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Bürgerliches Recht: Lektion 02
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Grundverhältnis? Wie stehen diese zueinander?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Wann erlöscht die Stellvertretung?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Grundverhältnis? Wie stehen diese zueinander?
BGB AT: Stellvertretung
Vertretungsmacht: Wann erlöscht die Stellvertretung?
Vollmacht: Betrifft das Außenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Dritten, rechtliches Können.
Grundverhältnis: Betrifft Innenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer
Abstraktionprinzip: Diese beiden Geschäfte sind unabhänig voneinader zu betrachten. Die Vollmacht ist damit unabhänig von dem Grundgeschäft zu betrachten.
§ 168 1 BGB stellt jedoch eine gewisse Verbidnung dar. So erlischt die Vollmacht, wenn auch das Grundverhältnis beendet wird.
§ 168 1 BGB: Erlöschen mit Beendung des Grundverhältnisses.
§§ 168 2, 3 BGB: Widerruf der Vollmacht (gegen Dritten oder Bevollmächtigten). Ausnahmen: a) Unwiderrufliche Vollmacht. Nur widerrufbar, bei Pflichtverletzung oder § 138 BGB. b) Nicht widerufbar, wenn Interessen der Bevollmächtigten entgegenstehen.
Nach außen kundgemachte Innenvollmacht: Widerruf in gleicher Form wie die Kundmachen, §§ 171 II, 172 II BGB.
Weitere Erlöschensgründe: a) Tod/ Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, b) Fristablauf oder Bedingung, wenn Vollmacht befristet oder auflösend bedingt.
Grundverhältnis: Betrifft Innenverhältnis zwischen Vollmachtsgeber und Vollmachtsnehmer
Abstraktionprinzip: Diese beiden Geschäfte sind unabhänig voneinader zu betrachten. Die Vollmacht ist damit unabhänig von dem Grundgeschäft zu betrachten.
§ 168 1 BGB stellt jedoch eine gewisse Verbidnung dar. So erlischt die Vollmacht, wenn auch das Grundverhältnis beendet wird.
§ 168 1 BGB: Erlöschen mit Beendung des Grundverhältnisses.
§§ 168 2, 3 BGB: Widerruf der Vollmacht (gegen Dritten oder Bevollmächtigten). Ausnahmen: a) Unwiderrufliche Vollmacht. Nur widerrufbar, bei Pflichtverletzung oder § 138 BGB. b) Nicht widerufbar, wenn Interessen der Bevollmächtigten entgegenstehen.
Nach außen kundgemachte Innenvollmacht: Widerruf in gleicher Form wie die Kundmachen, §§ 171 II, 172 II BGB.
Weitere Erlöschensgründe: a) Tod/ Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten, b) Fristablauf oder Bedingung, wenn Vollmacht befristet oder auflösend bedingt.