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Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der Deliktsausführung mitwirken?
P: Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der tatsächlichen Deliktsausführung mitwirken?
MM/frühere Rspr
- mindestens 2 Bandenmitglieder müssen bei der Tatausführung anwesend sein
- Arg.:
+ besondere Täter-/Opferkonfrontation der Bande wird ansonsten nicht verwirklicht
+ besondere Aktionsgefahr der Bande und deren Ungleichgewicht wird nur durch mehrere Anwesende verwirklicht
hM/BGH
- 1 Bandenmitglied ist ausreichend; jedoch müssen 2 Bandenmitglieder mitgewirkt haben (keine Einzelaktionen)
- Arg.:
+ Aktionsgefahr wird nicht unter Strafe gestellt sondern das wiederholte und geplante Begehen von Straftaten
+ Ausführungsgefahr und Erfolgswahrscheinlichkeit sind Folge der professionalisierten Arbeits-/Vorgehensweise
+ Abstellen auf die Aktionsgefahr schließt regelmäßig den ortsabwesenden Bandenchef aus
= keine Ortsanwesenheit von mehreren notwendig
Streit 3 Bandenproblematik
MM/frühere Rspr
- mindestens 2 Bandenmitglieder müssen bei der Tatausführung anwesend sein
- Arg.:
+ besondere Täter-/Opferkonfrontation der Bande wird ansonsten nicht verwirklicht
+ besondere Aktionsgefahr der Bande und deren Ungleichgewicht wird nur durch mehrere Anwesende verwirklicht
hM/BGH
- 1 Bandenmitglied ist ausreichend; jedoch müssen 2 Bandenmitglieder mitgewirkt haben (keine Einzelaktionen)
- Arg.:
+ Aktionsgefahr wird nicht unter Strafe gestellt sondern das wiederholte und geplante Begehen von Straftaten
+ Ausführungsgefahr und Erfolgswahrscheinlichkeit sind Folge der professionalisierten Arbeits-/Vorgehensweise
+ Abstellen auf die Aktionsgefahr schließt regelmäßig den ortsabwesenden Bandenchef aus
= keine Ortsanwesenheit von mehreren notwendig
Streit 3 Bandenproblematik
Tags: Bande, Theorien
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