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Bürgerliches Recht: Lektion 03
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Sind Mängelgewährleistungsrechte im Fall der arglistigen Täuschung neben der Anfechtung möglich?
BGB AT: Anfechtung
Frist: Welche Fristengelten bezüglich der Anfechtung
BGB AT: Anfechtung
Rechtsfolge: Wie wirkt eine Anfechtung? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
BGB AT: Anfechtung
Arglistige Täuschung: Sind Mängelgewährleistungsrechte im Fall der arglistigen Täuschung neben der Anfechtung möglich?
BGB AT: Anfechtung
Frist: Welche Fristengelten bezüglich der Anfechtung
BGB AT: Anfechtung
Rechtsfolge: Wie wirkt eine Anfechtung? Welche Besonderheiten sind zu beachten?
Mängelgewährleistungrechte (+), da Verkäufer in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist.
§ 121BGB: Unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums
§ 124 BGB: 1 Jahr bei arglistiger Täuschung
Wirkung: Rechtsgeschäft ex tunc nichtig, § 142 I BGB
(P) Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Hier tritt die Wirkung ex nunc ein, da geleistete Arbeit nicht herausgegeben werden kann und Wert der Arbeit sich im nachhinein nicht bemessen lässt. AA. Faktischer Vertrag bis kündigung fingiert.
(P) Wann liegt Fehleridentität vor?: Dingliches und schludrechtliches Geschäft können angefochten werden. IdR (-) bei § 119 BGB (aber immer konkret prüfen); (+) bei § 123 und 119 II BGB.
Folgen: Bei Kenntnis wird Bösgläubigkeit vorverlagert, § 142 II BGB; Schadensersatzpflicht, § 122 BGB; § 812 I 1 1 Alt oder 2 1 Alt. BGB. Streit kann dahinstehen, da gleiche Folgen.
§ 121BGB: Unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums
§ 124 BGB: 1 Jahr bei arglistiger Täuschung
Wirkung: Rechtsgeschäft ex tunc nichtig, § 142 I BGB
(P) Lehre vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis
Hier tritt die Wirkung ex nunc ein, da geleistete Arbeit nicht herausgegeben werden kann und Wert der Arbeit sich im nachhinein nicht bemessen lässt. AA. Faktischer Vertrag bis kündigung fingiert.
(P) Wann liegt Fehleridentität vor?: Dingliches und schludrechtliches Geschäft können angefochten werden. IdR (-) bei § 119 BGB (aber immer konkret prüfen); (+) bei § 123 und 119 II BGB.
Folgen: Bei Kenntnis wird Bösgläubigkeit vorverlagert, § 142 II BGB; Schadensersatzpflicht, § 122 BGB; § 812 I 1 1 Alt oder 2 1 Alt. BGB. Streit kann dahinstehen, da gleiche Folgen.