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Bürgerliches Recht: Lektion 1
BGB AT: Prüfungsaufbau
Was ist der Unterschied zwischen Einreden und Einwendungen?
BGB AT: Prüfungsaufbau
Was ist der Unterschied zwischen Einreden und Einwendungen?
Einreden: Müssen vom Schuldner geltent gemacht werden. Können Ansprüchen entgegengehalten werden = Negative Gestaltungsrechte. ZB §§ 214 I, 853, 821 BGB
1) Vorrübergehende rechthemmende Einreden:
2) Andauernde rechtshemmende Einreden: Diese können gemäß § 813 BGB kondiktioniert werden. Ausnahme: § 214 I BGB.
Einwendungen: werden von Amtswegen erhoben.
1) Rechtshindernde Einwendungen: Der Anspruch entsteht erst gar nicht. ZB Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit usw. Beachte: Heilung möglich, zB §§ 311b I 2, 766 3, 518 II, 2301 II BGB.
2) Rechtsvernichtende Einwendungen: Der Anspruch entsteht, geht aber unter. ZB Erfüllung, Aufrechnung usw. Rechtsvernichtende Einwendungen können auch Gestaltungsrechte sein, enthalten also eine subjektive Komponete, obwohl sie von Amtswegen berücksichtigt werden müssen.
Beachte: Gesetzwortlaut nicht bestimmend, zB §§ 404, 359 BGB.
1) Vorrübergehende rechthemmende Einreden:
2) Andauernde rechtshemmende Einreden: Diese können gemäß § 813 BGB kondiktioniert werden. Ausnahme: § 214 I BGB.
Einwendungen: werden von Amtswegen erhoben.
1) Rechtshindernde Einwendungen: Der Anspruch entsteht erst gar nicht. ZB Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit usw. Beachte: Heilung möglich, zB §§ 311b I 2, 766 3, 518 II, 2301 II BGB.
2) Rechtsvernichtende Einwendungen: Der Anspruch entsteht, geht aber unter. ZB Erfüllung, Aufrechnung usw. Rechtsvernichtende Einwendungen können auch Gestaltungsrechte sein, enthalten also eine subjektive Komponete, obwohl sie von Amtswegen berücksichtigt werden müssen.
Beachte: Gesetzwortlaut nicht bestimmend, zB §§ 404, 359 BGB.