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Bürgerliches Recht: Lektion 17
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Können Verbraucherkreditvorschriften auf die Bürgschaft Anwendung finden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Kann bei einer Bürgschaft auch ein Haustürgeschäft vorliegen? Auf wen ist hierbei abzustellen?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Wann liegt ein finazielle, krasse Überforderung vor?
Kann die Grundsätze der Sittenwidrigkeit auf eine Bürgschaft für eine GmbH angewannt werden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Können Verbraucherkreditvorschriften auf die Bürgschaft Anwendung finden?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Kann bei einer Bürgschaft auch ein Haustürgeschäft vorliegen? Auf wen ist hierbei abzustellen?
Schuldrecht BT: Bürgschaft
Wann liegt ein finazielle, krasse Überforderung vor?
Kann die Grundsätze der Sittenwidrigkeit auf eine Bürgschaft für eine GmbH angewannt werden?
Bürgschaft: Kein Verbraucherkredit iSd §§ 491, 499 BGB
Analoge Anwendung: a) EA (-), wenn Bürgschaft für nicht Verbraucher; b) AA (-), wenn Bürge nicht Verbraucher ist; c) EUGH: (-). auf Verbraucher oder Unternehmer kommt es bzgl Schuldner und Bürgen nicht an.
Anwendbarkeit: Anwendbarkeit grds (-), da § 312 ff BGB Entgeltlichkeit voraussetzen.
EUGH: Richtlinienkonforme Auslegung. Konditionale Verknüpfung reicht, daher (+), wenn Haustürgeschäfte bei Bürgschaftsvertrag und zugrunde líegendem Schuldverhältnis vorliegen.
Kritik: Da der überrümplungseffekt beim Bürgen eintritt, muss sich das Geschäft nach § 312 BGB auf den Bürgschaftvertrag beziehen (hM).
§ 850c ff. ZPO: Zumindest, wenn das pfändbare Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen deckt.
Sittenwidrigkeit: Bei GmbH (-), da Zweck gerade ist, auch eine persönliche Haftung zu erreichen.
Analoge Anwendung: a) EA (-), wenn Bürgschaft für nicht Verbraucher; b) AA (-), wenn Bürge nicht Verbraucher ist; c) EUGH: (-). auf Verbraucher oder Unternehmer kommt es bzgl Schuldner und Bürgen nicht an.
Anwendbarkeit: Anwendbarkeit grds (-), da § 312 ff BGB Entgeltlichkeit voraussetzen.
EUGH: Richtlinienkonforme Auslegung. Konditionale Verknüpfung reicht, daher (+), wenn Haustürgeschäfte bei Bürgschaftsvertrag und zugrunde líegendem Schuldverhältnis vorliegen.
Kritik: Da der überrümplungseffekt beim Bürgen eintritt, muss sich das Geschäft nach § 312 BGB auf den Bürgschaftvertrag beziehen (hM).
§ 850c ff. ZPO: Zumindest, wenn das pfändbare Vermögen nicht einmal die laufenden Zinsen deckt.
Sittenwidrigkeit: Bei GmbH (-), da Zweck gerade ist, auch eine persönliche Haftung zu erreichen.