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Bürgerliches Recht: Lektion 19

Bereicherungsrecht: Umfang der Bereicherung
Was ist bei vorliegen eines bereicherungsrechtlichen Anspruches grundsätzlich herauszugeben?
Bei Leistungskondiktion: Grds das Erlangte (Einräumung des Eigentums/ Besitz usw)
(P) Doppelmangel: A weisst die B- Bank an, Geld an C zu überweisen, um einen Kaufvertrag zu erfüllen. Überweisungs- und Kaufvertrag sind aber nichtig.
a) HM: Abwicklung übers Eck. B muss von A, A von C kondizionieren. Grund: Sonst droht Einwendungsverlust. Ausnahme: A ist schutzwürdig. Dann b) oder c) (Direktkondiktion)
b) BGH: Kondiktion der Kondiktion. B kann Bereicherungsanspruch von A verlangen. Grund: Liquitätsrisiko des B.
c) AA: B kann den geleisteten Gegenstand von C verlangen, § 818 II BGB.
Bei Nichtleistsungskondiktion: Grds das Erlangte. Ggf Wertwersatz, § 818 II BGB (keine Gewinnherausgabe, §§ 687 II, 681 2, 667 BGB. Ausnahme: § 816 BGB (auch Gewinn).
§ 818 I BGB: 1) Nutzungen, § 100 BGB: Nur gezogener Gewinn, auch Zinsen. (P) Ersparter Darlehnszins: a) EA: Kein Gebrauch, sondern verbrauch; b) BGH: § 818 BGB analog, da wirtschaftlich betrachtet mit Zinsen identisch. 2) Surrogate: Nur das was bei bestimmter Rechtsauübung erlangt wird.Keine Veräußerungen.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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