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Sachenrecht: Mobilarsachenrecht
Allgemeines:
Welche Grundsätze liegen dem Sachenrecht zu Grunde?
Allgemeines:
Finden sich außerhalb des dritten Buches des BGB weiter sachrechtliche Reglungen? Wenn ja was ist grundsätzlich wo geregelt?
Allgemeines:
Welche Grundsätze liegen dem Sachenrecht zu Grunde?
Allgemeines:
Finden sich außerhalb des dritten Buches des BGB weiter sachrechtliche Reglungen? Wenn ja was ist grundsätzlich wo geregelt?
(P) Publizitätsprinzip: Äußere Erkennbarkeit, wem die Sache gehört. Ziel: Rechtssicherheit. ZB Guter Glauber an das Grundbuch; Eigentümervermutung bei Besitz.
(A) Absolutheit dinglichen Rechte: Wirkt gegen jedermann.
(S) Spezialitätsgrundsatz: Oder "Bestimmtheitsgrundsatz". Im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen. Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände zur Hilfe nehmen muss.
(T) Typenzwanz: Vertragsfreiheit (-). Parteien könen nur gesetzlich geregelte Verträge schließen. Ausnahme: "Anwartschaftsrecht".
(A) Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit des "dinglichen Geschäfts" ist unabhänig vom schuldrechtlichen. Ggf Ausnahmen: ZB "Fehlerindentität".
I. Sachenrrechtliche Reglungen: §§ 90 ff BGB (Sachenbegriff), § 1362 BGB (Eigentumsvermutung); WEG; ErbbauVO.
II. Reglungnen:
1) Formell: Grds ZPO, ZVG, GBO, InsO. Ggf Ausnahmen.
2) Materiell: Grds BGB: Ggf Ausnahmen.
(A) Absolutheit dinglichen Rechte: Wirkt gegen jedermann.
(S) Spezialitätsgrundsatz: Oder "Bestimmtheitsgrundsatz". Im Moment einer dinglichen Einigung muss eindeutig festliegen, welche Sachen übertragen werden sollen. Dies muss für einen Dritten allein aufgrund der Vereinbarung der Parteien erkennbar sein, ohne dass er sonstige Umstände zur Hilfe nehmen muss.
(T) Typenzwanz: Vertragsfreiheit (-). Parteien könen nur gesetzlich geregelte Verträge schließen. Ausnahme: "Anwartschaftsrecht".
(A) Abstraktionsprinzip: Die Wirksamkeit des "dinglichen Geschäfts" ist unabhänig vom schuldrechtlichen. Ggf Ausnahmen: ZB "Fehlerindentität".
I. Sachenrrechtliche Reglungen: §§ 90 ff BGB (Sachenbegriff), § 1362 BGB (Eigentumsvermutung); WEG; ErbbauVO.
II. Reglungnen:
1) Formell: Grds ZPO, ZVG, GBO, InsO. Ggf Ausnahmen.
2) Materiell: Grds BGB: Ggf Ausnahmen.