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Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Rechte bestehen für die Parteien bei Nichterfüllung eines Leasingvertrages?
Schuldrecht BT: Leasing
Welche Rechte bestehen für die Parteien bei Nichterfüllung eines Leasingvertrages?
Rechte beim Leasingvertrag
I. Leasinggeber - Dritter: Kaufrecht (Schadensersatz: §§ 281, 280 I BGB/ Rücktritt: §§ 323 ff. bzw 326 V BGB/ Schlechtleistung § 434 ff). Mängelrechte sind idR an Leasingnehmer abgetreten. Gestaltungsrechte abtretbar, wenn diese mit verbundener Forderung mit abgetreten werden (BGH). Nicht abtretbar ist der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bei Rücktritt (Leasinggeber würde sonst Eigentum verlieren, ohne den Kaufpreis zu bekommen. Dem Leasingnehmer bleiben vertragliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag.
II Leasinggeber - Leasingnehmer:
1) Leasingnehmer: Grds Mietrecht, wenn vertraglich nicht anders vereinbart. Daneben auch Einreden (§ 320 BGB) oder Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) und Rechte nach §§ 281, 280 I bzw 323 BGB. Auch Unmöglichkeit gemäß §§ 283, 280 I oder § 326 V BGB möglich.
Bei Mangelhaftung grds keine Rechte des Leasingnehmers (diese sind Abbedungen). Folge: Rückabwicklung über §§ 313 I, III, 346 ff. BGB.
2) Leasinggeber: Kündigungsrecht, wenn Raten nicht gezahlt werden, § 543 I, II Nr 3 BGB. Weiterhin §§ 280 I, II, 286 BGB und § 280 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung).
I. Leasinggeber - Dritter: Kaufrecht (Schadensersatz: §§ 281, 280 I BGB/ Rücktritt: §§ 323 ff. bzw 326 V BGB/ Schlechtleistung § 434 ff). Mängelrechte sind idR an Leasingnehmer abgetreten. Gestaltungsrechte abtretbar, wenn diese mit verbundener Forderung mit abgetreten werden (BGH). Nicht abtretbar ist der Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung bei Rücktritt (Leasinggeber würde sonst Eigentum verlieren, ohne den Kaufpreis zu bekommen. Dem Leasingnehmer bleiben vertragliche Ansprüche aus dem Leasingvertrag.
II Leasinggeber - Leasingnehmer:
1) Leasingnehmer: Grds Mietrecht, wenn vertraglich nicht anders vereinbart. Daneben auch Einreden (§ 320 BGB) oder Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) und Rechte nach §§ 281, 280 I bzw 323 BGB. Auch Unmöglichkeit gemäß §§ 283, 280 I oder § 326 V BGB möglich.
Bei Mangelhaftung grds keine Rechte des Leasingnehmers (diese sind Abbedungen). Folge: Rückabwicklung über §§ 313 I, III, 346 ff. BGB.
2) Leasinggeber: Kündigungsrecht, wenn Raten nicht gezahlt werden, § 543 I, II Nr 3 BGB. Weiterhin §§ 280 I, II, 286 BGB und § 280 I BGB (Schadensersatz statt der Leistung).