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Bürgerliches Recht: Lektion 1

BGB AT: Fall Missglückter Grundstückskauf
K will Grundstück von V kaufen und lässt sich durch G bei den Verhandlungen vertreten. G und V einigen sich über einen Preis von 100.000€, vor dem Notar sollen aber nur 50.000€ angegeben werden. K weis davon nichts und unterschreibt.
Ist ein Vertrag zustande gekommen?
§ 433 iVm § 311b BGB in Höhe von 50.000€
1) WE des K über 50.000€ (+)
2) WE des V nach obj Empfängehorizont über 50.000€ (+)
3) WE nichtig nach § 177 I BGB (-): Einverständnis ist Tatbestandsmerkmal. Daher ist dies keine rechtgeschäftlilche WE, bei der man sich vertreten lassen kann. Im übrigen § 166 I BGB analog (-), da dieser nur für Wissenzurechnung gilt.
4) Nichtigkeit, § 118 BGB analog (+): V wollte WE nicht und ging davon aus, das K dies auch wusste.
5) § 242 BGB (-): Da Handeln nicht rechtsmissbräuchlich.
§ 433 iVm § 311b BGB in Höhe von 100.000€ (-): Versteckter Dissens zwischen den Parteien. Will K das Geschäft aber für 100.000€, muss sich V an seiner Erklärung nacht Treu und Glauben festhalten lassen.
Beachte: Im Grundfall ist das Geschäft vor dem Notar nichtig (Scheingeschäft) und das gewollte Geschäfts formnichtig, § 125 BGB. Aber Heilung möglich, § 311b II BGB.
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Karteninfo:
Autor: Bötel
Oberthema: Jura
Thema: Sachenrecht
Veröffentlicht: 10.05.2010

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