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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folgen hat das Erschlöschen einer Vollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Was versteht man unter einer Scheinvollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Welche Folgen hat das Erschlöschen einer Vollmacht?
BGB AT: Stellvertretung
Missbrauch der Vertretungsmacht: Was versteht man unter einer Scheinvollmacht?
Wirkung: a) Vollmacht erlischt; b) Schutz des Vertretenden, wenn die Vollmacht anders als durch Erklärung gegen den Vertreter erloschen ist (§ 179 II BGB). §§ 674, 729 BGB lassen die Vollmacht gemäß § 169 BGB auch beim Wegfall des Grundsverhältnisses fortbestehn. Unredlicher Dritter soll jedoch nicht geschützt werden. Vertreter haftet gemäß § 179 III 1 BGB nicht als falsus procurator.
Scheinvollmacht: Schützt den gutgläubigen Dritten.
1) § 170 BGB: Außenvollmacht. Bleibt den Dritten gegenüber in Kraft bis sie gegenüber diesen widerrufen wurde.
2) § 172 II BGB: Eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde bleibt auch nach Erlöschen der Vollmacht in kraft. Alledings kann Herausgabe (§ 175 BGB) verlangt werden oder die Urkunde für kraftlos erklärt werden (§§ 172 II, 176 BGB).
(P) Analoge Anwendung des § 172 I BGB, wenn Vertreter die Urkunde eigenmächtig an sich nimmt.
a) HM: Kein Vertrauenshaftung, wenn Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig verwahrt. Das Verkehrsinteresse rechtfertigt es nicht, das der Austeller das alleinige Risiko tragen soll. Auch § 935 BGB spricht gegen eine analoge Anwendung.
Scheinvollmacht: Schützt den gutgläubigen Dritten.
1) § 170 BGB: Außenvollmacht. Bleibt den Dritten gegenüber in Kraft bis sie gegenüber diesen widerrufen wurde.
2) § 172 II BGB: Eine dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde bleibt auch nach Erlöschen der Vollmacht in kraft. Alledings kann Herausgabe (§ 175 BGB) verlangt werden oder die Urkunde für kraftlos erklärt werden (§§ 172 II, 176 BGB).
(P) Analoge Anwendung des § 172 I BGB, wenn Vertreter die Urkunde eigenmächtig an sich nimmt.
a) HM: Kein Vertrauenshaftung, wenn Geschäftsherr die Urkunde nicht sorgfältig verwahrt. Das Verkehrsinteresse rechtfertigt es nicht, das der Austeller das alleinige Risiko tragen soll. Auch § 935 BGB spricht gegen eine analoge Anwendung.