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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Kann der Anwendungsbereich eines Insichgeschäfts auch erweitert werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Rechtswirkung hat das Vertreten ohne Vertretungsmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Insichgeschäft: Kann der Anwendungsbereich eines Insichgeschäfts auch erweitert werden?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Rechtswirkung hat das Vertreten ohne Vertretungsmacht?
Erweiterung des Anwendungsbereiches
§ 181 BGB muss sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen denen der Vertreter die Vorschrift umgeht, indem er einen Untervertreter einsetzt (teleologische Extension). Die Personenidentität wird nur durch einen Kunstgriff aufgehoben. In anderen Fällen der Interessenkollision ohne Personenidentität soll jedoch eine Anwendung des § 181 BGB nach hM ausgeschlossen sein.
Vertretene: Wird nicht rechtlich gebunden, § 179 BGB. Ggf kann dieser aber Genehmigne § 177 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung bleicht das Geschäft schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erklärt werden §§ 182, 184 BGB. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgeschlossen, § 180 . Ausnahmen: § 180 2 BGB.
Dritter: a) § 178 BGB = Widerruf gegenüber Vertreter oder Vertretenen. Nicht bei Kenntnis des Mangels; b) Aufforderung zur Genehmigung in zwei Wochen, § 177 II BGB;
Vertreter: Haftet ggf nach § 179 BGB.
§ 181 BGB muss sich auch auf solche Fälle erstrecken, in denen denen der Vertreter die Vorschrift umgeht, indem er einen Untervertreter einsetzt (teleologische Extension). Die Personenidentität wird nur durch einen Kunstgriff aufgehoben. In anderen Fällen der Interessenkollision ohne Personenidentität soll jedoch eine Anwendung des § 181 BGB nach hM ausgeschlossen sein.
Vertretene: Wird nicht rechtlich gebunden, § 179 BGB. Ggf kann dieser aber Genehmigne § 177 I BGB. Bis zum Zeitpunkt der Genehmigung bleicht das Geschäft schwebend unwirksam. Die Genehmigung kann gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten erklärt werden §§ 182, 184 BGB. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist die Vertretung ohne Vertretungsmacht ausgeschlossen, § 180 . Ausnahmen: § 180 2 BGB.
Dritter: a) § 178 BGB = Widerruf gegenüber Vertreter oder Vertretenen. Nicht bei Kenntnis des Mangels; b) Aufforderung zur Genehmigung in zwei Wochen, § 177 II BGB;
Vertreter: Haftet ggf nach § 179 BGB.