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Bürgerliches Recht: Lektion 03

BGB AT: Formvorschriften
Wann ist eine Ausnahme von § 125 BGB bezüglich gesetzlicher Schuldverhältnisse zu machen?
Durchbrechung der Formvorschriften
1) In der Norm selbst: § 550 BGB (auch für Pacht § 581 BGB); § 585a BGB.
2) Gesetzliche Formvorschriften
a) Arglistige Täuschung über das Formerfordernis: Folge: Schadensersatzansprüche auf das negative Interesse (cic, § 823 I, § 823 II iVm § 263 StGB usw). Weiterhin Wahlrecht des Getäuschten auf Erfüllung des tatsächlichen Vertrags, § 242 BGB.
b) Bewusstes Nichtbeachten der Form: ZB Edelmannfall. aa) HL: § 125 BGB (+), da kein Schutzbedürfnis desjenigen, der sich von der Rechtsordnung weg bewegt. bb) Rsp: § 125 BGB (+), aber bei Existenzbedrohung oder schwerer Treuepflichtverletzung, § 242 BGB.
c) Unbewusstes Nichtbeachten der Form:  aa) Rspr: Grds § 125 1 BGB. Ausnahmen: § 242 BGB (wie bewusste Nichtannahme). Im übrigen Anspruch auf das positive Interesse. bb) Lit: Immer § 125 1 BGB. Anspruch auch cic bei Pflichtverletzung einer Partei und Haftung auf das negative Interesse.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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