Bereicherungsabsicht
- die Absicht d Opfer nur zu schädigen ist nicht ausreichend
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
Tags: Erpressung, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung, Vorsatz
Quelle:
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Scheinwaffenproblematik
P
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250
Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)
Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Tags: Raub, Scheinwaffe, Theorien
Quelle:
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig hL (+)/BGH (-)
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)
BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend
Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
Quelle:
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Vermögensverfügung Streit Erpressung Darstellung Klausur
- Duldung der Wegnahme als TB-Erfolg (BGH (+)/hL (-))
- beide Ansichten bejahen 249 (kurze Streitdarstellung)
- große Darstellung nur wenn Raub wegen fehlender Zueignungsabscht / Nicht-Fremdheit entfällt
- beide Ansichten bejahen 249 (kurze Streitdarstellung)
- große Darstellung nur wenn Raub wegen fehlender Zueignungsabscht / Nicht-Fremdheit entfällt
Tags: Erpressung, Raub
Quelle:
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Mindesvoraussetzung der Freiwilligkeit (Betrug/Erpressung/räuberische Erpressung)
- Verfügungsbewusstsein des Opfer
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Raub, räuberische Erpressung
Quelle:
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249 - obj. TB
- Tatobjekt: fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt/Drohung für Leib/Leben
+ Gewalt gegen eine Person ist ein körperlich wirkender Zwang
- Mittel/Zweck Beziehung (Finalzusammenhang des Raubs)
+ nach Vorstellung d Täters, kann auch im subj TB geprüft werden
+ Wegnahme muss durch qualifiziertes Nötigungsmittel geschehen
+ Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittel muss zeitlich vor der Wegnahme erfolgen
- Tathandlung: Wegnahme = Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
- qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt/Drohung für Leib/Leben
+ Gewalt gegen eine Person ist ein körperlich wirkender Zwang
- Mittel/Zweck Beziehung (Finalzusammenhang des Raubs)
+ nach Vorstellung d Täters, kann auch im subj TB geprüft werden
+ Wegnahme muss durch qualifiziertes Nötigungsmittel geschehen
+ Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittel muss zeitlich vor der Wegnahme erfolgen
Tags: Raub, Tatbestand
Quelle:
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Unterlassung als Nötigungsmittel
durch Aufrechterhaltung eines physischen Zwangs
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten
hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen
Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
Tags: Raub, Theorien
Quelle:
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Zueignungsabsicht
bestehend aus Aneignungs-/Enteignungskomponente
- Aneignung = pos. Komponente
+ Einverleiben des wirtschaftlichen Nutzens der Sache in das tätereigene/anderes Vermögen
+ dolus directus 1. Grades
+ vorübergehende Einverleibung ausreichend
+ fehlende Aneignugsabsicht
= Diebstahl/Raub (-), straflosse Gebrauchsanmaßung, bei Zerstörung = 303, wenn Zerstörung = bestimmungsgemäßer Gebrauch (Zigaretten/Kohle) = Nutzung = 242/249; zum Zuge der Erpressung = Nutzung = 242/249
- Enteignungskomponente = neg. Komponente
+ Verdrängung des Berechtigten aus der wirtschaftlichen Position; Nutzung/Gebrauch des Berechtigten nicht möglich; der Wille des Täters ist hierzu ausreichend
+ dolus eventualis ausreichend
+ muss auf dauerhafte Entreicherung gerichtet sein
+ Enteignungswille ist (-) wenn Rückführungabsicht besteht
+ bei fehlendem Enteignungswille = 242/249 (-)
- Aneignung = pos. Komponente
+ Einverleiben des wirtschaftlichen Nutzens der Sache in das tätereigene/anderes Vermögen
+ dolus directus 1. Grades
+ vorübergehende Einverleibung ausreichend
+ fehlende Aneignugsabsicht
= Diebstahl/Raub (-), straflosse Gebrauchsanmaßung, bei Zerstörung = 303, wenn Zerstörung = bestimmungsgemäßer Gebrauch (Zigaretten/Kohle) = Nutzung = 242/249; zum Zuge der Erpressung = Nutzung = 242/249
- Enteignungskomponente = neg. Komponente
+ Verdrängung des Berechtigten aus der wirtschaftlichen Position; Nutzung/Gebrauch des Berechtigten nicht möglich; der Wille des Täters ist hierzu ausreichend
+ dolus eventualis ausreichend
+ muss auf dauerhafte Entreicherung gerichtet sein
+ Enteignungswille ist (-) wenn Rückführungabsicht besteht
+ bei fehlendem Enteignungswille = 242/249 (-)
Tags: Diebstahl, Raub
Quelle:
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Verhältnis 253, 255 - 249
hL - Exklusivitätsverhältnis - TB-Lösung
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend
BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz
Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Tags: Abgrenzung, Erpressung, Raub
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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Anstiftung (16)
AT (20)
Aussage (3)
Aussagedelikte (1)
Bande (5)
Begünstigung (2)
Betrug (14)
Brandstiftung (6)
Definition (24)
Diebstahl (19)
Einbruch (1)
Einverständnis (3)
Erpressung (8)
Fahrlässigkeit (2)
Grundregeln (1)
Hehlerei (13)
Irrtum (14)
Meinungsstreit (17)
Mittäterschaft (8)
Notstand (2)
Notwehr (2)
Qualifikation (3)
Raub (9)
Rechtfertigung (2)
Rechtsprechung (4)
Rechtssprechung (1)
Rücktritt (11)
Scheinwaffe (1)
Schemata (7)
Schuld (2)
StPO (16)
Tatbestand (6)
Theorien (23)
TuT (8)
Unterlassung (1)
Unterschlagung (6)
Urkunde (12)
Verkehr (6)
Versuch (9)
Vorsatz (9)