Tags: Aussagedelikte, Versuch
Quelle:
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umgekehrter Irrtum auf TB-Ebene/untauglicher Versuch
obj. TB (-) + Vorsatz (+)
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
- Täter irrt über Tatumstände
- Täter irrt zu zu seinen Lasten, wenn der vorgestellte Sachverhalt vorliegen würde wäre der TB durch den Täter erfüllt
(z. B. Täter schiesst auf totes Opfer und denkt es würde leben)
In so einem Fall auf den Versuch abstellen
Im subjektiven TB unter Vorsatz den Irrtum ansprechen
- Abgrenzung zu Wahndelikt
- entgegen der Vorstellung des Täters konnte der TB objektiv nicht erfüllt werden
Def.: Täter nimmt irrig Umstände an bei deren wirklichen Vorliegen der TB erfüllt wäre
- Begründung der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs
+ Umkehrschluss aus 23 III (gesetzl. Begründung)
+ Bestrafung der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens; Betätigung wird durch das unmittelbare Ansetzen gekennzeichnet
Tags: Irrtum, Versuch, Vorsatz
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fehlgeschlagener Versuch
fehlgeschlagener Versuch liegt vor soweit in der Tätervorstellung die Tat nicht mehr beendet werden kann
Rücktritt nicht möglich
(Wertungswiderspruch von § 24 zu § 23)
Rücktritt nicht möglich
(Wertungswiderspruch von § 24 zu § 23)
Tags: Versuch
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doppelter Versuch
Grundtatbestand und Erfolgsqualifikation sind nicht erfüllt haben aber beide das Versuchsstadium erreicht.
MM: keine Strafbarkeit
- keine Erfolgsunrecht (es ist ja nichts passiert), das Handlungsunrecht sei bereits durch § 22 iVm dem Grunddelikt erfüllt
hM: Strafbarkeit möglich
besonderes Handlungsunrecht der versuchten Qualifikation muss auch rechtlich gewürdigt werden.
Besondere V'ssen des doppelten Versuchs
- Versuch der Qualifikation muss strafbar sein
- Grunddelikt muss strafbar sein
MM: keine Strafbarkeit
- keine Erfolgsunrecht (es ist ja nichts passiert), das Handlungsunrecht sei bereits durch § 22 iVm dem Grunddelikt erfüllt
hM: Strafbarkeit möglich
besonderes Handlungsunrecht der versuchten Qualifikation muss auch rechtlich gewürdigt werden.
Besondere V'ssen des doppelten Versuchs
- Versuch der Qualifikation muss strafbar sein
- Grunddelikt muss strafbar sein
Tags: AT, Qualifikation, Versuch
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Schema - Versuchtes Delikt
I. Vorprüfung
1. keine Vollendung des Delikts
2. Versuchsstrafbarkeit des Delikts
II. TB
1. subjektiver Tatbestand
- Vosatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale die sonst im objektiven Tatbestand geprüft werden
- weitere besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale/-absichten
2. objektiver Tatbestand
- unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafaufhebungsgründe
1. Rücktritt
1. keine Vollendung des Delikts
2. Versuchsstrafbarkeit des Delikts
II. TB
1. subjektiver Tatbestand
- Vosatz bzgl. aller Tatbestandsmerkmale die sonst im objektiven Tatbestand geprüft werden
- weitere besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale/-absichten
2. objektiver Tatbestand
- unmittelbares Ansetzen
III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
V. Strafaufhebungsgründe
1. Rücktritt
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
(MM) Einzellösung
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
- bei jedem Mittäter wird einzeln bewertet ob er unmittelbar zur Tat angesetzt hat
(hM) Gesamtlösung
- alle Mittäter treten einheitlich in das Versuchsstadium ein wenn einer von ihnen gem. § 22 unmittelbar angesetzt hat
- einheitlich weil die Mittäter gemeinschaftlich handeln
+ andere Täter müssen sich die Zurechnung ihrer Mittäter gefallen lassen
Tags: Mittäterschaft, Versuch
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Versuchsbeginn f mittelbare Täterschaft
(MM) Gesamtlösung
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
erst wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
- es kann nicht sein dass Hintermann vor Vordermann zu der Tat unmittelbar ansetzen kann
- Hintermann/Tatmittler begehen nicht gemeinschaftlich die Tat
(MM) Einzellösung
Versuchsbegrinn liegt mit Beginn d Einwirkung vor
- Beginn ist abh v Verhalten d mitt Täters
+ P übermäßige Vorverlagerung d Versuchsbeginns, zu d Zt besteht keine konkrete Rechtsgutgefährdung
(hM) modifizierte Einzellösung
- Versuchsbeginn wenn RG konkret gefährdet ist oder Hintermann das Geschehen nicht mehr in der Hand hat
+ wenn Hintermann Kontrolle behält kann er den Zeitpunkt d RG Gefährdung selbst bestimmen
Tags: mittelbare Täterschaft, Versuch
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Gift/Fallen Fälle (Versuchsbeginn)
hL = Alternativformel
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht
hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat
wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Versuch
Quelle:
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Einschränkung beim unbeendeten Versuch
wenn Täter denkt es is noch nichts abgeschlossen kann trotzdem ein beendeter Versuch angenommen werden wenn;
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
- dem Täter gleichgültig ist ob Taterfolg eintritt
- der Rücktritt erfordert eine Reflexion d Täters über sein eigenes Handeln
+ bei Gleichgültigkeit fehlt es dem Täter an der Distanzierung ggü d Rechtsgutverletzung
+ Aufgabe ist subj geprägt benötigt eine implizite Reflexion
bei Gleichgültigkeit gilt der Versuch als beendet = Aufgabe ist unmöglich
Tags: Rücktritt, Versuch
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§ 24 - Alternativen
1. Alt. weitere Ausführung der Tat aufgegeben
2. Alt. Vollendung verhindert
3. Alt. Vollendung wurde ohne Täterhandeln verhindert, aber Täter hat sich ernsthaft bemüht
2. Alt. Vollendung verhindert
3. Alt. Vollendung wurde ohne Täterhandeln verhindert, aber Täter hat sich ernsthaft bemüht
Tags: Versuch
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Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
Schlagwörter Karten:
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