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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
in welchen Fällen ist Wertersatz gemäß § 818 II BGB zu leisten? Wie hoch ist der Wertersatz?
I. Kein Surrogat nach § 818 I BGB
II. Fälle: a) Objektive Unmöglichkeit; b) Unvermögen (Veräußerung oder bestimmungsgemäßer Verbrauch); c) Teilweise Unmöglichkeit - hM (-). Nur Schadenersatz nach §§ 293, 989, 990 BGB
III. Wertersatz: Nur obj Wert, da sonst Wertersatz (obj) und Wegfall der Bereicherung (subj) vermischt werden würden. Zeitpunkt bei Wertminderung: Entstehung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs.
(P) Schwarzarbeiterfall:
a) Ansprüche aus Vertrag, §§ 687 iVm 280 BGB, §§ 280 iVm §§ 311 II, 241 II BGB (-), da keine Fremdgeschäftsführung und GOA bei nichtigen Verträgen nicht anwendbar (hM). Zumindest darf der Schutzzweck des SchwarArbG nicht umgangen werden. Gleiches gilt für Deliktische Ansprüche.
b) Anspruch aus §§ 812 I 1 1.Alt, § 818 II BGB (+). Höhe des Wertersatzes. EA: Vereinbarter Lohn, da sonst rechtsmißbräuchlich; BGH: Schawarzarbeit ist wenigr Wert als normale Arbeit (keine Mängelrechte usw) daher stellt sich Höhenproblem nicht.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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