Werkzeug iSd 250,224
- jeder Gegenstand der nach Art oder angedrohter Art der Benutzung dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Tags: Definition
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Tanken an SB-Tankstelle ohne Bezahlung
eA
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen
aA
Unterschlagung 246
hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen
aA
Unterschlagung 246
hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Rechtsprechung
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142
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- dient der Sicherung v ZR Ansprüchen/Schutz v priv BeweissicherungsR -> Individualdelikt (trotz Stellung in Straftaten gegen d öff Ordnung)
- hL echtes Unterlassungsdelikt / aA "verkappte" Unterlassung
- Sonderdelikt = Täter sind Unfallbeteiligte
TB
- Unfall im Straßenverkehr
+ plötzlich eintretendes Ereignis im öff Straßenverkehr
- Unfallbeiteilgter iSd 142 V - mitursächlich am Unfall
- Sich-Entfernen v Unfallort / Verletzung d Wartepflicht z Identitätsfeststellung
+ Vollendung mit Entfernung
- Vorsatz + Rewi + Schuld (Alkohol)
- tätige Reue 142 IV beachten - 24 Std
- dient der Sicherung v ZR Ansprüchen/Schutz v priv BeweissicherungsR -> Individualdelikt (trotz Stellung in Straftaten gegen d öff Ordnung)
- hL echtes Unterlassungsdelikt / aA "verkappte" Unterlassung
- Sonderdelikt = Täter sind Unfallbeteiligte
TB
- Unfall im Straßenverkehr
+ plötzlich eintretendes Ereignis im öff Straßenverkehr
- Unfallbeiteilgter iSd 142 V - mitursächlich am Unfall
- Sich-Entfernen v Unfallort / Verletzung d Wartepflicht z Identitätsfeststellung
+ Vollendung mit Entfernung
- Vorsatz + Rewi + Schuld (Alkohol)
- tätige Reue 142 IV beachten - 24 Std
Tags: Verkehr
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ZeugenverweigerungsR 52 StPO
- Konflikt zw Wahrheitspflicht <-> Zeugenstellung
+ muss nicht tats. vorliegen; Stellung als Konfliktpotential ausreichend
+ nahe Angehörige
- Aussageverweigerung darf nicht gegen Angeklagten verwendet werden
- Belehrung vor jeder Vernehmung (52 III StPO)
+ ohne = Verwertungsverbot
- Vernehmung früherer Verhörpersonen (-)
+ Unterlaufen d Schutzzweckes
+ Vernehmung (=weiter Begriff) sind Erkundigungen auf Grund amtlicher Befragungen
> Ausnahme: spontane & freiwillige Aussagen (restriktiv) =/ Vernehmung
+ muss nicht tats. vorliegen; Stellung als Konfliktpotential ausreichend
+ nahe Angehörige
- Aussageverweigerung darf nicht gegen Angeklagten verwendet werden
- Belehrung vor jeder Vernehmung (52 III StPO)
+ ohne = Verwertungsverbot
- Vernehmung früherer Verhörpersonen (-)
+ Unterlaufen d Schutzzweckes
+ Vernehmung (=weiter Begriff) sind Erkundigungen auf Grund amtlicher Befragungen
> Ausnahme: spontane & freiwillige Aussagen (restriktiv) =/ Vernehmung
Tags: StPO
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AuskunftsverweigerungsR 55 StPO
- wenn Gefahr d pers/fam Selbstbelastung vorliegt
- zumindest Anfangsverdacht iSd 152 II StPO
- Belehrung nach 55 II StPO
- Selbstbelastung ist im Prozess verwertbar
+ auch bei unterlassener Belehrung
- nach rechtskräftigen gegen ihn gerichteten Verfahrens ist eine Berufung auf die Auskunftsverweigerung nach 55 StPO unzulässig
- Glaubhaftmachung einer mgl Strafverfolgung (56 StPO)
- 251 StPO nicht z Umgehung geeignet
- zumindest Anfangsverdacht iSd 152 II StPO
- Belehrung nach 55 II StPO
- Selbstbelastung ist im Prozess verwertbar
+ auch bei unterlassener Belehrung
- nach rechtskräftigen gegen ihn gerichteten Verfahrens ist eine Berufung auf die Auskunftsverweigerung nach 55 StPO unzulässig
- Glaubhaftmachung einer mgl Strafverfolgung (56 StPO)
- 251 StPO nicht z Umgehung geeignet
Tags: StPO
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ZeugenverweigerungsR 53 StPO
- gilt f bestimmte Berufsgruppen (Geistliche, RA, MD, Journalisten etc.; inkl. Hilfspersonen)
- Schutzzweck = Vertrauen in die Institutionen; Vermeidung v 203 StGB f die Zeugen
- gilt f Tatsachen die sie im Rahmen ihrer berufl Tätigkeiten erlangt haben
- es besteht keine gesetzl Belehrungspflicht
- Verwertung bei Verstoß mit 203 StGB (str)
+ Rspr: Fürsorgepflicht d Gerichte führt z RF f 203 StGB -> Verwertung (+)
- Schutzzweck = Vertrauen in die Institutionen; Vermeidung v 203 StGB f die Zeugen
- gilt f Tatsachen die sie im Rahmen ihrer berufl Tätigkeiten erlangt haben
- es besteht keine gesetzl Belehrungspflicht
- Verwertung bei Verstoß mit 203 StGB (str)
+ Rspr: Fürsorgepflicht d Gerichte führt z RF f 203 StGB -> Verwertung (+)
Tags: StPO
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ZeugenverweigerungsR 54 StPO
- Schutz öff Geheimhaltungsinteressen
- gilt f Richter/StA/Beamte
- Verwertung (-) wg Geheimnischarakters
- gilt f Richter/StA/Beamte
- Verwertung (-) wg Geheimnischarakters
Tags: StPO
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201
- Veröffentlichung (Text/Sprache) des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
- Ausnahme: Wahrnehmung überwiegender öff Interessen
+ BT-Drs. erwähnt Terror, AußenwirtschG, Mord; sehr restriktiv
- Ausnahme: Wahrnehmung überwiegender öff Interessen
+ BT-Drs. erwähnt Terror, AußenwirtschG, Mord; sehr restriktiv
Tags: Tatbestand
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130
Volksverhetzung
TB
- aufstacheln zu Hass gegen Teile d Bev
+ nachhaltiges Einwriken auf Sinne & Gefühle mit dem Ziel Feinschaft z erzeugen
+ muss sich gegen Teile d Bev richten; hinreichend bestimmbar; Ausländer ausreichen da ansonsten der teleos d TB ins Nichts laufen sollte
- geeignet d öff Frieden z stören
+ konkretisierungsbedürftig
- abstraktes Gefährdungsdel in Form d Eignungsdelikts
+ Erfolg nicht notwendig (=/ 26, 111)
TB
- aufstacheln zu Hass gegen Teile d Bev
+ nachhaltiges Einwriken auf Sinne & Gefühle mit dem Ziel Feinschaft z erzeugen
+ muss sich gegen Teile d Bev richten; hinreichend bestimmbar; Ausländer ausreichen da ansonsten der teleos d TB ins Nichts laufen sollte
- geeignet d öff Frieden z stören
+ konkretisierungsbedürftig
- abstraktes Gefährdungsdel in Form d Eignungsdelikts
+ Erfolg nicht notwendig (=/ 26, 111)
Tags: Tatbestand
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Wahllichtbildvorlage
58 StPO
- regelt an sich die Gegenüberstellung, schließt die Wahllichtbildvorlage allerdings nicht aus
BGH: mindestens 8 Bilder sollen gezeigt werden, Verstoß führt nicht zur Untauglichkeit des Beweismittels mindert aber die Beweiskraft
- regelt an sich die Gegenüberstellung, schließt die Wahllichtbildvorlage allerdings nicht aus
BGH: mindestens 8 Bilder sollen gezeigt werden, Verstoß führt nicht zur Untauglichkeit des Beweismittels mindert aber die Beweiskraft
Tags: StPO
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331 StGB
TB
- Leistung eines Zuwendendenden
- Empfänger ist Amtsträger
- wirtsch/pers Vorteil in Form v imm-/materiellen Vorteilen
- auf die kein rechtl Anspruch besteht
+ auf vertragl Gegenleistung besteht kein rechtl Anspruch wenn der V nur aufgrund der Leistung eingegangen wurde
zusätzlich ist eine Unrechtsvereinbarung notwendig
= unzulässige Verknüpfung v dienstlichen Handeln & Gewährung eines Vorteils ("als Gegenleistung für")
- Bei Bestechtung ist eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung
- Bei Vorteilsgewährung ist Bezugspunkt die dienstliche Tätigkeit
Bezeichnungen wie "Rabatt/Aufwandsentschädigung" sind irrelevant; auch nachträgliche Zahlungen sind umfasst
- Leistung eines Zuwendendenden
- Empfänger ist Amtsträger
- wirtsch/pers Vorteil in Form v imm-/materiellen Vorteilen
- auf die kein rechtl Anspruch besteht
+ auf vertragl Gegenleistung besteht kein rechtl Anspruch wenn der V nur aufgrund der Leistung eingegangen wurde
zusätzlich ist eine Unrechtsvereinbarung notwendig
= unzulässige Verknüpfung v dienstlichen Handeln & Gewährung eines Vorteils ("als Gegenleistung für")
- Bei Bestechtung ist eine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung
- Bei Vorteilsgewährung ist Bezugspunkt die dienstliche Tätigkeit
Bezeichnungen wie "Rabatt/Aufwandsentschädigung" sind irrelevant; auch nachträgliche Zahlungen sind umfasst
127 StPO
- JedermannsR
- Täter auf frischer Tat
+ bei Begehung/unmittelbar am Tatort/-nähe
- Festnahmegrund
+ Fluchtgefahr/Vereitelung d Identitätsfeststellung
- geeignete Festnahmehandlung
- subj Wissen d Festnahmesituation + Strafzuführungswillen
- Täter auf frischer Tat
+ bei Begehung/unmittelbar am Tatort/-nähe
- Festnahmegrund
+ Fluchtgefahr/Vereitelung d Identitätsfeststellung
- geeignete Festnahmehandlung
- subj Wissen d Festnahmesituation + Strafzuführungswillen
Tags: Rechtfertigung
Quelle:
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agent provocateur/V-Leute als Anstifter
P kein Vorsatz auf Vollendung d Tat
P Strafverfahrenshindernis; bei dem handelnden Täter
BGH/hM 26 (+) aber Strafzumessung wird durch Tatprovokation gemildert
- Grenze d Provokation im Rechtsstaatsprinzip/VHM
P Strafverfahrenshindernis; bei dem handelnden Täter
BGH/hM 26 (+) aber Strafzumessung wird durch Tatprovokation gemildert
- Grenze d Provokation im Rechtsstaatsprinzip/VHM
Tags: Anstiftung
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Beihilfe 27 Schema
A. Strafbarkeit Haupttäter
B. Strafbarkeit Gehilfe
I. TB
1. obj TB - 27 I
a) vorsätzliche rewi Haupttat
b) Tathandlung = Hilfe Leisten
2. subj TB
- Vorsatz bzgl Haupttat + Hilfe-Leistung = doppelter Gehilfenvorsatz
II.-III. Rewi + Schuld
IV. Strafmilderungen
28, 27 II 2, 49 I
B. Strafbarkeit Gehilfe
I. TB
1. obj TB - 27 I
a) vorsätzliche rewi Haupttat
b) Tathandlung = Hilfe Leisten
2. subj TB
- Vorsatz bzgl Haupttat + Hilfe-Leistung = doppelter Gehilfenvorsatz
II.-III. Rewi + Schuld
IV. Strafmilderungen
28, 27 II 2, 49 I
Hilfe Leisten iSd 27
Förderung d Haupttat durch physische/psychische Unterstützung ohne Tatherrschaft (Abgrenzung z Mittäterschaft)
- Hilfe Leisten = ermöglichen/erleichtern oder RG Verletzung verstärken
Kausalität
Rspr
keine ursächliche Kausalität gefordern, reines Fördern ausreichend
MM
Kausalität nicht erforderlich; Beihilfe ist Gefährdungsdelikt
hL
irgendeine Kausalität; Auswirkung auf Erfolgseintritt, Chancenerhöhung bis z Eintritt d TB Erfolgs
Zeitpunkt = Jederzeit bis z Vollendung; nach Vollendung = 257
- Hilfe Leisten = ermöglichen/erleichtern oder RG Verletzung verstärken
Kausalität
Rspr
keine ursächliche Kausalität gefordern, reines Fördern ausreichend
MM
Kausalität nicht erforderlich; Beihilfe ist Gefährdungsdelikt
hL
irgendeine Kausalität; Auswirkung auf Erfolgseintritt, Chancenerhöhung bis z Eintritt d TB Erfolgs
Zeitpunkt = Jederzeit bis z Vollendung; nach Vollendung = 257
manipulierter error in persona (durch Hintermann)
keine Entlastung d Werkzeugs bei gleichwertigem error
hL 25 (+); fehlende Entlastung unbeachtlich, konkrete Tat ist dem Hintermann praktisch vollständig anzulasten
eA Nebentäterschaft; Ausnutzen eines fremden Verbrechensplans f eigene Interessen + Tatbeitrag durch Manipulation
aA nur Anstiftung durch die Manipulation
hL 25 (+); fehlende Entlastung unbeachtlich, konkrete Tat ist dem Hintermann praktisch vollständig anzulasten
eA Nebentäterschaft; Ausnutzen eines fremden Verbrechensplans f eigene Interessen + Tatbeitrag durch Manipulation
aA nur Anstiftung durch die Manipulation
Tags: mittelbare Täterschaft
Quelle:
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Hintermann Strafbarkeit wenn kein Strafbarkeitsmangel d Werkzeugs vorliegt
Rspr/BGH (Katzenkönig)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens
hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens
hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
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Irrtum über Strafbarkeitsmangel beim Hintermann
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldhaft handeln
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
Quelle:
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Irrtum über fehlendem Vorsatz beim Angestifteten
Hintermann denkt Werkzeug handelt vorsätzlich, Werkzeug handelt ohne Vorsatz
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut
Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
Quelle:
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gemeinsamer/getrennter Aufbau (Mittäterschaft)
getrennter Aufbau
- wesentliche Alleinausführung
+ Vorbereitung d Andere
-> mit Tatnächstem im normalen Aufbau beginnen
-> Tatentfernte prüfen und hier Zurechnung 25 II prüfen
gemeinsamer Aufbau
- Arbeitsteilige Begehung d Deliktes
- gemeinsame Prüfung v allen Beteiligten
- wesentliche Alleinausführung
+ Vorbereitung d Andere
-> mit Tatnächstem im normalen Aufbau beginnen
-> Tatentfernte prüfen und hier Zurechnung 25 II prüfen
gemeinsamer Aufbau
- Arbeitsteilige Begehung d Deliktes
- gemeinsame Prüfung v allen Beteiligten
Tags: Mittäterschaft
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Tatbeitrag iSd 25 II
- Ausführungshandlungen sind immer Tatbeiträge
P Vorbereitungshandlungen
formal-objektive Theorie
(+) wenn Beteiligung an TB- Ausführungshandlung
subj Theorie
(+) wenn Täter mit Tatwillen einen kausalen fördernden Beitrag unternimmt (auch Vorbereitung/Planung)
Tatherrschaftslehre
(+) wenn alle Mittäter an der Tat beteiligt sind
- obj Tatbeitrag hat funktionale Bedeutung
- für Vorbereitung/Planung = tatfördernd = Tatbeitrag
+ Ortsanwesenheit nicht erforderlich
+ Ausgleichung d Beteiligungsminus mgl
> Kriterien Beuteteilung/Risikoteilung/Planungs-/MitspracheR
+MM setzt Mitwirkung im Ausführungsstadium vor ansonsten 26 (+)
P Vorbereitungshandlungen
formal-objektive Theorie
(+) wenn Beteiligung an TB- Ausführungshandlung
subj Theorie
(+) wenn Täter mit Tatwillen einen kausalen fördernden Beitrag unternimmt (auch Vorbereitung/Planung)
Tatherrschaftslehre
(+) wenn alle Mittäter an der Tat beteiligt sind
- obj Tatbeitrag hat funktionale Bedeutung
- für Vorbereitung/Planung = tatfördernd = Tatbeitrag
+ Ortsanwesenheit nicht erforderlich
+ Ausgleichung d Beteiligungsminus mgl
> Kriterien Beuteteilung/Risikoteilung/Planungs-/MitspracheR
+MM setzt Mitwirkung im Ausführungsstadium vor ansonsten 26 (+)
Tags: mittelbare Täterschaft
Quelle:
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gemeinsamer Tatentschluss/-Plan iSd 25 II
gewolltes und bewusstes Zusamenwirken
subj Theorie
Täter muss die vollendete Tat als eigene (zusammen mit anderen) gewollt haben
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaftsbewusstsein, Verbundenheit durch gemeinsamen Tatentschuss, Übernahme von wesentl Teilaufgabe, Mittragen d Verantwortung f die Gesamttat
Rspr subj Theorie anhand obj Merkmale = TH-Lehre
Zeitpunkt d Tatplans/-entschluss grdsl vor Tat
P Entschluss entsteht während der tat; neuer Täter kommt hinzu;
- grdsl mgl aber Zurechnung von abgeschlossenem Beiträgen zum Neu-Täter?
- hM: Zurechnung v Tatbeitragen mgl wenn Billigung + Kenntnis vorliegen aber keine Zurechnung v abgeschlossenem TB inkl Quali
- MM: Zurechnung (-) Billigung + Kenntnis begründet keine Verantwortung f d strafR Handeln in d Vergangenheit
subj Theorie
Täter muss die vollendete Tat als eigene (zusammen mit anderen) gewollt haben
Tatherrschaftslehre
Tatherrschaftsbewusstsein, Verbundenheit durch gemeinsamen Tatentschuss, Übernahme von wesentl Teilaufgabe, Mittragen d Verantwortung f die Gesamttat
Rspr subj Theorie anhand obj Merkmale = TH-Lehre
Zeitpunkt d Tatplans/-entschluss grdsl vor Tat
P Entschluss entsteht während der tat; neuer Täter kommt hinzu;
- grdsl mgl aber Zurechnung von abgeschlossenem Beiträgen zum Neu-Täter?
- hM: Zurechnung v Tatbeitragen mgl wenn Billigung + Kenntnis vorliegen aber keine Zurechnung v abgeschlossenem TB inkl Quali
- MM: Zurechnung (-) Billigung + Kenntnis begründet keine Verantwortung f d strafR Handeln in d Vergangenheit
Tags: Mittäterschaft, Theorien
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Bestimmen iSd 26
Hervorrufen d Tatentschlusses, jede (mit-)ursächliche Handlung
Reichweite
hM: geistiger Kontakt zw Anstifter/Täter weil Bestimmen ein kommunikativer Akt sei, konkludent hinreichend bestimmte Gedankenerklärung ist ausreichend
Sonderfälle
- fest entschlossener Täter (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden -> 30 I
- Aufstiftung Täter ist zum Grund-TB entschlossen und wird z Quali aufgestiftet
+ hM/Rspr = Anstifter haftet f Quali, erhöhter Unrechtsgehalt d Aufstiftung; Täter war noch kein omnimodo facturus bzgl Qual
+ MM = Aufstiftung nur psychische Beihilfe
- Abstiftung Täter der zum Quali entschlossen wird, wird abgestiftet z GrundTB
+ 26 (-); kein Bestimmen weil GrundTB Vorsatz bereits in d Quali existierte, Täter war bereits omnimodo facturus
- Tatänderung = psychische Beihilfe= TB wurde erfüllt aber mit anderen Mitteln als dem Bestimmen = StR (-)
Reichweite
hM: geistiger Kontakt zw Anstifter/Täter weil Bestimmen ein kommunikativer Akt sei, konkludent hinreichend bestimmte Gedankenerklärung ist ausreichend
Sonderfälle
- fest entschlossener Täter (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden -> 30 I
- Aufstiftung Täter ist zum Grund-TB entschlossen und wird z Quali aufgestiftet
+ hM/Rspr = Anstifter haftet f Quali, erhöhter Unrechtsgehalt d Aufstiftung; Täter war noch kein omnimodo facturus bzgl Qual
+ MM = Aufstiftung nur psychische Beihilfe
- Abstiftung Täter der zum Quali entschlossen wird, wird abgestiftet z GrundTB
+ 26 (-); kein Bestimmen weil GrundTB Vorsatz bereits in d Quali existierte, Täter war bereits omnimodo facturus
- Tatänderung = psychische Beihilfe= TB wurde erfüllt aber mit anderen Mitteln als dem Bestimmen = StR (-)
Tags: Anstiftung, Theorien
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Selbstschädigung beim Opfer (Werkzeug gegen sich selbst)
P Abgrenzung zur Anstiftung (straflose freiwillige Einwilligun)
- Personenidentität Opfer/Werkzeug
- Abgrenzungskriterien
+ Freiwilligkeit/Verantwortlichkeit/Eigenbeschluss der Selbstschädigung (Werkzeug gegen sich selbst)
eA Orientierung an rechtfertigender Einwilligung
- wenn Einwilligung nicht mgl (fehlende Einsichtsfähigkeit etc) -> mittelb Täterschaft
Rspr Einzelfallbewertung; überlegenes Wissen/Täuschung muss berücksichtigt werden
hL Orientierung an Eigenverantwortlichkeit; wäre Opfer straflos wenn es Dritten geschädigt hätte => (-) straflos => (+) mittelbare Täterschaft
Sonderfall: qualifikationsloses- doloses Werkzeug
hM = 348/266 etc 25 (+) überlegene Stellung d Position d Amts des Hintermannes
- Personenidentität Opfer/Werkzeug
- Abgrenzungskriterien
+ Freiwilligkeit/Verantwortlichkeit/Eigenbeschluss der Selbstschädigung (Werkzeug gegen sich selbst)
eA Orientierung an rechtfertigender Einwilligung
- wenn Einwilligung nicht mgl (fehlende Einsichtsfähigkeit etc) -> mittelb Täterschaft
Rspr Einzelfallbewertung; überlegenes Wissen/Täuschung muss berücksichtigt werden
hL Orientierung an Eigenverantwortlichkeit; wäre Opfer straflos wenn es Dritten geschädigt hätte => (-) straflos => (+) mittelbare Täterschaft
Sonderfall: qualifikationsloses- doloses Werkzeug
hM = 348/266 etc 25 (+) überlegene Stellung d Position d Amts des Hintermannes
Tags: mittelbare Täterschaft, Theorien
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Angst v Entdeckung als Zwang im Rücktritt
ist f die Freiwilligkeit nur v Belang soweit es d Täter überhaupt auf die Heimlichkeit d Tat ankam
- weiterhin ist zu bewerten ob eine Entdeckung überhaupt zu befürchten ist
- weiterhin ist zu bewerten ob eine Entdeckung überhaupt zu befürchten ist
Tags: Rücktritt
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Def Gefangener
Jemand der nicht aus eigenem Willen entweichen kann und sich in öff Gewalt befindet
für 120 wichtig
für 120 wichtig
Tags: Definition
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Def Körperverletzung
körperl Misshandlung
- nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung d körperl Wohlempfindens
- Verĺetzung d körperl Integrität
Gesundheitsschädigung
- erhebliches Hervorrufen eines pathologischen Zustandes der negativ v Normalzustand abweicht
- nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung d körperl Wohlempfindens
- Verĺetzung d körperl Integrität
Gesundheitsschädigung
- erhebliches Hervorrufen eines pathologischen Zustandes der negativ v Normalzustand abweicht
Tags: Definition
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Heimtücke
- bewusstes Ausnutzen d Arg-/Wehrlosigkeit d Opfers
+ d Wehrlosigkeit muss auf d Arglosigkeit beruhen
+ Arglos = derjenige der sich keines Angriffes versieht
> Rspr=in feindlicher Willensrichtung
> Lit=vorwerflicher Vertrauensbruch
=/ Hinterlist
= planmäßiges Verbergen d Verletzungsabsicht
+ d Wehrlosigkeit muss auf d Arglosigkeit beruhen
+ Arglos = derjenige der sich keines Angriffes versieht
> Rspr=in feindlicher Willensrichtung
> Lit=vorwerflicher Vertrauensbruch
=/ Hinterlist
= planmäßiges Verbergen d Verletzungsabsicht
Tags: Definition
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unechte Wahlfeststellung
- es steht sicher fest dass Täter TB Erfolg herbeigeführt hat
- unsicher aber durch welche konkrete Handlung
-> Aussuchen einer Handlung ist legitim, ein Verstoß gegen in dubio pro reo liegt nicht vor
- unsicher aber durch welche konkrete Handlung
-> Aussuchen einer Handlung ist legitim, ein Verstoß gegen in dubio pro reo liegt nicht vor
Tags: AT
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Bereicherungsabsicht
- die Absicht d Opfer nur zu schädigen ist nicht ausreichend
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
Tags: Erpressung, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung, Vorsatz
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Fahrzeuginsassen einer Trunkenheitsfahrt
fRspr
- Gefährdung hat bereits mit dem Beginn der Fahrt begonnen
hM/hRspr
- konkrete Gefährdung erst mit kritischer Verkehrssituation
Arg hM
- keine klare Grenze zw abstrakter/konkreter Gefährdung
- Gefährdung hat bereits mit dem Beginn der Fahrt begonnen
hM/hRspr
- konkrete Gefährdung erst mit kritischer Verkehrssituation
Arg hM
- keine klare Grenze zw abstrakter/konkreter Gefährdung
Tags: Verkehr
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Einwilligung bei 315c
BGH = Einwilligung (-)
- 315c schützt in erster Linie d Straßenverkehr = Allgemeingut = Einwilligung (-)
- 315c ist im 28. Abschnitt d StGB unter "gemeingefährliche Straftaten"
hL = Einwilligung (+)
- IndividualRG bilden Schwerpunkt bei 315c hierzu ist eine Einwilligung möglich
- vgl v 315c <-> 316 (316 ist unstr Allgemeinschutz)
- 315c hat Strafe v max 5 Jahren und unterscheidet sich nur v 316 weil IndividualRG beinhaltet sind
-> Schwerpunkt = IndividualRG
- bei IndividualRG ist Einwilligung unstreitig mgl
- 315c schützt in erster Linie d Straßenverkehr = Allgemeingut = Einwilligung (-)
- 315c ist im 28. Abschnitt d StGB unter "gemeingefährliche Straftaten"
hL = Einwilligung (+)
- IndividualRG bilden Schwerpunkt bei 315c hierzu ist eine Einwilligung möglich
- vgl v 315c <-> 316 (316 ist unstr Allgemeinschutz)
- 315c hat Strafe v max 5 Jahren und unterscheidet sich nur v 316 weil IndividualRG beinhaltet sind
-> Schwerpunkt = IndividualRG
- bei IndividualRG ist Einwilligung unstreitig mgl
Tags: Verkehr
Quelle:
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306a I / 306a II TB
- muss keine fremde Sache sein
- abstraktes Gefährdungsdelikt = Lebensgefährdungsdelikt
- keine Quali zu 306
- Einwilligung auch des Eigentümers nicht mgl
- Verweisung in 306a II bezieht sich nicht auf auf fremd
- 306a II ist ein konkretes Gefährdungsdelikt
- abstraktes Gefährdungsdelikt = Lebensgefährdungsdelikt
- keine Quali zu 306
- Einwilligung auch des Eigentümers nicht mgl
- Verweisung in 306a II bezieht sich nicht auf auf fremd
- 306a II ist ein konkretes Gefährdungsdelikt
Tags: Brandstiftung
Quelle:
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306b I
Quali zu 306, 306a I, II
- große Zahl v Menschen > 14
- zumindest Fahrlässigkeit bzgl d Quali
- große Zahl v Menschen > 14
- zumindest Fahrlässigkeit bzgl d Quali
Tags: Brandstiftung
Quelle:
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gemischt priv/wirtsch Gebäude bzgl 306a I
fRspr
- bereits (+) wenn nur gewerbl Teil in Brand gesetzt wurde
- es besteht Brandübertragungsgefahr
hM
- entscheidend ist ob priv/wirtsch eine Einheit bilden
+ gemeinsame Eingänge/Treppenhaus/Räume
+ Trennung d Brandschutzmauern =/ Einheit
- Entwidmung ist mgl
+ liegt auch vor wenn Täter vorher alleiniger Bewohner umgebracht haben
+ eine Abwesenheit d Bewohner begründet keine Entwidmung
- Täter muss Kenntnis darüber haben, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt
- bereits (+) wenn nur gewerbl Teil in Brand gesetzt wurde
- es besteht Brandübertragungsgefahr
hM
- entscheidend ist ob priv/wirtsch eine Einheit bilden
+ gemeinsame Eingänge/Treppenhaus/Räume
+ Trennung d Brandschutzmauern =/ Einheit
- Entwidmung ist mgl
+ liegt auch vor wenn Täter vorher alleiniger Bewohner umgebracht haben
+ eine Abwesenheit d Bewohner begründet keine Entwidmung
- Täter muss Kenntnis darüber haben, dass es sich um ein einheitliches Gebäude handelt
Tags: Brandstiftung
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Def In-Brand-Setzen
- derart v Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft mgl geworden ist
- Weiterbrennen aus eigener Kraft = wenn ein Weiterbrennen nach hypothetischer Entfernung d Zündstoffes möglich geworden ist
- Weiterbrennen aus eigener Kraft = wenn ein Weiterbrennen nach hypothetischer Entfernung d Zündstoffes möglich geworden ist
Tags: Brandstiftung
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vorsichtiger Brandstifter
zB durch Kontrollgang zur Vergewisserung dass keine Menschen in der Wohnung sind
MM
- keine Strafbarkeit d Gefährdungsdelikt soweit Täter sorgfältig die Gefährdung v Menschen ausgeschlossen hat
hM
- 306a I, II sind abstrakte Gefährdungsdelikte = konkrete Gefährdung ist nicht notwendig
- bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist eine konkrete Gefährdung nicht tatbestandsrelevant
- Strafwürdigkeit ergibt sich aus der Sozialschädlichkeit d Verhaltens
Kontrollgang kann bei der Strafbarkeit mittelbar berücksichtigt werden
MM
- keine Strafbarkeit d Gefährdungsdelikt soweit Täter sorgfältig die Gefährdung v Menschen ausgeschlossen hat
hM
- 306a I, II sind abstrakte Gefährdungsdelikte = konkrete Gefährdung ist nicht notwendig
- bei abstrakten Gefährdungsdelikten ist eine konkrete Gefährdung nicht tatbestandsrelevant
- Strafwürdigkeit ergibt sich aus der Sozialschädlichkeit d Verhaltens
Kontrollgang kann bei der Strafbarkeit mittelbar berücksichtigt werden
Tags: Brandstiftung
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306b II Nr. 2 - zusätzliche Straftat
welche Straftaten sollen verdeckt/ermöglicht/ausgenutzt werden
alte hM
- enger zeitl/räuml Zusammenhang zw Brand und weiterer Straftat
heutige hM
- spezifisches Auswirkungen d Brandlegung zur Begünstigung d weiteren Tat
- Versicherungsbetrug (-)
- hohe Strafandrohung rechtfertigt die einschränkende Auslegung
Rspr
- ein geplanter Versicherungsbetrug ist bereits ausreichend f 306b II Nr. 2
alte hM
- enger zeitl/räuml Zusammenhang zw Brand und weiterer Straftat
heutige hM
- spezifisches Auswirkungen d Brandlegung zur Begünstigung d weiteren Tat
- Versicherungsbetrug (-)
- hohe Strafandrohung rechtfertigt die einschränkende Auslegung
Rspr
- ein geplanter Versicherungsbetrug ist bereits ausreichend f 306b II Nr. 2
Tags: Brandstiftung
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TB 315c I Nr 1
- Fahrzeug im Straßenverkehr führen
+ Straßenverkehr = öff Verkehr, auf Wegen die jedermann oder allg bestimmbaren Gruppen offen stehen
+ führen = in Bewegung setzen = eigenhändiges Del
- Untüchtigkeit gem Nr 1 a/b
- konkrete Gefährdung + RWK Zusammenhang
- Vorsatz + Abs III
+ Straßenverkehr = öff Verkehr, auf Wegen die jedermann oder allg bestimmbaren Gruppen offen stehen
+ führen = in Bewegung setzen = eigenhändiges Del
- Untüchtigkeit gem Nr 1 a/b
- konkrete Gefährdung + RWK Zusammenhang
- Vorsatz + Abs III
Tags: Verkehr
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Fahruntüchtigkeit
absolute = 1,1 Promille = im Prozess unwiderlegbar
relative = 0,3 Promille = weitere Beweisanzeichen sind notwendig
- subj/obj Umstände + Ausfallerscheinungen
-> 316 (+); aber 316 subsidiär zu 315c
relative = 0,3 Promille = weitere Beweisanzeichen sind notwendig
- subj/obj Umstände + Ausfallerscheinungen
-> 316 (+); aber 316 subsidiär zu 315c
Tags: Verkehr
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Eintritt konkrete Gefährdung iSd § 315c
taugliches Gefährdungsobjekt
- Leib/Leben/fremde Sache v erheblichem Wert (> 750)
konkrete Gefahr
- Geschehensablauf der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden bei Gefährdungsobjekt führt
RWK-Zusammenhang ("dadurch")
- Gefährdung ist gerade wegen der Tathandlung entstanden
Ausnahmen(hM)
- v Täter gefahrener Wagen ist kein taugliches Gefährdungsobjekt
+ Tatmittel kann nicht gleichzeitig Gefährdungsobjekt sein
- Tatbeteiligte sind nicht v 315c geschützt
+ Beteiligter steht auf Seite d Tatmittels; 315c dient aber dem Schutz d Unbeteiligten
+ unsinnig einen mgl Teilnehmer v 315c durch diesen zu schützen
- Leib/Leben/fremde Sache v erheblichem Wert (> 750)
konkrete Gefahr
- Geschehensablauf der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden bei Gefährdungsobjekt führt
RWK-Zusammenhang ("dadurch")
- Gefährdung ist gerade wegen der Tathandlung entstanden
Ausnahmen(hM)
- v Täter gefahrener Wagen ist kein taugliches Gefährdungsobjekt
+ Tatmittel kann nicht gleichzeitig Gefährdungsobjekt sein
- Tatbeteiligte sind nicht v 315c geschützt
+ Beteiligter steht auf Seite d Tatmittels; 315c dient aber dem Schutz d Unbeteiligten
+ unsinnig einen mgl Teilnehmer v 315c durch diesen zu schützen
Tags: Verkehr
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Erlaubnisirrtum
- liegt vor wenn Täter bei zutreffender Erfassung der Sachlage die rechtl. Grenzen eines anerkannten RF-Grundes verkennt oder an das Bestehen eines nicht anerkannten RF-Grundes glaubt ist nicht ETB
- wird über § 17 geregelt
+ entscheidend ist die Vermeidbarkeit des Irrtums
- wird über § 17 geregelt
+ entscheidend ist die Vermeidbarkeit des Irrtums
Tags: Irrtum
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Zusammenfassung ETB + EI
ETBI - § 16 analog
- Unvermeidbarkeit = Vorsatz (-) aber Fahrlässigkeit (+/-)
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (-) (nur nach strenger Schuldtheorie = +) und Fahrlässigkeit (+)
EI - § 17
- Unvermeidbarkeit = keine StR
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (+)
Doppelirrtum = ETBI + EI = § 17
- Unvermeidbarkeit = Vorsatz (-) aber Fahrlässigkeit (+/-)
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (-) (nur nach strenger Schuldtheorie = +) und Fahrlässigkeit (+)
EI - § 17
- Unvermeidbarkeit = keine StR
- Vermeidbarkeit = Vorsatz (+)
Doppelirrtum = ETBI + EI = § 17
Tags: Irrtum
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disponible Rechtsgüter und Einwilligung
- alle Rechtsgüter sind disponibel außer Allgemeingüter + Leben
- Verfügungsberechtigt ist der alleinige Inhaber der Rechte
- Einnwillgungsfähigkeit ergibt sich aus der geistigen Reife
- keine erheblichen Willensmängel = keine Täuschung/Drohung
- Erklärung vor der Tat
- subj RF-Element
+ Handeln d Täters in Kenntnis d Einwilligung
- Verfügungsberechtigt ist der alleinige Inhaber der Rechte
- Einnwillgungsfähigkeit ergibt sich aus der geistigen Reife
- keine erheblichen Willensmängel = keine Täuschung/Drohung
- Erklärung vor der Tat
- subj RF-Element
+ Handeln d Täters in Kenntnis d Einwilligung
Tags: Einverständnis
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fehlendes subj RF Element bei Einwilligung
ist ein umgekehrter ETBI
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
+ die objektiven V'ssen der Einwilligung liegen vor
Versuchslösung (MM)
- nur der Versuch ist anzuprüfen, Erfolgsunrecht d Täters wird durch die objektiv vorhandenen Voraussetzungen der Einwilligung kompensiert
Vollendungslösung (Rspr/Lit)
- bei fehlendem subj RF-Element ist Vollendung (+)
Arg
- Täter hat TB erfüllt; Kompensation kann nicht stattfinden
- Versuchslsg widerspricht d Differenzierung v RF<->TB
- eine Berücksichtigung findet aber im Strafrahmen statt bei der eine Minderung duchgeführt werden kann
Tags: Einverständnis, Irrtum
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§ 185
Beleidigung
Tathandlung = Kundgabe v Miss-/Nichtachtung
- kann Tatsachenbehauptung oder Werturteil sein
Begehungsformen bei Werturteil
- Kundgabe ggü Betroffenen/Kundgabe ggü Dritten
Begehungsformen bei Tatsachenbehauptung
- Tatsachenbehauptung ggü Dritten = § 186,187
unbedingtes Antragsdelikt = 194 I 1
keine besonderen Absichten
Tathandlung = Kundgabe v Miss-/Nichtachtung
- kann Tatsachenbehauptung oder Werturteil sein
Begehungsformen bei Werturteil
- Kundgabe ggü Betroffenen/Kundgabe ggü Dritten
Begehungsformen bei Tatsachenbehauptung
- Tatsachenbehauptung ggü Dritten = § 186,187
unbedingtes Antragsdelikt = 194 I 1
keine besonderen Absichten
Tags: Tatbestand
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Notwehrprovokation
- Einschränkung d sozialethischen Gebotenheit wenn Notwehrberechtigter Angriff auf sich provoziert
- gilt nicht wenn Provozierter über den beabsichtigen Angriff hinausgeht
+ aber das Notwehrrecht ist wegen vorangegangener Provokation eingeschränkt (Vorrang von evasiven, defensiven Handlungen)
- gilt nicht wenn Provozierter über den beabsichtigen Angriff hinausgeht
+ aber das Notwehrrecht ist wegen vorangegangener Provokation eingeschränkt (Vorrang von evasiven, defensiven Handlungen)
Tags: Notwehr
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Aufstiftung
P Aufstiftung zur Qualifikation aber Vorsatz f GrundTB besteht bereits beim Täter
MM
Anstifter der Quali haftet nicht f GrundTB
- es wird kein neuer Entschluss hervorgerrufen sondern nur um die Quali erweitert
hM
auch der Aufstifter haftet vollumfnglich f d GrundTB
- Haupttäter war kein omnimodo factus bzgl der ganzen Tat
- entscheidend ist die Haupttat als Ganzes
- Quali hat einen höheren Unrechtsgehalt als nur der GrundTB
MM
Anstifter der Quali haftet nicht f GrundTB
- es wird kein neuer Entschluss hervorgerrufen sondern nur um die Quali erweitert
hM
auch der Aufstifter haftet vollumfnglich f d GrundTB
- Haupttäter war kein omnimodo factus bzgl der ganzen Tat
- entscheidend ist die Haupttat als Ganzes
- Quali hat einen höheren Unrechtsgehalt als nur der GrundTB
Tags: Anstiftung
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Bande iVm § 28 II
Rspr
- besonderes pers Merkmal weil es eine Täterqualität beschreibt = Durchbrechung (+)
hM
- ist ein rein tatbezogenes Merkmal = Durchbrechung (-)
- nach allg Akzessorietätsgrundsätzen haftet d Anstifter wenn Haupttäter ein Bandenmitglied ist und er Kenntnis darüber hatte
- besonderes pers Merkmal weil es eine Täterqualität beschreibt = Durchbrechung (+)
hM
- ist ein rein tatbezogenes Merkmal = Durchbrechung (-)
- nach allg Akzessorietätsgrundsätzen haftet d Anstifter wenn Haupttäter ein Bandenmitglied ist und er Kenntnis darüber hatte
Tags: Anstiftung, Bande
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Ärztlicher Heileingriff
hRspr: immer KV nach 223
- aber Einwilligung (auch mutmaßliche) gilt als Rechtfertigung
hLit = TB ist bereits nicht erfüllt
- nach Erfolgstheorie ist bei Heileingriffen keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben
- die Verletzung d körperl Integrität führ zur Wiederherstellung d Gesundheit
gegen hL spricht die Existenz v unangemessenen Eingriffen
- aber Einwilligung (auch mutmaßliche) gilt als Rechtfertigung
hLit = TB ist bereits nicht erfüllt
- nach Erfolgstheorie ist bei Heileingriffen keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben
- die Verletzung d körperl Integrität führ zur Wiederherstellung d Gesundheit
gegen hL spricht die Existenz v unangemessenen Eingriffen
Tags: Rechtsprechung, Theorien
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Aufklärungspflichten d Arztes
hRspr
- besteht, wenn Risiko von Erkrankung/Schädigung nach der Behandlung besteht
- ist vor der Erstbehandlung durchzuführen
- V'ss f ein TB-ausschließendes Einverständnis
- besteht, wenn Risiko von Erkrankung/Schädigung nach der Behandlung besteht
- ist vor der Erstbehandlung durchzuführen
- V'ss f ein TB-ausschließendes Einverständnis
Tags: Rechtsprechung
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Wegnahme bei Beobachtung/elektr Sicherung
MM
- keine Wegnahme weil der Gewahrsamsausübung durch den Täter wesentliche Hindernisse entgegenstehen
hM
- Wegnahme (+); endgültiger gesicherter Gewahrsanm ist nicht notwendig
- einfacher Gewahrsamswechsel ist ausreichend
Beobachtung ist kein Einverständnis
- keine Wegnahme weil der Gewahrsamsausübung durch den Täter wesentliche Hindernisse entgegenstehen
hM
- Wegnahme (+); endgültiger gesicherter Gewahrsanm ist nicht notwendig
- einfacher Gewahrsamswechsel ist ausreichend
Beobachtung ist kein Einverständnis
Tags: Diebstahl
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Prüfung Regelbeispiele
Regelbeispiel = Prüfung unter Strafzumessung (keine Quali)
wird obj + subj geprüft (TB-Ähnlichkeit)
- § 15 Vorsatz wird analog geprüft
Versuch von Regelbeispielen ist umstritten
BGH = TB-Ähnlichkeit = Versuch mgl
hL = vollständige Verwirklichung notwendig = keine Analogie d Versuchs
- Verstoss mit Art 103 II GG
- Sinn & Zweck von Regelbesipelen ist vollständige Verwirklichung; daraus ergibt sich erst der Unrechtsgehalt
wird obj + subj geprüft (TB-Ähnlichkeit)
- § 15 Vorsatz wird analog geprüft
Versuch von Regelbeispielen ist umstritten
BGH = TB-Ähnlichkeit = Versuch mgl
hL = vollständige Verwirklichung notwendig = keine Analogie d Versuchs
- Verstoss mit Art 103 II GG
- Sinn & Zweck von Regelbesipelen ist vollständige Verwirklichung; daraus ergibt sich erst der Unrechtsgehalt
Tags: AT, Meinungsstreit
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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden
vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
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Notwehr
32 StGB
objektive Notwehrlage
gegenwärtiger - andauernd/oder unmittelbar bevorstehend/fortdauernd/begonnen hat
rechtswidriger - ohne eigenes R
Angriff - vom Menschen ausgehende Verletzung v geschützten Rechtsgütern
Erforderlichkeit - mildestes Mittel
Gebotenheit d Notwehrhandlung - sozialethische Einschreitung
- Erforderlichkeit indiziert die Gebotenheit es sei denn es besteht RPflicht zur Rücksichtnahme
subj RF Element
- Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage
objektive Notwehrlage
gegenwärtiger - andauernd/oder unmittelbar bevorstehend/fortdauernd/begonnen hat
rechtswidriger - ohne eigenes R
Angriff - vom Menschen ausgehende Verletzung v geschützten Rechtsgütern
Erforderlichkeit - mildestes Mittel
Gebotenheit d Notwehrhandlung - sozialethische Einschreitung
- Erforderlichkeit indiziert die Gebotenheit es sei denn es besteht RPflicht zur Rücksichtnahme
subj RF Element
- Handeln in Kenntnis und aufgrund der Notwehrlage
Tags: Notwehr
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Aufbau ETB in Prüfung
in der Schuld III oder Irrtum über Rewi IIa (Kühl)
Irrtum ansprechen
- Unrechtsbewusstsein fehlt bei ETB Irrtum
- "wenn Täter irrig Umstände für gegeben hält bei deren wirklichen Vorliegen der RF-Grund gegeben wäre"
1. Stufe: Vorliegen eines ETB Irrtum
> 1. Stufe: Vorliegen des RF-Grundes wenn Irrtum real wäre (inzident prüfen)
>komplette Prüfung v Notwehr/-stand anhand der Tätervorstellung
> wenn bei Vorliegen des Irrtums RF dann ETB (+)
2. Stufe: Folge des ETB Irrtum
> Vorsatztheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Vorsatz ausfallen; Anwendung v § 16 ETB = TB
> Schuldtheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Schuld entfallen; vgl. § 17;
>> strenge; ETB und Erlaubnisirrtum über Rewi = Anwendung v § 17; Unvermeidbarkeit d Irrtums = Schuld (-); Vermeidbarkeit = Schuld (+) aber § 49
>>> Vermeidbarkeit = besonnener & gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation wie der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung unvermeidbar ist; Vermeidbar wenn Täter bei Einsart aller Erkenntniskräfte & sittlich-sozialen Irrtum erkeannt hätte; Erkundungen sind bei zeitlicher Mglk einzuholen
>> eingeschränkte; Jeder Irrtum über ReWi = § 17 ausser ETB dann über § 16
>>>SachirrtumETB = § 16;RechtsirrtumETB = § 17
>>> vorsatzverneinende eingeschränkte Variante; Vergleichbarkeit v ETB-TB Irrtum; § 16 analog = Vorsatz (-); Irrtümer wirken zugunsten d Täters und sind Sachirrtümer
>>>rechtsfolgenverweisende Var d eingeschränkten; § 16 analog; aber nur Rechtsfolge (Strafbarkeit d Vorsatzdel) wird durchgesetzt; Vorsatzschuld entfällt;
Theoriendiskussion überflüssig wenn Irrtum unvermeidbar ist
- Strafbarkeit entfällt nach allen Theorien
vermeidbarer Irrtum
- strenge Schuldtheorie = StR (+)
+ Theoriendiskussion zw streng-eingeschränkte
+ strenge ablehnen
>Argumente; Keine Unterscheidung zwischen Sach- & Rechtsirrtümern; TB Irrtum geht nach § 16 unstreitig, somit kann ähnlicher ETB Irrtum nicht über § 17 gelöst werden; alle anderen Var verneinen d Vorsatz
Irrtum ansprechen
- Unrechtsbewusstsein fehlt bei ETB Irrtum
- "wenn Täter irrig Umstände für gegeben hält bei deren wirklichen Vorliegen der RF-Grund gegeben wäre"
1. Stufe: Vorliegen eines ETB Irrtum
> 1. Stufe: Vorliegen des RF-Grundes wenn Irrtum real wäre (inzident prüfen)
>komplette Prüfung v Notwehr/-stand anhand der Tätervorstellung
> wenn bei Vorliegen des Irrtums RF dann ETB (+)
2. Stufe: Folge des ETB Irrtum
> Vorsatztheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Vorsatz ausfallen; Anwendung v § 16 ETB = TB
> Schuldtheorie; fehlendes Unrechtsbewusstsein lässt Schuld entfallen; vgl. § 17;
>> strenge; ETB und Erlaubnisirrtum über Rewi = Anwendung v § 17; Unvermeidbarkeit d Irrtums = Schuld (-); Vermeidbarkeit = Schuld (+) aber § 49
>>> Vermeidbarkeit = besonnener & gewissenhafter Mensch in der gleichen Situation wie der Täter bei gehöriger Gewissensanspannung unvermeidbar ist; Vermeidbar wenn Täter bei Einsart aller Erkenntniskräfte & sittlich-sozialen Irrtum erkeannt hätte; Erkundungen sind bei zeitlicher Mglk einzuholen
>> eingeschränkte; Jeder Irrtum über ReWi = § 17 ausser ETB dann über § 16
>>>SachirrtumETB = § 16;RechtsirrtumETB = § 17
>>> vorsatzverneinende eingeschränkte Variante; Vergleichbarkeit v ETB-TB Irrtum; § 16 analog = Vorsatz (-); Irrtümer wirken zugunsten d Täters und sind Sachirrtümer
>>>rechtsfolgenverweisende Var d eingeschränkten; § 16 analog; aber nur Rechtsfolge (Strafbarkeit d Vorsatzdel) wird durchgesetzt; Vorsatzschuld entfällt;
Theoriendiskussion überflüssig wenn Irrtum unvermeidbar ist
- Strafbarkeit entfällt nach allen Theorien
vermeidbarer Irrtum
- strenge Schuldtheorie = StR (+)
+ Theoriendiskussion zw streng-eingeschränkte
+ strenge ablehnen
>Argumente; Keine Unterscheidung zwischen Sach- & Rechtsirrtümern; TB Irrtum geht nach § 16 unstreitig, somit kann ähnlicher ETB Irrtum nicht über § 17 gelöst werden; alle anderen Var verneinen d Vorsatz
Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"
hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person
im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)
Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio
Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"
hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person
im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)
Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio
Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
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Habgier iSd 211
- ungewöhnlicher und sittlich anstößige Steigerung des Erwerbssinns
- Gewinnstreben um jeden Preis
- insbes. bei Raub/Erpressung; Tötung eines wirtsch. Konkurrenten
- Gewinnstreben um jeden Preis
- insbes. bei Raub/Erpressung; Tötung eines wirtsch. Konkurrenten
Tags: Definition, Tatbestand
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Akzessorietätsgrundsatz (Anstiftung)
doppelte Abhängigkeit von der Haupttat
- besteht aus obj+subj Abhängigkeit
- Vorliegen der Haupttat = obj
- Vorsatz bzgl der Haupttat = subj
Anstifter muss nur Kenntnis haben dass Haupttäter die TB Merkmale der Haupttat erfüllt
- besteht aus obj+subj Abhängigkeit
- Vorliegen der Haupttat = obj
- Vorsatz bzgl der Haupttat = subj
Anstifter muss nur Kenntnis haben dass Haupttäter die TB Merkmale der Haupttat erfüllt
Tags: Anstiftung, Definition
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Akzessorietätsdurchbrechung iSd § 28 II
- wenn vom Gesetz besondere persönliche Mermkale auch von Teilnehmern gefordert werden kann die Akzessorietät durchbrochen werden
- die Durchbrechung wird nach Feststellung der allg. Akzessorietät geprüft in eigenem Prüfungspunkt
- Akzessorietätsdurchbrechung gilt nur für besondere pers Merkmale = besonderes pers Verhalten (§ 14 I Nr. 3)
+ solche die täterbezogen sind, die den Täter selbst, seine Gesinnung, Persönlichkeit, oder Tatmotivation beschreiben =/ tatbezogene (=wie und was) (BGH)
§ 28 II gilt für Merkmale die Strafen schärfen/mildern/ausschliessen nicht für strafbarkeitsbegründenden Merkmale
(hier Streit ob Merkmale aus Mord Strafbarkeit begründen; BGH, oder verschärfung von 212 sind (Lehre))
- die Durchbrechung wird nach Feststellung der allg. Akzessorietät geprüft in eigenem Prüfungspunkt
- Akzessorietätsdurchbrechung gilt nur für besondere pers Merkmale = besonderes pers Verhalten (§ 14 I Nr. 3)
+ solche die täterbezogen sind, die den Täter selbst, seine Gesinnung, Persönlichkeit, oder Tatmotivation beschreiben =/ tatbezogene (=wie und was) (BGH)
§ 28 II gilt für Merkmale die Strafen schärfen/mildern/ausschliessen nicht für strafbarkeitsbegründenden Merkmale
(hier Streit ob Merkmale aus Mord Strafbarkeit begründen; BGH, oder verschärfung von 212 sind (Lehre))
Tags: Anstiftung
Quelle:
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Verhältnis von Mord/Totschlag
BGH: 212/211 sind unabh. Tatbestände die nur gemeinsam das Rechtsgut Leben schützen
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung
hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen
Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
Tags: Meinungsstreit, Theorien
Quelle:
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grausame Art und Weise iSd 211
- über das normale Maß hinausgehende Schmerzen & Qualen bei der Tötung zufügt die aus unbarmherziger Gesinnung erfolgt
- keine Stümperei
- keine Stümperei
Tags: Definition
Quelle:
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Anwendung v 28 II auf Bandenfälle in denen der Anstifter nicht Miglied der Bande ist
- nach allg Akzessorietätsgrundsatz müsste Täter Bandenmitglied sein
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein
- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein
- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit
Quelle:
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Objektive Zurechenbarkeit (Def)
- Schaffen/Steigern einer rechtlich relevanten/missbilligten Gefahr
- Niederschlagen im konkreten tatbestandlichen Erfolg
- nicht abseits des allgemeinen Lebensrisiko
- Niederschlagen im konkreten tatbestandlichen Erfolg
- nicht abseits des allgemeinen Lebensrisiko
Tags: AT, Definition
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Abgrenzung dolus eventualis/Fahrlässigkeit
dolus eventualis
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen
Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt
Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)
- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
Tags: Abgrenzung, AT, Fahrlässigkeit, Theorien, Vorsatz
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein
statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges
Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt
MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war
hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
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Kopien/Abschriften als Urkunde
hM (-)
- Kopien/Abschriften enthalten nicht die Gedankenerklärung sondern sind nur Abbsold
- weiterhin lässt sich der Aussteller der Abschrift nicht erkennen =/ Garantiefunktion
MM (+)
- ist ein schriftgetreues Abbild und gleichermaßen schutzwürdig wie die Durchschrift
Arg f hM
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- niemand muss sich mit Vorlagen/Kopien im Rechtsverkehr zufrieden geben
Beglaubigte Kopien sind aber zusammengesetze Urkunden
- Kopien/Abschriften enthalten nicht die Gedankenerklärung sondern sind nur Abbsold
- weiterhin lässt sich der Aussteller der Abschrift nicht erkennen =/ Garantiefunktion
MM (+)
- ist ein schriftgetreues Abbild und gleichermaßen schutzwürdig wie die Durchschrift
Arg f hM
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- niemand muss sich mit Vorlagen/Kopien im Rechtsverkehr zufrieden geben
Beglaubigte Kopien sind aber zusammengesetze Urkunden
Tags: Urkunde
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Telefax als Urkunde
hM (-)
- Fax ist eine Kopie
MM (+)
- Fax ist im Rechtsverkehr wie ein Original anerkannt
- Rechtsmittel können wirksam per Fax eingelegt werden
- durch Senderangaben lässt Fax auch den Aussteller erkennen
- Fax ist eine Kopie
MM (+)
- Fax ist im Rechtsverkehr wie ein Original anerkannt
- Rechtsmittel können wirksam per Fax eingelegt werden
- durch Senderangaben lässt Fax auch den Aussteller erkennen
Tags: Urkunde
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Vorlage der Kopie einer gefälschten/verfälschten Urkunde
BGH
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)
hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)
hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
Tags: Meinungsstreit, Urkunde
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Sterbehilfe (passiv)
- umfasst nach Sterbehilfe I BGH aktives Tun und Unterlassen
- passive Sterbehilfe umfasst auch aktives Tun, (Durchschneiden des Ernährungsschlauch) soweit diese dazu dienen die Lebenserhaltung zu beenden
- weiter Begriff
- passive Sterbehilfe umfasst auch aktives Tun, (Durchschneiden des Ernährungsschlauch) soweit diese dazu dienen die Lebenserhaltung zu beenden
- weiter Begriff
Tags: Rechtssprechung
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1901a BGB und strafR Auswirkungen
- strafrechtsautonome Bewertung von Einwilligungs- & Rechtfertigungsgründen
- 1901a BGB = keine automat. Rechtfertigung
- aber Patientenverfügung = Verwirklichungsfunktion des eigenen Willens auch wenn Patient nicht mehr in der Lage ist diesen zu äußern
+ Gewährleistung des Patientenwillens; VerfahrensR Sicherstellung des Willens = Beweiserleichterung
- gilt nur für passive Sterbehilfe
- 1901a BGB = keine automat. Rechtfertigung
- aber Patientenverfügung = Verwirklichungsfunktion des eigenen Willens auch wenn Patient nicht mehr in der Lage ist diesen zu äußern
+ Gewährleistung des Patientenwillens; VerfahrensR Sicherstellung des Willens = Beweiserleichterung
- gilt nur für passive Sterbehilfe
Tags: Rechtsprechung
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Aussetzung
§ 221 StGB
Obhuts-/Verpflichtungsstellung
- analog Garantenstellung aus der Unterlassung
konkretes Gefährdungsdelikt
Obhuts-/Verpflichtungsstellung
- analog Garantenstellung aus der Unterlassung
konkretes Gefährdungsdelikt
Tags: Tatbestand
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Belehrungspflicht ggü Verdächtigen
- § 136 StPO + § 163a StPO
- welche Strafvorschriften/welche Tat vorgeworfen wird
- effektive Belehrung notwendig
- welche Strafvorschriften/welche Tat vorgeworfen wird
- effektive Belehrung notwendig
Tags: StPO
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Anwaltliche Vertretung (StPO)
- soweit verfügbar muss anwaltlicher Notdienst empfohlen werden
- Mitwirkungspflicht der Strafverfolgungsbeh
- Mitwirkungspflicht der Strafverfolgungsbeh
Tags: StPO
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Anfangsverdacht
- tatsächliche Anhaltspunkte die die Möglichkeit eines Straftatbestandes naheliegen (§ 163 StPO)
Legalitätsprinzip
- Verpflichtungsklage zu eheben soweit begründender Anfangsverdacht vorliegt - § 152 II StPO (für Offizialdelikte)
- Ausfluss aus dem Gewaltmonopol d Staats
- Abgrenzung zum Opportunitätsprinzip
Legalitätsprinzip
- Verpflichtungsklage zu eheben soweit begründender Anfangsverdacht vorliegt - § 152 II StPO (für Offizialdelikte)
- Ausfluss aus dem Gewaltmonopol d Staats
- Abgrenzung zum Opportunitätsprinzip
Tags: StPO
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Zuständigkeiten
§ 1 StPO + § 24 GVG
AG
- wenn Prognose unter 2 Jahre (vgl. § 25 Nr. 2 GVG)
- für Vergehen - § 25 GVG
AG +Schöffen
- wenn Strafmaß zwischen 2-4 Jahren ist
LG
- § 1 StPO; § 74 II. 74 a GVG; § 24 Nr. 3 GVG
OLG
- § 1 StPO + § 120 GVG
BGH
- zuständig für Revisionen des LG/OLG
örtl. Zuständigkeit
- § 7-11 StPO
- Grundsatz der Erstbefassung - § 12 I StPO
Verweisung nach Hauptverhandlung
- § 270 StPO (nach oben)
- § 209 StPO (nach unten)
AG
- wenn Prognose unter 2 Jahre (vgl. § 25 Nr. 2 GVG)
- für Vergehen - § 25 GVG
AG +Schöffen
- wenn Strafmaß zwischen 2-4 Jahren ist
LG
- § 1 StPO; § 74 II. 74 a GVG; § 24 Nr. 3 GVG
OLG
- § 1 StPO + § 120 GVG
BGH
- zuständig für Revisionen des LG/OLG
örtl. Zuständigkeit
- § 7-11 StPO
- Grundsatz der Erstbefassung - § 12 I StPO
Verweisung nach Hauptverhandlung
- § 270 StPO (nach oben)
- § 209 StPO (nach unten)
Tags: StPO
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Akkusationsprinzip
- Richter darf nur über Taten richten die in der Anklage bezeichnet wurden sind
- § 151, 155 StPO
- § 151, 155 StPO
Tags: StPO
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Deals im Strafverfahren
§ 257c StPO
- § 244 II bleibt unberührt; P widerspricht d Verfahrensökonomie
- Geständnis muss Bestandteil; widerspricht der Unschuldsvermutung & Selbstbelastungsprinzip
- Deal als Vergleich im ZR; widerspricht StPO + StR Grds.
- Gericht darf Untergrenze angeben
+ mit Zustimmung von StA und Angeklagtem
- kann durch neue Tatsachen verworfen werden
- Rechtsmittelverzicht darf nicht in Einiugung übergehen (§ 302 II StPO)
- § 244 II bleibt unberührt; P widerspricht d Verfahrensökonomie
- Geständnis muss Bestandteil; widerspricht der Unschuldsvermutung & Selbstbelastungsprinzip
- Deal als Vergleich im ZR; widerspricht StPO + StR Grds.
- Gericht darf Untergrenze angeben
+ mit Zustimmung von StA und Angeklagtem
- kann durch neue Tatsachen verworfen werden
- Rechtsmittelverzicht darf nicht in Einiugung übergehen (§ 302 II StPO)
Tags: StPO
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Haftbefehl
§ 114 StPO
V'ssen
- Haftgrund gem § 112 II
- VHM der U-Haft
- Ausnahme in § 112 III (restriktiv!)
+ BVerfG sagt § 112 III ist verfwidrig
-> verfassungskonforme Auslegung = irgendein Grund muss genannt werden
V'ssen
- Haftgrund gem § 112 II
- VHM der U-Haft
- Ausnahme in § 112 III (restriktiv!)
+ BVerfG sagt § 112 III ist verfwidrig
-> verfassungskonforme Auslegung = irgendein Grund muss genannt werden
Tags: StPO
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Verwertungsverbot (Aussagen)
Rechtskreistheorie
- Wen schützt die Norm
- VHM
+ Schwere der Tat
+ Verstoß gegen StPO Norm vorsätzlich/fahrlässig
+ anderweitige rechtmäßige Alternative
- Wen schützt die Norm
- VHM
+ Schwere der Tat
+ Verstoß gegen StPO Norm vorsätzlich/fahrlässig
+ anderweitige rechtmäßige Alternative
Tags: StPO
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V-Personen
V-Mänenr =/ VE (§ 110 StPO)
- nicht gleichen Regelungen unterworfen
- V Personen sind sonstige Ermittlungen iSd § 163 StPO
Identität des V Mann durch § 247a StPO in der Verhandlung geschützt
Verwertung von Aussagen
BGH Lsg
- Umgehung des ZeugenverweigerungsR
- analoge Anwendung von § 252 StPO
- P Unterhaltung mit V-Person = Vernehmung
- Abstellen auf den amtl. Charakter
- nicht gleichen Regelungen unterworfen
- V Personen sind sonstige Ermittlungen iSd § 163 StPO
Identität des V Mann durch § 247a StPO in der Verhandlung geschützt
Verwertung von Aussagen
BGH Lsg
- Umgehung des ZeugenverweigerungsR
- analoge Anwendung von § 252 StPO
- P Unterhaltung mit V-Person = Vernehmung
- Abstellen auf den amtl. Charakter
Tags: StPO
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Staatsanwaltschaft in der Gewaltenteilung
hM = Teil d Exekutive
- Teil d Justizministeriums (§ 146 GVG)
- weisungsgebunden
MM = Teil der Judikative
- Möglichkeit zur Erhebung ist der Staatsanwaltschaft überlassen (Einstellungsmöglichkeit gem. 170, 153 StPO)
- Teil d Justizministeriums (§ 146 GVG)
- weisungsgebunden
MM = Teil der Judikative
- Möglichkeit zur Erhebung ist der Staatsanwaltschaft überlassen (Einstellungsmöglichkeit gem. 170, 153 StPO)
Tags: StPO
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hinreichender Tatverdacht (StPO)
- Fortführung des Anfangsverdachtes; Verdichtung zur Wahrscheinlichkeit dass Verdächtigter Täter/Teilnehmer einer Straftat ist und dafür verurteilt wird
- notwendig für die Klageerhebung (§ 170 iVm § 203 StPO)
- Gericht geht bei der Eröffnung von Schuld aus, Im Verfahren wird Plausibilität der Anklage geprüft
- notwendig für die Klageerhebung (§ 170 iVm § 203 StPO)
- Gericht geht bei der Eröffnung von Schuld aus, Im Verfahren wird Plausibilität der Anklage geprüft
Tags: StPO
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Schemata Rücktritt
I. TB
II. Rewi
III. Schuld
IV. Rücktritt gem. § 24
1. kein subj fehlgeschlagener Versuch
2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
3. Rücktrittsverhalten
a) Tataufgabe gem. § 24 I S. 1, Var. 1
b) Verhindern des TB-Erfolgs - § 24 I S. 1, Var. 2
c) Ernsthaftes Bemühen - § 24 I S. 2
4. Freiwilligkeit
II. Rewi
III. Schuld
IV. Rücktritt gem. § 24
1. kein subj fehlgeschlagener Versuch
2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
3. Rücktrittsverhalten
a) Tataufgabe gem. § 24 I S. 1, Var. 1
b) Verhindern des TB-Erfolgs - § 24 I S. 1, Var. 2
c) Ernsthaftes Bemühen - § 24 I S. 2
4. Freiwilligkeit
Tags: Rücktritt
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V'ssen Tataufgabe iSd § 24 I S. 2
- unbeendeter Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- kein fehlgeschlagener Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- Freiwilligkeit
- kein fehlgeschlagener Versuch (subj nach Tätervorstellung)
- Freiwilligkeit
Tags: Rücktritt
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Tags: Aussagedelikte, Versuch
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Ankufen/ Sich-Verschaffen <-> Absatz & -hilfe
Erwerbshehlerei | Absatzhehlerei |
- eigenes Interesse | - Interesse des Vortäters |
- Interesse eines Dritten (/= Vortäter) |
Tags: Abgrenzung, Hehlerei
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Absatzhilfe (Def., V'ssen, Kriterien)
- weisungsgebunden, unselbstständig
- zur Unterstützung des Vortäters
- Bemühungen zur wirtschaftlichen Verwertung der bemakelten Sache
- ausreichend ist vorbereitende/ausführende/sonst helfende Handlung die den Absatzvorgang fördert; unbeachtlich des Umfangs
- begründet Strafbarkeit des Absatzhehlers während Vortäter nicht in den TB der Hehlerei fällt
- muss im Interesse und im Einverständnis des Vortäters erfolgen
- zur Unterstützung des Vortäters
- Bemühungen zur wirtschaftlichen Verwertung der bemakelten Sache
- ausreichend ist vorbereitende/ausführende/sonst helfende Handlung die den Absatzvorgang fördert; unbeachtlich des Umfangs
- begründet Strafbarkeit des Absatzhehlers während Vortäter nicht in den TB der Hehlerei fällt
- muss im Interesse und im Einverständnis des Vortäters erfolgen
Tags: Definition, Hehlerei
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Bereicherungsabsicht & Absatzhilfe
e. A.: Bereicherung muss aus dem Objekt der Vortat stammen
hM.:
Bereicherung musss vorliegen, unbeachtlich woher sie kommt
- Stoffgleichheit ist nicht erforderlich
- Dem Absatzhelfer ist es gleichgültig woher die Bereicherung erfolgt
hM.:
Bereicherung musss vorliegen, unbeachtlich woher sie kommt
- Stoffgleichheit ist nicht erforderlich
- Dem Absatzhelfer ist es gleichgültig woher die Bereicherung erfolgt
Tags: Absatzhilfe, Definition, Hehlerei, Theorien
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Vorteilssicherung iSd 257
Vorsteilssicherung dienende Hilfe
- Begünstigender beseitigt/mindert die Möglichkeit der Wiedergutmachung des Schadens beim Verletzten
- indem das Einschreiten gegen den Begünstigten erschwert/unmöglich gemacht wirdund der Vorteil des durch die Vortat erlangte Sache bestehen bleibt
- (str) ob jedes Hilfshandeln ausreicht
+ e. A. subjektive Vorstellung des Täters über Nützlichkeit ausreichend
+ a.A. nur objektiv nützliches Handeln
- Begünstigender beseitigt/mindert die Möglichkeit der Wiedergutmachung des Schadens beim Verletzten
- indem das Einschreiten gegen den Begünstigten erschwert/unmöglich gemacht wirdund der Vorteil des durch die Vortat erlangte Sache bestehen bleibt
- (str) ob jedes Hilfshandeln ausreicht
+ e. A. subjektive Vorstellung des Täters über Nützlichkeit ausreichend
+ a.A. nur objektiv nützliches Handeln
Tags: Vorteilssicherung
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Vorteilssicherungsabsicht iSd 257
Vorteilssicherungsabsicht
- hM: Vorteile sichern die unmittelbar aus der Haupttat stammen
(str) Ersatzvorteile
- (-) wirtschaftliche Werte aus Verwertung der Originalbeute
- gilt nicht für transferiertes/umgewechseltes Geld
-> unmittelbarer Vortatbezug (+), sind nur reine finanztechnische Vorgänge
- hM: Vorteile sichern die unmittelbar aus der Haupttat stammen
(str) Ersatzvorteile
- (-) wirtschaftliche Werte aus Verwertung der Originalbeute
- gilt nicht für transferiertes/umgewechseltes Geld
-> unmittelbarer Vortatbezug (+), sind nur reine finanztechnische Vorgänge
Tags: Absicht, Begünstigung
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Vortäter als Anstifter zur Hehlerei
- TB (+)
- iRd Konkurrenz zurückstehen lassen, straflose mitbestrafte Nachtat
- gilt auch für die Anstiftung des Vortäters zu Begünstigung
- iRd Konkurrenz zurückstehen lassen, straflose mitbestrafte Nachtat
- gilt auch für die Anstiftung des Vortäters zu Begünstigung
Tags: Anstiftung, Begünstigung, Hehlerei
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Aussagetheorien (3)
objektive Theorie
Aussageinhalt stimmt nicht mit der objektiven Sachlage überein
subjektive Theorie
Widerspruch des Aussage zu Wort & Wissen des Aussagenden
Pflichttheorie
Aussagender muss nach bestehen Vorstellungsbild und Wissensbild die Aussage mit Zweifeln und Vorbehalten leifern, Verstoß gegen diese Pflciht begründet die Falschaussage
Aussageinhalt stimmt nicht mit der objektiven Sachlage überein
subjektive Theorie
Widerspruch des Aussage zu Wort & Wissen des Aussagenden
Pflichttheorie
Aussagender muss nach bestehen Vorstellungsbild und Wissensbild die Aussage mit Zweifeln und Vorbehalten leifern, Verstoß gegen diese Pflciht begründet die Falschaussage
Tags: Aussage, Theorien
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Anstiftervorsatz bei vorhandenem mitt. Täterschaftsvorsatz
e. A. (-)
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Vorsatz
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB
hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB
hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB
hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB
hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
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Erlaubnistatbestandsirrtum
Täter denkt es würde ein Rechtfertigungsgrund vorliegen, bei dessen tatsächlichen oder rechtlichen Existenz der Täter gerechtfertigt wäre
Bei einem Sachirrtum wird von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen (Erlaubnistatbestandsirrtum)
Rechtsirrtum ist ein Erlaubnisirrtum der Vorsatz bestehen lässt aber möglicherweise die Schuld entfallen oder mindert
Bei einem Sachirrtum wird von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen (Erlaubnistatbestandsirrtum)
Rechtsirrtum ist ein Erlaubnisirrtum der Vorsatz bestehen lässt aber möglicherweise die Schuld entfallen oder mindert
Tags: AT, Irrtum
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error in persona
Täter irrt sich über das Ziel das er angreift; ist eine Form des Tatbestandsirrtum gem. § 16
Irrtum über die Identität des Handlungsobjekts ist unbeachtlich soweit vertauschtes und tatsächliches Tatbobjekt gleichwertig sind. (Mensch/Mensch) wenn nicht führt es zum Vorsatzausschluss
Irrtum über die Identität des Handlungsobjekts ist unbeachtlich soweit vertauschtes und tatsächliches Tatbobjekt gleichwertig sind. (Mensch/Mensch) wenn nicht führt es zum Vorsatzausschluss
Tags: AT, Irrtum
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Abgrenzung error in persona und aberratio ictus
error in persona sind Angriffs- und Verletzungsobjekt identisch; nur der Täter irrt sich über die Identität dessen
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
bei aberratio ictus fallen Angriffs- und Verletzungsobjekt auseinander und der Täter erkennt dies
Angriffsobjekt = Vorsatzobjekt konkretisiert zum Zeitpunkt der Tathandlung
Grenzfälle:
Autobombe trifft den Falschen (analog Gift/Falle)
- (MM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch
+ zum Zt.punkt des Bombenlegens ist Vorsatz auf Angriffsobjekt gerichtet -> aberratio ictus
- (hM) Angriffs- und Verletzungsobjekt sind identisch
+ bei Bomben/Fallen/Gift weiss der Täter nicht wer der tatsächliche Verletzte sein wird, Täter weiss nur dass der Nächste das Verletzungsobjekt sein wird (Angriffsobjekt wird abstrakt bestimmt) -> error in persona
- aberratio ictus wird vertreten wenn erst der Über-Nächste verletzt wird
Tags: Abgrenzung, AT, Irrtum
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subj Theorie (TuT)
überwiegend in der Rspr
Animus Formel
- animus auctori = will die Tat als eigene = Täter
- animus socii = will die Tat als fremde = Teilnehmer
heute durch die subjektive Theorie anhand von objektiven Merkmalen ersetzt (Tatherrschaftslehre)
Animus Formel
- animus auctori = will die Tat als eigene = Täter
- animus socii = will die Tat als fremde = Teilnehmer
heute durch die subjektive Theorie anhand von objektiven Merkmalen ersetzt (Tatherrschaftslehre)
Tags: AT, TuT
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Tatherrschaftslehre
hL
Abstellen auf die Tatherrschaft
- Tatherrschaft = In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablauf
- die Zentralfigur des Geschehens = Täter
- Beherrschen/Mitbestimmen d TB-Verwirkluichung durch obj. Tatbeitrag oder mitgestalteten Willen
- im Gegensatz ist der Teilnehmer die Randfigur die durch Veranlassung oder Förderung auftritt
Abstellen auf die Tatherrschaft
- Tatherrschaft = In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablauf
- die Zentralfigur des Geschehens = Täter
- Beherrschen/Mitbestimmen d TB-Verwirkluichung durch obj. Tatbeitrag oder mitgestalteten Willen
- im Gegensatz ist der Teilnehmer die Randfigur die durch Veranlassung oder Förderung auftritt
Tags: Theorien, TuT
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Tätervoraussetzungen der unterschiedlichen Begehungsformen nach der Tatherrschaftslehre
§ 25 I 1, 1. Alt.
- alle TB Merkmale alleine = Handlungsherrschaft
§ 25 I 1, 2. Alt
- durch andere = Handlungs-/Willensherrschaft
§ 25 II
- gemeinschaftlich = funktionale Tatherrschaft
- alle TB Merkmale alleine = Handlungsherrschaft
§ 25 I 1, 2. Alt
- durch andere = Handlungs-/Willensherrschaft
§ 25 II
- gemeinschaftlich = funktionale Tatherrschaft
Tags: AT, TuT
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Mittelbare Täterschaft - V'ssen
§ 25 I 1, 2. Alt
Merkmal = unterlegene Stellung des Tatmittlers + beherrschendes In-der-Hand-Halten des Hintermannes
Merkmal = unterlegene Stellung des Tatmittlers + beherrschendes In-der-Hand-Halten des Hintermannes
1. Kausalität des Hintermannes | |
- Tatbeitrag zum tatbestandlichen Erfolg | |
+ wissentliche Tatveranlassung/Förderungshandlung | |
2. Herrschaft des Hintermanns über das Werkzeug | |
a) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug | |
b) Herrschaft des Hintermanns kraft | |
- überlegenem Wissen oder Wollen (Willensherrschaft) | objektiver Tatbestand |
c) Bewusstsein der Tatherrschaft seitens des Hintermannes | |
3. Vorliegen der täterbezogene Merkmalen beim Hintermann | subjektiver Tatbestand |
Tags: AT, TuT
Quelle:
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Schema mittelbare Täterschaft
A. Strafbarkeit des Werkzeugs
B. Strafbarkeit des Hintermannes
I . TB 1. obj. TB
- Zurechnung des Handelns gem. § 25 I 1, 2. Alt
- kausaler Tatbeitrag
- Wissens-/Willensherrschaft des Hintermannes
+ indiziert d Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
2. subj. TB
- Vorsatz + Bewusstsein der Tatherrschaft
- subj. TB-Merkmale (Absichten)
II. Rewi + III. Schuld
B. Strafbarkeit des Hintermannes
I . TB 1. obj. TB
- Zurechnung des Handelns gem. § 25 I 1, 2. Alt
- kausaler Tatbeitrag
- Wissens-/Willensherrschaft des Hintermannes
+ indiziert d Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
2. subj. TB
- Vorsatz + Bewusstsein der Tatherrschaft
- subj. TB-Merkmale (Absichten)
II. Rewi + III. Schuld
Tags: AT, Schemata, TuT
Quelle:
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Scheinwaffenproblematik
P
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Tags: Raub, Scheinwaffe, Theorien
Quelle:
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Sachirrtum
Def.:
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Täter nimmt irrig Umstände an, bei derem tatsächlichen Vorliegen der konkrete Tatbestand nicht erfüllt wäre.
führt zum vorsatzausschliessendem Irrtum gem. § 16
Tags: Definition, Irrtum, Vorsatz
Quelle:
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Subsumtionsirrtum
- kein Sachirrtum über den tatsächlichen Sachverhalt sondern ein Irrtum über die rechtliche Subsumtion
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz =/ Vorsatzirrtum gem. § 16
Begründung
Wenn Sachverhalt bekannt und gewollt ist ist auch Vorsatz gegeben. Wenn die rechtliche Würdigung dem Täter bekannt sein müsste, könnten Delikte nur von Juristen begangen werden.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen beachten
kann aber im Rahmen der Schuld Auswirkungen haben
Tags: Irrtum, Vorsatz
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Rücktritt vom untauglichen Versuch
- Rücktritt ist solange möglich soweit der Täter nicht erkennt dass Untauglichkeit vorliegt -> ab Erkenntnis liegt in Tätervorstellung ein fehlgeschlagener Versuch vor = Rücktritt nicht mehr mgl
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
- davor sind normale Rücktrittsregeln anwendbar
- bei beendeten Versuchen nur § 24 I 2; Verhinderungskausalität ist fehlt
Tags: Rücktritt
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Vermeidbarkeit iSd ETBI
- vermeidbar ist der Irrtum wenn Täter bei Einsatz aller seiner Erkenntniskräfte und sittlicher Wertvorstellungen zur Unrechtseinsicht hätte gelangen können
Tags: Definition, Irrtum
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Darstellung ETBI in Klausuren
- Vorsatztheorie & Lehre v neg TB-Merkmalen gelten seit der Einführung des § 17 als überholt
- wenn Irrtum unvermeidbar = keine Theoriendiskussion = nach allen Theorien = straflos
- bei vermeidbaren Irrtümern = StR nur nach strenger Schuldtheorie
+ nur diese muss abgeleht werden
> Arg: Gleichbehandlung v ETBI/EI ist nicht sachgerecht
>> die innere Einstellung d Täters ist bei ETBI/EI verschieden; ein ETBI Täter ist an sich rechtstreu sollte der Irrtum vorliegen, ein EI Täter handelt nicht rechtstreu
>> Strafbarkeitslücke existiert nicht, Fahrlässigkeit ist weiter anzuprüfen
- wenn Irrtum unvermeidbar = keine Theoriendiskussion = nach allen Theorien = straflos
- bei vermeidbaren Irrtümern = StR nur nach strenger Schuldtheorie
+ nur diese muss abgeleht werden
> Arg: Gleichbehandlung v ETBI/EI ist nicht sachgerecht
>> die innere Einstellung d Täters ist bei ETBI/EI verschieden; ein ETBI Täter ist an sich rechtstreu sollte der Irrtum vorliegen, ein EI Täter handelt nicht rechtstreu
>> Strafbarkeitslücke existiert nicht, Fahrlässigkeit ist weiter anzuprüfen
Tags: Irrtum, Theorien
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Subsumtionsirrtum im Hinblick auf normative TB-Merkmale
An sich ein normaler Subsumtionsirrtum, keinerlei Auswirkungen auf den Vorsatz.
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Ausnahme bei normativen TB-Merkmalen (z. B. "fremd"=ZR)
- diese liegen vor wenn ein TB-Merkmale rechtliche Wertungen beinhalten
- bei normativen TB-Merkmalen existiert (für Laien) kein Unterschied zwischen Sach- und Sumsumtionsirrtum
- normatives TB-Merkmal besteht an sich nur aus der rechtlichen Bewertung -> Täter muss "rechtliche Kenntnis" haben = Paralellwertung in der Laiensphäre
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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umgekehrter Irrtum auf TB-Ebene/untauglicher Versuch
obj. TB (-) + Vorsatz (+)
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
Tags: Irrtum, Versuch, Vorsatz
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umgekehrter Subsumtionsirrtum/Wahndelikt + normative TB-Merkmale
Wie den untauglichen Versuch im Versuch prüfen.
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Im Vorsatz
- Irrtum ansprechen und abgrenzen zum untauglichen Versuch
- Wahndelikt ist ein umgekehrter Subsumtionsirrtum
+ Täter unterliegt einem Rechtsirrtum zu seinen Lasten = Täter denkt fälschlicherweise sein Verhalten würde einen TB erfüllen
- umgekehrter Subsumtionsirrtum ist kein Sachirrtum, Irrtum über die rechtliche Folge des Handelns
Vorsatz ist hier (-) ein Wahndelikt ist straflos
Ausnahme bei normativen TB-Merkmale
- Ein Irrtum über normative TB-Merkmale machen aus dem ursprünglichen Wahndelikt einen untauglichen Versuch, in diesem Fall ist die Strafbarkeit wieder gegeben.
- Umkerhprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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TB Irrtümer - Überblick
Sachirrtum = Tatbestandsirrtum
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
- Täter irrt über den Sachverhalt
= vorsatzausschliessender Irrtum nach § 16
umgekehrter Tatbestandsirrtum = untauglicher Versuch
- Täter irrt über den Sachverhalt zu seinen Ungunsten
- wird im Versuchsaufbau gepüft
= Vorsatz wird bejaht + begründet Strafbarkeit iVm unmittelbarem Ansetzen
Subsumtionsirrtum = Rechtsirrtum
- Täter irrt über Rechtsfolgen zu seinen Lasten
= Vorsatz besteht über den Sachverhalt = Vorsatz (+)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (-)
umgekehrter Subsumtionsirrtum = Wahndelikt
- Täter irrt über Umfang/Bestand eines TB
- im Versuchsaufbau prüfen
= Vorsatz (-)
Ausnahme normative TB-Merkmale = Vorsatz (+)
Umkehrprinzip der Irrtümer
Tags: AT, Irrtum, Vorsatz
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fehlgeschlagener Versuch
fehlgeschlagener Versuch liegt vor soweit in der Tätervorstellung die Tat nicht mehr beendet werden kann
Rücktritt nicht möglich
(Wertungswiderspruch von § 24 zu § 23)
Rücktritt nicht möglich
(Wertungswiderspruch von § 24 zu § 23)
Tags: Versuch
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doppelter Versuch
Grundtatbestand und Erfolgsqualifikation sind nicht erfüllt haben aber beide das Versuchsstadium erreicht.
MM: keine Strafbarkeit
- keine Erfolgsunrecht (es ist ja nichts passiert), das Handlungsunrecht sei bereits durch § 22 iVm dem Grunddelikt erfüllt
hM: Strafbarkeit möglich
besonderes Handlungsunrecht der versuchten Qualifikation muss auch rechtlich gewürdigt werden.
Besondere V'ssen des doppelten Versuchs
- Versuch der Qualifikation muss strafbar sein
- Grunddelikt muss strafbar sein
MM: keine Strafbarkeit
- keine Erfolgsunrecht (es ist ja nichts passiert), das Handlungsunrecht sei bereits durch § 22 iVm dem Grunddelikt erfüllt
hM: Strafbarkeit möglich
besonderes Handlungsunrecht der versuchten Qualifikation muss auch rechtlich gewürdigt werden.
Besondere V'ssen des doppelten Versuchs
- Versuch der Qualifikation muss strafbar sein
- Grunddelikt muss strafbar sein
Tags: AT, Qualifikation, Versuch
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Unechtes Unterlassungsdelikt - Schema
I. Vorprüfung
- Tun oder Unterlassen
II. TB
1. objektiver Tatbestand
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
- Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz realer Abwehrmöglichkeiten
- Kausalität
+ umgekehrte (wäre Entfolg entfallen wenn Handlung vorgenommen wäre)
- Garantenstellung
+ kann auch als. I. geprüft werden
- rechtlich/Lebens-/Gefahrgemeinschaft/freiwillige Übernahme von Schutzpflichten/Ingerenz
- objektive Zurechnung
+ inkl. Garantenstellung begründender Tatsachen
2. subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
- insbesondere Unzumutbarkeit von Abwehrhandlungen
V. Strafausschlussgründe
VI. Strafverfolgungv'ssen
- Tun oder Unterlassen
II. TB
1. objektiver Tatbestand
- Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
- Nichtvornahme der gebotenen Handlung trotz realer Abwehrmöglichkeiten
- Kausalität
+ umgekehrte (wäre Entfolg entfallen wenn Handlung vorgenommen wäre)
- Garantenstellung
+ kann auch als. I. geprüft werden
- rechtlich/Lebens-/Gefahrgemeinschaft/freiwillige Übernahme von Schutzpflichten/Ingerenz
- objektive Zurechnung
+ inkl. Garantenstellung begründender Tatsachen
2. subjektiver Tatbestand
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
- insbesondere Unzumutbarkeit von Abwehrhandlungen
V. Strafausschlussgründe
VI. Strafverfolgungv'ssen
Tags: Schemata, Unterlassung
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vollendetes Delikt - Schema
I. TB
1. objektiver Tatbestand
- Erfolg
- Kausalität
- objektive Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
- Regelbeispiele
V. Strafverfolgungsv'ssen
1. objektiver Tatbestand
- Erfolg
- Kausalität
- objektive Zurechnung
2. subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung
- Regelbeispiele
V. Strafverfolgungsv'ssen
Tags: Schemata
Quelle:
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Schema - Versuchtes Delikt
I. Vorprüfung
1. keine Vollendung des Delikts
2. Versuchsstrafbarkeit des Delikts
II. TB
1. subjektiver Tatbestand
- Vosatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale die sonst im objektiven Tatbestand geprüft werden
- weitere besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale/-absichten
2. objektiver Tatbestand
- unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafaufhebungsgründe
1. Rücktritt
1. keine Vollendung des Delikts
2. Versuchsstrafbarkeit des Delikts
II. TB
1. subjektiver Tatbestand
- Vosatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale die sonst im objektiven Tatbestand geprüft werden
- weitere besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale/-absichten
2. objektiver Tatbestand
- unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafaufhebungsgründe
1. Rücktritt
Fahrlässigkeitsdelikt Schema
I. Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Kausalität
3.obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs
4. obj. Zurechnung
- Schutzzweckzusammenhang
- Pflichtwidrigkeitszuammenhang
- Eigenverantwortlichkeitsprinzip
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- hier Unzumutbarkeit v. normgemäßen Verhalten ansprechen
IV. Strafausschluss/-aufhebung
V. Strafverfolgungsv'ssen
Bei Fahrlässigkeit gilt das Einheitstäterprinzip = keine mitt. Täterschaft, keine Anstiftung
1. Erfolgseintritt
2. Kausalität
3.obj. Sorgfaltspflichtverletzung bei obj. Vorhersehbarkeit Erfolgs und des wesentlichen Kausalverlaufs
4. obj. Zurechnung
- Schutzzweckzusammenhang
- Pflichtwidrigkeitszuammenhang
- Eigenverantwortlichkeitsprinzip
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
- hier Unzumutbarkeit v. normgemäßen Verhalten ansprechen
IV. Strafausschluss/-aufhebung
V. Strafverfolgungsv'ssen
Bei Fahrlässigkeit gilt das Einheitstäterprinzip = keine mitt. Täterschaft, keine Anstiftung
Tags: Fahrlässigkeit, Schemata
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Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
(MM) Einzellösung
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
Tags: Mittäterschaft, Versuch
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Versuchsbeginn f mittelbare Täterschaft
(MM) Gesamtlösung
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
Tags: mittelbare Täterschaft, Versuch
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Schema erfolgsqualifizierter Versuch
1. Grunddelikt (-) + Erfolgsqualifikation (+)
2. Versuchsstrafbarkeit
2.1 Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation gem. 23 I, 12 I; alle Erfolgsqualifikationen im Versuch sind strafbar
2.2. Strafbarkeit von Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen
- hM 11 II - ausdrückliche Strafbarkeit der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination; Gleichstellung mit Vorsatztaten
- absolute MM; Unrechtsschwerpunkt liegt in der Fahrlässigkeit
3. Einstufung der Erfolgsqualifikation im Versuch
hier erfolgsqualfizierter Versuch
4.
2. Versuchsstrafbarkeit
2.1 Versuchsstrafbarkeit der Erfolgsqualifikation gem. 23 I, 12 I; alle Erfolgsqualifikationen im Versuch sind strafbar
2.2. Strafbarkeit von Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen
- hM 11 II - ausdrückliche Strafbarkeit der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination; Gleichstellung mit Vorsatztaten
- absolute MM; Unrechtsschwerpunkt liegt in der Fahrlässigkeit
3. Einstufung der Erfolgsqualifikation im Versuch
hier erfolgsqualfizierter Versuch
4.
Definition Mittäterschaft
25 II
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Def. RG: bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer
- gemeinsame Tatbegehung aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses
+ gemeinsamer Tatentschluss = Vereinbarung zwischen den Tatbeteiligten
+ gemeinsame Tatbegehung = bei arbeitsteiliger Leistung der Beteiligten ist es indiziert
Tags: AT, Mittäterschaft
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus
- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten
a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
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Delikte mit überschießender Innentendenz
- subj. TB hat eine weitere Komponente die über den Vorsatz bzgl. d obj TB hinausgeht (Bereicherungsabsicht/Zueignungsabsicht/Täuschungsabsicht/Schädigungsabsicht etc.)
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
- keine Zurechnung der besonderen Absichten, muss gesondert geprüft werden
Tags: Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
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Ortsanwesenheit (im Rahmen der Bande)
Mitwirkung ist notwendig (Lit+frühere Rspr)(MM)
Auch ortsabwesende Mitglieder können mitwirken
Arg hM
- Mitwirkung ist vom Wortlaut mehr als reine Ortsanwesenheit; Ortsanwesenheit ist nicht vorgeschrieben
- Kopf der Bande ist regelmäßig Abwesender (kriminalpolit. Argument)
> nach MM ist Bandenchef nie Täter
- Strafverschärfung bestraft Ausführungsgefahr (arbeitsteiliges Vorgehen) bei hochprofessionellen Banden ist Begehung teilweise nur durch einen möglich
Streit 2 Bandenproblematik
Auch ortsabwesende Mitglieder können mitwirken
Arg hM
- Mitwirkung ist vom Wortlaut mehr als reine Ortsanwesenheit; Ortsanwesenheit ist nicht vorgeschrieben
- Kopf der Bande ist regelmäßig Abwesender (kriminalpolit. Argument)
> nach MM ist Bandenchef nie Täter
- Strafverschärfung bestraft Ausführungsgefahr (arbeitsteiliges Vorgehen) bei hochprofessionellen Banden ist Begehung teilweise nur durch einen möglich
Streit 2 Bandenproblematik
Tags: Bande, Meinungsstreit
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Bei Sich Führen/gefährliches Werkzeug iSd § 244 I Nr. 1a
bei Waffe unstreitig
P bei gefährlichen Werkzeugen
- e. A. = Bei-Sich-Führen mit Verwendungsabsicht gegen einen anderen Menschen im Notfall einzusetzen
+ widerspricht Systematik/Verwendungsabsicht nicht als notwendig im Gesetz dargestellt
- e. A. = Zweckentfremdung des gefährlichen Werkzeugs
+ keine Unterscheidungskraft zur Waffe
- hM = nach Beschaffenheit geeignete Menschen zu Verletzen und vom Täter hierzu bestimmt
- bei sich führen = jederzeit ohne nennenswerten Aufwand zu bedienen (in Griffweite)
P berufsmäßige Waffenträger
- MM teleologische Reduktion; es fehlt an dem deliktischen Hintergrund der Waffe
- hM - keine Ausnahme
+ Wortlaut ohne Ausnahme; 244 I Nr.1 abstrakte Gefährlichkeit d Tat
§ 244 I Nr. 1a ohne Absicht/ 244 I Nr. 1b erfordert Gebrauchsabsicht
P bei gefährlichen Werkzeugen
- e. A. = Bei-Sich-Führen mit Verwendungsabsicht gegen einen anderen Menschen im Notfall einzusetzen
+ widerspricht Systematik/Verwendungsabsicht nicht als notwendig im Gesetz dargestellt
- e. A. = Zweckentfremdung des gefährlichen Werkzeugs
+ keine Unterscheidungskraft zur Waffe
- hM = nach Beschaffenheit geeignete Menschen zu Verletzen und vom Täter hierzu bestimmt
- bei sich führen = jederzeit ohne nennenswerten Aufwand zu bedienen (in Griffweite)
P berufsmäßige Waffenträger
- MM teleologische Reduktion; es fehlt an dem deliktischen Hintergrund der Waffe
- hM - keine Ausnahme
+ Wortlaut ohne Ausnahme; 244 I Nr.1 abstrakte Gefährlichkeit d Tat
§ 244 I Nr. 1a ohne Absicht/ 244 I Nr. 1b erfordert Gebrauchsabsicht
Tags: Definition
Quelle:
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Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der Deliktsausführung mitwirken?
P: Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der tatsächlichen Deliktsausführung mitwirken?
MM/frühere Rspr
- mindestens 2 Bandenmitglieder müssen bei der Tatausführung anwesend sein
- Arg.:
+ besondere Täter-/Opferkonfrontation der Bande wird ansonsten nicht verwirklicht
+ besondere Aktionsgefahr der Bande und deren Ungleichgewicht wird nur durch mehrere Anwesende verwirklicht
hM/BGH
- 1 Bandenmitglied ist ausreichend; jedoch müssen 2 Bandenmitglieder mitgewirkt haben (keine Einzelaktionen)
- Arg.:
+ Aktionsgefahr wird nicht unter Strafe gestellt sondern das wiederholte und geplante Begehen von Straftaten
+ Ausführungsgefahr und Erfolgswahrscheinlichkeit sind Folge der professionalisierten Arbeits-/Vorgehensweise
+ Abstellen auf die Aktionsgefahr schließt regelmäßig den ortsabwesenden Bandenchef aus
= keine Ortsanwesenheit von mehreren notwendig
Streit 3 Bandenproblematik
MM/frühere Rspr
- mindestens 2 Bandenmitglieder müssen bei der Tatausführung anwesend sein
- Arg.:
+ besondere Täter-/Opferkonfrontation der Bande wird ansonsten nicht verwirklicht
+ besondere Aktionsgefahr der Bande und deren Ungleichgewicht wird nur durch mehrere Anwesende verwirklicht
hM/BGH
- 1 Bandenmitglied ist ausreichend; jedoch müssen 2 Bandenmitglieder mitgewirkt haben (keine Einzelaktionen)
- Arg.:
+ Aktionsgefahr wird nicht unter Strafe gestellt sondern das wiederholte und geplante Begehen von Straftaten
+ Ausführungsgefahr und Erfolgswahrscheinlichkeit sind Folge der professionalisierten Arbeits-/Vorgehensweise
+ Abstellen auf die Aktionsgefahr schließt regelmäßig den ortsabwesenden Bandenchef aus
= keine Ortsanwesenheit von mehreren notwendig
Streit 3 Bandenproblematik
Tags: Bande, Theorien
Quelle:
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V'ssen Bandendiebstahl
- Täter muss 242 f. oder 242 f, 25 erfüllt haben
- Muss ein Bandenmitglied sein (> 3)
- unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglied
d Bandendiebstahl muss Ausfluss aus d Bandenabrede sein; im Interesse aller Bandenmitglieder
- Muss ein Bandenmitglied sein (> 3)
- unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglied
d Bandendiebstahl muss Ausfluss aus d Bandenabrede sein; im Interesse aller Bandenmitglieder
Tags: Bande, Diebstahl
Quelle:
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Waffe iSd StGB
- jeder Gegenstand der nach Beschaffenheit und Zustand im Zeitpunkt der Handlung geeignet ist unter bestimmungsgemäßer Verwendung erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Tags: Definition
Quelle:
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Offene Stellvertretung
Juristische Personen
- wenn Firmen/Behörden Stempel/Briefpapier genutzt wird, überlagert dieser Eindruck den des Erklärenden -> Erklärung wird der Firma/Behörde und nicht dem tatsächlichen Aussteller zugerechnet
- Echtheit bestimmt sich nach den Grundsätzen der Geistigkeitstheorie, will sich Firma/Behörde die Erklärung zurechnen lassen
Natürliche Personen
- grundsätzlich zulässig soweit die Person es sich zurechnen lassen will
- wenn Firmen/Behörden Stempel/Briefpapier genutzt wird, überlagert dieser Eindruck den des Erklärenden -> Erklärung wird der Firma/Behörde und nicht dem tatsächlichen Aussteller zugerechnet
- Echtheit bestimmt sich nach den Grundsätzen der Geistigkeitstheorie, will sich Firma/Behörde die Erklärung zurechnen lassen
Natürliche Personen
- grundsätzlich zulässig soweit die Person es sich zurechnen lassen will
Tags: Urkunde
Quelle:
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Auswirkungen von Willensmängel auf die Echtheit der Urkunde
vis absoluta - unechte Urkunde (Geistigkeitstheorie)
Drohung
MM = unechte Urkunde
hM = echte Urkunde; Genötigter ist Aussteller
- Arg. hM = Zweck des 123 BGB
Täuschung = echte Urkunde
Arg. Zweck des 123 BGB
- Ausnahme soweit es am Erklärungsbewusstsein mangelt
Bei Drohung/Täuschung ist eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen
Drohung
MM = unechte Urkunde
hM = echte Urkunde; Genötigter ist Aussteller
- Arg. hM = Zweck des 123 BGB
Täuschung = echte Urkunde
Arg. Zweck des 123 BGB
- Ausnahme soweit es am Erklärungsbewusstsein mangelt
Bei Drohung/Täuschung ist eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen
Tags: Urkunde
Quelle:
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V'ssen 271
1. Öffentliche Urkunde
- öff. Behörde oder mit Glauben versehenen Person (Notar) innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form
2. Tathandlung = Unwahre Beurkundung
- wenn das mit öff. Glauben Beurkundete objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt
Behauptung der Behörde muss wirklich sein, das Beurkundete selber kann gefälscht sein (Gutachten dass eine Urkunde gefälscht ist)
Schutzzweck der Norm:
- schützt im Gegensatz zu 267 den Wahrheitsgehalt einer Urkunde im Rechtsverkehr
- 271 ist Auffang TB zu 348 (Amtsträger)
- öff. Behörde oder mit Glauben versehenen Person (Notar) innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form
2. Tathandlung = Unwahre Beurkundung
- wenn das mit öff. Glauben Beurkundete objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt
Behauptung der Behörde muss wirklich sein, das Beurkundete selber kann gefälscht sein (Gutachten dass eine Urkunde gefälscht ist)
Schutzzweck der Norm:
- schützt im Gegensatz zu 267 den Wahrheitsgehalt einer Urkunde im Rechtsverkehr
- 271 ist Auffang TB zu 348 (Amtsträger)
Tags: Urkunde
Quelle:
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V'ssen Anstiftung
§ 26
obj. TB
1. Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat
- jede vorsätzliche, rechtswidrige, Haupttat ist teilnahmefähig soweit das Versuchsstadium erreicht ist und kein Sonderdelikt vorliegt
2. Teilnahmehandlung
Bestimmen = Hervorrufen eines Tatentschlusses im Wege der geistigen Willensbeeinflussung
subj. TB
doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bzgl. Haupttat
- Vorsatz bzgl. Teilnahmehandlung
+ derart dass der Täter vorsätzlich und rechtswidrig die Haupttat (inkl. aller TB-Merkmale) erfüllt
obj. TB
1. Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat
- jede vorsätzliche, rechtswidrige, Haupttat ist teilnahmefähig soweit das Versuchsstadium erreicht ist und kein Sonderdelikt vorliegt
2. Teilnahmehandlung
Bestimmen = Hervorrufen eines Tatentschlusses im Wege der geistigen Willensbeeinflussung
subj. TB
doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bzgl. Haupttat
- Vorsatz bzgl. Teilnahmehandlung
+ derart dass der Täter vorsätzlich und rechtswidrig die Haupttat (inkl. aller TB-Merkmale) erfüllt
Tags: Anstiftung, AT, TuT
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Gebrauchen einer unechten Urkunde - 267 I 3. Alt
1. Vorliegen einer unechten Urkunde
2. Tathandlung = Gebrauchen
- unechte Urkunde muss dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht werden, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
- tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich
subj. TB
1. Vorsatz
2. Täuschungsabsicht
- jemanden über die Echtheit einer Urkunde zu täuschen
- und ihn damit zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen
- dolus directus 2. Grades
2. Tathandlung = Gebrauchen
- unechte Urkunde muss dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht werden, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
- tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich
subj. TB
1. Vorsatz
2. Täuschungsabsicht
- jemanden über die Echtheit einer Urkunde zu täuschen
- und ihn damit zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen
- dolus directus 2. Grades
Tags: Schemata, Urkunde
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Prüfung unechte Urkunde
1. Identitätstäuschung
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller
2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller
3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)
4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller
2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller
3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)
4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
Tags: Urkunde
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Definition Urkunde + zusammengesetzte
Perpetuierungsfunktion
Verkörperung einer Gedankenerklärung
Beweisfunktion
zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet
Garantiefunktion
lässt einen Aussteller erkennen
zusammengesetzte
- verkörperte Gedankenerklärung
- mit Augenscheinsobjekt
- eine Einheit bilden
+ feste Verbindung erforderlich, lose Verbindung nicht ausreichend; nicht schutzwürdig in Bezug auf den Beweisverkehr
Verkörperung einer Gedankenerklärung
Beweisfunktion
zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet
Garantiefunktion
lässt einen Aussteller erkennen
zusammengesetzte
- verkörperte Gedankenerklärung
- mit Augenscheinsobjekt
- eine Einheit bilden
+ feste Verbindung erforderlich, lose Verbindung nicht ausreichend; nicht schutzwürdig in Bezug auf den Beweisverkehr
Tags: Definition, Urkunde
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Durchschrift als Urkunde
hM (+)
- nach Verkehrsauffassung ist es die gleiche Gedankenerklärung des Ausstellers wie im Original
- Zweck ist es mehrere Exemplare der Originalurkunde zu haben
- nach Verkehrsauffassung ist es die gleiche Gedankenerklärung des Ausstellers wie im Original
- Zweck ist es mehrere Exemplare der Originalurkunde zu haben
Tags: Urkunde
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Gift/Fallen Fälle (Versuchsbeginn)
hL = Alternativformel
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Versuch
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verschiedene Begehungsformen (dualistisches Modell)
Täterschaft | Teilnahme |
Alleintäterschaft | Anstiftung § 26 |
- unmittelbar § 25 I Alt. 1 | Beihilfe § 27 |
- mittelbar § 25 I Alt. 2 | |
Mittäterschaft § 25 II | |
Nebentäterschaft nicht geregelt |
25 wird vor 26/27 geprüft
Tags: AT
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konkrete lebensgefährliche Behandlung
Lit
- muss zumindest in Kauf genommen worden sein
- der Tötungsvorsatz kann auch ein Eventualvorsatz sein
hM/Rspr
- abstrakte Eignung als Lebensgefährlichkeit ist ausreichend
+ ist durch Nutzung v Werkzeug/Waffen indiziert
Arg hM
- ansonsten wäre § 224 nur konkretes Gefährdungsdelikt, aus Systematik ist es aber ein abstraktes Gefährdungsdelikt
- muss zumindest in Kauf genommen worden sein
- der Tötungsvorsatz kann auch ein Eventualvorsatz sein
hM/Rspr
- abstrakte Eignung als Lebensgefährlichkeit ist ausreichend
+ ist durch Nutzung v Werkzeug/Waffen indiziert
Arg hM
- ansonsten wäre § 224 nur konkretes Gefährdungsdelikt, aus Systematik ist es aber ein abstraktes Gefährdungsdelikt
Tags: Qualifikation, Theorien
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Mordlust
liegt vor wenn
- Tötungsvorgang alleinigen Tötungsentscluss darstellt
- darüber hinausgehender Anlass/Zweck fehlt
- Tötungsvorgang alleinigen Tötungsentscluss darstellt
- darüber hinausgehender Anlass/Zweck fehlt
Tags: Definition, Qualifikation
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niedriger Beweggrund
sittlich niedrigste Stufe
verruchenswertes Motiv
- Bspl. Rassenhass
verruchenswertes Motiv
- Bspl. Rassenhass
Tags: Definition
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Absatzhilfe des Hehlers; es kommt aber nicht zum erfolgreichen Absatz
BGH - Erfolgstendenz
- Vollendung von 259 ist auch ohne Absatz möglich
- ausreichend ist die Entfaltung einer dem Absatz bezweckenden Tätigkeit unbeachtlich ob der Erfolg eintritt
hL - Erfolgstheorie
Absatz muss erfolgen
Def. Absatzhilfe = unselbstständiges Unterstützen d Absatzvorgangs (Übertragung d Verfügungsgewalt auf Dritten/Perpetuierung der Besitzentziehung) im Einvernehmen und im Interesse des Vorbesitzers
=> wenn Absatzvorgang fehlt kann auch keine Absatzhilfe geleistet werden
Arg. hL
- Absatz helfen = Absatz muss erfolgen
- Sinn und Zweck von 259 ist Perpetuierungsbestrafung=Absatz muss erfolgen
- Strafbarkeitslücke existiert nicht, Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen
- Vollendung von 259 ist auch ohne Absatz möglich
- ausreichend ist die Entfaltung einer dem Absatz bezweckenden Tätigkeit unbeachtlich ob der Erfolg eintritt
hL - Erfolgstheorie
Absatz muss erfolgen
Def. Absatzhilfe = unselbstständiges Unterstützen d Absatzvorgangs (Übertragung d Verfügungsgewalt auf Dritten/Perpetuierung der Besitzentziehung) im Einvernehmen und im Interesse des Vorbesitzers
=> wenn Absatzvorgang fehlt kann auch keine Absatzhilfe geleistet werden
Arg. hL
- Absatz helfen = Absatz muss erfolgen
- Sinn und Zweck von 259 ist Perpetuierungsbestrafung=Absatz muss erfolgen
- Strafbarkeitslücke existiert nicht, Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen
Tags: Absatzhilfe, Hehlerei, Meinungsstreit
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Bereicherungsabsicht - Hehlerei - Absicht nur den Vortäter zu bereichern - keine eigene Bereicherungsabsicht
ist Vortäter ein Dritter iSd Hehlerei bzgl der Bereicherung
BGH + Lehre
Vortäter =/ Dritter iSd 259 = Bereicherungsabsicht (-) wenn nur durch die Hehlerei der Vortäter bereichert werden soll
Arg. hL
Vortäter ist grammatikalisch nicht Dritter im Wortlaut des 259
a.A.
Dritter ist Jeder = Bereicherungsabsicht (+)
Arg a.A.
- Perpetuierung der Besitzentziehung wird auch erreicht indem nur der Vortäter bereichert werden soll
- oder einem Dritten soll klarstellen dass altruistische Hehlerei auch bestraft ist
BGH + Lehre
Vortäter =/ Dritter iSd 259 = Bereicherungsabsicht (-) wenn nur durch die Hehlerei der Vortäter bereichert werden soll
Arg. hL
Vortäter ist grammatikalisch nicht Dritter im Wortlaut des 259
a.A.
Dritter ist Jeder = Bereicherungsabsicht (+)
Arg a.A.
- Perpetuierung der Besitzentziehung wird auch erreicht indem nur der Vortäter bereichert werden soll
- oder einem Dritten soll klarstellen dass altruistische Hehlerei auch bestraft ist
Tags: Bereicherungsabsicht, Hehlerei, Meinungsstreit
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Rückführungswille d Täters
- lässt Enteignungskomponente der Zueignunsabsicht enfalle -> StR (-)
- Berechtigter muss Sache innerhalb angemessener Frist zurückerhalten und ohne Wertminderung
+ aus der Sicht eines verständigen Opfers nicht endgültig
+ muss unter Anerkennung d fremden Eigentums erfolgen
- keine Rückfuhrung wenn Sachsubstanz aber nicht der unmittelbare Wert zurückgegeben wird (Sparbuch/Konzertkarten)
- z Zt d Wegnahme
- Berechtigter muss Sache innerhalb angemessener Frist zurückerhalten und ohne Wertminderung
+ aus der Sicht eines verständigen Opfers nicht endgültig
+ muss unter Anerkennung d fremden Eigentums erfolgen
- keine Rückfuhrung wenn Sachsubstanz aber nicht der unmittelbare Wert zurückgegeben wird (Sparbuch/Konzertkarten)
- z Zt d Wegnahme
Tags: Absicht, Diebstahl
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig hL (+)/BGH (-)
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
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Vermögensverfügung Streit Erpressung Darstellung Klausur
- Duldung der Wegnahme als TB-Erfolg (BGH (+)/hL (-))
- beide Ansichten bejahen 249 (kurze Streitdarstellung)
- große Darstellung nur wenn Raub wegen fehlender Zueignungsabscht / Nicht-Fremdheit entfällt
- beide Ansichten bejahen 249 (kurze Streitdarstellung)
- große Darstellung nur wenn Raub wegen fehlender Zueignungsabscht / Nicht-Fremdheit entfällt
Tags: Erpressung, Raub
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224 I Nr. 4
mit einem anderen Beteiligten
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
hM BGH
- meint nicht nur die Mittäterschaft
- umfasst auch anderer Teilnehmer
ML
- gemeinschaftliche Begehung erfordert Mitwirkung eines zweiten Täters
- Einschließen der Teilnehmer ist Verstoss gegen Art 103 II GG
= nur Streitdarstellung wenn Personen an Ort nicht beide Täter sind
Tags: Mittäterschaft
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Sonderdelikte/Allgemeindelikte
Sonderdelikte = Täter muss aus einem besonderen Täterkreis stammen (z. B. Amtsträger/Teil einer Bande etc.); Teil des TB
Allgemeindelikte = Täter ist Jedermann
Allgemeindelikte = Täter ist Jedermann
Tags: AT
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Begriff der Bande
MM Lit + frühere Rspr
- Verbindung von min. 2 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
hM (Lit + Rspr)
- Verbindung von min. 3 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
Argumente hM
- Wortlaut Bande = etymologische Herkunft = Schar/Truppe = begrifflich mehr als 2 Personen
- Bindungswirkung d Gruppe = erst ab 3 Personen kann sich eine Eigendynamik d Bande entfalten; bei 2 Personen Gleichwertigkeit d Meinugen, bei 3 Personen kann der einzelne Wille durch Bandenwillen überlagert werden
Streit 1 d Bandenproblematik
- Verbindung von min. 2 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
hM (Lit + Rspr)
- Verbindung von min. 3 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten
Argumente hM
- Wortlaut Bande = etymologische Herkunft = Schar/Truppe = begrifflich mehr als 2 Personen
- Bindungswirkung d Gruppe = erst ab 3 Personen kann sich eine Eigendynamik d Bande entfalten; bei 2 Personen Gleichwertigkeit d Meinugen, bei 3 Personen kann der einzelne Wille durch Bandenwillen überlagert werden
Streit 1 d Bandenproblematik
Tags: Bande, Meinungsstreit
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Grundregeln Mittäterschaft
Nur Handlungen können über 25 zugerechnet werden
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
- nicht Täterqualifikationen (Sonderdelikte)
- keine Zurechnung von TB Merkmalen
Prüfungsaufbau wird nicht durch Mittäterschaft/mittelbare Täterschaft beeinflusst
Eigenhändige Delikte können nicht zugerechnet; Täter kann bei solchen nur derjenige sein der diese eigenhändig unmittelbar vornimmt = Zurechnung(-)
- Aussagedelikte, Meineid etc. - 153, 154/Verkehrsdelikte - 315c, 316/Vollrausch - 323a
Tags: AT, Grundregeln, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft
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fehlender Absatzerfolg - verdeckter Ermittler
BGH modifiziert hier die Erfolgstendenztheorie;
ein Absatz an den verdeckten Ermittler ist von Anfang an unmöglich
- Absatzhilfe war schon nicht geeignet um die Perpetuierung der Besitzentziehung herbeizuführen
- hL gleiches Ergebnis durch die Erfolgstheorie
gilt auch für V-Leute
Streitentscheidung nicht erforderlich
Versuchsstrafbarkeit ist zu prüfen
ein Absatz an den verdeckten Ermittler ist von Anfang an unmöglich
- Absatzhilfe war schon nicht geeignet um die Perpetuierung der Besitzentziehung herbeizuführen
- hL gleiches Ergebnis durch die Erfolgstheorie
gilt auch für V-Leute
Streitentscheidung nicht erforderlich
Versuchsstrafbarkeit ist zu prüfen
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
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unmittelbares körperliches Abstammen - Geldwechsel
Problem mit Unmittelbarkeitserfordernis
MM
- bei Geld ist nicht die körperliche Identität entscheidend sondern der Wertbetrag, verkörperter Wert (Wertsummengedanke)
- Ausnahme vom Prinzip d straflosen Ersatzhehlerei
hM BGH+Lit
körperliche Identität ist weiterhin entscheidend; Unmittelbarkeit muss gegeben sein;
- es gibt keine Werthehlerei/nur Sachhehlerei
Arg.: Wortlaut 259 = Sache =/ Wert
Bruch des Wortlauts verstößt gegen 103 GG
Reiner Geldwechsel ist wieder Ersatzhehlerei
MM
- bei Geld ist nicht die körperliche Identität entscheidend sondern der Wertbetrag, verkörperter Wert (Wertsummengedanke)
- Ausnahme vom Prinzip d straflosen Ersatzhehlerei
hM BGH+Lit
körperliche Identität ist weiterhin entscheidend; Unmittelbarkeit muss gegeben sein;
- es gibt keine Werthehlerei/nur Sachhehlerei
Arg.: Wortlaut 259 = Sache =/ Wert
Bruch des Wortlauts verstößt gegen 103 GG
Reiner Geldwechsel ist wieder Ersatzhehlerei
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
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246 I - obj. TB
Tatobjekt = fremde bewegliche Sache
Tathandlung = Zueignung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Tathandlung = Zueignung
Rechtswidrigkeit der Zueignung
Tags: Unterschlagung
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Zueignung iSd 246
ist nicht objektivierte Zueignungsabsicht
Manifestation eines Zueignungswillen entscheidend (subj-obj TB-Merkmal)
- äußere Handlung die auf den subj. Zueignungswillen des Täters schließen lässt
1. Existenz des Zueignungswillen und des Enteignungswillen (subj. Merkmal; dolus eventualis)
2. auf obj. erkennbare Weise betätigt
Manifestation eines Zueignungswillen entscheidend (subj-obj TB-Merkmal)
- äußere Handlung die auf den subj. Zueignungswillen des Täters schließen lässt
1. Existenz des Zueignungswillen und des Enteignungswillen (subj. Merkmal; dolus eventualis)
2. auf obj. erkennbare Weise betätigt
Tags: Unterschlagung
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verlorene Gegenstände (Bewertung Diebstahl/Unterschlagung)
an verlorenen Gegenstände besteht kein Gewahrsam
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
-> Gewahrsamsbruch nicht möglich -> 242 (-)
-> solange Zueignungswillen (-) -> 246 (-)
- der "Unterschlagende" könnte auch nur den Willen haben die Sache aufzuheben und
- 246 (+) sobald der Täter die Sache wirtschaftlich nutzt
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
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Zweitzueignung durch den gleichen Täter
wiederholte (erneute) Zueignung durch den gleichen Täter der die Sache bereits durch eine vorherige rechtswidrige Tat zugeeignet hat
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück
Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen
Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Tags: Meinungsstreit, Unterschlagung
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Ersatzhehlerei
Abstellen auf erstes Delikt in der Verwertungskette
- im Rahmen der wirtschaftlichen Mittelbarkeit wird dann die notwendige Verknüpfung mit dem Surrogat geschaffen
Hehlerei setzt aber unmittelbares Abstammen aus der Vortat voraus; reine Surrogate sind keine tauglichen Tatobjekte der Hehlerei
- Wortlaut 259 : Sache...gestohlen hat
- Sinn + Zweck: Perpetuierungsfunktion von 259 der rechtswidrigen Besitzentziehung der bemakelten Sache, nicht bzgl d Ersatzes
Unmittelbarkeit (-) = straflose Ersatzhehlerei
- mgl aber dass Ersatzsache selbst durch eine geeignete Vortat beschaffen wurde (zB 263)
=> mit dem nächsten rechtswidrigen Delikt in der Kette weitermachen, in der selben Prüfung
- im Rahmen der wirtschaftlichen Mittelbarkeit wird dann die notwendige Verknüpfung mit dem Surrogat geschaffen
Hehlerei setzt aber unmittelbares Abstammen aus der Vortat voraus; reine Surrogate sind keine tauglichen Tatobjekte der Hehlerei
- Wortlaut 259 : Sache...gestohlen hat
- Sinn + Zweck: Perpetuierungsfunktion von 259 der rechtswidrigen Besitzentziehung der bemakelten Sache, nicht bzgl d Ersatzes
Unmittelbarkeit (-) = straflose Ersatzhehlerei
- mgl aber dass Ersatzsache selbst durch eine geeignete Vortat beschaffen wurde (zB 263)
=> mit dem nächsten rechtswidrigen Delikt in der Kette weitermachen, in der selben Prüfung
Tags: Hehlerei
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Sich Verschaffen
- Erlangung tatsächlicher
- Verfügungsgewalt über die Sache
- im Einverständnis mit dem Vorbesitzer (Täter)
- mit dem Willen über die Sache als eigene oder zum eigenen Zweck zu verfügen
- Verfügungsgewalt über die Sache
- im Einverständnis mit dem Vorbesitzer (Täter)
- mit dem Willen über die Sache als eigene oder zum eigenen Zweck zu verfügen
Tags: Hehlerei
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Mindesvoraussetzung der Freiwilligkeit (Betrug/Erpressung/räuberische Erpressung)
- Verfügungsbewusstsein des Opfer
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Raub, räuberische Erpressung
Quelle:
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Vermögensverfügung
Jedes Dulden/Handeln/Unterlassen das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt
Unmittelbarkeit ohne Weiteres nur bei Sachbetrug/Trickdiebstahl vorgeschrieben, bei sonstigen Delikten gilt die erweiterte Unmittelbarkeit
Unmittelbarkeit ohne Weiteres nur bei Sachbetrug/Trickdiebstahl vorgeschrieben, bei sonstigen Delikten gilt die erweiterte Unmittelbarkeit
Tags: Betrug, Definition
Quelle:
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Abgrenzung Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
- Abgrenzung erfolgt über die Person des Getäuschten
+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25
+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25
+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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244 I Nr. 3 - obj. TB
- Tatobjekt: Wohnung
- Tathandlung: Einbruch; gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt verwehrenden Umschließung
- Betreten ist nicht erforderlich
- Tathandlung: Einbruch; gewaltsames Öffnen einer dem Zutritt verwehrenden Umschließung
- Betreten ist nicht erforderlich
Tags: Einbruch
Quelle:
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Wechsel des Diebstahlsvorsatz (beim Einbruch)
- Diebstahlsvorsatz zum Zeitpunkt des Einbruchs bezog sich auf andere Sache als die weggenommene Sache
absolut. hM
Wechsel des Diebstahlsvorsatzes ist unbeachtlich soweit ein genereller Diebstahlsvorsatz zum Zeitpunkt des Einbruchs vorlag
- "normaler" Einbrecher hat auch keinen Diebstahlsvorsatz bevor er in unbekanntes Haus reingeht
absolut. hM
Wechsel des Diebstahlsvorsatzes ist unbeachtlich soweit ein genereller Diebstahlsvorsatz zum Zeitpunkt des Einbruchs vorlag
- "normaler" Einbrecher hat auch keinen Diebstahlsvorsatz bevor er in unbekanntes Haus reingeht
Tags: Diebstahl
Quelle:
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Verfügung eines Nichtberechtigten (Delikte)
- Hehlerei - 259
- Betrug - 263
- Unterschlagung - 246
- Betrug - 263
- Unterschlagung - 246
Tags: Betrug, Hehlerei, Unterschlagung
Quelle:
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259 - obj. TB
Hehlerei
- geeignete Vortat iSd 259
+ durch Diebstahl oder sonstige rechtswidrige Tat durch die ein Anderer die Sache erlangt hat
+ Vortäter kann nicht Hehler sein
- geeignete Vortat iSd 259
+ durch Diebstahl oder sonstige rechtswidrige Tat durch die ein Anderer die Sache erlangt hat
+ Vortäter kann nicht Hehler sein
Tags: Hehlerei
Quelle:
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Zurechnungsregeln im Dreiecksbetrug
rechtliche Befugnis im Namen des Geschädigten Verfügungen zu tätigen
+ nicht anwendbar bei bewusster Überschreitung der Verfügungsbefugnis
+ Haushälter haben keine Befugnis
Fälle von rein tatsächlicher Möglichkeit
- Getäuschter hatte die rein tatsächliche Möglichkeit Verfügungen über Sachen des Geschädigten zu tätigen
+ MM(Befugnistheorie): Dreiecksbetrug nur möglich soweit Getäuschter auch befugt war zu verfügen
+ hM+Rspr (Lagertheorie): Geschädigter muss sich die Verfügung des Getäuschten zurechnen lassen soweit;
1. Näheverhältnis zwischen den Beiden
2. Näheverhältnis zur konkreten Sache (Obhutsbeziehung)
3. Getäuschte im Lager der Geschädigten und in dessem Tätigkeitsbereich
+ nicht anwendbar bei bewusster Überschreitung der Verfügungsbefugnis
+ Haushälter haben keine Befugnis
Fälle von rein tatsächlicher Möglichkeit
- Getäuschter hatte die rein tatsächliche Möglichkeit Verfügungen über Sachen des Geschädigten zu tätigen
+ MM(Befugnistheorie): Dreiecksbetrug nur möglich soweit Getäuschter auch befugt war zu verfügen
+ hM+Rspr (Lagertheorie): Geschädigter muss sich die Verfügung des Getäuschten zurechnen lassen soweit;
1. Näheverhältnis zwischen den Beiden
2. Näheverhältnis zur konkreten Sache (Obhutsbeziehung)
3. Getäuschte im Lager der Geschädigten und in dessem Tätigkeitsbereich
Tags: Betrug
Quelle:
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Erpressungsdelikte
einfache Erpressung - 253
- einfaches Nötigungsmittel (iSd 240)
räuberische Erpressung - 253, 255 (Qualifikation v. 253)
- qualifiziertes Nötigungsmittel (iSd 249)
- Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger, erheblicher Gefahr
- einfaches Nötigungsmittel (iSd 240)
räuberische Erpressung - 253, 255 (Qualifikation v. 253)
- qualifiziertes Nötigungsmittel (iSd 249)
- Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger, erheblicher Gefahr
Tags: Erpressung
Quelle:
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253 - TB
1. obj. TB
a) Tathandlung = Nötigungshandlung
- Einsatz eines einfachen Nötigungsmittel
- empfindliches Übel = wenn das Angedrohte geeignet ist einen besonnenen Menschen in dieser Lage zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen
- Realisierbarkeit der Drohung ist unerheblich soweit der Bedrohte die Realisierbarkeit befürchten kann (Abstellen auf den Empfängerhorizont)
+ Entschlussfreiheit (Schutzgut 253) ist bereits durch die Drohung beeinträchtigt
b) tatbestandsspezifische Opferreaktion = Nötigungserfolg
- kausal durch Nötigungshandlung = Handlung/Duldung/Unterlassung
+ Streit ob Vermögensverfügung vorliegen muss (hm+)
c) Vermögensnachteil
- Wertminderung des Vermögens; Gesamtsaldierung
+ bewusste Selbstschädigung ist Vermögensnachteil; 253, 255 schützt nicht Vermögen sondern Dispositionsfreiheit
+ ansonsten bei Gleichheit und Ungleichheit von Leistung/Gegenleistun vgl. Betrug
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) besondere Absicht = Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- fehlt bei einredefreiem fälligen Anspruch
- muss vor Täuschung/Drohung bestehen
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
a) Tathandlung = Nötigungshandlung
- Einsatz eines einfachen Nötigungsmittel
- empfindliches Übel = wenn das Angedrohte geeignet ist einen besonnenen Menschen in dieser Lage zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen
- Realisierbarkeit der Drohung ist unerheblich soweit der Bedrohte die Realisierbarkeit befürchten kann (Abstellen auf den Empfängerhorizont)
+ Entschlussfreiheit (Schutzgut 253) ist bereits durch die Drohung beeinträchtigt
b) tatbestandsspezifische Opferreaktion = Nötigungserfolg
- kausal durch Nötigungshandlung = Handlung/Duldung/Unterlassung
+ Streit ob Vermögensverfügung vorliegen muss (hm+)
c) Vermögensnachteil
- Wertminderung des Vermögens; Gesamtsaldierung
+ bewusste Selbstschädigung ist Vermögensnachteil; 253, 255 schützt nicht Vermögen sondern Dispositionsfreiheit
+ ansonsten bei Gleichheit und Ungleichheit von Leistung/Gegenleistun vgl. Betrug
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) besondere Absicht = Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- fehlt bei einredefreiem fälligen Anspruch
- muss vor Täuschung/Drohung bestehen
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
Tags: Erpressung
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Verhältnis 263/253
263 = unbewusste Selbstschädigung
253 = bewusste Selbstschädigung
Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können
2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)
Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück
Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)
Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
253 = bewusste Selbstschädigung
Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können
2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)
Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück
Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)
Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Erpressung
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249 - obj. TB
- Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt/Drohung für Leib/Leben
+ Gewalt gegen eine Person ist ein körperlich wirkender Zwang
- Mittel/Zweck Beziehung (Finalzusammenhang des Raubs)
+ nach Vorstellung d Täters, kann auch im subj TB geprüft werden
+ Wegnahme muss durch qualifiziertes Nötigungsmittel geschehen
+ Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittel muss zeitlich vor der Wegnahme erfolgen
- Tathandlung: Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt/Drohung für Leib/Leben
+ Gewalt gegen eine Person ist ein körperlich wirkender Zwang
- Mittel/Zweck Beziehung (Finalzusammenhang des Raubs)
+ nach Vorstellung d Täters, kann auch im subj TB geprüft werden
+ Wegnahme muss durch qualifiziertes Nötigungsmittel geschehen
+ Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittel muss zeitlich vor der Wegnahme erfolgen
Tags: Raub, Tatbestand
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Unterlassung als Nötigungsmittel
durch Aufrechterhaltung eines physischen Zwangs
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
Tags: Raub, Theorien
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Zueignungsabsicht
bestehend aus Aneignungs-/Enteignungskomponente
- Aneignung = pos. Komponente
+ Einverleiben des wirtschaftlichen Nutzens der Sache in das tätereigene/anderes Vermögen
+ dolus directus 1. Grades
+ vorübergehende Einverleibung ausreichend
+ fehlende Aneignugsabsicht
= Diebstahl/Raub (-), straflosse Gebrauchsanmaßung, bei Zerstörung = 303, wenn Zerstörung = bestimmungsgemäßer Gebrauch (Zigaretten/Kohle) = Nutzung = 242/249; zum Zuge der Erpressung = Nutzung = 242/249
- Enteignungskomponente = neg. Komponente
+ Verdrängung des Berechtigten aus der wirtschaftlichen Position; Nutzung/Gebrauch des Berechtigten nicht möglich; der Wille des Täters ist hierzu ausreichend
+ dolus eventualis ausreichend
+ muss auf dauerhafte Entreicherung gerichtet sein
+ Enteignungswille ist (-) wenn Rückführungabsicht besteht
+ bei fehlendem Enteignungswille = 242/249 (-)
- Aneignung = pos. Komponente
+ Einverleiben des wirtschaftlichen Nutzens der Sache in das tätereigene/anderes Vermögen
+ dolus directus 1. Grades
+ vorübergehende Einverleibung ausreichend
+ fehlende Aneignugsabsicht
= Diebstahl/Raub (-), straflosse Gebrauchsanmaßung, bei Zerstörung = 303, wenn Zerstörung = bestimmungsgemäßer Gebrauch (Zigaretten/Kohle) = Nutzung = 242/249; zum Zuge der Erpressung = Nutzung = 242/249
- Enteignungskomponente = neg. Komponente
+ Verdrängung des Berechtigten aus der wirtschaftlichen Position; Nutzung/Gebrauch des Berechtigten nicht möglich; der Wille des Täters ist hierzu ausreichend
+ dolus eventualis ausreichend
+ muss auf dauerhafte Entreicherung gerichtet sein
+ Enteignungswille ist (-) wenn Rückführungabsicht besteht
+ bei fehlendem Enteignungswille = 242/249 (-)
Tags: Diebstahl, Raub
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253, 255 - TB
Tathandlung = Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (iSd 249)
Nötigungserfolg = tatbestandsspezifische Opferreaktion; kausal durch Tathandlung
Vermögensnachteil = auch Gewahrsamsverlust
P: jede Handlung (Rspr) oder nur Verfügung (hL)
- Verfügung ist zu bejahen soweit eine Wahlmöglichkeit besteht
Nötigungserfolg = tatbestandsspezifische Opferreaktion; kausal durch Tathandlung
Vermögensnachteil = auch Gewahrsamsverlust
P: jede Handlung (Rspr) oder nur Verfügung (hL)
- Verfügung ist zu bejahen soweit eine Wahlmöglichkeit besteht
Tags: Erpressung
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Verhältnis 253, 255 - 249
hL - Exklusivitätsverhältnis - TB-Lösung
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Tags: Abgrenzung, Erpressung, Raub
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Schuld (allg)
- persönliche Vorwerfbarkeit des Täters
- Verantwortung des Täters soweit er geistig dazu fähig ist
- Einsichtsfähigleit des getätigten Unrechts
- Wahlmöglichkeit des Verzichts der rechtswidrigen Tat
- Verantwortung des Täters soweit er geistig dazu fähig ist
- Einsichtsfähigleit des getätigten Unrechts
- Wahlmöglichkeit des Verzichts der rechtswidrigen Tat
Tags: Schuld
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34 (allg.)
rechtfertigender Notstand
Notstandslage
- gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für geschützte Rechtsgüter (Leib/Leben/Freiheit/Ehre etc.) für sich selbst oder anderen
Abwägung zwischem geschütztem Rechtsgut und Abwehrhandlung
Dauergefahr ist eine Frage des Notstands nicht der Notwehr
Notstandslage
- gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr für geschützte Rechtsgüter (Leib/Leben/Freiheit/Ehre etc.) für sich selbst oder anderen
Abwägung zwischem geschütztem Rechtsgut und Abwehrhandlung
Dauergefahr ist eine Frage des Notstands nicht der Notwehr
Tags: Notstand
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35 (allg.)
entschuldigender Notstand
Notstandslage
nicht anders abwehrbare Gefahr für Leib/Leben/Freiheit für sich selbst, einen Angehörigen oder sonstiger nahestehender Person
keine Abwägung (kein Exzess)
Rechtsfolge = Entschuldigung (Strafminderung)
Notstandslage
nicht anders abwehrbare Gefahr für Leib/Leben/Freiheit für sich selbst, einen Angehörigen oder sonstiger nahestehender Person
keine Abwägung (kein Exzess)
Rechtsfolge = Entschuldigung (Strafminderung)
Tags: Notstand
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Begründung Rücktrittsprivileg
hM Rücktritt ist persönlicher Strafaufhebungsgrund (IV.)
absolute MM Rücktritt ist Entschuldigung (III.)
kriminalpolitische Theorie = goldene Brücke für den Täter
Schulderfüllungstheorie = Schuld wird erlassen wenn TB nicht erfüllt wird
Verdienstlichkeitstheorie = Verdienst des Täters den Erfolg zu verhindern (honorierfähige Umkehrleistung)
Strafzwecktheorie = Täter der zurück tritt ist weniger gefährlich für die Allgemeinheit (hM)
absolute MM Rücktritt ist Entschuldigung (III.)
kriminalpolitische Theorie = goldene Brücke für den Täter
Schulderfüllungstheorie = Schuld wird erlassen wenn TB nicht erfüllt wird
Verdienstlichkeitstheorie = Verdienst des Täters den Erfolg zu verhindern (honorierfähige Umkehrleistung)
Strafzwecktheorie = Täter der zurück tritt ist weniger gefährlich für die Allgemeinheit (hM)
Tags: Rücktritt, Theorien
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Denkzettel Problematik
Problematik der Rücktrittslehre
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück
nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.
nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Tags: Rücktritt, Theorien
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Aufgabe iSd Rücktritts
frühere Rspr.
Endgültige Aufgabe der Durchführung des kriminellen Entschlusses = Strafbefreiung
hLit
Abstand von der Ausführungshandlung
hRspr
Aufabe nur (-) wenn auf später verschobene Tat einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem jetzigen Handeln bildet. (nächste Woche /= einheitlich)
nur möglich bei unbeendetem Versuch
Endgültige Aufgabe der Durchführung des kriminellen Entschlusses = Strafbefreiung
hLit
Abstand von der Ausführungshandlung
hRspr
Aufabe nur (-) wenn auf später verschobene Tat einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem jetzigen Handeln bildet. (nächste Woche /= einheitlich)
nur möglich bei unbeendetem Versuch
Tags: Rücktritt, Theorien
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Einschränkung beim unbeendeten Versuch
wenn Täter denkt es is noch nichts abgeschlossen kann trotzdem ein beendeter Versuch angenommen werden wenn;
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
Tags: Rücktritt, Versuch
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Freiwilligkeit iSd Rücktritts
beim untauglichen Versuch ist ein freiwilliger Rücktritt nur möglich soweit der Täter nicht die Untauglichkeit erkannt hat, wenn er erkannt hat liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Verbrechervernunft =/ Freiwilligkeit
Emphatie mit dem Opfer = Freiwilligkeit
Freiwillig = autonome Motive = Herr der Entschlüsse
Unfreiwillig = heteronome Motive = Auswirkungen von Dritten die die Entschlusslage des Täters nachteilig beeinflussen
Verbrechervernunft =/ Freiwilligkeit
Emphatie mit dem Opfer = Freiwilligkeit
Freiwillig = autonome Motive = Herr der Entschlüsse
Unfreiwillig = heteronome Motive = Auswirkungen von Dritten die die Entschlusslage des Täters nachteilig beeinflussen
Tags: Definition, Rücktritt
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Vermögensschaden
- Schaden erfordert Wertminderung des Vermögens
- Zur Schadensermittlung ist ein Vergleich vor und nach der Verfügung notwendig (Gesamtsaldierung = ZR Saldotheorie)
- Vorteilsanrechnung Der Täter muss sich die Gegenleistung die er durch die Verfügung bekommen hat anrechnen lassen
- dabei keine Anrechnung der ZR Ansprüche
(Schadenskompensation)
- objektiv-individuelle Theorie Der Vergleich Leistung/Gegenleistung erfolgt nach der objektiv-individuellen Theorie
- Ungleichwertigkeit Leistung/Gegenleistung = Schaden (+)
Schaden (-) wenn freiwillige Spende
+ Betrug erfordert unbewusste, unmittelbare Selbstschädigung
+ Schutzzweck der Norm = Vermögen nicht Verfügungsbewusstsein/Dispositionsfreiheit
+ Ausnahme der Ausnahme ist die Zweckverfehlung (Spende geht nicht dahin wohin sie soll)=Schaden dann doch (+)
Leistung/Gegenleistung gleichwertig = Schaden (-)
Ausnahme wenn Gegenleistung individuell nicht brauchbar ist (persönlicher Schadenseinschlag unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers)
- Zur Schadensermittlung ist ein Vergleich vor und nach der Verfügung notwendig (Gesamtsaldierung = ZR Saldotheorie)
- Vorteilsanrechnung Der Täter muss sich die Gegenleistung die er durch die Verfügung bekommen hat anrechnen lassen
- dabei keine Anrechnung der ZR Ansprüche
(Schadenskompensation)
- objektiv-individuelle Theorie Der Vergleich Leistung/Gegenleistung erfolgt nach der objektiv-individuellen Theorie
- Ungleichwertigkeit Leistung/Gegenleistung = Schaden (+)
Schaden (-) wenn freiwillige Spende
+ Betrug erfordert unbewusste, unmittelbare Selbstschädigung
+ Schutzzweck der Norm = Vermögen nicht Verfügungsbewusstsein/Dispositionsfreiheit
+ Ausnahme der Ausnahme ist die Zweckverfehlung (Spende geht nicht dahin wohin sie soll)=Schaden dann doch (+)
Leistung/Gegenleistung gleichwertig = Schaden (-)
Ausnahme wenn Gegenleistung individuell nicht brauchbar ist (persönlicher Schadenseinschlag unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers)
Tags: Betrug
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§ 24 - Alternativen
1. Alt. weitere Ausführung der Tat aufgegeben
2. Alt. Vollendung verhindert
3. Alt. Vollendung wurde ohne Täterhandeln verhindert, aber Täter hat sich ernsthaft bemüht
2. Alt. Vollendung verhindert
3. Alt. Vollendung wurde ohne Täterhandeln verhindert, aber Täter hat sich ernsthaft bemüht
Tags: Versuch
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Sachverschaffung durch Täuschung
In einem solchen Fall liegen die TB Merkmale von Sachbetrug und von Trickdiebstahl vor.
Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.
Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.
Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
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Abgrenzungskriterien Trickdiebstahl/Sachbetrug
Wegnahme = Trickdiebstahl Verfügung = Sachbetrug
Wegnahme = Täterhandeln Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung
- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)
Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen
Wegnahme = Täterhandeln Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung
- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)
Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
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Verborgene Sachen (Verfügungsbewusstsein) Trickdiebstahl/Sachbetrug
MM-Lit.: Opfer hat einen generelles Bewusstsein über den gesamten Inhalt des Kartons (Kassierer-Fälle)
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen
Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)
[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
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tatbestandsausschliessendes Einverständnis
Einverständnis ist rein tatsächlicher Natur
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
- muss nicht dem Täter ggü erklärt werden
- Täter muss keine Kenntnis davon haben
+ dann aber Versuch prüfen
- Täuschung schliesst das Einverständnis nicht grundsätzlich aus
+ allerdings muss das Einverständnis freiwillig erfolgen, wenn das Opfer keine Wahlmöglichkeit hatte ist keine Freiwilligkeit anzunehmen
[vgl. Beschlagnahme-Fall]
- wird als Unterbrechung d obj Zurechenbarkeit verstanden; rechtfertigende Einwilligung ist rechtfertigend
Tags: Abgrenzung, Einverständnis
Quelle:
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Art 4 I GG als RF
- (-) wenn bewusst gegen StR Normen verstoßen wird
- Ausstrahlungswirkung v Art 4 auf Sanktionsnormen
- kein Rücktritt d staatl Erziehungsauftrages hinter RelFreiheit (gleicher VerfRang)
- berechtigtes Interesse d Allg religiöse Parallelgesellschaften zu verhindern und Integration z fördern
=/ Erlaubnissatz
- individuelle Glaubensrichtung kann nicht über allgemeines Unrecht d Tat entscheiden
- kann aber geschütztes RG gem 34 sein
+ wesentliches Überwiegen gegen Körper (-)
+ aber Schuldminderung ist zu beachten
- Ausstrahlungswirkung v Art 4 auf Sanktionsnormen
- kein Rücktritt d staatl Erziehungsauftrages hinter RelFreiheit (gleicher VerfRang)
- berechtigtes Interesse d Allg religiöse Parallelgesellschaften zu verhindern und Integration z fördern
=/ Erlaubnissatz
- individuelle Glaubensrichtung kann nicht über allgemeines Unrecht d Tat entscheiden
- kann aber geschütztes RG gem 34 sein
+ wesentliches Überwiegen gegen Körper (-)
+ aber Schuldminderung ist zu beachten
Tags: Rechtfertigung, Schuld
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Tatbestand 263
1. obj. TB
a) Tathandlung
- Täuschung über innere oder äußere Tatsachen
b) Irrtumserregung
- kausale Fehlvorstellung des Opfers aufgrund der Täuschungshandlung
+ Widerspruch zw Wirklichkeit <-> subj Vorstellung
c) Vermögensverfügung
- kausal durch den Irrtum initiierte Vermögensverfügung
-Tun/Dulden/Unterlassen das zu einer Verfügung führt
= Betrug = unmittelbare Selbstschädigung
a) Tathandlung
- Täuschung über innere oder äußere Tatsachen
b) Irrtumserregung
- kausale Fehlvorstellung des Opfers aufgrund der Täuschungshandlung
+ Widerspruch zw Wirklichkeit <-> subj Vorstellung
c) Vermögensverfügung
- kausal durch den Irrtum initiierte Vermögensverfügung
-Tun/Dulden/Unterlassen das zu einer Verfügung führt
= Betrug = unmittelbare Selbstschädigung
Tags: Betrug, Schemata
Quelle:
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Rechtswidrige Zueignung (iSd 242)
- rechtswidrig ist die Zueignung nicht wenn ein einredefreier, fälliger Anspruch auf Übergabe der Sache besteht
- wird objektiv festgestellt => Irrige Annahme des Täters = TB Irrtum
- an sich Teil des objektiven Tatbestandes wird nur aufgrund der Reihenfolge (zunächst Feststellung der Zueignungsabsicht) im subjektiven Tatbestand geprüft
- im Versuch nicht im Tatentschluss prüfen
- Vorsatz muss sich auch auf die rechtswidrige Zueignung erstrecken
- wird objektiv festgestellt => Irrige Annahme des Täters = TB Irrtum
- an sich Teil des objektiven Tatbestandes wird nur aufgrund der Reihenfolge (zunächst Feststellung der Zueignungsabsicht) im subjektiven Tatbestand geprüft
- im Versuch nicht im Tatentschluss prüfen
- Vorsatz muss sich auch auf die rechtswidrige Zueignung erstrecken
Tags: Definition, Diebstahl
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Abgrenzung Diebstahl/Unterschlagung
Diebstahl ist Gewahrsamsbruch und Zueignung
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Unterschlagung ist Zueignung ohne Gewahrsamsbruch
Tags: Abgrenzung, Diebstahl, Unterschlagung
Quelle:
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Abgrenzung Betrug/Diebstahl
Diebstahl ist die Sachverschaffung durch eigene Zueignung = unmittelbare Fremdschädigung
Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
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Wegnahme + Gewahrsam iSd 242
Wegnahme : Bruch fremden und Begründung von neuem Gewahrsam
Gewahrsam: Durch Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Sachherrschaft: bestimmt durch Verkehrsauffassung
Verkehrsauffassung: konkrete Umstände im Einzelfall sowie Anschauungen des täglichen Lebens
Gewahrsam: Durch Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
Sachherrschaft: bestimmt durch Verkehrsauffassung
Verkehrsauffassung: konkrete Umstände im Einzelfall sowie Anschauungen des täglichen Lebens
Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
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Tatbestand 242
1. objektiver Tatbestand
a) taugliches Tatobjekt
- fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung
- Wegnahme
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- Alle Umstände zur Tatbestandsverwirklichung
b) Zueignungsabsicht
- Aneignungs- und Enteignungskomponente
c) rechtswidrige Zueignung
- im subjektiven Tatbestand aber objektiv geprüft
a) taugliches Tatobjekt
- fremde bewegliche Sache
b) Tathandlung
- Wegnahme
2. subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
- Alle Umstände zur Tatbestandsverwirklichung
b) Zueignungsabsicht
- Aneignungs- und Enteignungskomponente
c) rechtswidrige Zueignung
- im subjektiven Tatbestand aber objektiv geprüft
Tags: Diebstahl, Schemata
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Rechtssprechungsformeln zum Gewahrsam
1. Berechtigte Zugriffsmöglichkeiten unter normalen Zuständen
- Verwirklichung zur Einwirkung ohne nennenswerte Hindernisse unter normalen Umständen
2. gelockerter Gewahrsam
- vorübergehende Verhinderung der Einwirkungsmöglichket begründet keinen Verlust des Gewahrsams
- Anwendungsfälle: Schlaf/Entfernung/Bewusslosigkeit/Vergessene Sache ; NICHT ANWENDBAR AUF VERLORENE SACHEN
3. genereller Gewahrsamswille
- Herrschaftswille wird unterstellt für alle Sachen die sich in einer Räumlichkeit befinden, Kenntnis des Inhabers der Räumlichkeit ist nicht nötig
- Verwirklichung zur Einwirkung ohne nennenswerte Hindernisse unter normalen Umständen
2. gelockerter Gewahrsam
- vorübergehende Verhinderung der Einwirkungsmöglichket begründet keinen Verlust des Gewahrsams
- Anwendungsfälle: Schlaf/Entfernung/Bewusslosigkeit/Vergessene Sache ; NICHT ANWENDBAR AUF VERLORENE SACHEN
3. genereller Gewahrsamswille
- Herrschaftswille wird unterstellt für alle Sachen die sich in einer Räumlichkeit befinden, Kenntnis des Inhabers der Räumlichkeit ist nicht nötig
Tags: Definition, Diebstahl
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Begründung eines neuen Gewahrsams trotz generellem Gewahrsam
Grundformel: Begründung einer Gewahrsamsenklave innerhalb des Gewahrsams des ursprünglich Berechtigten
Einbringung in den Körpergewahrsamssphäre des Täters, dadurch hat dieser bessere Zugriffsmöglichkeit auf die Sache => Überlagerung des generellen Gewahrsam des Berechtigten
Größe der Sache entscheidet über den Körpergewahrsam
kleine Sachen = Möglichkeit des Verschwindens in der Handfläche = neuer Gewahrsam wird durch Ergreifen und Festhalten (Umschließen mit der Hand) begründet
größer aber gut transportabel = Einstecken (komplett) in eigener Kleidung bzw. komplettes Ablegen in tätereigenes Behältnis
große sperrige Sachen = ab Verlassen des Herrschaftsbereich des Berechtigten
Einbringung in den Körpergewahrsamssphäre des Täters, dadurch hat dieser bessere Zugriffsmöglichkeit auf die Sache => Überlagerung des generellen Gewahrsam des Berechtigten
Größe der Sache entscheidet über den Körpergewahrsam
kleine Sachen = Möglichkeit des Verschwindens in der Handfläche = neuer Gewahrsam wird durch Ergreifen und Festhalten (Umschließen mit der Hand) begründet
größer aber gut transportabel = Einstecken (komplett) in eigener Kleidung bzw. komplettes Ablegen in tätereigenes Behältnis
große sperrige Sachen = ab Verlassen des Herrschaftsbereich des Berechtigten
Tags: Definition, Diebstahl
Quelle:
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TB von 227, 223 (nur Qualifikation)
1) Erfolg (Tod) durch Grunddelikt (Körperverletzung)
2) Gefahrspezifischer Zusammenhang
3) Fahrlässigkeit /Leichfertigkeit hinsichtlich des Todes
Meinungsstreit bezüglich 1)
hL = Letalitätstheorie
Tod muss direkte Folge einer vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzung sein (Tod durch die vorsätzlich herbeigeführten Platzwunde)
hRspr.
Körperverletzung umfasst neben dem Erfolg auch die Handlung, mithin kann der Tod auch die Konsequenz der Körperverletzungshandlung sein
Argumente für die Letalitätstheorie
Wortlaut des § 227 spricht von Körperverletzung iSd 223 meint aber den Erfolg des 223 (BS)
Sinn + Zweck des 227, Schutz des unvorsichtigen Straftäters soll nur Vorsatz umfassen (BS die 2.)
2) Gefahrspezifischer Zusammenhang
3) Fahrlässigkeit /Leichfertigkeit hinsichtlich des Todes
Meinungsstreit bezüglich 1)
hL = Letalitätstheorie
Tod muss direkte Folge einer vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzung sein (Tod durch die vorsätzlich herbeigeführten Platzwunde)
hRspr.
Körperverletzung umfasst neben dem Erfolg auch die Handlung, mithin kann der Tod auch die Konsequenz der Körperverletzungshandlung sein
Argumente für die Letalitätstheorie
Wortlaut des § 227 spricht von Körperverletzung iSd 223 meint aber den Erfolg des 223 (BS)
Sinn + Zweck des 227, Schutz des unvorsichtigen Straftäters soll nur Vorsatz umfassen (BS die 2.)
Flucht Hals über Kopf
- eine panische Flucht ist eine opfertypische Reaktion auf deliktische Gefahr einer KV Handlung
- Sterben während der Flucht = KV Erfolg = 227
- Sterben während der Flucht = KV Erfolg = 227
Tags: Definition
Quelle:
Quelle:
Strafbarkeit von Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen im Rahmen der versuchten Erfolgsqualifikationen
Grundsätzlich ja
MM
Keine Strafbarkeit da der Unrechtsschwerpunkt in der Fahrlässigkeit liegt = kein Versuch da Vorsatz notwendig ist
hM + hRspr
trotzdem Versuchsstrafbarkeit möglich da § 11 ausdrücklich Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen unter Strafe stellt
MM
Keine Strafbarkeit da der Unrechtsschwerpunkt in der Fahrlässigkeit liegt = kein Versuch da Vorsatz notwendig ist
hM + hRspr
trotzdem Versuchsstrafbarkeit möglich da § 11 ausdrücklich Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen unter Strafe stellt
Erscheinungsformen der Erfolgsqualifikation iVm Versuch
1. versuchte Erfolgsqualifikation
- Grunddelikt (+) + Qualifikation (-)
2. Erfolgsqualifizierter Versuch
- Grunddelikt (-) + Qualifikation (+)
- Strafbarkeit muss auch für das Grunddelikt bestehen (Qualifikation ist nur unselbstständige Verschärfung)
3. doppelter Versuch
- versuchtes Grunddelikt + versuchte Qualifikation
- nicht strafbar (MM)/Strafbarkeit möglich (hM)
Rücktrittsmöglichkeiten
- für versuchte Erfolgsqualifikation immer möglich
- für erfolgsqualifizierter Versuch (MM (-) da bereits wesentliche TB-Merkmale erfüllt sind)/(hM (+) § 24 verlangt Vollendung des GrundTB = Rücktritt bis zur Vollendung möglich)
- Grunddelikt (+) + Qualifikation (-)
2. Erfolgsqualifizierter Versuch
- Grunddelikt (-) + Qualifikation (+)
- Strafbarkeit muss auch für das Grunddelikt bestehen (Qualifikation ist nur unselbstständige Verschärfung)
3. doppelter Versuch
- versuchtes Grunddelikt + versuchte Qualifikation
- nicht strafbar (MM)/Strafbarkeit möglich (hM)
Rücktrittsmöglichkeiten
- für versuchte Erfolgsqualifikation immer möglich
- für erfolgsqualifizierter Versuch (MM (-) da bereits wesentliche TB-Merkmale erfüllt sind)/(hM (+) § 24 verlangt Vollendung des GrundTB = Rücktritt bis zur Vollendung möglich)
Tags: Rücktritt
Quelle:
Quelle:
Erfolgsqualifizierter Versuch
versuchtes Grunddelikt + vollendete Qualifikation
1.
Strafbarkeit ist nur gegeben wenn das Grunddelikt auch im Versuch schon strafbar ist; dies kommt aus der Systematik der Qualifikationen, diese sind unselbstständige Verschärfungen des Grunddeliktes
Versuchsstrafbarkeit ist immer gegeben ausser
Aussetzung mit Todesfolge 221
Nachstellung mit Todesfolge 238
2.
Verknüpfung der Qualifikation mit dem Grunddelikt
(Tod durch Körperverletzung)
1.
Strafbarkeit ist nur gegeben wenn das Grunddelikt auch im Versuch schon strafbar ist; dies kommt aus der Systematik der Qualifikationen, diese sind unselbstständige Verschärfungen des Grunddeliktes
Versuchsstrafbarkeit ist immer gegeben ausser
Aussetzung mit Todesfolge 221
Nachstellung mit Todesfolge 238
2.
Verknüpfung der Qualifikation mit dem Grunddelikt
(Tod durch Körperverletzung)
Iterative Deliktsstruktur
Dauerdelikte = z. B. § 239 (Freiheitsberaubung)
- Problematik von Vollendung und Beendigung
- TB ist mehr als nur Herbeiführung des reschtswidrigen Zustands, schließt auch dessen Fortbestehen bis Wiederaufhebung ein
- Problematik von Vollendung und Beendigung
- TB ist mehr als nur Herbeiführung des reschtswidrigen Zustands, schließt auch dessen Fortbestehen bis Wiederaufhebung ein
Eindruckstheorie (iSd Versuchs)
sozialpsychologischer Effekt der Tat [des Versuchs] auf die Allgemeinheit => Argument für die Versuchsstrafbarkeit
§ 24 (Formen des Rücktritts)
Satz 1:
unbeendeter Versuch - Aufgabe weiterer Ausführung
beendeter Versuch - aktives und wirksames Einschreiten des Täters
Satz 2:
Erfolgsverhinderung nicht durch den Täter - freiwilliges und ernsthaftes Bemühen des Täters um Abwendung des Erfolgs
Abs. 2:
Regelungen für Mittäter und Teilnehmer - Eigene Verhinderung ist notwendig für den strafbefreienden Rücktritt
unbeendeter Versuch - Aufgabe weiterer Ausführung
beendeter Versuch - aktives und wirksames Einschreiten des Täters
Satz 2:
Erfolgsverhinderung nicht durch den Täter - freiwilliges und ernsthaftes Bemühen des Täters um Abwendung des Erfolgs
Abs. 2:
Regelungen für Mittäter und Teilnehmer - Eigene Verhinderung ist notwendig für den strafbefreienden Rücktritt
Versuchsstrafbarkeit
§ 23 I =
Verbrechen immer im Versuch strafbar
Vergehen nur wenn ausdrücklich im Gesetz bestimm
(§ 12 I Verbrechen = Strafe mindestens 1 Jahr)
Verbrechen immer im Versuch strafbar
Vergehen nur wenn ausdrücklich im Gesetz bestimm
(§ 12 I Verbrechen = Strafe mindestens 1 Jahr)
subj. TB um Versuch
Vosatz bzgl. aller TB-Merkmale + besondere Absichten eines Delikts (z. B. Zueignungsabsicht im Diebstahl/Raub)
endgültiger Handlungswille
Voraussetzunge für subj. TB im Versuch
Abgrenzung zu Tatgeneigtheit/Rücktrittsvorbehalt
= Endgültiger Entschluss zur TB-Verwirklichung
Abgrenzung zu Tatgeneigtheit/Rücktrittsvorbehalt
= Endgültiger Entschluss zur TB-Verwirklichung
Synchronisierung der Qualifikation im Rahmen des Versuchs
versuchte Qualifikation soll nur geprüft werden wenn die Qualifikation auch in Delikt synchron benutzt wird, wird das Qualifikationsmerkmal (z. B. Tragen einer Waffe) im Vorbereitungsstadium abgebrochen liegt diese in der eigentlichen Tat nicht vor (=asynchron)
Tags:
Quelle: Kühl AT § 15 RN 50
Quelle: Kühl AT § 15 RN 50
Unmittelbarkeitserfordernis gem. § 22
Täter steht unmittelbar vor Beginn der Tatbestandsausführungshandlung
= Schwelle zum Jetzt-Geht-Es-Los
= Ohne wesentliche Zwischenakte (Teilaktstheorie)
= Schwelle zum Jetzt-Geht-Es-Los
= Ohne wesentliche Zwischenakte (Teilaktstheorie)
Ansetzen als tätige Beziehung zum fremden Rechtskreis
Täter müssen ihre Angriffsmittel in eine tätige Beziehung zum Angriffsgegenstand positioniert haben
untauglicher Versuch (2 Erscheinungsformen)
Untaugliches Tatobjekt
untaugliches Tatmittel
strafbar gem. § 23 III aber Möglichkeit zur Minderung besteht
untaugliches Tatmittel
strafbar gem. § 23 III aber Möglichkeit zur Minderung besteht
grob unverständiger Versuch
wenn Tathandlung in Tätervorstellung ausreicht aber wenn objektiv erkennbar ist das naturgesetzl. nicht möglich ist = strafmindernd gem. § 23 III
irrealer/abergläubischer Versuch
straflos
Abgrenzung zu grob unverständiger Versuch
grob unverständiger Versuch = Irrtum über Naturgesetze
abergläubischer = Kräfte die dem Menschen verschlossen sind
Abgrenzung zu grob unverständiger Versuch
grob unverständiger Versuch = Irrtum über Naturgesetze
abergläubischer = Kräfte die dem Menschen verschlossen sind
Wahndelikt
Irrtum über nicht existierende oder weniger umfassende Norm die der Täter denkt überschritten zu haben = straffrei
gemischt subjektiv-objektive Theorie
- subjektiver Anteil = nach der Vorstellung des Täters
- objektiver Anteil = unmittelbares Ansetzen zur TB-Verwirklichung
- objektiver Anteil = unmittelbares Ansetzen zur TB-Verwirklichung
Zwang iSd Rücktrittshandlung
Innerer Zwang: Schock/Panik liegt vor bei unwiderstehlichen innerlichen Hemmnissen oder unüberwindbaren seelischem Druck (nicht bei Mitleid mit dem Opfer) (asthenische Effekte)R
Äußerer Zwang: wenn sich der äußerer Sachverhalt in der Tätervorstellung derart vom Täterplan zu seinem Nachteil verändert hat, das mit der weiteren Tatausführung verbundene Risiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen will/kann
Gegenteil hierzu: Der Täter der Herr seiner Entschlüsse ist und autonom die Rücktrittshandlung antritt
Äußerer Zwang: wenn sich der äußerer Sachverhalt in der Tätervorstellung derart vom Täterplan zu seinem Nachteil verändert hat, das mit der weiteren Tatausführung verbundene Risiko vernünftigerweise nicht mehr eingehen will/kann
Gegenteil hierzu: Der Täter der Herr seiner Entschlüsse ist und autonom die Rücktrittshandlung antritt
Tags: Rücktritt
Quelle:
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Einzelaktstheorie
Problem bei Rücktrittshandlungen bei Delikten mit Wiederholungsmöglichkeit/Fortsetzungsmöglichkeit
Ansprechen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Nach der Einzelaktstheorie wird jeder einzelne Ausführungsakt der in der Tätervorstellung dazu geeignet ist den Taterfolg herbeizuführen.
Nach der Einzelaktstheorie wäre dann ein fehlgeschlagener Versuch anzunehmen (MM)
Bspl.: Täter hat ein Magazin mit 6 Schüssen, nach der Einzelaktstheorie würde bereits nach dem 1. Schuss ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen.
Gegenstück ist die Gesamtbetrachtungsweise (hM)
Ansprechen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Nach der Einzelaktstheorie wird jeder einzelne Ausführungsakt der in der Tätervorstellung dazu geeignet ist den Taterfolg herbeizuführen.
Nach der Einzelaktstheorie wäre dann ein fehlgeschlagener Versuch anzunehmen (MM)
Bspl.: Täter hat ein Magazin mit 6 Schüssen, nach der Einzelaktstheorie würde bereits nach dem 1. Schuss ein fehlgeschlagener Versuch vorliegen.
Gegenstück ist die Gesamtbetrachtungsweise (hM)
Gesamtbetrachtungsweise
Problem bei Delikten mit Wiederholungsmöglichkeit/Fortsetzungsmöglichkeit
Angesprochen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Nach der Gesamtbetrachtungsweise wird das gesamte Tätergeschehen einheitlich betrachtet bzw. einem einheitlichen Lebenssachverhalt unterstellt. Dies soll gelten wenn der Täter die Möglichkeit zur Wiederholung oder Fortsetzung der Tat hat die er ohne in Gewicht fallende zeitliche Zäsur nutzen kann. (hM)
Argumente für Gesamtbetrachtung:
- Opferschutz
- honorierfähige Umkehrleistung
- Mindergefährlichkeit des Täters
Angesprochen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Nach der Gesamtbetrachtungsweise wird das gesamte Tätergeschehen einheitlich betrachtet bzw. einem einheitlichen Lebenssachverhalt unterstellt. Dies soll gelten wenn der Täter die Möglichkeit zur Wiederholung oder Fortsetzung der Tat hat die er ohne in Gewicht fallende zeitliche Zäsur nutzen kann. (hM)
Argumente für Gesamtbetrachtung:
- Opferschutz
- honorierfähige Umkehrleistung
- Mindergefährlichkeit des Täters
unbeendeter Versuch
= ist der Versuch wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt was nach seiner Vorstellung nach zur Vollendung der Tat benötigt ist
Lehre vom Rücktrittshorizont
hM
Nach der Lehre des Rücktrittshorizontes ist der Rücktritt für den Täter möglich wenn dieser nach Abschluss seiner Ausführungshandlung einen unbeendeten Versuch annimmt.
Handlung Rücktrittshandlung---Taterfolg
Nach der Lehre des Rücktrittshorizontes ist der Rücktritt für den Täter möglich wenn dieser nach Abschluss seiner Ausführungshandlung einen unbeendeten Versuch annimmt.
Handlung Rücktrittshandlung---Taterfolg
Tatplantheorie
frühere Rspr. heute absolute MM
Nach dieser Theorie bestimmt sich die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch nach den Vorstellungen des Täters vom Tatplan die er zu Beginn der Tat hatte
Argumente gegen Tatplantheorie:
- kein erhöhter Opferschutz
- Täter müsste einen Tatplan gehabt haben
- Beweisschwierigkeiten
Nach dieser Theorie bestimmt sich die Abgrenzung von beendetem und unbeendetem Versuch nach den Vorstellungen des Täters vom Tatplan die er zu Beginn der Tat hatte
Argumente gegen Tatplantheorie:
- kein erhöhter Opferschutz
- Täter müsste einen Tatplan gehabt haben
- Beweisschwierigkeiten
Ausführungsakt
Jeder Akt der in der Tätervorstellung dazu geeignet ist den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen
Problematisch im Rahmen der Wiederholungs/Fortsetzungsmöglichkeiten; im Rahmen der Einzelaktstheorie/Gesamtbretrachtungsweise; ansprechen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Problematisch im Rahmen der Wiederholungs/Fortsetzungsmöglichkeiten; im Rahmen der Einzelaktstheorie/Gesamtbretrachtungsweise; ansprechen in "kein fehlgeschlagener Versuch"
Verfälschen von Urkunden - 267 I 2. Alt + Verh zu 274
taugliches Tatobjekt = echte Urkunde als Ausgangsprodukt
Tathandlung = Verfälschen
- Inhaltsveränderung; nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts
- Aussteller bleibt gleich
- Es wird der Anschein erweckt das der verfälschte Inhalt der ist den der Aussteller von Anfang an abgeben wollte
§ 267 I 2. Alt ist lex specialis zu 1. Alt
1. Alt ist in der Regel (Ausnahme: Verfälschen durch Aussteller) immer das Erstellen einer unechten Urkunde
Verh zu 274
hM 274 tritt zurück
- jedes Verf bedeutet auch das Beseitigen der ursprünglichen Erklärung
MM
- Tateinheit gem 52
- 267 schützt Beweisverkehr im Allg
- 274 schützt BeweisführungsR des Einzelnen
Tathandlung = Verfälschen
- Inhaltsveränderung; nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts
- Aussteller bleibt gleich
- Es wird der Anschein erweckt das der verfälschte Inhalt der ist den der Aussteller von Anfang an abgeben wollte
§ 267 I 2. Alt ist lex specialis zu 1. Alt
1. Alt ist in der Regel (Ausnahme: Verfälschen durch Aussteller) immer das Erstellen einer unechten Urkunde
Verh zu 274
hM 274 tritt zurück
- jedes Verf bedeutet auch das Beseitigen der ursprünglichen Erklärung
MM
- Tateinheit gem 52
- 267 schützt Beweisverkehr im Allg
- 274 schützt BeweisführungsR des Einzelnen
Tags: Urkunde
Quelle:
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TB 123
a) obj. TB
- geschützte Räumlichkeit
- Handlung = Eindringen+ Betreten gegen den Willen d Berechtigten
P öffentliche Räumlichkeit
MM
- generelle Erlaubnis zum Eintritt gilt nur für Kunden/Schaulustige
- Betreten in deliktischer Absicht widerspricht dem Willen des Berechtigten = 123 (+)
hM
- deliktische Absich ist nicht ausreichend
- nur wenn das äußere Erscheinungsbild des Betretens von dem Verhalten abweicht das von der generellen Erlaubnis gedeckt ist
- geschützte Räumlichkeit
- Handlung = Eindringen+ Betreten gegen den Willen d Berechtigten
P öffentliche Räumlichkeit
MM
- generelle Erlaubnis zum Eintritt gilt nur für Kunden/Schaulustige
- Betreten in deliktischer Absicht widerspricht dem Willen des Berechtigten = 123 (+)
hM
- deliktische Absich ist nicht ausreichend
- nur wenn das äußere Erscheinungsbild des Betretens von dem Verhalten abweicht das von der generellen Erlaubnis gedeckt ist
Tags: Hausfriedensbruch
Quelle:
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Gehören iSd § 274
Die Urkunde gehört dem Träger des Beweisfunktionsrechts (=dem tatsächlichen Aussteller)
§ 274 schützt nicht das Eigentum sondern die Beweisführungsfunktion einer Urkunde, Gehören iSd § 274 ist nicht iSd dinglichen Eigentumsverhältnisse zu verstehen.
Mithin gehört die Urkunde nicht dem Täter wenn er nicht das alleinige Beweisführungsrecht an dieser hat
§ 274 schützt nicht das Eigentum sondern die Beweisführungsfunktion einer Urkunde, Gehören iSd § 274 ist nicht iSd dinglichen Eigentumsverhältnisse zu verstehen.
Mithin gehört die Urkunde nicht dem Täter wenn er nicht das alleinige Beweisführungsrecht an dieser hat
Beweisführungsrechte von Klausuren
Bis zur Abgabe der Prüfungsleistung immer beim Aussteller (tatsächlichen)
Nach Abgabe der Prüfung hat die Lehranstalt ebenfalls ein Beweisführungsrecht an der Prüfungsleistung erworben
Nach Abgabe der Prüfung hat die Lehranstalt ebenfalls ein Beweisführungsrecht an der Prüfungsleistung erworben
Tathandlungen iSd § 274
Durch die Tathandlung muss die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigt werden
Vernichten
Beweisführungsfunktion der Urkunde wird komplett beseitigt
Beschädigung
Beweisführungsfunktion wird gemindert
Beschädigen ist nicht der gleiche Begriff wie in 303
Substanzbeschädigung muss nicht unbedingt die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigen
Unterdrückung
Wenn dem Berechtigten der Urkunde die Benutzung der Urkunde durch Verstecken oder Vorenthalten verhindert wird
Vernichten
Beweisführungsfunktion der Urkunde wird komplett beseitigt
Beschädigung
Beweisführungsfunktion wird gemindert
Beschädigen ist nicht der gleiche Begriff wie in 303
Substanzbeschädigung muss nicht unbedingt die Beweisführungsfunktion der Urkunde beeinträchtigen
Unterdrückung
Wenn dem Berechtigten der Urkunde die Benutzung der Urkunde durch Verstecken oder Vorenthalten verhindert wird
subj. TB von § 274
Regulärer Vorsatz
besondere Absicht
= Nachteilszufügungsansicht
muss kein Vermögensnachteil sein
Beeinträchtigung der Beweisführungsfunktion ist ausreichend
dolus directus 2. Grades ist ausreichend
besondere Absicht
= Nachteilszufügungsansicht
muss kein Vermögensnachteil sein
Beeinträchtigung der Beweisführungsfunktion ist ausreichend
dolus directus 2. Grades ist ausreichend
TB von § 274
a) obj. TB
Tatobjekt = Urkunde (echte) die nicht dem Täter gehört
Nicht gehören= Anderer ist Täger des BeweisführungsR
Tathandlung = Vernichten/Beschädigen/Unterdrücken =/ 303
b) subj. TB
Vorsatz
+
Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades)
- muss kein Nachteil vermögensR Natur sein; jeder ausreichend
Tatobjekt = Urkunde (echte) die nicht dem Täter gehört
Nicht gehören= Anderer ist Täger des BeweisführungsR
Tathandlung = Vernichten/Beschädigen/Unterdrücken =/ 303
b) subj. TB
Vorsatz
+
Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades)
- muss kein Nachteil vermögensR Natur sein; jeder ausreichend
Tags: Urkunde
Quelle:
Quelle:
obj. TB 303
a) obj. TB
fremde Sache
= wenn sie zumindest im Miteigentum eines Anderen als dem Täter stand
Tathandlung=Substanzverletzung/Minderung der Brauchbarkeit
Substanz der Sache nachteilig verändert
oder
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache beeinträchtigt
fremde Sache
= wenn sie zumindest im Miteigentum eines Anderen als dem Täter stand
Tathandlung=Substanzverletzung/Minderung der Brauchbarkeit
Substanz der Sache nachteilig verändert
oder
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache beeinträchtigt
eingeschränktes Strafantragsgebot/
uneingeschränktes Strafantragsgebot
uneingeschränktes Strafantragsgebot
303c ist ein eingeschränktes Strafantragsgebot=Staatsanwaltschaft kann den Strafantrag von einem Betroffenen ersetzen wenn berechtigtes öffentliches Interesse vorhanden ist
123 ist ein uneingeschränktes Strafantragsgebot=kann nur auf Antrag eines Betroffenen hin verfolgt werden
123 ist ein uneingeschränktes Strafantragsgebot=kann nur auf Antrag eines Betroffenen hin verfolgt werden
Konkurrenz von 274 und 303
absolute hM und Rspr
303 tritt hinter 274 zurück weil regelmäßig eine fremde Urkunde vorhanden ist (Konsumption)
absolute MM
303 tritt nicht zurück
dogmatische Konkurrenzlehre nach richtig weil 303 und 274 unterschiedliche Rechtsgüter schützen
303 tritt hinter 274 zurück weil regelmäßig eine fremde Urkunde vorhanden ist (Konsumption)
absolute MM
303 tritt nicht zurück
dogmatische Konkurrenzlehre nach richtig weil 303 und 274 unterschiedliche Rechtsgüter schützen
Verfälschen von eigenen Urkunden + Meinungsstreit
Sonderproblematik in § 267 I 2. Alt.
Tritt auf wenn der tatsächliche Aussteller nachträglich seine eigenen Gedankeninhalt in der Urkunde verändert
Im Ergebnis führt dies dazu das ausnahmsweise keine unechte Urkunde erstellt wird da keine Identitätstäuschung vorliegt; § 267 I 1. Alt ist nicht verwirklicht
Meinungsstreit über die Strafbarkeit
MM-Lit
Jede Urkundenfälschung soll eine Identitätstäuschung bedingen, hier fehlt es an einer nach der 1. Alt. mithin soll 2. Alt nicht gegeben sein
hM und Rspr.:
Strafbarkeit ist + wenn die Urkunde nach Einbringen in den Rechtsverkehr verfälscht wird (=Dispositionsbefugnis über sie verloren)
Argumente für hM:
1. Schutz des Rechtsverkehrs
2. Wenn 2. Alt nicht eigenständig dastehen kann ist es eigentlich überflüssig
3. Wortlaut nach 267 stehen Verfälschen und Erstellen einer unechten Urkunde nebeneinander, keine Verbindung von beiden vonnöten
Tritt auf wenn der tatsächliche Aussteller nachträglich seine eigenen Gedankeninhalt in der Urkunde verändert
Im Ergebnis führt dies dazu das ausnahmsweise keine unechte Urkunde erstellt wird da keine Identitätstäuschung vorliegt; § 267 I 1. Alt ist nicht verwirklicht
Meinungsstreit über die Strafbarkeit
MM-Lit
Jede Urkundenfälschung soll eine Identitätstäuschung bedingen, hier fehlt es an einer nach der 1. Alt. mithin soll 2. Alt nicht gegeben sein
hM und Rspr.:
Strafbarkeit ist + wenn die Urkunde nach Einbringen in den Rechtsverkehr verfälscht wird (=Dispositionsbefugnis über sie verloren)
Argumente für hM:
1. Schutz des Rechtsverkehrs
2. Wenn 2. Alt nicht eigenständig dastehen kann ist es eigentlich überflüssig
3. Wortlaut nach 267 stehen Verfälschen und Erstellen einer unechten Urkunde nebeneinander, keine Verbindung von beiden vonnöten
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Abgrenzung (20)
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Absicht (2)
Anstiftung (16)
AT (20)
Aussage (3)
Aussagedelikte (1)
Bande (5)
Begünstigung (2)
Betrug (14)
Brandstiftung (6)
Definition (24)
Diebstahl (19)
Einbruch (1)
Einverständnis (3)
Erpressung (8)
Fahrlässigkeit (2)
Grundregeln (1)
Hehlerei (13)
Irrtum (14)
Meinungsstreit (17)
Mittäterschaft (8)
Notstand (2)
Notwehr (2)
Qualifikation (3)
Raub (9)
Rechtfertigung (2)
Rechtsprechung (4)
Rechtssprechung (1)
Rücktritt (11)
Scheinwaffe (1)
Schemata (7)
Schuld (2)
StPO (16)
Tatbestand (6)
Theorien (23)
TuT (8)
Unterlassung (1)
Unterschlagung (6)
Urkunde (12)
Verkehr (6)
Versuch (9)
Vorsatz (9)