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Bürgerliches Recht: Lektion 14
Schuldrecht BT: Leasing
I. Welches sind die typischen Merkmale aller Leasingverträge?
II. Welche Arten von Leasingverträgen gibt es? Wie werden diese dogmatisch hergeleitet? Welcher Leasingvertrag ist klausurrelevant?
Schuldrecht BT: Leasing
I. Welches sind die typischen Merkmale aller Leasingverträge?
II. Welche Arten von Leasingverträgen gibt es? Wie werden diese dogmatisch hergeleitet? Welcher Leasingvertrag ist klausurrelevant?
I. Merkmale Leasingvertrag:
a) Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber: Gebrauchsüberlassung; Leasingnehmer trägt Preis- und Leistungsgefahr; b) KV zwischen Leasinggeber und Dritten.
II. Leasingarten:
1) Finanzleasing (wichtigster Fall):
a)Tatbestandmerkmale siehe oben + Verknüpfung zwischen beiden Verträgen (idR haftungsausschluss des Leasinggebers und Abtretung der Mängelansprüche an den Leasingnehmer). Ähnlichkeit eine Abzahlungskauf, Leasingnehmer erwirbt aber kein Eigentum. b) Vertragstyp: EA: Sui Genris, da Elemente von Miet-, Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag; HM: Atypischer Mietvertrag, da Schwerpunkt auf Miete liegt.
2) Operatingleasing: Kurzfristige Gebrauchüberlassung an den Leasingnehmer (dieser trägt wie im Mietrecht die Gefahrentragung). IdR kein Dritter beteildigt, zumindest aber keine Verknüpfung zwischen zwei Verträgen. Daher klassischer Mietvertrag.
3) Herstelleleasing: Mietvertrag oder Teilzahlungskauf zwischen Hersteller und Leasingnehmer (kein dritter beteildigt).
a) Vertrag zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber: Gebrauchsüberlassung; Leasingnehmer trägt Preis- und Leistungsgefahr; b) KV zwischen Leasinggeber und Dritten.
II. Leasingarten:
1) Finanzleasing (wichtigster Fall):
a)Tatbestandmerkmale siehe oben + Verknüpfung zwischen beiden Verträgen (idR haftungsausschluss des Leasinggebers und Abtretung der Mängelansprüche an den Leasingnehmer). Ähnlichkeit eine Abzahlungskauf, Leasingnehmer erwirbt aber kein Eigentum. b) Vertragstyp: EA: Sui Genris, da Elemente von Miet-, Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag; HM: Atypischer Mietvertrag, da Schwerpunkt auf Miete liegt.
2) Operatingleasing: Kurzfristige Gebrauchüberlassung an den Leasingnehmer (dieser trägt wie im Mietrecht die Gefahrentragung). IdR kein Dritter beteildigt, zumindest aber keine Verknüpfung zwischen zwei Verträgen. Daher klassischer Mietvertrag.
3) Herstelleleasing: Mietvertrag oder Teilzahlungskauf zwischen Hersteller und Leasingnehmer (kein dritter beteildigt).