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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Hintermann Strafbarkeit wenn kein Strafbarkeitsmangel d Werkzeugs vorliegt
Rspr/BGH (Katzenkönig)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens

hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
22
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gemeinsamer Tatentschluss/-Plan iSd 25 II
gewolltes und bewusstes Zusamenwirken

subj Theorie
Täter muss die vollendete Tat als eigene (zusammen mit anderen) gewollt haben

Tatherrschaftslehre
Tatherrschaftsbewusstsein, Verbundenheit durch gemeinsamen Tatentschuss, Übernahme von wesentl Teilaufgabe, Mittragen d Verantwortung f die Gesamttat

Rspr subj Theorie anhand obj Merkmale = TH-Lehre

Zeitpunkt d Tatplans/-entschluss grdsl vor Tat
P Entschluss entsteht während der tat; neuer Täter kommt hinzu;
- grdsl mgl aber Zurechnung von abgeschlossenem Beiträgen zum Neu-Täter?
- hM: Zurechnung v Tatbeitragen mgl wenn Billigung + Kenntnis vorliegen aber keine Zurechnung v abgeschlossenem TB inkl Quali
- MM: Zurechnung (-) Billigung + Kenntnis begründet keine Verantwortung f d strafR Handeln in d Vergangenheit
Tags: Mittäterschaft, Theorien
Quelle:
23
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Bestimmen iSd 26
Hervorrufen d Tatentschlusses, jede (mit-)ursächliche Handlung

Reichweite
hM: geistiger Kontakt zw Anstifter/Täter weil Bestimmen ein kommunikativer Akt sei, konkludent hinreichend bestimmte Gedankenerklärung ist ausreichend

Sonderfälle
- fest entschlossener Täter (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden -> 30 I

- Aufstiftung Täter ist zum Grund-TB entschlossen und wird z Quali aufgestiftet
+ hM/Rspr = Anstifter haftet f Quali, erhöhter Unrechtsgehalt d Aufstiftung; Täter war noch kein omnimodo facturus bzgl Qual
+ MM = Aufstiftung nur psychische Beihilfe

- Abstiftung Täter der zum Quali entschlossen wird, wird abgestiftet z GrundTB
+ 26 (-); kein Bestimmen weil GrundTB Vorsatz bereits in d Quali existierte, Täter war bereits omnimodo facturus

- Tatänderung = psychische Beihilfe= TB wurde erfüllt aber mit anderen Mitteln als dem Bestimmen = StR (-)
Tags: Anstiftung, Theorien
Quelle:
24
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Selbstschädigung beim Opfer (Werkzeug gegen sich selbst)
P Abgrenzung zur Anstiftung (straflose freiwillige Einwilligun)
- Personenidentität Opfer/Werkzeug
- Abgrenzungskriterien
+ Freiwilligkeit/Verantwortlichkeit/Eigenbeschluss der Selbstschädigung (Werkzeug gegen sich selbst)

eA Orientierung an rechtfertigender Einwilligung
- wenn Einwilligung nicht mgl (fehlende Einsichtsfähigkeit etc) -> mittelb Täterschaft

Rspr Einzelfallbewertung; überlegenes Wissen/Täuschung muss berücksichtigt werden

hL Orientierung an Eigenverantwortlichkeit; wäre Opfer straflos wenn es Dritten geschädigt hätte => (-) straflos => (+) mittelbare Täterschaft

Sonderfall: qualifikationsloses- doloses Werkzeug
hM = 348/266 etc 25 (+) überlegene Stellung d Position d Amts des Hintermannes
Tags: mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
50
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Ärztlicher Heileingriff
hRspr: immer KV nach 223
- aber Einwilligung (auch mutmaßliche) gilt als Rechtfertigung

hLit = TB ist bereits nicht erfüllt
- nach Erfolgstheorie ist bei Heileingriffen keine Tatbestandsmäßigkeit gegeben
- die Verletzung d körperl Integrität führ zur Wiederherstellung d Gesundheit

gegen hL spricht die Existenz v unangemessenen Eingriffen
Tags: Rechtsprechung, Theorien
Quelle:
54
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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden

vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
Quelle:
57
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Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error  d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"

hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person

im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)

Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio

Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
Quelle:
61
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Verhältnis von Mord/Totschlag
BGH: 212/211 sind unabh. Tatbestände die nur gemeinsam das Rechtsgut Leben schützen
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung

hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen

Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
Tags: Meinungsstreit, Theorien
Quelle:
65
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Abgrenzung dolus eventualis/Fahrlässigkeit
dolus eventualis
- Erfolgseintritt wird für ernsthaft möglich gehalten
- Täter handelt dennoch so
- Erfolg wird billigend in Kauf genommen

Fahrlässigkeit
- Erfolgseintritt wird für möglich gehalten
- ernsthaftes Vertrauen des Täters das Erfolg dennoch nicht eintritt

Abwägungskriterien
- Gefährlichkeit d Handlung & Wert d Rechtsguts (BGH)
- Erfolgseintritt wird für mgl. gehalten = Eventualvorsatz (Möglichkeitstheorie)
- nicht adäquates Risiko = Eventualvorsatz (Risikotheorie)
- gleichgültig ob Erfolg eintritt = Eventualvorsatz (Gleichgültigkeitstheorie)

- Theorien gelten als nicht bestimmt genug; subj Elemente werden nicht berücksichtigt
- bewusste Fahrlässigkeit wird nicht erklärt; als möglich gesehen
Tags: Abgrenzung, AT, Fahrlässigkeit, Theorien, Vorsatz
Quelle:
89
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Bereicherungsabsicht & Absatzhilfe
e. A.: Bereicherung muss aus dem Objekt der Vortat stammen

hM.:
Bereicherung musss vorliegen, unbeachtlich woher sie kommt
- Stoffgleichheit ist nicht erforderlich
- Dem Absatzhelfer ist es gleichgültig woher die Bereicherung erfolgt

Tags: Absatzhilfe, Definition, Hehlerei, Theorien
Quelle:
93
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Aussagetheorien (3)
objektive Theorie
Aussageinhalt stimmt nicht mit der objektiven Sachlage überein

subjektive Theorie
Widerspruch des Aussage zu Wort & Wissen des Aussagenden

Pflichttheorie
Aussagender muss nach bestehen Vorstellungsbild und Wissensbild die Aussage mit Zweifeln und Vorbehalten leifern, Verstoß gegen diese Pflciht begründet die Falschaussage
Tags: Aussage, Theorien
Quelle:
95
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB

hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
Quelle:
96
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB

hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
Quelle:
101
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Tatherrschaftslehre
hL

Abstellen auf die Tatherrschaft
- Tatherrschaft = In-den-Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablauf
- die Zentralfigur des Geschehens = Täter
- Beherrschen/Mitbestimmen d TB-Verwirkluichung durch obj. Tatbeitrag oder mitgestalteten Willen
- im Gegensatz ist der Teilnehmer die Randfigur die durch Veranlassung oder Förderung auftritt
Tags: Theorien, TuT
Quelle:
105
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Scheinwaffenproblematik
P
Scheinwaffe ist objektiv weder eine Waffe noch ein gefährliches Werkzeug iSd § 250

Qualifikation als sonstiges Mittel iSd 250 I Nr. 1b
- jeder Gegenstand der der Widerstandsüberwindung (konkret) dienen soll, wobei dieser dabei nicht gefährlich sein muss
- bei einer Scheinwaffe könnte das Tatmittel nicht die Scheinwaffe sein sondern die Täuschungshandlung des Täters sein = nicht-körperlicher Gegenstand als Tatmittel
+ frühere hL: Scheinwaffen =/ taugliches Tatmittel, Tatmittel muss obj. dazu geeignet sein gefährliche Verletzungen  herbeizuführen
+ frühere Rspr: Scheinwaffen sind Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
+ Gesetzesmaterialien: haben sich der Rspr angeschlossen, § 250 I Nr. 1b soll als AuffangTB auch Scheinwaffen als taugliches Tatmittel unter Strafe stellen (heutige hM)

Ausnahmen aus früherer Rspr
- objektives Äußeres der Scheinwaffe ist offensichtlich nicht gefährlich (Labello/Plastikröhrchen)
+ objektives äußeres Erscheinungsbild darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, vielmehr muss der Gegenstand seinem äußeren Erscheinungsbild nach dazu geeignet sein unmittelbar gefährlich zu sein, Andererseits stünde die Täuschung im Vordergrund und Täuschung ist kein taugliches Tatmittel iSd § 250 I Nr. 1b
Tags: Raub, Scheinwaffe, Theorien
Quelle:
110
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Darstellung ETBI in Klausuren
- Vorsatztheorie & Lehre v neg TB-Merkmalen gelten seit der Einführung des § 17 als überholt
- wenn Irrtum unvermeidbar = keine Theoriendiskussion = nach allen Theorien = straflos

- bei vermeidbaren Irrtümern = StR nur nach strenger Schuldtheorie
+ nur diese muss abgeleht werden
> Arg: Gleichbehandlung v ETBI/EI ist nicht sachgerecht
>> die innere Einstellung d Täters ist bei ETBI/EI verschieden; ein ETBI Täter ist an sich rechtstreu sollte der Irrtum vorliegen, ein EI Täter handelt nicht rechtstreu
>> Strafbarkeitslücke existiert nicht, Fahrlässigkeit ist weiter anzuprüfen
Tags: Irrtum, Theorien
Quelle:
125
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus

- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten

a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
129
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Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der Deliktsausführung mitwirken?
P: Wieviele Bandenmitglieder müssen bei der tatsächlichen Deliktsausführung mitwirken?

MM/frühere Rspr
- mindestens 2 Bandenmitglieder müssen bei der Tatausführung anwesend sein
- Arg.:
+ besondere Täter-/Opferkonfrontation der Bande wird ansonsten nicht verwirklicht
+ besondere Aktionsgefahr der Bande und deren Ungleichgewicht wird nur durch mehrere Anwesende verwirklicht

hM/BGH
- 1 Bandenmitglied ist ausreichend; jedoch müssen 2 Bandenmitglieder mitgewirkt haben (keine Einzelaktionen)
- Arg.:
+ Aktionsgefahr wird nicht unter Strafe gestellt sondern das wiederholte und geplante Begehen von Straftaten
+ Ausführungsgefahr und Erfolgswahrscheinlichkeit sind Folge der professionalisierten Arbeits-/Vorgehensweise
+ Abstellen auf die Aktionsgefahr schließt regelmäßig den ortsabwesenden Bandenchef aus
= keine Ortsanwesenheit von mehreren notwendig

Streit 3 Bandenproblematik
Tags: Bande, Theorien
Quelle:
142
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konkrete lebensgefährliche Behandlung
Lit
- muss zumindest in Kauf genommen worden sein
- der Tötungsvorsatz kann auch ein Eventualvorsatz sein

hM/Rspr
- abstrakte Eignung als Lebensgefährlichkeit ist ausreichend
+ ist durch Nutzung v Werkzeug/Waffen indiziert

Arg hM
- ansonsten wäre § 224 nur konkretes Gefährdungsdelikt, aus Systematik ist es aber ein abstraktes Gefährdungsdelikt
Tags: Qualifikation, Theorien
Quelle:
174
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Unterlassung als Nötigungsmittel
durch Aufrechterhaltung eines physischen Zwangs

eA (-)
- Finalzusammenhang würde ins Leere laufen
- Abgrenzungs schwierig z blossen Ausnutzen
- Gewalt d Unterlassung braucht Garanten

hM (+)
- körperl Gewalt muss nicht aktives Tun sein, ausreichend ist das zunächst mit anderer Zielrichtung gefesselt o.ä. hat und dies im engen zeitl+räuml Zusammenhang mit d Wehlosigkeit zur Wegnahme ausnutzt
+ f d Opfer macht es keinen Unterschied wann Wegnahmeentschluss entsteht
- Paralle mit 239
- HandlungsunR muss berücksichtigt werden
- Gewalt endet erst mit Beendigung d Zwangslage
- Gewalt wird v Täter in Kauf genommen

Unterlassungsv'ssen nach § 13 I müssen trotzdem erfüllt sein
Tags: Raub, Theorien
Quelle:
181
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Begründung Rücktrittsprivileg
hM Rücktritt ist persönlicher Strafaufhebungsgrund (IV.)
absolute MM Rücktritt ist Entschuldigung (III.)

kriminalpolitische Theorie = goldene Brücke für den Täter

Schulderfüllungstheorie = Schuld wird erlassen wenn TB nicht erfüllt wird

Verdienstlichkeitstheorie = Verdienst des Täters den Erfolg zu verhindern (honorierfähige Umkehrleistung)

Strafzwecktheorie = Täter der zurück tritt ist weniger gefährlich für die Allgemeinheit (hM)
Tags: Rücktritt, Theorien
Quelle:
182
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Denkzettel Problematik
Problematik der Rücktrittslehre

Täter erreicht Zwischenziele tritt aber vor Vollendung des eigentlichen Tatbestandes zurück

nach MRspr. und hL kann ein Rücktritt nicht mehr vollzogen werden, da der Täter nach Erreichung des Zwischenziels bereits die Tat aus seiner Sicht beendet hat. Eine honorierfähige Umkehrleistung durch den Täter ist nicht mehr möglich.

nach hRspr. geht von einem unbeendeten Versuch aus = Rücktritt weiterhin möglich. Täter mit dolus eventualis wird einem dolus directus Täter schlechter gestellt, aus Opferschutzgründen sei dies nicht nachvollziehbar. Denkzettel ist normalerweise aussertatbestandlich, insofern ist das Erreichen von ausertatbestandlichen Zielen kein Faktor für einen tatbestandsabhängigen Rücktritt.
Tags: Rücktritt, Theorien
Quelle:
183
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Aufgabe iSd Rücktritts
frühere Rspr.
Endgültige Aufgabe der Durchführung des kriminellen Entschlusses = Strafbefreiung

hLit
Abstand von der Ausführungshandlung

hRspr
Aufabe nur (-) wenn auf später verschobene Tat einen einheitlichen Lebenssachverhalt mit dem jetzigen Handeln bildet. (nächste Woche /= einheitlich)


nur möglich bei unbeendetem Versuch
Tags: Rücktritt, Theorien
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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