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Bürgerliches Recht: Lektion 03

BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Nach herschender Meinung fällt der offene Kalkulationsirrtum nicht und § 119 I 1. Alt BGB. Wie ist diese Konstelation nach dieser Ansicht zu lösen?

BGB AT: Anfechtung
Irrtümer: Was ist ein Erklärungsirrtum? Lassen sich falsche Übermittlungen durch Boten oder Software unter diesem Irrtum subsunieren?
Lösungsmöglichkeiten:
1) Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB: Wenn Widerspruch der Aussagen erkennbar ist.
2) Perplexität: Wenn das gewollte nicht erkennbar ist. Folge WE unwirksam
3) Irrtum nach § 119 II BGB: Eigenschaftirrtum
4) Ansprüche aus cic
5) Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB

Erklärungsirrtum, 119 I 2. Alt BGB: Erklärende benutzt falsches Erklärungszeichen.
1) Unbewusst falsche Übermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt iVm § 120 BGB (+)
2) Bei bewusster Falschübermittlung durch Boten: § 119 I 2. Alt BGB (-), da sich der Bote nunmehr eine eigene WE abgibt. Folge: § 177 ff BGB analog.
3) Bei Softwarefehlern: Fortwirkender Erklärungsirrtum durch invitatio ad offerendum (Fehler auf HP).
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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