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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Vertragsschluss
Wie sind Gefälligkeitsverhältnisse von rechtsgeschäftlichen Handlungen abzugrenzen?
Rechtsgeschäft: Jedes Geschäft mehrerer Personen, das aus mindestens einer WE besteht und auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Gefälligkeitsverhältnis: Hierbei wollen sich die Parteien gerade nicht rechtlich, sondern nur sozial binden.
Abgrenzung: Rechtsbindungswille anhand obj des objektiven Empängerhorizonts.
1) Objektive Indizien
2) Kriterien nach Rechtssprechung: a) Entgeltlichkeit (immer Rechtsbindungswille); b) Wert der anvertrauten Güter; c) wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts; d) Art der Verpflichtung (zB Intimbereich = Gefälligkeit)
3) (P) Sperrvertrag bei Spielbanken: Rechtsbindungswille (+)
4) (P) Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichen Einschlag: ZB Reperatur durch befreundeten KFZ Mechaniker. Rechtsbindungswille (-), aber Sekondäransprüche: §§ 280 I, 242 II, 311 II Nr 3 BGB (ggf Haftungsminderung § 690 BGB).
5) (P) Gefälligkeitsverträge: Rechtsbindungswille (+). Primär und Sekondäransprüche (zB §§ 662, 598, 690 BGB).  
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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