ 104 ff BGB:
a) "Fehleridentität" (+), wenn § 104 ff. BGB (+)
b) Problem: Änderung der Geschäftsfähig vor der Verfügung. Lediglich rechtliche vorteilhafte Verfügung wirksam, rechtliche nachteilige Verfügungen unwirksam, § 108 I BGB.
2) Irrtümer, § 119 ff. BGB: Genaue Prüfung beider Rechtsgeschäfte. Insb Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB.
3) Täuschung oder Drohung, §§ 123 f BGB
4) Verbotsgesetze, § 134 BGB: Prüfung beider Rechtsgeschäfte.
5) Sittenwidrigkeit, § 138 BGB: a) § 138 I BGB: Wertneutral, betrifft daher grds das Verpflichtungsgeschäft nicht. Ausnahme: Dinglicher Vollzug ist sittenwidrig; b) § 138 II BGB: "versprechen oder gewähren läst" = Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts (nicht jedoch den des Wucherers/ nur Ansprüche aus § 812 ff. BGB).
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Kann bei einem "Besitzmittlungsverhältnis" "Fehleridentität" vorliegen?
Allgemeines:
Gibt es neben der "Fehleridentität" Fälle, bei denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird?
Allgemeines:
Kann bei einem "Besitzmittlungsverhältnis" "Fehleridentität" vorliegen?
Allgemeines:
Gibt es neben der "Fehleridentität" Fälle, bei denen das "Abstraktionsprinzip" durchbrochen wird?
"Besitzmittlungsverhältnis" bei Sicherungsübereignung, §§ 929, 930 BGB
BMV enthält unwirksame Sicherungsabrede. Folge: Sicherungsnehmer hat keinen nötigen Herausgabeanspruch gegen Sicherungsgeber. Übereignung ist dann mangels wirksamen Übergabesurrogat fehlgeschlagen, § 930 BGB.
Aufnahme einer Bedingung in das dingliche Rechtsgeschäft, §§ 158 ff BGB: Bedingung grds möglich, sofern das dingliche Geschäft nicht bedingungsfeindlich ist. ZB Auflassung = bedingungsfeindlich, § 925 II BGB.
1) Echter Bediungszusammenhang: Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird von Eintritt einer Verpflichtung abhänig gemacht: ZB Eigentumsvorbehalt, § 449 I BGB (beachte §§ 216 II 2, 218 I 1 BGB = auch bei Verjährung).
2) Unechter Bedingungszusammenhang: Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wird zur Bedinung des Verfügungsgeschäft gemacht.
In beiden Fällen ist eine ausdrückliche Einigung erforderlich.
Geschäftseinheit von Verpflichtung und Verfügung, § 139 BGB: Konkrete Vertragsvereinbarung nötig (Abstraktionsprinzip).
BMV enthält unwirksame Sicherungsabrede. Folge: Sicherungsnehmer hat keinen nötigen Herausgabeanspruch gegen Sicherungsgeber. Übereignung ist dann mangels wirksamen Übergabesurrogat fehlgeschlagen, § 930 BGB.
Aufnahme einer Bedingung in das dingliche Rechtsgeschäft, §§ 158 ff BGB: Bedingung grds möglich, sofern das dingliche Geschäft nicht bedingungsfeindlich ist. ZB Auflassung = bedingungsfeindlich, § 925 II BGB.
1) Echter Bediungszusammenhang: Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts wird von Eintritt einer Verpflichtung abhänig gemacht: ZB Eigentumsvorbehalt, § 449 I BGB (beachte §§ 216 II 2, 218 I 1 BGB = auch bei Verjährung).
2) Unechter Bedingungszusammenhang: Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wird zur Bedinung des Verfügungsgeschäft gemacht.
In beiden Fällen ist eine ausdrückliche Einigung erforderlich.
Geschäftseinheit von Verpflichtung und Verfügung, § 139 BGB: Konkrete Vertragsvereinbarung nötig (Abstraktionsprinzip).
Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Sind andere Regeln des BGB auf das Sachenrecht anwendbar?
Allgemeines:
Sind andere Regeln des BGB auf das Sachenrecht anwendbar?
BGB AT grds anwendbar
1) Ausnahmen: Spezialrechtliche Sonderreglungen: ZB Bedingungsfeindliche Auflassung, § 925 II BGB; Einseitiger Widerruf im Grundstücksverkehr (Abweichung § 145 ff BGB). Wideruflichkeit der dinglichen Einigung (§§ 873 II, 956 I 2 BGB).
Schuldrecht
1) Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen: Grds anwendbar, wenn passig (zB §§ 992, 994 II BGB; §§ 989 f, 276, 249 ff, 254 BGB).
2) Bei dinglichen Ansprüchen: Grds anwendbar bei vergleichbarer Reglungslage.
3) Bei dinglichen Rechtsgeschäften: Grds unanwendbar.
a) § 328 BGB. HM (-), da Wortlaut ("Leistung zu fordern") und § 333 BGB problematisch. Keine Analogie, da Stellvertretung selbe Wirkung hat. AA (+), wenn Publizität gewart wird. (-) Zumindest bei Auflassung (§ 925 I BGB - "selbst").
b) Ausschluss der Übertragbarkeit durch § 399 2. Alt BGB: Bei akzessorischen Sicherungsrechten (+), bei Pfandrechten, wenn eine Beziehung zwischen Schuldner/Gläubiger besteht, bei Eigentum grds (-)
c) AGBs: § 310 IV BGB.
1) Ausnahmen: Spezialrechtliche Sonderreglungen: ZB Bedingungsfeindliche Auflassung, § 925 II BGB; Einseitiger Widerruf im Grundstücksverkehr (Abweichung § 145 ff BGB). Wideruflichkeit der dinglichen Einigung (§§ 873 II, 956 I 2 BGB).
Schuldrecht
1) Bei gesetzlichen Schuldverhältnissen: Grds anwendbar, wenn passig (zB §§ 992, 994 II BGB; §§ 989 f, 276, 249 ff, 254 BGB).
2) Bei dinglichen Ansprüchen: Grds anwendbar bei vergleichbarer Reglungslage.
3) Bei dinglichen Rechtsgeschäften: Grds unanwendbar.
a) § 328 BGB. HM (-), da Wortlaut ("Leistung zu fordern") und § 333 BGB problematisch. Keine Analogie, da Stellvertretung selbe Wirkung hat. AA (+), wenn Publizität gewart wird. (-) Zumindest bei Auflassung (§ 925 I BGB - "selbst").
b) Ausschluss der Übertragbarkeit durch § 399 2. Alt BGB: Bei akzessorischen Sicherungsrechten (+), bei Pfandrechten, wenn eine Beziehung zwischen Schuldner/Gläubiger besteht, bei Eigentum grds (-)
c) AGBs: § 310 IV BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
I. Welches sind die typischen Merkmale aller Leasingverträge?
II. Welche Arten von Leasingverträgen gibt es? Wie werden diese dogmatisch hergeleitet? Welcher Leasingvertrag ist klausurrelevant?
Schuldrecht BT: Leasing
I. Welches sind die typischen Merkmale aller Leasingverträge?
II. Welche Arten von Leasingverträgen gibt es? Wie werden diese dogmatisch hergeleitet? Welcher Leasingvertrag ist klausurrelevant?
I. Merkmale Leasingvertrag:
a) Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber: Gebrauchsüberlassung; Leasingnehmer trägt Preis- und Leistungsgefahr; b) KV zwischen Leasinggeber und Dritten.
II. Leasingarten:
1) Finanzleasing (wichtigster Fall):
a)Tatbestandmerkmale siehe oben + Verknüpfung zwischen beiden Verträgen (idR haftungsausschluss des Leasinggebers und Abtretung der Mängelansprüche an den Leasingnehmer). Ähnlichkeit eine Abzahlungskauf, Leasingnehmer erwirbt aber kein Eigentum. b) Vertragstyp: EA: Sui Genris, da Elemente von Miet-, Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag; HM: Atypischer Mietvertrag, da Schwerpunkt auf Miete liegt.
2) Operatingleasing: Kurzfristige Gebrauchüberlassung an den Leasingnehmer (dieser trägt wie im Mietrecht die Gefahrentragung). IdR kein Dritter beteildigt, zumindest aber keine Verknüpfung zwischen zwei Verträgen. Daher klassischer Mietvertrag.
3) Herstelleleasing: Mietvertrag oder Teilzahlungskauf zwischen Hersteller und Leasingnehmer (kein dritter beteildigt).
a) Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber: Gebrauchsüberlassung; Leasingnehmer trägt Preis- und Leistungsgefahr; b) KV zwischen Leasinggeber und Dritten.
II. Leasingarten:
1) Finanzleasing (wichtigster Fall):
a)Tatbestandmerkmale siehe oben + Verknüpfung zwischen beiden Verträgen (idR haftungsausschluss des Leasinggebers und Abtretung der Mängelansprüche an den Leasingnehmer). Ähnlichkeit eine Abzahlungskauf, Leasingnehmer erwirbt aber kein Eigentum. b) Vertragstyp: EA: Sui Genris, da Elemente von Miet-, Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag; HM: Atypischer Mietvertrag, da Schwerpunkt auf Miete liegt.
2) Operatingleasing: Kurzfristige Gebrauchüberlassung an den Leasingnehmer (dieser trägt wie im Mietrecht die Gefahrentragung). IdR kein Dritter beteildigt, zumindest aber keine Verknüpfung zwischen zwei Verträgen. Daher klassischer Mietvertrag.
3) Herstelleleasing: Mietvertrag oder Teilzahlungskauf zwischen Hersteller und Leasingnehmer (kein dritter beteildigt).
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Hauptpflichten bestehen bei einem Finanzleasingvertrag zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Dritten?
Schuldrecht BT: Leasing
(P) Was ist in deliktischer Hinsicht der Schaden des Leasingnehmers, wenn ein Dritter die Leasingsache zersört hat?
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Hauptpflichten bestehen bei einem Finanzleasingvertrag zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und dem Dritten?
Schuldrecht BT: Leasing
(P) Was ist in deliktischer Hinsicht der Schaden des Leasingnehmers, wenn ein Dritter die Leasingsache zersört hat?
Leasinggeber - Dritter: Siehe Kaufrecht
Leasinggeber - Leasingnehmer: Aus Leasingvertrag selbst. Mietrecht, wenn keine Reglung besteht.
Hauptpflichten
1) Leasinggeber: a) Überlassung und Belassung zum Gebrauch, § 535 I 1 BGB, aber keine Instandahltungspflicht gemäß § 535 I 2 BGB (idR durch AGB gemäß § 305 ff BGB zulässig). b) Beachte: Keine Ausdrückliche Reglung erforderlich, dass eine Versicherung dem Leistungsnehmer zugute kommen soll (ergibt sich auch der Zweckbindung zum Leasingobjekt und dem Rechtsgedanken des § 255 BGB).
2) Leasingnehmer: Instandhaltungspflicht, § 535 I 2 BGB und Entgeltzahlung, § 535 II BGB.
Schaden iSd § 823 I BGB: Leasingraten (-), da Handlung nicht kausal (diese hätten sowiso gezahlt werden müssen); Daher Schaden = Wert der entgangenen Nutzung (wiederbeschaffung eines gleichwertigen Leasinggegenstandes). Für Leasinggeber (Eigentümer) liegt regelmäßig kein Schaden vor.
Leasinggeber - Leasingnehmer: Aus Leasingvertrag selbst. Mietrecht, wenn keine Reglung besteht.
Hauptpflichten
1) Leasinggeber: a) Überlassung und Belassung zum Gebrauch, § 535 I 1 BGB, aber keine Instandahltungspflicht gemäß § 535 I 2 BGB (idR durch AGB gemäß § 305 ff BGB zulässig). b) Beachte: Keine Ausdrückliche Reglung erforderlich, dass eine Versicherung dem Leistungsnehmer zugute kommen soll (ergibt sich auch der Zweckbindung zum Leasingobjekt und dem Rechtsgedanken des § 255 BGB).
2) Leasingnehmer: Instandhaltungspflicht, § 535 I 2 BGB und Entgeltzahlung, § 535 II BGB.
Schaden iSd § 823 I BGB: Leasingraten (-), da Handlung nicht kausal (diese hätten sowiso gezahlt werden müssen); Daher Schaden = Wert der entgangenen Nutzung (wiederbeschaffung eines gleichwertigen Leasinggegenstandes). Für Leasinggeber (Eigentümer) liegt regelmäßig kein Schaden vor.
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Rechte bestehen für die Parteien bei Nichterfüllung eines Leasingvertrages?
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Rechte bestehen für die Parteien bei Nichterfüllung eines Leasingvertrages?
Rechte beim Leasingvertrag
I. Leasinggeber - Dritter: Kaufrecht (Schadensersatz: §§ 281, 280 I BGB/ Rücktritt: §§ 323 ff. bzw 326 V BGB/ Schlechtleistung § 434 ff). Mängelrechte sind idR an Leasingnehmer abgetreten. Gestaltungsrechte abtretbar, wenn diese mit verbundener Forderung mit abgetreten werden (BGH). Nicht abtretbar ist der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bei Rücktritt (Leasinggeber würde sonst Eigentum verlieren, ohne den Kaufpreis zu bekommen. Dem Leasingnehmer bleiben vertragliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag.
II Leasinggeber - Leasingnehmer:
1) Leasingnehmer: Grds Mietrecht, wenn vertraglich nicht anders vereinbart. Daneben auch Einreden (§ 320 BGB) oder Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) und Rechte nach §§ 281, 280 I bzw 323 BGB. Auch Unmöglichkeit gemäß §§ 283, 280 I oder § 326 V BGB möglich.
Bei Mangelhaftung grds keine Rechte des Leasingnehmers (diese sind Abbedungen). Folge: Rückabwicklung über §§ 313 I, III, 346 ff. BGB.
2) Leasinggeber: Kündigungsrecht, wenn Raten nicht gezahlt werden, § 543 I, II Nr 3 BGB. Weiterhin §§ 280 I, II, 286 BGB und § 280 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
I. Leasinggeber - Dritter: Kaufrecht (Schadensersatz: §§ 281, 280 I BGB/ Rücktritt: §§ 323 ff. bzw 326 V BGB/ Schlechtleistung § 434 ff). Mängelrechte sind idR an Leasingnehmer abgetreten. Gestaltungsrechte abtretbar, wenn diese mit verbundener Forderung mit abgetreten werden (BGH). Nicht abtretbar ist der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bei Rücktritt (Leasinggeber würde sonst Eigentum verlieren, ohne den Kaufpreis zu bekommen. Dem Leasingnehmer bleiben vertragliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag.
II Leasinggeber - Leasingnehmer:
1) Leasingnehmer: Grds Mietrecht, wenn vertraglich nicht anders vereinbart. Daneben auch Einreden (§ 320 BGB) oder Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) und Rechte nach §§ 281, 280 I bzw 323 BGB. Auch Unmöglichkeit gemäß §§ 283, 280 I oder § 326 V BGB möglich.
Bei Mangelhaftung grds keine Rechte des Leasingnehmers (diese sind Abbedungen). Folge: Rückabwicklung über §§ 313 I, III, 346 ff. BGB.
2) Leasinggeber: Kündigungsrecht, wenn Raten nicht gezahlt werden, § 543 I, II Nr 3 BGB. Weiterhin §§ 280 I, II, 286 BGB und § 280 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Der Leasinggeber hat bei dem Kauf der Leasingsache auf Gewährleistungsrechte gegenüber den Unternehmer verzichtet. Welche Folgen entstehen für den Leasingnehmer bei einem Mangel?
Schuldrecht BT: Leasing
Der Leasinggeber hat bei dem Kauf der Leasingsache auf Gewährleistungsrechte gegenüber den Unternehmer verzichtet. Welche Folgen entstehen für den Leasingnehmer bei einem Mangel?
Prüfung
1) Kaufvertrag, § 433 BGB
2) Mangel, § 434 BGB und Gefahrenübergang, § 446 BGB
3) (P) Haftungsausschluss
a) Grds zwischen Leasingeber und Verkäufer möglich, da es sich idR nicht um Verbraucher handelt. Der Leasingnehmer kann nicht mehr Rechte bei einer Abtretung verlangen, als der Leasinggeber tatsächlich hatte.
b) Ausnahmen: Bei Ausschluss über AGBs §§ 307, 310 BGB; § 474 BGB bei Verbrauchsgüterkauf; § 444 BGB bei arglistigen Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie.
c) Grds aber kein Verbrauchergeschäft, auch keine Umgehung der § 474 ff BGB. Der Leasingnehmer hat sich das Geschäft selbst ausgesucht. AA: Ausschluss von Gewährleistung bei Mietverträgen gemäß § 307 II BGB unwirksam. Auch bei Leasing.
1) Kaufvertrag, § 433 BGB
2) Mangel, § 434 BGB und Gefahrenübergang, § 446 BGB
3) (P) Haftungsausschluss
a) Grds zwischen Leasingeber und Verkäufer möglich, da es sich idR nicht um Verbraucher handelt. Der Leasingnehmer kann nicht mehr Rechte bei einer Abtretung verlangen, als der Leasinggeber tatsächlich hatte.
b) Ausnahmen: Bei Ausschluss über AGBs §§ 307, 310 BGB; § 474 BGB bei Verbrauchsgüterkauf; § 444 BGB bei arglistigen Verschweigen oder Beschaffenheitsgarantie.
c) Grds aber kein Verbrauchergeschäft, auch keine Umgehung der § 474 ff BGB. Der Leasingnehmer hat sich das Geschäft selbst ausgesucht. AA: Ausschluss von Gewährleistung bei Mietverträgen gemäß § 307 II BGB unwirksam. Auch bei Leasing.
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Nach erfolglosen Nachbersserungsversuchen will der Leasingnehmer nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten und will Rücktrittsrechte geltent machen. Wie ist im Rahmen eines Leasingvertrages zu verfahren?
Schuldrecht BT: Leasing
Zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer liegt ein Handelsgeschäft vor. Dem Leasingnehmer werden Gewährleistungsansprüche abgetreten. Muss ein Sachmangel gerügt werden?
Schuldrecht BT: Leasing
Nach erfolglosen Nachbersserungsversuchen will der Leasingnehmer nicht mehr an dem Kaufvertrag festhalten und will Rücktrittsrechte geltent machen. Wie ist im Rahmen eines Leasingvertrages zu verfahren?
Schuldrecht BT: Leasing
Zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer liegt ein Handelsgeschäft vor. Dem Leasingnehmer werden Gewährleistungsansprüche abgetreten. Muss ein Sachmangel gerügt werden?
Leasingnehmer muss Anpruch gemäß §§ 313 I, 346 BGB gegen den Leasinggeber geltent machen
Rücktrittsrecht nicht abtretbar. Folge: Zug um Zug Rückübereignung des Kaufpreises gegen Herausgabe der Leasingsachen.
Folge für den Leasingvertrag:
a) Ohne Leasingsachen ist Geschäftsgrund wegefallen, § 313 I BGB.
b) Beim Leasingvertrag liegt zumindest kein Dauerschuldverhältnis vor, auf welches eine Kündigung Anwendung findet.
c) Folge: Herausgabe der Ratenzahlung Zug um Zug mit Rückübereignung der Leasingsache. Ggf Nutzungsersatz.
§ 377 HGB: Rügeobliegenheit trifft grds den Kaufmann, nicht aber den Nichtkaufmann (Verbraucher).
EA: teleologische Reduktion von § 377 HGB. Pflicht soll nur Kaufmänner treffen. Kein Pflicht bei Leasingnehmer, da der Verkäufer auch mit diesem den ertrag schließen würde.
BGH: Rügeobliegenheit besteht weiter (auch bei Dirketlieferung an den Leasingnhemer). Folge: Wiederaufleben des Gewährleistungsanspruchs oder §§ 280 I, 241 BGB (flexibler).
Rücktrittsrecht nicht abtretbar. Folge: Zug um Zug Rückübereignung des Kaufpreises gegen Herausgabe der Leasingsachen.
Folge für den Leasingvertrag:
a) Ohne Leasingsachen ist Geschäftsgrund wegefallen, § 313 I BGB.
b) Beim Leasingvertrag liegt zumindest kein Dauerschuldverhältnis vor, auf welches eine Kündigung Anwendung findet.
c) Folge: Herausgabe der Ratenzahlung Zug um Zug mit Rückübereignung der Leasingsache. Ggf Nutzungsersatz.
§ 377 HGB: Rügeobliegenheit trifft grds den Kaufmann, nicht aber den Nichtkaufmann (Verbraucher).
EA: teleologische Reduktion von § 377 HGB. Pflicht soll nur Kaufmänner treffen. Kein Pflicht bei Leasingnehmer, da der Verkäufer auch mit diesem den ertrag schließen würde.
BGH: Rügeobliegenheit besteht weiter (auch bei Dirketlieferung an den Leasingnhemer). Folge: Wiederaufleben des Gewährleistungsanspruchs oder §§ 280 I, 241 BGB (flexibler).
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Wleche besonderen Nebenpflichten können sich aus einem Leasingvertrag ergeben?
Schuldrecht BT: Leasing
Wleche besonderen Nebenpflichten können sich aus einem Leasingvertrag ergeben?
Nebenpflichten:
1) Leasingnehmer: § 546a BGB
2) Bei Finanzleasingverträgen: § 500 BGB
a) Für Verbraucher, § 13 BGB
b) Für Existenzgründer, § 507 BGB
c) §§ 500 ivm §§ 358, 359 BGB immer verbundes Geschäft.
Folge: Leasingnehmer kann Rechte aus dem Kaufvertrag auch gegen den Leasinggeber geltent machen.
Trozdem weiterhin Wegfall der Geschäftsgrundlage. § 359 BGB (-), da Verbraucher nicht mit zwei Parteien Verträge abschließt. Analogie (-), da keine Reglungslücke.
1) Leasingnehmer: § 546a BGB
2) Bei Finanzleasingverträgen: § 500 BGB
a) Für Verbraucher, § 13 BGB
b) Für Existenzgründer, § 507 BGB
c) §§ 500 ivm §§ 358, 359 BGB immer verbundes Geschäft.
Folge: Leasingnehmer kann Rechte aus dem Kaufvertrag auch gegen den Leasinggeber geltent machen.
Trozdem weiterhin Wegfall der Geschäftsgrundlage. § 359 BGB (-), da Verbraucher nicht mit zwei Parteien Verträge abschließt. Analogie (-), da keine Reglungslücke.
Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Wer trägt die Gefahrentragung wenn die Sache
I. beim Transport untergegangen ist, der Leasinggeber Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hat und stattdessen eigene Ansprüch abgetreten hat?
II. bei Gefahrenübergang mangelhaft war, die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und der Leasingnehmer das Zahlen weiterer Raten verweigert?
Schuldrecht BT: Leasing
Wer trägt die Gefahrentragung wenn die Sache
I. beim Transport untergegangen ist, der Leasinggeber Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hat und stattdessen eigene Ansprüch abgetreten hat?
II. bei Gefahrenübergang mangelhaft war, die Nachbesserung fehlgeschlagen ist und der Leasingnehmer das Zahlen weiterer Raten verweigert?
I. Pflicht auf Ratenzahlung Untergegangen, § 326 I BGB: (+), wenn Leasinggeber noch die Preisgefahr tragen würde.
a) Im Mietrecht trägt der Vermieter die Preisgefahr, § 535 I BGB.
b) Im Kaufrecht der Verkäufer bis zur Übergabe, §§ 446 I, 447 BGB
c) Anweudung von kaufrechtlichen Regeln als Verstoß gegen § 307 BGB? aa) Hier keine unangemessene Benachteiligung, da gerade kein Mietvertrag vorleigt. Leasingnehmer soll mit Sache wie beim Kauf verfahren können. bb) Aber § 474 II BGB. Leasingnehmer muss nicht die Presigefahr tragen. Daher muss dieser trotz Vertragsklausel die Preisgefahr nicht tragen.
II. Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 I 1 1. Alt BGB:
a) etwas durch Leistung erlangt (+).
b) ohne Rechtsgrund: Wegfall des Rechtsgrundes nach § 536 I BGB (+). Rechte könnten aber durch Vertrag ausgeschlossen sein, wenn dieser mit AGBs vereinbar wäre. § 309 Nr 8 b) aa) BGB (-), da Verkäufer nicht Dritter iSd Vorschrift (LN hat sich diesen ausgesucht). § 307 BGB (-), da LN nicht benachteiligt wird (siehe oben).
a) Im Mietrecht trägt der Vermieter die Preisgefahr, § 535 I BGB.
b) Im Kaufrecht der Verkäufer bis zur Übergabe, §§ 446 I, 447 BGB
c) Anweudung von kaufrechtlichen Regeln als Verstoß gegen § 307 BGB? aa) Hier keine unangemessene Benachteiligung, da gerade kein Mietvertrag vorleigt. Leasingnehmer soll mit Sache wie beim Kauf verfahren können. bb) Aber § 474 II BGB. Leasingnehmer muss nicht die Presigefahr tragen. Daher muss dieser trotz Vertragsklausel die Preisgefahr nicht tragen.
II. Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 I 1 1. Alt BGB:
a) etwas durch Leistung erlangt (+).
b) ohne Rechtsgrund: Wegfall des Rechtsgrundes nach § 536 I BGB (+). Rechte könnten aber durch Vertrag ausgeschlossen sein, wenn dieser mit AGBs vereinbar wäre. § 309 Nr 8 b) aa) BGB (-), da Verkäufer nicht Dritter iSd Vorschrift (LN hat sich diesen ausgesucht). § 307 BGB (-), da LN nicht benachteiligt wird (siehe oben).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 1 BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 1 BGB
Prüfungsaufbau, § 816 I 1 BGB
1) Verfügnung: Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen belastet oder inhaltlich verändert wird (zB § 929 ff BGB; §§ 1204 ff, 1207 BGB; Grundstücksbelastungen). Nur echte Verfügung: Zwangsvollstreckung (-), Schuldr Verpflichtungen (-)
(P) Vermietung und Verpachtung; (P) § 946 ff BGB analog
2) durch einen Nichtberechtigten: Verfügender weder Inhaber des Rechts noch Berechtigt. Keine nachträgliche Berechtigung. Kein Stellvertreter (Ausn: Mittelbarer Stellvertreter)
3) dem Berechtigten gegenüber wirksam:
a) Anfänglich (zB § 932 ff BGB; ausnw §§ 398 2, 405, 892 ff, 1207 BGB; § 366 HGB);
b) Nachträglich = Bei Genehmigung, §§ 184 I, 185 II 1 1. Alt BGB. Beachte: Vefügener bleibt Nichtberechtigter
(P) Verarbeitung vor Genehmigung; (P) Konkludente Genehmigung
4) erlangtes Etwas: (P) Objektiver oder subjektiver Wert; (P) Kaufpreisverrechnung; (P) Gutgläubiger Bucheigentümer bestellt eine Hypothek
1) Verfügnung: Rechtsgeschäfte, durch die ein bestehendes Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen belastet oder inhaltlich verändert wird (zB § 929 ff BGB; §§ 1204 ff, 1207 BGB; Grundstücksbelastungen). Nur echte Verfügung: Zwangsvollstreckung (-), Schuldr Verpflichtungen (-)
(P) Vermietung und Verpachtung; (P) § 946 ff BGB analog
2) durch einen Nichtberechtigten: Verfügender weder Inhaber des Rechts noch Berechtigt. Keine nachträgliche Berechtigung. Kein Stellvertreter (Ausn: Mittelbarer Stellvertreter)
3) dem Berechtigten gegenüber wirksam:
a) Anfänglich (zB § 932 ff BGB; ausnw §§ 398 2, 405, 892 ff, 1207 BGB; § 366 HGB);
b) Nachträglich = Bei Genehmigung, §§ 184 I, 185 II 1 1. Alt BGB. Beachte: Vefügener bleibt Nichtberechtigter
(P) Verarbeitung vor Genehmigung; (P) Konkludente Genehmigung
4) erlangtes Etwas: (P) Objektiver oder subjektiver Wert; (P) Kaufpreisverrechnung; (P) Gutgläubiger Bucheigentümer bestellt eine Hypothek
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Wie ist das Verhältnis von § 812 BGB und § 816 BGB?
Wieviel Anspruchsgrundlagen enthält die Norm?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Eine vom gutgläubigen Bucheigentümer bestellte Hypothek zu Sicherung eines Darlehns ist gemäß §§ 873, 1113, 892 BGB wirksam. Was ist das Erlangte bezüglich § 816 I 1 BGB?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Wie ist das Verhältnis von § 812 BGB und § 816 BGB?
Wieviel Anspruchsgrundlagen enthält die Norm?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Eine vom gutgläubigen Bucheigentümer bestellte Hypothek zu Sicherung eines Darlehns ist gemäß §§ 873, 1113, 892 BGB wirksam. Was ist das Erlangte bezüglich § 816 I 1 BGB?
3 Ansprüchsgrundlagen
1) § 816 I 1 BGB: Speziafall, § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär.
2) § 816 I 2 BGB: Kein Vorrang der Leistungsbeziehung, da unentgeltlich erlangtes weniger schutzwürdig ist. Im Übrigen vgl 1).
3) § 816 II BGB: vgl 1)
§§ 989, 990 BGB analog: Stellung des Bucheigentümers entspricht der des beweglichen Besitzers. Schadenrsatzanspruch aber bei Gutgläubigkeit (-)
Anwendbarkeit § 816 BGB: Grds neben §§ 989, 990 BGB anwendbar
(P) Was ist erlangt: a) HM = Darlehnsvoluta. Folge: Herausgabe der Sache und des Entgeltes für die Belastung Zug um Zug mit Befreiung an der persönlichen Darlehnschuld. b) AA: Sicherheit des Darlehns. Folge: Wertersatz (Sicherungswert des Grundstückes).
1) § 816 I 1 BGB: Speziafall, § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär.
2) § 816 I 2 BGB: Kein Vorrang der Leistungsbeziehung, da unentgeltlich erlangtes weniger schutzwürdig ist. Im Übrigen vgl 1).
3) § 816 II BGB: vgl 1)
§§ 989, 990 BGB analog: Stellung des Bucheigentümers entspricht der des beweglichen Besitzers. Schadenrsatzanspruch aber bei Gutgläubigkeit (-)
Anwendbarkeit § 816 BGB: Grds neben §§ 989, 990 BGB anwendbar
(P) Was ist erlangt: a) HM = Darlehnsvoluta. Folge: Herausgabe der Sache und des Entgeltes für die Belastung Zug um Zug mit Befreiung an der persönlichen Darlehnschuld. b) AA: Sicherheit des Darlehns. Folge: Wertersatz (Sicherungswert des Grundstückes).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kommt eine analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB bei unberechtigten Nutzungüberlassungen wie Vermietung und Verpachtung in betracht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist § 816 I 1 BGB anwendbar, wenn das Eigentum anch § 946 BGB übergeht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann eine Verfügung noch genehmigt werden, wenn der Gegenstand bereits verarbeitet wurde?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Enthält die Klage auf Erlösherausgabe konkludent eine Genehmigung für § 816 I 1 BGB?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kommt eine analoge Anwendung des § 816 I 1 BGB bei unberechtigten Nutzungüberlassungen wie Vermietung und Verpachtung in betracht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist § 816 I 1 BGB anwendbar, wenn das Eigentum anch § 946 BGB übergeht?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann eine Verfügung noch genehmigt werden, wenn der Gegenstand bereits verarbeitet wurde?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Enthält die Klage auf Erlösherausgabe konkludent eine Genehmigung für § 816 I 1 BGB?
§§ 687 II 1, 681 2, 667 BGB: Angemäßte Eigengeschäftsführung
§ 816 I 1 BGB analog daneben anwendbar?: Keine vergleichbare Interessenlagen (Eigetümer kann Herausveralngen, § 985 BGB) und keine Reglungslücke (§ 987 ff BGB).
Verfügung: (-), da kein rechtsgeschäftlicher, sondern Gesetzlicher Übergang. Aber kein Unterschied, ob Sache erst übereignet wird oder direkt eingebaut wird. Daher gleiche Behandlung sachgerecht.
§ 950 BGB: Eigentum ist durch Verarbeitung übergegangen. Der Berechtigte ist daher eigentlich nicht mehr Verfügungsberechtigt. HM: Genehmigung aufgrund gleicher Interessenlage möglich. Folge: § 816 I 1 BGB dann anwendbar.
BGH: Klage enthält Genehmigung.
HM: Genehmigung Zug um Zug gegen Herausgabe, da sonst mögliche Ansprüche gegen den späteren Erwerber entfallen (zB § 985 BGB).
§ 816 I 1 BGB analog daneben anwendbar?: Keine vergleichbare Interessenlagen (Eigetümer kann Herausveralngen, § 985 BGB) und keine Reglungslücke (§ 987 ff BGB).
Verfügung: (-), da kein rechtsgeschäftlicher, sondern Gesetzlicher Übergang. Aber kein Unterschied, ob Sache erst übereignet wird oder direkt eingebaut wird. Daher gleiche Behandlung sachgerecht.
§ 950 BGB: Eigentum ist durch Verarbeitung übergegangen. Der Berechtigte ist daher eigentlich nicht mehr Verfügungsberechtigt. HM: Genehmigung aufgrund gleicher Interessenlage möglich. Folge: § 816 I 1 BGB dann anwendbar.
BGH: Klage enthält Genehmigung.
HM: Genehmigung Zug um Zug gegen Herausgabe, da sonst mögliche Ansprüche gegen den späteren Erwerber entfallen (zB § 985 BGB).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist bei der Herausgabe nach § 816 I 1 BGB der objektive oder subjektie Wert der Sache herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann der Kaufpreis , der für die die Sache an den Nichtberechtigten gezahlt wurde mit dem Herausgabeansruch verrechnet werden?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Ist bei der Herausgabe nach § 816 I 1 BGB der objektive oder subjektie Wert der Sache herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 1 BGB
Kann der Kaufpreis , der für die die Sache an den Nichtberechtigten gezahlt wurde mit dem Herausgabeansruch verrechnet werden?
MM: Objektiver Wert: Das erlangte ist die Befreiung von der Verbindlichkeit. Diese Befreiung kann nicht herausgegeben werden, daher ist gemäß § 818 II BGB Wertersatz zu leisten 8objektiver Wert). Gewinnherausgabe ist nur im Falle des § 687 II BGB gerechtfertigt sein. Argument: Gesetzeswortlaut
HM: Tatsächlich Erlagtes ist rauszugeben: a) Bereicherungsrecht soll die Bereicherung beim Bereicherten abschöpfen. b) Vergleich mit § 285 BGB (nicht bereicherungsrechtlicher obligatorischer Anspruch). Hier ist das Erlangte rauszugeben. Eine andere Wertung im Bereicherungsrecht ist nicht ersichtlich. c) Keine Schutzwürdigkeit
Beachte: a) Wenn weniger erlangt wurde ist nur das Erlangte (Wertung des Bereicherungsrechtes) herauszugeben. b) BGH: § 816 I 1 BGB auch bei Werterhöhung durch Aufwendungen, dann aber § 818 III BGB.
Kaufpreis ist Aufwendung, daher kann dieser verrechnet werden.
Allerdings ist § 816 Ausprägung des nicht durchsetzbaren sachnrechtlichen Anspruchs, daher Anrechnung des Kaufpreises gemäß § 818 III BGB (-)
HM: Tatsächlich Erlagtes ist rauszugeben: a) Bereicherungsrecht soll die Bereicherung beim Bereicherten abschöpfen. b) Vergleich mit § 285 BGB (nicht bereicherungsrechtlicher obligatorischer Anspruch). Hier ist das Erlangte rauszugeben. Eine andere Wertung im Bereicherungsrecht ist nicht ersichtlich. c) Keine Schutzwürdigkeit
Beachte: a) Wenn weniger erlangt wurde ist nur das Erlangte (Wertung des Bereicherungsrechtes) herauszugeben. b) BGH: § 816 I 1 BGB auch bei Werterhöhung durch Aufwendungen, dann aber § 818 III BGB.
Kaufpreis ist Aufwendung, daher kann dieser verrechnet werden.
Allerdings ist § 816 Ausprägung des nicht durchsetzbaren sachnrechtlichen Anspruchs, daher Anrechnung des Kaufpreises gemäß § 818 III BGB (-)
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 2 BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Entspricht der unentgeltliche Erwerb dem rechtsgrundlosen Erwerb, so das bei solchen Fällen § 816 I 2 BGB analog anzuwenden ist?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Prüfungsaufbau § 816 I 2 BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Entspricht der unentgeltliche Erwerb dem rechtsgrundlosen Erwerb, so das bei solchen Fällen § 816 I 2 BGB analog anzuwenden ist?
Prüfungsaufbau, § 816 I 2 BGB: Direktkondiktion. § 816 I 1 BGB (-), da Verfügende nichts erlangt hat (unentgeltlich). Zweck: Schuldrechtliche Korrektur bei gutgläubigen Erwerb (unentgletlicher Erwerber ist weniger schutzwürdig
1) Verfügung eines Nichtberechtigten: vgl § 816 I 1 BGB. Beachte: Auch gutgläubiger lastenfreie Erwerb belasteter Rechte.
2) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
3) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts: Zuwendung unabhänig von Gegenleistungen.
(P) Rechtsgrundloser = Unentgeltlicher Erwerb?; (P) Ersparung von Aufwendungen
HL: § 816 I 2 BGB analog (-): Stattdessen Kondiktion der Kondiktion. Einreden gemäß § 404 BGB bleiben dem Dritten erhalten. Direktkondiktion soll Ausnahme bleiben.
AA: § 816 I 2 BGB analog (+): Wenn Dritter noch kein Vermögensopfer erbraucht hat. BGH: ZB bei Sittenwidrigen Glücksspielen (aber Sonderfall).
1) Verfügung eines Nichtberechtigten: vgl § 816 I 1 BGB. Beachte: Auch gutgläubiger lastenfreie Erwerb belasteter Rechte.
2) Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
3) Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts: Zuwendung unabhänig von Gegenleistungen.
(P) Rechtsgrundloser = Unentgeltlicher Erwerb?; (P) Ersparung von Aufwendungen
HL: § 816 I 2 BGB analog (-): Stattdessen Kondiktion der Kondiktion. Einreden gemäß § 404 BGB bleiben dem Dritten erhalten. Direktkondiktion soll Ausnahme bleiben.
AA: § 816 I 2 BGB analog (+): Wenn Dritter noch kein Vermögensopfer erbraucht hat. BGH: ZB bei Sittenwidrigen Glücksspielen (aber Sonderfall).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Wer haftet wenn der Verfügene durch die Sache Aufwendungen erspart hat?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 II BGB
Prüfungsaufbau § 816 II BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Wer haftet wenn der Verfügene durch die Sache Aufwendungen erspart hat?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 II BGB
Prüfungsaufbau § 816 II BGB
§ 816 I BGB = Spezialfall von § 812 I 1 2. Alt. BGB: Daher kann der Verfügenden anstelle oder neben des unentgeltlichen Erwerbes haften (Gesamtschuldner). Contra: Wortlaut des § 816 I BGB (es soll nur einer haften).
Prüfungsaufbau § 816 II BGB: Hauptanwendungsfälle § 407 BGB (Zahlung des Altgläubigers nach Abtretung) und § 808 I BGB (Auszahlung einer Bank an einen Sparbuchinhaber). Daneben §§ 556, 793, 851, 2367 BGB
1) Leistung an einen Nichtberechtigten: Forderung muss tatsächlich bestehen
(P) Factoring, Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt
2) dem Berechtigten gegenüber wirksam: Von Anfang an oder nachträglich. Auch Genehmigung gemäß § 185 II BGB möglich.
Prüfungsaufbau § 816 II BGB: Hauptanwendungsfälle § 407 BGB (Zahlung des Altgläubigers nach Abtretung) und § 808 I BGB (Auszahlung einer Bank an einen Sparbuchinhaber). Daneben §§ 556, 793, 851, 2367 BGB
1) Leistung an einen Nichtberechtigten: Forderung muss tatsächlich bestehen
(P) Factoring, Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt
2) dem Berechtigten gegenüber wirksam: Von Anfang an oder nachträglich. Auch Genehmigung gemäß § 185 II BGB möglich.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was versteht man unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession? Wie ist eine Kollision bereicherungsrechtlich zu Beurteilen
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was versteht man unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession? Wie ist eine Kollision bereicherungsrechtlich zu Beurteilen
Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Lieferant hat Eigentumsvorbehalt (§§ 929 1, 158 I, 449 I BGB) und lässt sich alle weiteren Forderungen bzgl der Ware im Voraus abtreten (§§ 398, 362 II, 185 I BGB).
Globalzession: Bank gibt Unternehmer Kredit und lässt sich im Vorraus alle Forderungen künfiger Gechäftsbezeihungen abtreten.
(P) § 816 II BGB: Globalzession vs verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) Nichtberechtigter: a) Abtretung im Vorraus möglich, wenn bestimmbar. b) Prioritätsprinzip: Nur Erster ist berechtigt. Gutgläubiger Erwerb mit Ausnahme von §§ 405, 2366 BGB nicht möglich. Globalzession kann aber bei Übersicherung nichtig sein, § 138 BGB (Fehleridentiät). c) Vertragsbruchtheorie (Rspr): Globalzession ohne dingliche Vezichtsklausel (Bank verzichtet bei Kollision auf ihren Anspruch) sittenwidrig, da sie zum Vertragsbruch gegenüber dem Lieferanten verleitet. Schuldrechtliche Verzichtsklausel reicht aber nicht aus.
2) dem Dritten gegenüber wirksam: §§ 408, 409 BGB analog (wenn an Erstzessionar geleistet). Ggf konkludente Genehmigung, §§ 362 II, 185 II BGB.
3) Berechtigter: (+), wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam (nicht bei Übersicherung usw).
Globalzession: Bank gibt Unternehmer Kredit und lässt sich im Vorraus alle Forderungen künfiger Gechäftsbezeihungen abtreten.
(P) § 816 II BGB: Globalzession vs verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) Nichtberechtigter: a) Abtretung im Vorraus möglich, wenn bestimmbar. b) Prioritätsprinzip: Nur Erster ist berechtigt. Gutgläubiger Erwerb mit Ausnahme von §§ 405, 2366 BGB nicht möglich. Globalzession kann aber bei Übersicherung nichtig sein, § 138 BGB (Fehleridentiät). c) Vertragsbruchtheorie (Rspr): Globalzession ohne dingliche Vezichtsklausel (Bank verzichtet bei Kollision auf ihren Anspruch) sittenwidrig, da sie zum Vertragsbruch gegenüber dem Lieferanten verleitet. Schuldrechtliche Verzichtsklausel reicht aber nicht aus.
2) dem Dritten gegenüber wirksam: §§ 408, 409 BGB analog (wenn an Erstzessionar geleistet). Ggf konkludente Genehmigung, §§ 362 II, 185 II BGB.
3) Berechtigter: (+), wenn verlängerter Eigentumsvorbehalt wirksam (nicht bei Übersicherung usw).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was ist Factoring?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 816 I 2 BGB
Was ist Factoring?
Factoring: Unternehmen tritt alle Forderungen an die Bank ab. Gegeleistung ist der Wert der Forderungen abzüglich der Provision der Bank (Factor). Bank übernimmt weiterhin Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen. Vorteil: Mehr Umsatz bedarf keiner neuen Kredite.
1) Echtes Factoring: Forderungskauf, § 453 BGB. Bank trägt Forderungsrisiko. Unternehmer muss Forderung verschaffen.
2) Unechtes Factoring: Atypischer Darlehnsvertrag. Forderungen dienen zur Sicherung un Erfüllungshalber. Unternehmer haftet auch für die Bonität der abgetretenden Forderungen.
(P) Factoring und § 816 II BGB
1) Nichtberechtigter: Factoring sittenwidrig nach Vertragsbruchtheorie? Echtes Factoring nicht sittenwidrig, da Lieferant wie bei sofortiger Zahlung dasteht. Unechtes Factoring sittenwidrig, da Lage wie bei Globalzession. AA: Nicht sittenwidrig, da Rückzahlung durch Ausgezahlten Betrag möglich. leiferant steht tatsächlich nicht schlechter.
2) übrige Tatbestandvoraussetzungen
Beachte: Früher Abtretungsverbot, jetzt § 354a HGB.
1) Echtes Factoring: Forderungskauf, § 453 BGB. Bank trägt Forderungsrisiko. Unternehmer muss Forderung verschaffen.
2) Unechtes Factoring: Atypischer Darlehnsvertrag. Forderungen dienen zur Sicherung un Erfüllungshalber. Unternehmer haftet auch für die Bonität der abgetretenden Forderungen.
(P) Factoring und § 816 II BGB
1) Nichtberechtigter: Factoring sittenwidrig nach Vertragsbruchtheorie? Echtes Factoring nicht sittenwidrig, da Lieferant wie bei sofortiger Zahlung dasteht. Unechtes Factoring sittenwidrig, da Lage wie bei Globalzession. AA: Nicht sittenwidrig, da Rückzahlung durch Ausgezahlten Betrag möglich. leiferant steht tatsächlich nicht schlechter.
2) übrige Tatbestandvoraussetzungen
Beachte: Früher Abtretungsverbot, jetzt § 354a HGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Wann ist § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Arten von Nichtleistungskondiktion gibt es?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Wann ist § 812 I 1 2. Alt BGB subsidiär?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Arten von Nichtleistungskondiktion gibt es?
Subsidiaritätsgrundsatz
1) EBV: Bei Nutzungen iRd § 993 I BGB ausschließlich § 987 ff BGB. Bei Rechtshänig- oder Bösgläubigkeit § 812 I 1 2. Alt BGB.
2) § 816 BGB: Spezillere Eingriffskondiktion
3) Leistungskondiktion, § 812 I 1 1 Alt BGB: "In sonstiger Weise" = Nicht durch Leistung.
a) Vorang im Zweipersonenverhältnis (+).
b) Vorang im Dreipersonenverhältnis (+).
c) Ausnahmen sind anhand der Abgrenzung des Bereicherungsgegenstandes zu treffen. ZB aa) Jungbullenfall: Besitz durch Leistung, Eigentum durch Verarbeitung. Daher Keine Subsidiarität bzgl Eigentum. bb) Einbaufälle: HM = Leistung, da kein Unterschied ob erst Übereignet oder gleich eingebaut wird. AA = Ausnahme von Subsidiarität (Wertung § 935 BGB).
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB: Eingriffs-; Verwendungs-; Rückgriffskondiktion (nicht abschließend).
1) EBV: Bei Nutzungen iRd § 993 I BGB ausschließlich § 987 ff BGB. Bei Rechtshänig- oder Bösgläubigkeit § 812 I 1 2. Alt BGB.
2) § 816 BGB: Spezillere Eingriffskondiktion
3) Leistungskondiktion, § 812 I 1 1 Alt BGB: "In sonstiger Weise" = Nicht durch Leistung.
a) Vorang im Zweipersonenverhältnis (+).
b) Vorang im Dreipersonenverhältnis (+).
c) Ausnahmen sind anhand der Abgrenzung des Bereicherungsgegenstandes zu treffen. ZB aa) Jungbullenfall: Besitz durch Leistung, Eigentum durch Verarbeitung. Daher Keine Subsidiarität bzgl Eigentum. bb) Einbaufälle: HM = Leistung, da kein Unterschied ob erst Übereignet oder gleich eingebaut wird. AA = Ausnahme von Subsidiarität (Wertung § 935 BGB).
Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB: Eingriffs-; Verwendungs-; Rückgriffskondiktion (nicht abschließend).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Ist im Dreipersonenverhältnis eine Nichtleistungskondiktion ausgelschlossen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Eingriffskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Ist im Dreipersonenverhältnis eine Nichtleistungskondiktion ausgelschlossen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Eingriffskondiktion
Älterer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Leistungsempfänger. Wer Leistungen erhält, braucht diese nur über Leistungskondiktion herausgeben. Contra: Wenn § 935 BGB (+) kann nicht kondiktioniert werden.
Neuerer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Antragsteller. Wer leistet, kann nicht über Nichtleistung kondiktionieren. Contra: Wertung des § 932 II BGB
Rechtsfortwirkungstheorie (hM): Sachenrechtliche Wertung setzt sich im Bereicherungsrecht fort (§§ 923, 935, 816 BGB). Daher Nichtleistungskondiktion (-), wenn rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre.
Beachte: Nur diskutieren, wenn gesetzlichen und rechtsgeschäftlicher Erwerb zusammenfallen (Einbaufälle)
Prüfungsaufbau § 812 I 1 2. Alt BGB:
1) Etwas erlangt: Wie bei Leistungskondiktion
2) in sonstiger Weise: Nicht durch Leistung
3) auf Kosten eines anderen: Eingriff in den Zuweisungsgehalt
4) ohne Rechtsgrund: Wenn Eingriff von Zuweisunggehalt der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, insb Rechtfertigungsgründen
Neuerer Subsidiaritätsgrundsatz: Sicht des Antragsteller. Wer leistet, kann nicht über Nichtleistung kondiktionieren. Contra: Wertung des § 932 II BGB
Rechtsfortwirkungstheorie (hM): Sachenrechtliche Wertung setzt sich im Bereicherungsrecht fort (§§ 923, 935, 816 BGB). Daher Nichtleistungskondiktion (-), wenn rechtsgeschäftlicher Erwerb möglich gewesen wäre.
Beachte: Nur diskutieren, wenn gesetzlichen und rechtsgeschäftlicher Erwerb zusammenfallen (Einbaufälle)
Prüfungsaufbau § 812 I 1 2. Alt BGB:
1) Etwas erlangt: Wie bei Leistungskondiktion
2) in sonstiger Weise: Nicht durch Leistung
3) auf Kosten eines anderen: Eingriff in den Zuweisungsgehalt
4) ohne Rechtsgrund: Wenn Eingriff von Zuweisunggehalt der Rechtsordnung nicht gedeckt ist, insb Rechtfertigungsgründen
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Wann liegt ein Eingriff auf Kosten eines anderen im Sinne der Eingriffskondiktion vor?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Wann liegt ein Eingriff auf Kosten eines anderen im Sinne der Eingriffskondiktion vor?
Rechtswidrigkeitstheorie: (+) bei rechtswidirgen Eingriff. Contra: Kein brauchbaeres Kriterium (allenfalls kurz anspechen).
Lehre vom Zuweisungsgehalt: (+), wenn wirtschaftliche Verwertung dem Antragsteller zugewiesen ist.
Beispielsfälle:
a) Absolute und dingliche Recht (+); Uberechtige Besitzer (-)
b) (P) Unberechtigte Untermiete
aa) § 280 BGB (-). Vermieter hat nur zum Unterlassenpflicht, vgl § 553 BGB.
bb) EBV (-). Mieter hat Recht zum Besitz.
cc) § 823 BGB (-). Keine haftungsausfüllende Kausalität.
dd) §§ 687 II, 681, 687 BGB (-) da Vermieter nicht mehr Verfügungsberechtigt.
ee) § 816 BGB analog auf Verfügungen (-), da keine vergleichbare Interessenlage. § 812 I 1 s. Alt BGB (-). Kein Zuweisungsgehalt.
c) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (+), wenn der Vermarktung zugänglich
d) Recht am Gewerbebetrieb, Wettbewerbsrecht (-)
Lehre vom Zuweisungsgehalt: (+), wenn wirtschaftliche Verwertung dem Antragsteller zugewiesen ist.
Beispielsfälle:
a) Absolute und dingliche Recht (+); Uberechtige Besitzer (-)
b) (P) Unberechtigte Untermiete
aa) § 280 BGB (-). Vermieter hat nur zum Unterlassenpflicht, vgl § 553 BGB.
bb) EBV (-). Mieter hat Recht zum Besitz.
cc) § 823 BGB (-). Keine haftungsausfüllende Kausalität.
dd) §§ 687 II, 681, 687 BGB (-) da Vermieter nicht mehr Verfügungsberechtigt.
ee) § 816 BGB analog auf Verfügungen (-), da keine vergleichbare Interessenlage. § 812 I 1 s. Alt BGB (-). Kein Zuweisungsgehalt.
c) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (+), wenn der Vermarktung zugänglich
d) Recht am Gewerbebetrieb, Wettbewerbsrecht (-)
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Kann über die Nichtleistungskondiktion kondiktioniert werden, wenn die Rechtsposition aufgrund eines Gesetzes erlangt wurde (zB falsche Rangordung im Grundbuch eingetragen)?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Vorschriften gehen der Verwendungskondiktion vor?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Kann über die Nichtleistungskondiktion kondiktioniert werden, wenn die Rechtsposition aufgrund eines Gesetzes erlangt wurde (zB falsche Rangordung im Grundbuch eingetragen)?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche Vorschriften gehen der Verwendungskondiktion vor?
Rechtgrund: Bezweckt das Gesetz eine endgültige Vermögensverschiebung oder soll ein Ausgleich geschaffen werden. Bei § 879 BGB: MM (-), da bloße Ordnungsvorschrift; HM (+), da materielle Wirkung sich aus Gegenschluss aus §§ 951, 977 BGB ergibt. Bei § 937 BGB (+).
Spezialrechtliche Reglungen:
a) Vertag (§§ 459, 601; 536a II Nr 2; § 581 II BGB)
b) GOA (§§ 677, 683, 670 BGB), bei unberechtigter Wertersatz (§ 684 iVm §§ 818 ff BGB/ Zwar wird Bereicherungsrecht nicht ausgeschlossen, erübrigt sich aber durch den Verweis)
c) Leistungskondiktion (Fremdbesitzer tätig bewusst für einen anderen eine Aufwendung)
d) (P) EBV, § 994 ff BGB: aa) Rspr: Verwendungsbegriff Sachenrecht abschließend. Daher Kondiktion (-) (enger Verwenungsbegriff = nur bewusste Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen ohne sie zu verändern. bb) AA: Wenn § 994 ff BGB (-), dann Verwendungkondiktion über § 951 BGB cc) HM: Wie Rspr. aber weiter Verwendungbegriff (auch Umgestaltungen).
Spezialrechtliche Reglungen:
a) Vertag (§§ 459, 601; 536a II Nr 2; § 581 II BGB)
b) GOA (§§ 677, 683, 670 BGB), bei unberechtigter Wertersatz (§ 684 iVm §§ 818 ff BGB/ Zwar wird Bereicherungsrecht nicht ausgeschlossen, erübrigt sich aber durch den Verweis)
c) Leistungskondiktion (Fremdbesitzer tätig bewusst für einen anderen eine Aufwendung)
d) (P) EBV, § 994 ff BGB: aa) Rspr: Verwendungsbegriff Sachenrecht abschließend. Daher Kondiktion (-) (enger Verwenungsbegriff = nur bewusste Vermögensopfer, die der Sache zugute kommen ohne sie zu verändern. bb) AA: Wenn § 994 ff BGB (-), dann Verwendungkondiktion über § 951 BGB cc) HM: Wie Rspr. aber weiter Verwendungbegriff (auch Umgestaltungen).
Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Verwendungskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche drei Fälle kommen bei der Rückgriffskondiktion aufgrund der Subsidiarität in betracht? Wie ist die Kondiktion zu prüfen?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Prüfungsaufbau Verwendungskondiktion
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion, § 812 I 1 2. Alt BGB
Welche drei Fälle kommen bei der Rückgriffskondiktion aufgrund der Subsidiarität in betracht? Wie ist die Kondiktion zu prüfen?
Keine spezielleren Normen
Grundfall: Werterhöhende Aufwendungen suf Fremdgut.
Tatbestand, § 812 I 1 2. Alt: a) Etwas erlangt = Wertmehrung des Bereicherungsgegenstands; b) in sonstiger Weise = Nicht durch Leistung; c) auf Kosten = Verwendung des Antragstellers; d) ohne Rechtsgrund
Grundfall: Dritter wird durch Leistung begünstigt. Subsidiär gege,über cessio legis (Übergabe kraft Gesetz: § 774 I; § 436 II, § 268 III BGB usw), GOA, Vorleigen einer Leistung (Bürge) usw.
Drei Fälle: a) Angemaßte Eigengeshäftsführung ohne Leistung, § 687 II BGB; b) Fremdgeschäftsführungswillen, aber entgegenstehendes Interesse bekannt; c) (P) nachträgliche Tilgungsbestimmungen (EA: Nicht möglich, da keine Aufrechnungsmöglichkeit. HM: Schutz über § 404 BGB analog).
(P) Aufgedrängter Rückgriff: Schuldner möchte Zahlung nicht. Aber kein Gläubigerwahlrecht. Schutz über §§ 404 ff BGB analog.
Tatbestand: a) Leistung auf fremde Schuld oder nachträglcieh Fremdbestimmung; b) Bestehen der Schuld; c) Kein Rückgriff auf andere Weise möglich.
Grundfall: Werterhöhende Aufwendungen suf Fremdgut.
Tatbestand, § 812 I 1 2. Alt: a) Etwas erlangt = Wertmehrung des Bereicherungsgegenstands; b) in sonstiger Weise = Nicht durch Leistung; c) auf Kosten = Verwendung des Antragstellers; d) ohne Rechtsgrund
Grundfall: Dritter wird durch Leistung begünstigt. Subsidiär gege,über cessio legis (Übergabe kraft Gesetz: § 774 I; § 436 II, § 268 III BGB usw), GOA, Vorleigen einer Leistung (Bürge) usw.
Drei Fälle: a) Angemaßte Eigengeshäftsführung ohne Leistung, § 687 II BGB; b) Fremdgeschäftsführungswillen, aber entgegenstehendes Interesse bekannt; c) (P) nachträgliche Tilgungsbestimmungen (EA: Nicht möglich, da keine Aufrechnungsmöglichkeit. HM: Schutz über § 404 BGB analog).
(P) Aufgedrängter Rückgriff: Schuldner möchte Zahlung nicht. Aber kein Gläubigerwahlrecht. Schutz über §§ 404 ff BGB analog.
Tatbestand: a) Leistung auf fremde Schuld oder nachträglcieh Fremdbestimmung; b) Bestehen der Schuld; c) Kein Rückgriff auf andere Weise möglich.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Prüfungsaufbau § 822 BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Dem Dritten wird eine Sache geschenkt, die von dem Geldbetrag bezahlt wurde, den der Empfänger herausgeben müsste (zB Rücknahme Schenkung). Ist Wertersatz zu Zahlen oder das Auto herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Prüfungsaufbau § 822 BGB
Bereicherungsrecht: Nichtleistungskondiktion § 822 BGB
Dem Dritten wird eine Sache geschenkt, die von dem Geldbetrag bezahlt wurde, den der Empfänger herausgeben müsste (zB Rücknahme Schenkung). Ist Wertersatz zu Zahlen oder das Auto herauszugeben?
Vorüberlegung: Nichtleistungskondiktion/ Direktkondiktion
Prüfungsaufbau
1) Dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser (Vor)Erwerb des Zuwendenden (Empfänger)
2) Zuwendung an Dirtten (idR rechtgeschäftlicher Erwerb)
3) Unentgeltlichkeit der Zuwendung: Auch bei Ehegatten.
(P) Gemischte Schenkungen: a) EA: (+) bzgl ganzer Schenkung; HM (+) bzgl unentgeldlichen Teils.
4) Wegfall des Bereicherungsanspruchs gegen den Zuwendenden, § 818 III BGB: Subsidiäre Haftung des Dritten.
(P) Nur rechtlicher oder auch tatsächlicher Wegfall: a) HM: Nur rechtlicher Wegfall (da SpezialTB); AA: § 822 BGB analog auch für tatsächlcihen Wegfall (Insolvenz).
5) Rechtsfolge: Rückübereignung
§ 822 BGB: Grds das Erlangte des Empfängers.
Wertungsgesichtspunkte: Dritte soll nur das herausgeben, was er erlangt hat. Daher kann dieser durch herausgabe des Autos frei werden (Auto ist aber kein Surrogat). Ggf sind Nutzungen herauszugeben, wenn der Dritte sich nicht auf Entreicherung berufen kann.
Prüfungsaufbau
1) Dinglich wirksamer, aber rechtsgrundloser (Vor)Erwerb des Zuwendenden (Empfänger)
2) Zuwendung an Dirtten (idR rechtgeschäftlicher Erwerb)
3) Unentgeltlichkeit der Zuwendung: Auch bei Ehegatten.
(P) Gemischte Schenkungen: a) EA: (+) bzgl ganzer Schenkung; HM (+) bzgl unentgeldlichen Teils.
4) Wegfall des Bereicherungsanspruchs gegen den Zuwendenden, § 818 III BGB: Subsidiäre Haftung des Dritten.
(P) Nur rechtlicher oder auch tatsächlicher Wegfall: a) HM: Nur rechtlicher Wegfall (da SpezialTB); AA: § 822 BGB analog auch für tatsächlcihen Wegfall (Insolvenz).
5) Rechtsfolge: Rückübereignung
§ 822 BGB: Grds das Erlangte des Empfängers.
Wertungsgesichtspunkte: Dritte soll nur das herausgeben, was er erlangt hat. Daher kann dieser durch herausgabe des Autos frei werden (Auto ist aber kein Surrogat). Ggf sind Nutzungen herauszugeben, wenn der Dritte sich nicht auf Entreicherung berufen kann.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Wann kann eine Leistung gemäß § 815 BGB nicht zurückgefordert werden?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Wann kann eine Leistung gemäß § 815 BGB nicht zurückgefordert werden?
Anwendungbereich § 815 BGB: Zweckkondiktion
Tatbestand des § 815 BGB
1. Alternative: (Positive) Kenntnis der Unmöglichkeit
2. Alternative:Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts (keine Absicht erforderlich). Verstoß gegen Treu und Glauben (-), wenn Gesetz Heilung vorsieht (zB § 311b BGB)
Tatbestand des § 815 BGB
1. Alternative: (Positive) Kenntnis der Unmöglichkeit
2. Alternative:Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts (keine Absicht erforderlich). Verstoß gegen Treu und Glauben (-), wenn Gesetz Heilung vorsieht (zB § 311b BGB)
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Schließt § 241a BGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Handelt es sich bei § 817 BGB um eine Einrede oder ein Einwendung?
Was ist Anwendungsbereich der Norm?
Wie lautet der Tatbestand
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Schließt § 241a BGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus?
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Handelt es sich bei § 817 BGB um eine Einrede oder ein Einwendung?
Was ist Anwendungsbereich der Norm?
Wie lautet der Tatbestand
§ 241a BGB schließt Kondiktionsansprüche gegen den die unbestellte Leistung erhaltenden aus. Dieser darf die Sache Besitzen. Allerdings könnte gegen eine Dritten bei bspw unentgeltlicher Übereignung ein bereicherungsrechtlicher Anspruch bestehen.
Einwendung: Muss von amtwegen überprüft werden. Folge: ZB Versäumnisurteil unschlüssig, § 331 ZPO.
Anwendungsbereich: a) Alle Leistungskondiktionen (nicht nur § 817 2 BGB); b) auch wenn nur Leistender sittewidrig handelt (sonst Wertungswiderspruch: Gurtgläubige darf nicht schlechter darstehen). c) (P) Ist § 817 2 BGB auch außerhalb des Bereicherungsrechts anwendbar? EA (+) bei jeder gesetzes oder Sittenwidrigkeit; HM (-), da Sondervorschrift (restriktive Auslegung) und § 242 BGB hinreichend schützt.
Tatbestandsmerkmale: a) Vorsatz (auch bewusstes Nichtwissen) bzgl Sittenwidrigkeit; b) Leistung (aber nur Leistungen, die endgültig in das Vermögen des Bereicherten fließen sollen, spezieller Leistungsbegriff); c) Ggf Ausschluss nach § 242 BGB.
Einwendung: Muss von amtwegen überprüft werden. Folge: ZB Versäumnisurteil unschlüssig, § 331 ZPO.
Anwendungsbereich: a) Alle Leistungskondiktionen (nicht nur § 817 2 BGB); b) auch wenn nur Leistender sittewidrig handelt (sonst Wertungswiderspruch: Gurtgläubige darf nicht schlechter darstehen). c) (P) Ist § 817 2 BGB auch außerhalb des Bereicherungsrechts anwendbar? EA (+) bei jeder gesetzes oder Sittenwidrigkeit; HM (-), da Sondervorschrift (restriktive Auslegung) und § 242 BGB hinreichend schützt.
Tatbestandsmerkmale: a) Vorsatz (auch bewusstes Nichtwissen) bzgl Sittenwidrigkeit; b) Leistung (aber nur Leistungen, die endgültig in das Vermögen des Bereicherten fließen sollen, spezieller Leistungsbegriff); c) Ggf Ausschluss nach § 242 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Stelle die klassischen Beispiele dar, in denen § 817 2 BGB durch § 242 BGB eingeschränkt ist!
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Stelle die klassischen Beispiele dar, in denen § 817 2 BGB durch § 242 BGB eingeschränkt ist!
Überhöhter Preis: Bordell wird wird für einen überhöhten Preis verkauft. Eine Partei will nicht zahlen, will aber das Bordell aufgrund von § 817 2 BGB behalten. Folge: § 817 2 BGB eigetlich (+), aber Behalten des Grundstückes rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB
Schwarzarbeiterfall: Vertrag nichtig (§ 134 BGB), da nur so Schwarzarbeitergesetz gewahrt werden kann. Aber Ansprüche aus § 812 oder § 817 1 BGB. EA: § 817 2 BGB (+), daher kein Wertersatz für Tätigkeit. BVerG: § 242 schränkt § 817 2 BGB ein. Die initative zur Schwarzarbeit geht idR vom Besteller aus. Eine kostelose Leistung wäre daher unbillig. Folge: Objektiver Wertersatz abzüglich Wert der fehlenden Mängelgewährleistung (BGH).
Schenkkreis/ Schneeballsystem: Vertrag nichtig (§ 138 BGB). § 817 2 BGB wird durch § 242 BGB eingeschränkt um nicht die Wertung des § 138 BGB zu umgehen. § 812 I 1 1. Alt BGB (+).
Radarwarngerät: § 817 2 BGB (+), da der Käufer eines Radarwarngerätes dieses zumindest bei Übertretungen der StVO nutzen will, insweit die Sittenwidrigkeit des Geschäftes kennt oder nicht kennen will.
Schwarzarbeiterfall: Vertrag nichtig (§ 134 BGB), da nur so Schwarzarbeitergesetz gewahrt werden kann. Aber Ansprüche aus § 812 oder § 817 1 BGB. EA: § 817 2 BGB (+), daher kein Wertersatz für Tätigkeit. BVerG: § 242 schränkt § 817 2 BGB ein. Die initative zur Schwarzarbeit geht idR vom Besteller aus. Eine kostelose Leistung wäre daher unbillig. Folge: Objektiver Wertersatz abzüglich Wert der fehlenden Mängelgewährleistung (BGH).
Schenkkreis/ Schneeballsystem: Vertrag nichtig (§ 138 BGB). § 817 2 BGB wird durch § 242 BGB eingeschränkt um nicht die Wertung des § 138 BGB zu umgehen. § 812 I 1 1. Alt BGB (+).
Radarwarngerät: § 817 2 BGB (+), da der Käufer eines Radarwarngerätes dieses zumindest bei Übertretungen der StVO nutzen will, insweit die Sittenwidrigkeit des Geschäftes kennt oder nicht kennen will.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Was ist Folge der Ausschlusstatbestände? Wann sollte man in der Klausur nicht über einen Auschluss nach §§ 814, 815, 817 2 BGB gehen?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Besteht bei getätigten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der dinglichen Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist Wertersatz zu Leisten, wenn ein Geldbetrag druch Vermengung nicht mehr vorhanden ist
Bereicherungsrecht: Ausschlusstatbestände
Was ist Folge der Ausschlusstatbestände? Wann sollte man in der Klausur nicht über einen Auschluss nach §§ 814, 815, 817 2 BGB gehen?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Besteht bei getätigten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht bzgl der dinglichen Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist Wertersatz zu Leisten, wenn ein Geldbetrag druch Vermengung nicht mehr vorhanden ist
Folge der Ausschlusstatbestände: Haftung wird verhindert. Entreicherung, Wertersatz usw müssen nicht mehr Angesprchen werden. Drängt sich in der Klausur heir ein Problem auf (Minderjährige; Saldotheorie usw) sollte daher ein Ausschluss immer verneint werden.
Aufwendungen: Zug- um Zug Rückübereignung mit Wertersatz für die Aufwendungen, §§ 273, 274 BGB. Auf die Unterscheidung von nützlichen und notwendigen Aufwendungen kommt es heirbei nicht an.
Wenn konkrete Geldzeichen nicht mehr vorhanden = § 818 II BGB (Wertersatz). Auf §§ 951, 947 II und 812 I S 1 BGB ist nicht einzugehen, da bereits vor der Vermischung gemäß § 929 BGB Eigentum an den Geldzeichen erlangt wurde. Anders aber bei Fehleridentiät.
Aufwendungen: Zug- um Zug Rückübereignung mit Wertersatz für die Aufwendungen, §§ 273, 274 BGB. Auf die Unterscheidung von nützlichen und notwendigen Aufwendungen kommt es heirbei nicht an.
Wenn konkrete Geldzeichen nicht mehr vorhanden = § 818 II BGB (Wertersatz). Auf §§ 951, 947 II und 812 I S 1 BGB ist nicht einzugehen, da bereits vor der Vermischung gemäß § 929 BGB Eigentum an den Geldzeichen erlangt wurde. Anders aber bei Fehleridentiät.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was ist bei vorliegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches grundsätzlich herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was ist bei vorliegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches grundsätzlich herauszugeben?
Bei Leistungskondiktion: Grds das Erlangte (Einräumung des Eigentums/ Besitz usw)
(P) Doppelmangel: A weisst die B- Bank an, Geld an C zu überweisen, um einen Kaufvertrag zu erfüllen. Überweisungs- und Kaufvertrag sind aber nichtig.
a) HM: Abwicklung übers Eck. B muss von A, A von C kondizionieren. Grund: Sonst droht Einwendungsverlust. Ausnahme: A ist schutzwürdig. Dann b) oder c) (Direktkondiktion)
b) BGH: Kondiktion der Kondiktion. B kann Bereicherungsanspruch von A verlangen. Grund: Liquitätsrisiko des B.
c) AA: B kann den geleisteten Gegenstand von C verlangen, § 818 II BGB.
Bei Nichtleistsungskondiktion: Grds das Erlangte. Ggf Wertwersatz, § 818 II BGB (keine Gewinnherausgabe, §§ 687 II, 681 2, 667 BGB. Ausnahme: § 816 BGB (auch Gewinn).
§ 818 I BGB: 1) Nutzungen, § 100 BGB: Nur gezogener Gewinn, auch Zinsen. (P) Ersparter Darlehnszins: a) EA: Kein Gebrauch, sondern verbrauch; b) BGH: § 818 BGB analog, da wirtschaftlich betrachtet mit Zinsen identisch. 2) Surrogate: Nur das was bei bestimmter Rechtsauübung erlangt wird.Keine Veräußerungen.
(P) Doppelmangel: A weisst die B- Bank an, Geld an C zu überweisen, um einen Kaufvertrag zu erfüllen. Überweisungs- und Kaufvertrag sind aber nichtig.
a) HM: Abwicklung übers Eck. B muss von A, A von C kondizionieren. Grund: Sonst droht Einwendungsverlust. Ausnahme: A ist schutzwürdig. Dann b) oder c) (Direktkondiktion)
b) BGH: Kondiktion der Kondiktion. B kann Bereicherungsanspruch von A verlangen. Grund: Liquitätsrisiko des B.
c) AA: B kann den geleisteten Gegenstand von C verlangen, § 818 II BGB.
Bei Nichtleistsungskondiktion: Grds das Erlangte. Ggf Wertwersatz, § 818 II BGB (keine Gewinnherausgabe, §§ 687 II, 681 2, 667 BGB. Ausnahme: § 816 BGB (auch Gewinn).
§ 818 I BGB: 1) Nutzungen, § 100 BGB: Nur gezogener Gewinn, auch Zinsen. (P) Ersparter Darlehnszins: a) EA: Kein Gebrauch, sondern verbrauch; b) BGH: § 818 BGB analog, da wirtschaftlich betrachtet mit Zinsen identisch. 2) Surrogate: Nur das was bei bestimmter Rechtsauübung erlangt wird.Keine Veräußerungen.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
in welchen Fällen ist Wertersatz gemäß § 818 II BGB zu leisten? Wie hoch ist der Wertersatz?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
in welchen Fällen ist Wertersatz gemäß § 818 II BGB zu leisten? Wie hoch ist der Wertersatz?
I. Kein Surrogat nach § 818 I BGB
II. Fälle: a) Objektive Unmöglichkeit; b) Unvermögen (Veräußerung oder bestimmungsgemäßer Verbrauch); c) Teilweise Unmöglichkeit - hM (-). Nur Schadenersatz nach §§ 293, 989, 990 BGB
III. Wertersatz: Nur obj Wert, da sonst Wertersatz (obj) und Wegfall der Bereicherung (subj) vermischt werden würden. Zeitpunkt bei Wertminderung: Entstehung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
(P) Schwarzarbeiterfall:
a) Ansprüche aus Vertrag, §§ 687 iVm 280 BGB, §§ 280 iVm §§ 311 II, 241 II BGB (-), da keine Fremdgeschäftsführung und GOA bei nichtigen Verträgen nicht anwendbar (hM). Zumindest darf der Schutzzweck des SchwarArbG nicht umgangen werden. Gleiches gilt für Deliktische Ansprüche.
b) Anspruch aus §§ 812 I 1 1.Alt, § 818 II BGB (+). Höhe des Wertersatzes. EA: Vereinbarter Lohn, da sonst rechtsmißbräuchlich; BGH: Schawarzarbeit ist wenigr Wert als normale Arbeit (keine Mängelrechte usw) daher stellt sich Höhenproblem nicht.
II. Fälle: a) Objektive Unmöglichkeit; b) Unvermögen (Veräußerung oder bestimmungsgemäßer Verbrauch); c) Teilweise Unmöglichkeit - hM (-). Nur Schadenersatz nach §§ 293, 989, 990 BGB
III. Wertersatz: Nur obj Wert, da sonst Wertersatz (obj) und Wegfall der Bereicherung (subj) vermischt werden würden. Zeitpunkt bei Wertminderung: Entstehung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
(P) Schwarzarbeiterfall:
a) Ansprüche aus Vertrag, §§ 687 iVm 280 BGB, §§ 280 iVm §§ 311 II, 241 II BGB (-), da keine Fremdgeschäftsführung und GOA bei nichtigen Verträgen nicht anwendbar (hM). Zumindest darf der Schutzzweck des SchwarArbG nicht umgangen werden. Gleiches gilt für Deliktische Ansprüche.
b) Anspruch aus §§ 812 I 1 1.Alt, § 818 II BGB (+). Höhe des Wertersatzes. EA: Vereinbarter Lohn, da sonst rechtsmißbräuchlich; BGH: Schawarzarbeit ist wenigr Wert als normale Arbeit (keine Mängelrechte usw) daher stellt sich Höhenproblem nicht.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was versteht man unter dem Problem der aufgedrängten Bereicherung? Wie ist Wertersatz zu leisten?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Wann kann sich ein Schuldner gemäß § 818 III BGB auf Entreicherung berufen? Welche Posten sind abzugfähig
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was versteht man unter dem Problem der aufgedrängten Bereicherung? Wie ist Wertersatz zu leisten?
Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Wann kann sich ein Schuldner gemäß § 818 III BGB auf Entreicherung berufen? Welche Posten sind abzugfähig
Grundfall: Schuldner hat eine Bereicherung erhalten (obj), die er aber subjektiv nicht nutzen kann.
BGH: § 1001 2 BGB analog. Ggf einredeweise Gegenansprüche gemäß §§ 1004, 280 oder § 823 iVm § 249 BGB. Diese Ansprüche scheitern aber meistens an der Rechtswidirgkeit, dem Schaden oder dem Verschulden.
Lit: a) § 814 BGB (-), dar nur für Leistungskondiktion. b) § 818 III BGB (-), da nur Fälle der nachträglichen Entreicherung erfassr; c) § 818 II BGB (+), aber nur der subjektive Wert nicht wie normalerweise nach objektiven Wert.
Entreicherung (+), wenn Schuldner nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB = Bereicherungsanspruch).
a) (+) bei zerstören, verschenken, Luxusaufwendungen
b) (-) bei Ersparnis von Aufwendungen, Erwerb eines Anspruchs gegen eine Dritten; Schuldentilgung, Schwarzfahrten.
(P) Aufwendungen auf die Sache: BGH - Alle Vermögensnachteile, die auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen (Ausnahmen möglich); Lit - Nur Aufwendungen, die im Vertrauen auf Erhalt der Sache gemacht wurden.
BGH: § 1001 2 BGB analog. Ggf einredeweise Gegenansprüche gemäß §§ 1004, 280 oder § 823 iVm § 249 BGB. Diese Ansprüche scheitern aber meistens an der Rechtswidirgkeit, dem Schaden oder dem Verschulden.
Lit: a) § 814 BGB (-), dar nur für Leistungskondiktion. b) § 818 III BGB (-), da nur Fälle der nachträglichen Entreicherung erfassr; c) § 818 II BGB (+), aber nur der subjektive Wert nicht wie normalerweise nach objektiven Wert.
Entreicherung (+), wenn Schuldner nicht mehr bereichert (§ 818 III BGB = Bereicherungsanspruch).
a) (+) bei zerstören, verschenken, Luxusaufwendungen
b) (-) bei Ersparnis von Aufwendungen, Erwerb eines Anspruchs gegen eine Dritten; Schuldentilgung, Schwarzfahrten.
(P) Aufwendungen auf die Sache: BGH - Alle Vermögensnachteile, die auf dem rechtsgrundlosen Erwerb beruhen (Ausnahmen möglich); Lit - Nur Aufwendungen, die im Vertrauen auf Erhalt der Sache gemacht wurden.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist bei der Nichtigkeit eines Vertrages der objektive Wert einer Sache oder der vertraglich vereinabrte Wert zurückzuübereignen?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Was besagt die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?
Bereicherungsrecht: Saldotheorie
Ist bei der Nichtigkeit eines Vertrages der objektive Wert einer Sache oder der vertraglich vereinabrte Wert zurückzuübereignen?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Was besagt die verschärfte Haftung im Bereicherungsrecht?
Opfergrenze: Die Rückabwicklung soll so erfolgen, dass die Beteildigten so dastehen, als wäre der Vertrag nie gechlossen worden. Insoweit beschränkt sich der Anspruch im Bereicherungsrecht auf den vereinabrten Wert.
Verschärfte Haftung: Schuldner verdient Schutz des § 818 III BGB nicht.
I. §§ 818 IV BGB: Rechtshänigkeit gemäß § 261 I ZPO durch Zustellung von Klageschrift/ Mahnbescheides (§ 696 III ZPO)
II. § 819 I BGB: a) Positive Kenntnis von Tatsachen und Kennenmüssen aus Sicht eines objektiven Dritten bzgl Rechtsfolgen; b) Haftungsverschärfung ab Kenntniserlangung
III. § 819 II BGB: Gesetz oder Sittenverstoß
IV. § 820 I BGB: Möglicher gesehender Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungewisser Erfolgseintritt
Verschärfte Haftung: Schuldner verdient Schutz des § 818 III BGB nicht.
I. §§ 818 IV BGB: Rechtshänigkeit gemäß § 261 I ZPO durch Zustellung von Klageschrift/ Mahnbescheides (§ 696 III ZPO)
II. § 819 I BGB: a) Positive Kenntnis von Tatsachen und Kennenmüssen aus Sicht eines objektiven Dritten bzgl Rechtsfolgen; b) Haftungsverschärfung ab Kenntniserlangung
III. § 819 II BGB: Gesetz oder Sittenverstoß
IV. § 820 I BGB: Möglicher gesehender Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungewisser Erfolgseintritt
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Kann ein Minderjähriger verschärft nach § 819 I BGB haften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes (zB durch Erschleichen von Leistungen) kennt?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Kann ein Minderjähriger verschärft nach § 819 I BGB haften, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes (zB durch Erschleichen von Leistungen) kennt?
Vgl auch Flugreisefall
Bei Leistungsbeziehung: Verschärfte Haftung nach § 819 BGB (+), wenn gesetzliche Vertreter positive Kenntnis hatten, §§ 166, 1629 BGB. Minderjährigenschutz soll nicht durch Bereicherungsrecht unterlaufen werden (vertragsähnlich).
Bei Nichtleistungsbeziehung
1) EA: Kenntnis gesetzlicher Vertreter entscheiden, § 106 ff BGB (bei Minderjährigen 1629 BGB). Folge: Keine Haftung.
2) AA: Kenntnis Minderjähriger entscheident, § 827 ff BGB analog. Folge: §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB.
3) BGH: Schutzzweck entscheident. a) Bei deliktischen Handlungen des Minderjährigen: §§ 827 ff BGB analog. Kenntnis des Minderjährigen entscheident. b) Bei unwirksamen Vertragsabschluss: §§ 106 ff BGB. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheident. Minderjähriger soll keinem vertraglichen Anspruch ausgesetzt sein.
Bei Leistungsbeziehung: Verschärfte Haftung nach § 819 BGB (+), wenn gesetzliche Vertreter positive Kenntnis hatten, §§ 166, 1629 BGB. Minderjährigenschutz soll nicht durch Bereicherungsrecht unterlaufen werden (vertragsähnlich).
Bei Nichtleistungsbeziehung
1) EA: Kenntnis gesetzlicher Vertreter entscheiden, § 106 ff BGB (bei Minderjährigen 1629 BGB). Folge: Keine Haftung.
2) AA: Kenntnis Minderjähriger entscheident, § 827 ff BGB analog. Folge: §§ 819 I, 818 IV, 292 I, 989 BGB.
3) BGH: Schutzzweck entscheident. a) Bei deliktischen Handlungen des Minderjährigen: §§ 827 ff BGB analog. Kenntnis des Minderjährigen entscheident. b) Bei unwirksamen Vertragsabschluss: §§ 106 ff BGB. Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheident. Minderjähriger soll keinem vertraglichen Anspruch ausgesetzt sein.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Probleme können sich bei Vertretergeschäften bzgl der Entreicherung ergeben?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Probleme können sich bei Vertretergeschäften bzgl der Entreicherung ergeben?
Bei fehlender Vertretungsmacht für Entgegennahme:
1) Beispielsfall: Vertreter A war Prokurist der OHG, steht mittlerweile aber nicht mehr im Handelsregister. Nun nimmt dieser ein Darlehn bei einer Bank für die OHG auf, gibt das Geld aber selbst aus. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die OHG.
2) Lösung: Keine Ansprüche, da die OHG nichts erlangt hat und kein Rechtschein gesetzt hat.
Mangel der Vertretungsmacht bezeiht sich nicht auf Entgegennahme:
1) Beispielsfall: Eine OHG hat Gesamtvertretungsmacht, § 125 HGB. Gesellschafter A nimmt für OHG Darlehn auf und gibt es für sich aus. Nun will die Bank gegen die OHG vorgehen.
2) Lösung:
a) § 488 BGB (-), da Gesamtvertretung und keine Genehmigung
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (-), da zwar etwas erlangt (Gutschrift, § 780 BGB), aber kein Rechtsgrund. Folge: § 818 II BGB
c) Entreicherung durch A , § 818 III BGB: aa) BGH: §§ 819, 188 I BGB, Anspruch (+); bb) AA: eher vertragsähnlich, daher Wertung der Stellvertretung, Anspruch (-). Ggf Anspruch aus §§ 31, 823 II BGB, 263 StGB.
1) Beispielsfall: Vertreter A war Prokurist der OHG, steht mittlerweile aber nicht mehr im Handelsregister. Nun nimmt dieser ein Darlehn bei einer Bank für die OHG auf, gibt das Geld aber selbst aus. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die OHG.
2) Lösung: Keine Ansprüche, da die OHG nichts erlangt hat und kein Rechtschein gesetzt hat.
Mangel der Vertretungsmacht bezeiht sich nicht auf Entgegennahme:
1) Beispielsfall: Eine OHG hat Gesamtvertretungsmacht, § 125 HGB. Gesellschafter A nimmt für OHG Darlehn auf und gibt es für sich aus. Nun will die Bank gegen die OHG vorgehen.
2) Lösung:
a) § 488 BGB (-), da Gesamtvertretung und keine Genehmigung
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (-), da zwar etwas erlangt (Gutschrift, § 780 BGB), aber kein Rechtsgrund. Folge: § 818 II BGB
c) Entreicherung durch A , § 818 III BGB: aa) BGH: §§ 819, 188 I BGB, Anspruch (+); bb) AA: eher vertragsähnlich, daher Wertung der Stellvertretung, Anspruch (-). Ggf Anspruch aus §§ 31, 823 II BGB, 263 StGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche allgemeinen Vorschriften sind gemäß § 818 IV BGB besonders klausurrelevant?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche allgemeinen Vorschriften sind gemäß § 818 IV BGB besonders klausurrelevant?
Grds alle Vorschriften, welche Rechtshänigkeit voraussetzen
1) §§ 819 I, 818 IV, 292, 989, 990 BGB: Liegen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht vor, ist der Wegfall der Bereicherung weiterhin möglich.
2) (P) Zufallshaftung, § 287 I 2 BGB: a) EA: (+), da § 819 I BGB auf § 818 IV BGB bezug nimmt, wäre bei Bösgläubigkeit gemäß § 287 2 BGB eine verschärfte Haftung stets gegeben. Allerdings kann dann Gläubigerverzug gemäß § 293 ff BGB dann gemäß § 300 BGB zum Weglaff der Bereicherung führen. b) HM: (-). Die Fiktion gillt nicht, da Verweis in die allgemeinen Vorschriften gerade keine Zufallshaftung vorsehen soll. Sonst hätte § 818 III BGB nach Rechtshänigkeit auch für nicht anwendbar erklärt werden können. Daher verschulden, § 989 BGB.
3) (P) Herausgabeanspruch, § 285 BGB: a) BGH: § 285 BGB ist auch von § 818 IV BGB umfasst, obwohl Bereicherungsrecht keine Surrogatherausgabe vorsieht ( §818 I BGB). Grund: Bereicherungsschuldner soll nicht besser dastehen wie Geschäftsführer bei GOA (Wertung).
1) §§ 819 I, 818 IV, 292, 989, 990 BGB: Liegen die Voraussetzungen eines Tatbestandes nicht vor, ist der Wegfall der Bereicherung weiterhin möglich.
2) (P) Zufallshaftung, § 287 I 2 BGB: a) EA: (+), da § 819 I BGB auf § 818 IV BGB bezug nimmt, wäre bei Bösgläubigkeit gemäß § 287 2 BGB eine verschärfte Haftung stets gegeben. Allerdings kann dann Gläubigerverzug gemäß § 293 ff BGB dann gemäß § 300 BGB zum Weglaff der Bereicherung führen. b) HM: (-). Die Fiktion gillt nicht, da Verweis in die allgemeinen Vorschriften gerade keine Zufallshaftung vorsehen soll. Sonst hätte § 818 III BGB nach Rechtshänigkeit auch für nicht anwendbar erklärt werden können. Daher verschulden, § 989 BGB.
3) (P) Herausgabeanspruch, § 285 BGB: a) BGH: § 285 BGB ist auch von § 818 IV BGB umfasst, obwohl Bereicherungsrecht keine Surrogatherausgabe vorsieht ( §818 I BGB). Grund: Bereicherungsschuldner soll nicht besser dastehen wie Geschäftsführer bei GOA (Wertung).
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Wann können Verwendungen nach Eintritt der Verschärften Haftung noch berücksichtigt werden?
Welche Nutzungen sind bei Bösgläubigkeit herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Die B-Bank hat mit F und M ein sittenwidriges Darlehn geschlossen. F tritt im eigenen Namen und im Namen des M auf (ohne Vollmacht). Das Darlehn wird auf das Konto von M überwiesen und von F, die eine Kontovollmacht hat, abgehoben und ausgegeben. Die B-Bank möchte gegen M vorgehen. Mit Erfolg?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Wann können Verwendungen nach Eintritt der Verschärften Haftung noch berücksichtigt werden?
Welche Nutzungen sind bei Bösgläubigkeit herauszugeben?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Die B-Bank hat mit F und M ein sittenwidriges Darlehn geschlossen. F tritt im eigenen Namen und im Namen des M auf (ohne Vollmacht). Das Darlehn wird auf das Konto von M überwiesen und von F, die eine Kontovollmacht hat, abgehoben und ausgegeben. Die B-Bank möchte gegen M vorgehen. Mit Erfolg?
Ersatzfähigkeit von Verwendungen: § 292, 994 II, 683 f. BGB
Ersatzfäigkeit von Nutzungen: § 987 ff. BGB - gezogenen und nicht gezogene Nutzungen (bei § 818 I BGB nur gezogene Nutzungen).
(P) § 276 BGB: Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Geldansprüchen: BGH § 276 BGB (+). Folge: Zufallshaftung für Unmöglichkeit der Geldherausgabe.
Lösung:
1) BVerfG:
a) § 488 BGB (-), da keine Vertretungsmacht, § 1357 BGB (-)
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (+). § 819 I BGB (+), da F wusste, dass das Darlehn nicht von Dauer sein würde. M muss sich dies gemäß § 166 BGB analog zurechnen lassen (Kontovollmacht ohne Kontrolle).
c) Aber keine Zurechnung, da F nicht Verichtungsgehilfin
d) Aber Zurchnung über § 276, 818 IV BGB. Folge: § 812 BGB
2) Lit: § 166 BGB anlog (-), da auch Vertretungsmacht überschritten. Daher §§ 177, 179 BGB. § 276 BGB ist nicht anwendbar weil keine Geldwertschuld, sondern eine Geldherausgabeschuld vorliegt (hier § 275 BGB möglich).
Ersatzfäigkeit von Nutzungen: § 987 ff. BGB - gezogenen und nicht gezogene Nutzungen (bei § 818 I BGB nur gezogene Nutzungen).
(P) § 276 BGB: Übernahme des Beschaffungsrisikos bei Geldansprüchen: BGH § 276 BGB (+). Folge: Zufallshaftung für Unmöglichkeit der Geldherausgabe.
Lösung:
1) BVerfG:
a) § 488 BGB (-), da keine Vertretungsmacht, § 1357 BGB (-)
b) § 812 I 1 1. Alt BGB (+). § 819 I BGB (+), da F wusste, dass das Darlehn nicht von Dauer sein würde. M muss sich dies gemäß § 166 BGB analog zurechnen lassen (Kontovollmacht ohne Kontrolle).
c) Aber keine Zurechnung, da F nicht Verichtungsgehilfin
d) Aber Zurchnung über § 276, 818 IV BGB. Folge: § 812 BGB
2) Lit: § 166 BGB anlog (-), da auch Vertretungsmacht überschritten. Daher §§ 177, 179 BGB. § 276 BGB ist nicht anwendbar weil keine Geldwertschuld, sondern eine Geldherausgabeschuld vorliegt (hier § 275 BGB möglich).
Bürgerliches Recht: Lektion 19
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Vorraussetzungen sind an § 820 BGB geknüpft? Was sind dessen Rechtsfolgen?
Bereicherungsrecht: Verjährung
Wann verjären Bereicherungsrechtechtliche Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Einrede
Was versteht man unter der Bereicherungseinrede?
Bereicherungsrecht: Verschärfte Haftung
Welche Vorraussetzungen sind an § 820 BGB geknüpft? Was sind dessen Rechtsfolgen?
Bereicherungsrecht: Verjährung
Wann verjären Bereicherungsrechtechtliche Ansprüche?
Bereicherungsrecht: Einrede
Was versteht man unter der Bereicherungseinrede?
Anwendungsbereich: § 812 I 2 2. Alt und § 812 I S 2 1. Alt BGB
Ungewissheit: Objektive und subjektive Ungewissheit des Erfolgseintritts erforderlich. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss objketiv und subjektiv möglich erscheinen.
Die Ungewissheit muss beide Parteien betreffen (sonst § 815 BGB/ beim Empfänger § 819 BGB). Abzustellen ist auf Vertragsbestandteile, nicht jedoch auf äußere Umstände.
Rechtsfolge: Wie bei §§ 819 I, 818 IV BGB, aber keine Zinsen (§ 820 II BGB) und keine verschärfte Haftung durch Verzug.
Verjährung: § 195 BGB, § 199 I BGB (3 Jahre nach Ende des Kenntnisjahres). Höchstfirst 10 Jahre (§ 199 IV BGB).
§ 821 BGB: (P) Auch schon vor Verjährung der Grundlage.
a) EA: (-), bis Verjährung greift dolo facit Einrede (§ 242 BGB)
b) HM: (+), da spezielle Vorschrift zu § 242 BGB ("auch dann").
Ungewissheit: Objektive und subjektive Ungewissheit des Erfolgseintritts erforderlich. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage muss objketiv und subjektiv möglich erscheinen.
Die Ungewissheit muss beide Parteien betreffen (sonst § 815 BGB/ beim Empfänger § 819 BGB). Abzustellen ist auf Vertragsbestandteile, nicht jedoch auf äußere Umstände.
Rechtsfolge: Wie bei §§ 819 I, 818 IV BGB, aber keine Zinsen (§ 820 II BGB) und keine verschärfte Haftung durch Verzug.
Verjährung: § 195 BGB, § 199 I BGB (3 Jahre nach Ende des Kenntnisjahres). Höchstfirst 10 Jahre (§ 199 IV BGB).
§ 821 BGB: (P) Auch schon vor Verjährung der Grundlage.
a) EA: (-), bis Verjährung greift dolo facit Einrede (§ 242 BGB)
b) HM: (+), da spezielle Vorschrift zu § 242 BGB ("auch dann").
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sache im Sinne des BGBs? Sind folgende Gegenstände Sachen?
1) Energie
2) Gestiges Eigentum
3) Software
4) Körperteile
5) Leichen
6) Tiere
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sache im Sinne des BGBs? Sind folgende Gegenstände Sachen?
1) Energie
2) Gestiges Eigentum
3) Software
4) Körperteile
5) Leichen
6) Tiere
Definition: Sache ist jeder körperliche Gegenstand, § 90 BGB.
1) Gegenstand: Alles, was Subjekt von Rechten sein kann.
2) Körperlich: Jeder vom freien Raum abgrenzbarer Gegenstand.
Problemfälle
(P) Energie: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar.
(P) Geistiges Eigentum: Sache (-), aber verkörperte Sache (+).
(P) Software: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar, vgl § 69 UrHG. BGH - Sache (+) aber bei Verkörperung der Software.
(P) Körperteile: Bei Abtrennung - Sache (+) (Eigentum nach § 953 BGB). Ausnahme: Vorrübergehende Trennung - Sache (-), Körperteil weiterhin Bestandteil des Köpers (zB Eigenblutspende; Samenspende für Eigenbedarf). Hier Köperverletzung nach § 823 I BGB möglich.
(P) Leichen: Sachen (+), aber dem Rechtsverkehr entzogen (Postmortaler Persönlichkeitsschutz)
(P) Tiere: § 90a BGB - Keine Sachen, werden aber als solche behandelt.
1) Gegenstand: Alles, was Subjekt von Rechten sein kann.
2) Körperlich: Jeder vom freien Raum abgrenzbarer Gegenstand.
Problemfälle
(P) Energie: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar.
(P) Geistiges Eigentum: Sache (-), aber verkörperte Sache (+).
(P) Software: HM - Sache (-), da nicht abgrenzbar, vgl § 69 UrHG. BGH - Sache (+) aber bei Verkörperung der Software.
(P) Körperteile: Bei Abtrennung - Sache (+) (Eigentum nach § 953 BGB). Ausnahme: Vorrübergehende Trennung - Sache (-), Körperteil weiterhin Bestandteil des Köpers (zB Eigenblutspende; Samenspende für Eigenbedarf). Hier Köperverletzung nach § 823 I BGB möglich.
(P) Leichen: Sachen (+), aber dem Rechtsverkehr entzogen (Postmortaler Persönlichkeitsschutz)
(P) Tiere: § 90a BGB - Keine Sachen, werden aber als solche behandelt.
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Mobilien und Immobilien?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind einheitliche, was zusammengesetzte Sachen?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Mobilien und Immobilien?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind einheitliche, was zusammengesetzte Sachen?
Mobilien, § 93 BGB: Bewegliche Sachen, also Sachen die nicht Grundstücke, grundstückgleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind.
Immobilien, § 94 BGB: Unbewegliche Sachen in Form von Grundstücken oder Zubehör (§§ 93, 94 BGB, sofern kein Scheinbestandteil, § 95 BGB). Grundstücke = Unter besonderer Nummer ins Grundbuch eingertragene Parzellen oder gemäß § 3 GBO gebuchte Flächen (auch ober- und unterhalb des Erdreichs).
Oberbegriff Einzelsache
1) Einheitliche Sache: Ein körperlicher Gegenstand.
2) Zusammengesetzte Sachen: Auch Gesamtsachen. Mehrer Sachen bilden eine mehr oder weniger feste Einheit (zB Auto). Hierbei geht die Selbstständigkeit der Sache verloren (Auslegung anhand Verkehrsanschauung, Dauer usw). Die Teile einer Gesamtsache lassen sich wieter unterscheiden in a) wesentliche Bestandteile, § 93 BGB (Bestandteil wird bei Entfernung zerstört oder im Wert gemindert. ZB Autolack) b) unwesentliche Bestandteile (ZB Autoreifen). Diese sind Sonderechtsfähig (Rechtsschtuz wird aber über §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II BGB gewährleistet).
Immobilien, § 94 BGB: Unbewegliche Sachen in Form von Grundstücken oder Zubehör (§§ 93, 94 BGB, sofern kein Scheinbestandteil, § 95 BGB). Grundstücke = Unter besonderer Nummer ins Grundbuch eingertragene Parzellen oder gemäß § 3 GBO gebuchte Flächen (auch ober- und unterhalb des Erdreichs).
Oberbegriff Einzelsache
1) Einheitliche Sache: Ein körperlicher Gegenstand.
2) Zusammengesetzte Sachen: Auch Gesamtsachen. Mehrer Sachen bilden eine mehr oder weniger feste Einheit (zB Auto). Hierbei geht die Selbstständigkeit der Sache verloren (Auslegung anhand Verkehrsanschauung, Dauer usw). Die Teile einer Gesamtsache lassen sich wieter unterscheiden in a) wesentliche Bestandteile, § 93 BGB (Bestandteil wird bei Entfernung zerstört oder im Wert gemindert. ZB Autolack) b) unwesentliche Bestandteile (ZB Autoreifen). Diese sind Sonderechtsfähig (Rechtsschtuz wird aber über §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II BGB gewährleistet).
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Ist der Begriff der wesentlichen Bestandteile aus § 93 BGB auch für Immobilien anwendbar?
Sind Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, wesentliche Bestandteile? Wenn ja nenne Beispiele?
Sachenrecht: Sachbegriff
Können Sachen, die nur für eine bestimmte Dauer Bestandteil sein sollen wesentlich sein?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sachgesamtheit? Was vertretbare Sachen?
Sachenrecht: Sachbegriff
Ist der Begriff der wesentlichen Bestandteile aus § 93 BGB auch für Immobilien anwendbar?
Sind Rechte, die mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden sind, wesentliche Bestandteile? Wenn ja nenne Beispiele?
Sachenrecht: Sachbegriff
Können Sachen, die nur für eine bestimmte Dauer Bestandteil sein sollen wesentlich sein?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was ist eine Sachgesamtheit? Was vertretbare Sachen?
Wesentliche Bestandteile bei Grundstücken, § 94 BGB: Bestandteile wesentlich, wenn diese fest mit dem Grundstück oder mit dem Boden verbunden sind. Wesentliche Bestandteile werden auch Sachen, die mit Willen des Einfügenden eingefügt werden und so für das Gebäude charakteristisch werden, § 94 II BGB (Vollständigkeit Verkehrsauffassung).
Rechte als Bestandteil des Grundstücks, § 96 BGB: Fiktion (Wortlaut: "gelten"). Folgen bzgl eines Grundstücksrechts sollen auch das Grundstück treffen. ZB §§ 1018, 917, 912, 1094, 1105 BGB.
§ 95 BGB: Bei vorrübergehende Zweck sind die Bestandteile als Scheinbestandteile zu sehen und werden nicht wesentlich für das Grundstück.
Sachgesamtheit: § 92 BGB. Mehrere Sachen werden als eine Behandelt (Bibliothek + Inventar).
Vertretbare Sachen: § 91 BGB. Sachen, welche durch Sachen gleicher Art ersetzt werden können (nach Verkehrsanschauung). Wichtig bei §§ 607, 651, 700 BGB.
Rechte als Bestandteil des Grundstücks, § 96 BGB: Fiktion (Wortlaut: "gelten"). Folgen bzgl eines Grundstücksrechts sollen auch das Grundstück treffen. ZB §§ 1018, 917, 912, 1094, 1105 BGB.
§ 95 BGB: Bei vorrübergehende Zweck sind die Bestandteile als Scheinbestandteile zu sehen und werden nicht wesentlich für das Grundstück.
Sachgesamtheit: § 92 BGB. Mehrere Sachen werden als eine Behandelt (Bibliothek + Inventar).
Vertretbare Sachen: § 91 BGB. Sachen, welche durch Sachen gleicher Art ersetzt werden können (nach Verkehrsanschauung). Wichtig bei §§ 607, 651, 700 BGB.
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Wann sind Sachen verbrauchbar, wann teilbar?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was versteht man unter Zubehör?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Nutzungen?
Sachenrecht: Sachbegriff
Wann sind Sachen verbrauchbar, wann teilbar?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was versteht man unter Zubehör?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Nutzungen?
Verbrauchbare Sachen, § 92 BGB: Nach objektiver Zweckbestimmung. (-) bei Verschlechterung durch sachgemäße Nutzung oder Veräüßerung der Sache sellbst. Wichtig bei §§ 1067, 1075, 1085, 706 BGB.
Teilbare Sachen, 752 1 BGB: Wenn Bestandteile ohne Wertverlust von der Sache abteibar sind.
Zubehör, § 97 BGB: a) Bewegliche Sache; b) Kein Bestandteil der Hauptsache; c) zum "dienen" der Hauptsache bestimmt; d) dauerhafte Einbringung der Sache (§ 97 II 1 BGB); e) Zubehör nach Verkehrsanschauung und äußerliche Erkennbarkeit des örtlichen Zusammenhangs.
Beachte: a) § 97 II 2, § 98 BGB; b) Wichtig bei §§ 311c, 926 I 1, 1120, 1031, 1135, 2164 I BGB; 865 II 1 ZPO.
Nutzungen, § 100 BGB
1) Früchte, § 99 BGB:
a) Sachfrüchte (mittelbar und unmittelbar § 99 I und III BGB);
b) Rechtsfrüchte (mittelbar und unmittelbar, § 99 II und III BGB).
2) Gebrauchsvorteil, § 100 BGB
Teilbare Sachen, 752 1 BGB: Wenn Bestandteile ohne Wertverlust von der Sache abteibar sind.
Zubehör, § 97 BGB: a) Bewegliche Sache; b) Kein Bestandteil der Hauptsache; c) zum "dienen" der Hauptsache bestimmt; d) dauerhafte Einbringung der Sache (§ 97 II 1 BGB); e) Zubehör nach Verkehrsanschauung und äußerliche Erkennbarkeit des örtlichen Zusammenhangs.
Beachte: a) § 97 II 2, § 98 BGB; b) Wichtig bei §§ 311c, 926 I 1, 1120, 1031, 1135, 2164 I BGB; 865 II 1 ZPO.
Nutzungen, § 100 BGB
1) Früchte, § 99 BGB:
a) Sachfrüchte (mittelbar und unmittelbar § 99 I und III BGB);
b) Rechtsfrüchte (mittelbar und unmittelbar, § 99 II und III BGB).
2) Gebrauchsvorteil, § 100 BGB
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Besitz
Was ist Besitz?
Wie unterscheidet er sich vom Eigentum und Gewahrsam?
Was ist Sinn und Zweck des Besitzes?
Sachenrecht: Besitz
Was ist Besitz?
Wie unterscheidet er sich vom Eigentum und Gewahrsam?
Was ist Sinn und Zweck des Besitzes?
Besitz: Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft
Eigentum: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Gewahrsam: Ist die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft (Strafrecht). ZB auch Besitzdiener.
Funktion des Besitzes
1) Schutzfunktion: Besitzer kann gegen Besitzstörungen vorgehen. ZB §§ 857 - 867; 1007, 823 I, 812; 47 InsO, §§ 776 771 ZPO
2) Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: a) Erstarkung der obligatorischen Rechtstellung (§ 986 II BGB, § 371 BGB, §§ 57, 57a, c, d, ZVG, 108 InsO); b) Ablöserecht § 268 I 2 BGB, Eigentümer kann nicht widersprechen, § 267 II BGB; c) Ersitzung, (§ 937 BGB für Mobilien, § 900 BGB für Immobilien)
3) Pubizitätsfunktion: a) Übertragunswirkung durch Übergabe; b) Vermutungswirkung § 106 BGB (nicht für § 952 BGB). Ausnahmen: § 1006 I 2 BGB; Kein Besitz oder Eingenbesitz; Widerlegung der Vermutung; c) Gutgläubigkeit
Eigentum: Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Gewahrsam: Ist die unmittelbare tatsächliche Sachherrschaft (Strafrecht). ZB auch Besitzdiener.
Funktion des Besitzes
1) Schutzfunktion: Besitzer kann gegen Besitzstörungen vorgehen. ZB §§ 857 - 867; 1007, 823 I, 812; 47 InsO, §§ 776 771 ZPO
2) Erhaltungs- und Kontinuitätsfunktion: a) Erstarkung der obligatorischen Rechtstellung (§ 986 II BGB, § 371 BGB, §§ 57, 57a, c, d, ZVG, 108 InsO); b) Ablöserecht § 268 I 2 BGB, Eigentümer kann nicht widersprechen, § 267 II BGB; c) Ersitzung, (§ 937 BGB für Mobilien, § 900 BGB für Immobilien)
3) Pubizitätsfunktion: a) Übertragunswirkung durch Übergabe; b) Vermutungswirkung § 106 BGB (nicht für § 952 BGB). Ausnahmen: § 1006 I 2 BGB; Kein Besitz oder Eingenbesitz; Widerlegung der Vermutung; c) Gutgläubigkeit
Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Besitz
Welche Arten von Besitz gibt es?
Sachenrecht: Besitz
Welche Arten von Besitz gibt es?
Unmittelbarer Besitz, §§ 854. 855 BGB: Tatsächliche Sachherrschaft.
Mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Keine tatsächliche Sachherschaft. Besitzer erhält durch unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnis Besitz (vergeistigte Sachherschaft). Auch mehrstufig möglich, § 871 BGB.
Alleinbesitz: Sachherrschaft wird alleine ausgeübt.
Mitbesitz, § 866 BGB: Mehrere üben gewahrsam aus.
a) Schlichter Mitbesitz: Jeder kann selbstständig über die Sache verfügen; b) Qualifizierter Mitbesitz: Alle Besitzer können nur gemeinsam verfügen.
Teilbesitz, § 865 BGB: Auch bei wesentlichen Bestandteilene.
Eigenbesitz, § 872 BGB/ Fremdbesitz: Eigenbesitzer will selbst besitzen (§ 937 BGB nur hier möglich), § 991 BGB. Fremdbesitzer will erkennbar für einen Anderen besitzen.
Rechtmäßiger/ unrechtmäßifger Besitzer: Bei § 986 ff BGB.
Fehlerhafter/ nicht fehlerhafter Besitz: Fehlerhafter Besitz (§ 858 BGB) bei verbotener Eigenmacht und Besitz der Sache oder bei positver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.
Mittelbarer Besitz, § 868 BGB: Keine tatsächliche Sachherschaft. Besitzer erhält durch unmittelbaren Besitzer (Besitzmittler) aufgrund eines zeitlich begrenzten Rechtsverhältnis Besitz (vergeistigte Sachherschaft). Auch mehrstufig möglich, § 871 BGB.
Alleinbesitz: Sachherrschaft wird alleine ausgeübt.
Mitbesitz, § 866 BGB: Mehrere üben gewahrsam aus.
a) Schlichter Mitbesitz: Jeder kann selbstständig über die Sache verfügen; b) Qualifizierter Mitbesitz: Alle Besitzer können nur gemeinsam verfügen.
Teilbesitz, § 865 BGB: Auch bei wesentlichen Bestandteilene.
Eigenbesitz, § 872 BGB/ Fremdbesitz: Eigenbesitzer will selbst besitzen (§ 937 BGB nur hier möglich), § 991 BGB. Fremdbesitzer will erkennbar für einen Anderen besitzen.
Rechtmäßiger/ unrechtmäßifger Besitzer: Bei § 986 ff BGB.
Fehlerhafter/ nicht fehlerhafter Besitz: Fehlerhafter Besitz (§ 858 BGB) bei verbotener Eigenmacht und Besitz der Sache oder bei positver Kenntnis der Fehlerhaftigkeit.
Kartensatzinfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010
Tags: Bürgerliches Recht
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