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Bürgerliches Recht: Lektion 10
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers (2)
BGB AT: Widerrufsrechte
Prüfungsaufbau Widerspruchsrechte des Verbrauchers (2)
Ausschluss des Widerrufsrechts, § 355 III BGB:
a) 6 Monate nach Vertragschluss (relevant bei ordnugnsgemäßer Belehrung, aber keiner Informationsbeschaffung (§§ 312d II, c II BGB). Beachte: § 312d III BGB bei Dienstleistungverträgen.
Rechtsfolgen: Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 355, § 346 BGB.
1) Rückgewähr der erbrachten Leistungen: §§ 357, 346 BGB. Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, § 286 III BGB. Beachte: Rücksendungsgefahr/Kosten trägt Unternehmer, § 357 II 2, Schickschuld. Ausnahme, § 312d I bis 40€ Sachwert oder Nichterbringen einer Teilleistung.
(P) Darf Verbraucher die Zusendungskosten tragen: EuGH (-). Nur diekte Rücksendekosten (geht aus Richtlinie hervor)
2) Weitere Haftung des Verbrauchers: Nutzungsersatz für gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 346 I, 347 I, 357 I BGB. Ggf Verschludensunabhänige Haftung, § 357 III BGB
(P) Europarechtskonfirme Auslegung: Nur die Kosten der Rücksendung darf der Verbraucher tragen. Folge: Nur tatsächliche Nutzungen und verschuldete Schäden umfasst.
a) 6 Monate nach Vertragschluss (relevant bei ordnugnsgemäßer Belehrung, aber keiner Informationsbeschaffung (§§ 312d II, c II BGB). Beachte: § 312d III BGB bei Dienstleistungverträgen.
Rechtsfolgen: Wandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, § 355, § 346 BGB.
1) Rückgewähr der erbrachten Leistungen: §§ 357, 346 BGB. Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung, § 286 III BGB. Beachte: Rücksendungsgefahr/Kosten trägt Unternehmer, § 357 II 2, Schickschuld. Ausnahme, § 312d I bis 40€ Sachwert oder Nichterbringen einer Teilleistung.
(P) Darf Verbraucher die Zusendungskosten tragen: EuGH (-). Nur diekte Rücksendekosten (geht aus Richtlinie hervor)
2) Weitere Haftung des Verbrauchers: Nutzungsersatz für gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, §§ 346 I, 347 I, 357 I BGB. Ggf Verschludensunabhänige Haftung, § 357 III BGB
(P) Europarechtskonfirme Auslegung: Nur die Kosten der Rücksendung darf der Verbraucher tragen. Folge: Nur tatsächliche Nutzungen und verschuldete Schäden umfasst.