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Bürgerliches Recht: Lektion 25
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Mobilien und Immobilien?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind einheitliche, was zusammengesetzte Sachen?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind Mobilien und Immobilien?
Sachenrecht: Sachbegriff
Was sind einheitliche, was zusammengesetzte Sachen?
Mobilien, § 93 BGB: Bewegliche Sachen, also Sachen die nicht Grundstücke, grundstückgleichgestellt oder Grundstücksbestandteile sind.
Immobilien, § 94 BGB: Unbewegliche Sachen in Form von Grundstücken oder Zubehör (§§ 93, 94 BGB, sofern kein Scheinbestandteil, § 95 BGB). Grundstücke = Unter besonderer Nummer ins Grundbuch eingertragene Parzellen oder gemäß § 3 GBO gebuchte Flächen (auch ober- und unterhalb des Erdreichs).
Oberbegriff Einzelsache
1) Einheitliche Sache: Ein körperlicher Gegenstand.
2) Zusammengesetzte Sachen: Auch Gesamtsachen. Mehrer Sachen bilden eine mehr oder weniger feste Einheit (zB Auto). Hierbei geht die Selbstständigkeit der Sache verloren (Auslegung anhand Verkehrsanschauung, Dauer usw). Die Teile einer Gesamtsache lassen sich wieter unterscheiden in a) wesentliche Bestandteile, § 93 BGB (Bestandteil wird bei Entfernung zerstört oder im Wert gemindert. ZB Autolack) b) unwesentliche Bestandteile (ZB Autoreifen). Diese sind Sonderechtsfähig (Rechtsschtuz wird aber über §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II BGB gewährleistet).
Immobilien, § 94 BGB: Unbewegliche Sachen in Form von Grundstücken oder Zubehör (§§ 93, 94 BGB, sofern kein Scheinbestandteil, § 95 BGB). Grundstücke = Unter besonderer Nummer ins Grundbuch eingertragene Parzellen oder gemäß § 3 GBO gebuchte Flächen (auch ober- und unterhalb des Erdreichs).
Oberbegriff Einzelsache
1) Einheitliche Sache: Ein körperlicher Gegenstand.
2) Zusammengesetzte Sachen: Auch Gesamtsachen. Mehrer Sachen bilden eine mehr oder weniger feste Einheit (zB Auto). Hierbei geht die Selbstständigkeit der Sache verloren (Auslegung anhand Verkehrsanschauung, Dauer usw). Die Teile einer Gesamtsache lassen sich wieter unterscheiden in a) wesentliche Bestandteile, § 93 BGB (Bestandteil wird bei Entfernung zerstört oder im Wert gemindert. ZB Autolack) b) unwesentliche Bestandteile (ZB Autoreifen). Diese sind Sonderechtsfähig (Rechtsschtuz wird aber über §§ 951, 812 I 1 Alt.2, 818 II BGB gewährleistet).