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Bürgerliches Recht: Lektion 18
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
O zahlt die vermeindlichen Mietschulden seines Neffen N, die dieser kurz zuvor selbst gegenüber Vermieter V beglichen hat.
Von wem kann O sein Geld herausverlangen?
Bereicherungsrecht: Leistungskondiktion
O zahlt die vermeindlichen Mietschulden seines Neffen N, die dieser kurz zuvor selbst gegenüber Vermieter V beglichen hat.
Von wem kann O sein Geld herausverlangen?
(P) Tilgung fremder Schulden, § 267 BGB
1) (P) Leistung durch O (Zahlender):
a) EA: Zahlender verfolgt mit Zahlung eigenen Zweck (Dritter iSd § 267 BGB). Folge: Leistung. Es kann direkt kondoktioniert werden. Gegenüber dem Schuldner (Neffe N) felht es an der Leistungfinalität. O will nicht für N, sondern aus eigenen Gründe an V leisten. Vermögensmehrung bei Schuldner ist leidglich reflex.
b) HM: An das Verhältnis Zahlender/ Empfänger werden zu niedrige Anforderungen gestellt. Daher liegt keine Leistung zwischen O und V vor (wie Anweisungsfall). Bei § 267 BGB will der Dritte für den Schuldner leisten (nicht bei eigenen Zweck. ZB §§ 268, 1142 BGB). Folge: O ist Leistungsmittler. Er will seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag erfüllen (Rechtsgrund fehlt aber nur, wenn Vertrag eine auflösende Bedingung enthält, § 158 I BGB). Abwicklung über Eck (§ 818 II BGB oder Kondkiton der Kondiktion)
2) Wertungsgesichtspunkte: Veranlasserprinzip - O ist zu stellen, als wenn keine Anweisung veranlasst wurde. Folge: Direktkondiktion.
1) (P) Leistung durch O (Zahlender):
a) EA: Zahlender verfolgt mit Zahlung eigenen Zweck (Dritter iSd § 267 BGB). Folge: Leistung. Es kann direkt kondoktioniert werden. Gegenüber dem Schuldner (Neffe N) felht es an der Leistungfinalität. O will nicht für N, sondern aus eigenen Gründe an V leisten. Vermögensmehrung bei Schuldner ist leidglich reflex.
b) HM: An das Verhältnis Zahlender/ Empfänger werden zu niedrige Anforderungen gestellt. Daher liegt keine Leistung zwischen O und V vor (wie Anweisungsfall). Bei § 267 BGB will der Dritte für den Schuldner leisten (nicht bei eigenen Zweck. ZB §§ 268, 1142 BGB). Folge: O ist Leistungsmittler. Er will seine Verbindlichkeit aus dem Schenkungsvertrag erfüllen (Rechtsgrund fehlt aber nur, wenn Vertrag eine auflösende Bedingung enthält, § 158 I BGB). Abwicklung über Eck (§ 818 II BGB oder Kondkiton der Kondiktion)
2) Wertungsgesichtspunkte: Veranlasserprinzip - O ist zu stellen, als wenn keine Anweisung veranlasst wurde. Folge: Direktkondiktion.