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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden

vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
Quelle:
57
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Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error  d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"

hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person

im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)

Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio

Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
Quelle:
100
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subj Theorie (TuT)
überwiegend in der Rspr

Animus Formel
- animus auctori = will die Tat als eigene = Täter
- animus socii = will die Tat als fremde = Teilnehmer

heute durch die subjektive Theorie anhand von objektiven Merkmalen ersetzt (Tatherrschaftslehre)
Tags: AT, TuT
Quelle:
101
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Tatherrschaftslehre
hL

Abstellen auf die Tatherrschaft
- Tatherrschaft = In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablauf
- die Zentralfigur des Geschehens = Täter
- Beherrschen/Mitbestimmen d TB-Verwirkluichung durch obj. Tatbeitrag oder mitgestalteten Willen
- im Gegensatz ist der Teilnehmer die Randfigur die durch Veranlassung oder Förderung auftritt
Tags: Theorien, TuT
Quelle:
102
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Tätervoraussetzungen der unterschiedlichen Begehungsformen nach der Tatherrschaftslehre
§ 25 I 1, 1. Alt.
- alle TB Merkmale alleine = Handlungsherrschaft

§ 25 I 1, 2. Alt
- durch andere = Handlungs-/Willensherrschaft

§ 25 II
- gemeinschaftlich = funktionale Tatherrschaft
Tags: AT, TuT
Quelle:
103
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Mittelbare Täterschaft - V'ssen
§ 25 I 1, 2. Alt
Merkmal = unterlegene Stellung des Tatmittlers + beherrschendes In-der-Hand-Halten des Hintermannes
1. Kausalität des Hintermannes
- Tatbeitrag zum tatbestandlichen Erfolg
+ wissentliche Tatveranlassung/Förderungshandlung
2. Herrschaft des Hintermanns über das Werkzeug
a) Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
b) Herrschaft des Hintermanns kraft
- überlegenem Wissen oder Wollen (Willensherrschaft)objektiver Tatbestand
c) Bewusstsein  der Tatherrschaft seitens des Hintermannes
3. Vorliegen der täterbezogene Merkmalen beim Hintermannsubjektiver Tatbestand

Tags: AT, TuT
Quelle:
104
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Schema mittelbare Täterschaft
A. Strafbarkeit des Werkzeugs

B. Strafbarkeit des Hintermannes
I . TB 1. obj. TB
- Zurechnung des Handelns gem. § 25 I 1, 2. Alt
- kausaler Tatbeitrag
- Wissens-/Willensherrschaft des Hintermannes
+ indiziert d Strafbarkeitsmangel beim Werkzeug
2. subj. TB
- Vorsatz + Bewusstsein der Tatherrschaft
- subj. TB-Merkmale (Absichten)

II. Rewi + III. Schuld
Tags: AT, Schemata, TuT
Quelle:
135
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V'ssen Anstiftung
§ 26
obj. TB
1. Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat
- jede vorsätzliche, rechtswidrige, Haupttat ist teilnahmefähig soweit das Versuchsstadium erreicht ist und kein Sonderdelikt vorliegt
2. Teilnahmehandlung
Bestimmen = Hervorrufen eines Tatentschlusses im Wege der geistigen Willensbeeinflussung

subj. TB
doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bzgl. Haupttat
- Vorsatz bzgl. Teilnahmehandlung
+ derart dass der Täter vorsätzlich und rechtswidrig die Haupttat (inkl. aller TB-Merkmale) erfüllt
Tags: Anstiftung, AT, TuT
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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